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Bauordnung für Wien

Im Dokument Visionen für eine (Seite 108-112)

3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.12 Bauordnung für Wien

Die Raumordnungsbestimmungen für Wien sind im Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtpla-nungs- und Baugesetzbuch, LGBl 1930/11, zuletzt geändert durch LGBl 2009/25, und damit im Rahmen der Bauordnung für Wien geregelt. In der vorliegenden Untersuchung werden nur die raumordnungsrelevanten Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt, um die Ver-gleichbarkeit mit den Raumordnungsregelungen in den übrigen Bundesländern zu wahren.

Gemäß § 1 Abs 1 BO für Wien dienen die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne der geordneten und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung des Stadtgebietes, wobei laut Abs 2 auf zahlreiche raumordnungs- und energierelevante Zielvorgaben Bedacht zu neh-men ist. So betont etwa § 1 Abs 2 Z 1 leg cit bei der Vorsorge für Flächen für den erforderli-chen Wohnraum die Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und berücksichtigt damit das Kriterium der Siedlungsdichte. Im Zusammenhang mit der „Vorsorge für die erforderlichen Flächen für die Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes, der Industrie und zur Erbrin-gung von Dienstleistungen jeder Art“ (Z 2) wird ausdrücklich auf „räumlich funktionelle Nahe-beziehungen und die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung“ hingewiesen, womit spe-ziell die Kriterien Nähe, Funktions- und Branchenmischung sowie auch das Merkmal Ar-beitsplatzdichte berührt werden. (De)Zentralität insgesamt erscheint angesprochen, wenn in Z 3 überdies eine „angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen“ gefordert wird. Z 4 verlangt einen „möglichst sparsamen und ökologisch verträglichen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden“ und bezieht sich damit auf die Kategorie Flächenverbrauch. „Größtmöglicher Schutz vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Gerüche“ (Z 5) als Raumordnungsziel rückt die Kriterien Konfliktzo-nen und Umweltfolgen in den Blickpunkt. Die in Z 6 und 7 geforderte Vorsorge für der Erho-lung dienende Grün- und Wasserflächen sowie die Erhaltung des Wienerwaldes tangieren neben der Umfeldgestaltung va das Kriterium Versieglung. Ebenso in diese Richtung zielt aber auch die in Z 8 erwähnte „Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen zur Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse“, insbesondere erscheinen jedoch Mobilität und Erreichbarkeit hier-bei betroffen. Die in Z 9 genannten „zeitgemäßen Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall“ lassen neben der Energieverteilung auch an die Kategorien Standort der Energieversorgungsanlage sowie regionales Ressour-cenpotential denken, wie sich beispielsweise im Falle von Abfallverbrennungsanlagen zeigt.

Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen sind betroffen, wenn es um die „Vorsorge für Flächen

zur Gewinnung von Rohstoffen“ (Z 10) sowie „für angemessene, der Land- und Forstwirt-schaft dienende Grundflächen“ (Z 13) geht. Die in Z 14 erwähnte „Gewährleistung des Be-standes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erschei-nungsbild erhaltungswürdig sind“ zielt hingegen auf das Merkmal Umfeldgestaltung. Gemäß

§ 1 Abs 4 leg cit sind die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zu überwachen, soweit im Rahmen der Umweltprüfung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt wurden“, womit erneut das Kriterium Umweltfolgen angesprochen wird. Letzteres sowie auch Konflikt-zonen berührt Abs 5, der einen – aufgrund der EU-Vorgaben auch in den übrigen Bundes-ländern normierten – Schutzabstand von sogenannten Seveso-II-Betrieben verlangt. § 2 enthält die Einzelheiten bezüglich der bereits erwähnten Umweltprüfung und ist damit eben-falls im Hinblick auf das Merkmal Umweltfolgen relevant.

§ 4 BO für Wien regelt den Inhalt der Flächenwidmungspläne und unterscheidet dabei zwi-schen Grünland, Verkehrsbändern, Bauland und Sondergebieten. Die Ausweisung von Ver-kehrsbändern, wie etwa Straßenzügen und Verkehrswegen von übergeordneter Bedeutung, kann sowohl in Zusammenhang mit der Kategorie Erreichbarkeit als auch mit den Merkma-len Mobilität und Versiegelung gesehen werden. Im Bereich des Baulands findet sich zum einen das Kriterium Funktionsmischung etwa im Rahmen der Wohngebiete sowie der Gar-tensiedlungsgebiete. In gemischten Baugebieten, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich als Geschäftsviertel oder Betriebsbaugebiete ausgewiesen werden können, könnte allenfalls die gesamte Kategorie (De)Zentralität als relevant erachtet werden. In den als Industriege-biete ausgewiesenen Bereichen kann zum einen Clusterbildung eine Rolle spielen, zum an-deren erscheinen auch Konfliktzonen und Umweltfolgen von Bedeutung, insbesondere wenn dabei Seveso-II-Betriebe involviert sind. Letzteres gilt speziell auch, wenn derartige Betriebe als Sondergebiete im Sinne von § 4 Abs 2 lit A gewidmet sind.

Bebauungspläne haben laut § 5 Abs 1 BO für Wien darzustellen, ob bzw. in welcher Weise entsprechend gewidmete Flächen bebaut werden dürfen. Gemäß Abs 3 ist dabei im Bauland uU die Bauklasse anzugeben, welche laut § 75 leg cit die Gebäudehöhe festlegt und somit neben der Umfeldgestaltung auch das Kriterium Licht betreffen kann. Darüber hinaus kann nach § 5 Abs 3 leg cit unter Verweis auf § 76 leg cit auch die Bauweise anzugeben sein, womit auch das Merkmal Gebäudeart und –anzahl einschlägig erscheint. § 76 Abs 10a und 11 leg cit bestimmen in diesem Zusammenhang auch einen Mindestanteil je Bauplatz, der nicht versiegelt werden darf und sprechen damit das Kriterium Versiegelung ausdrücklich an.

Laut § 5 Abs 4 BO für Wien können Bebauungspläne darüber hinaus zahlreiche weitere Vor-gaben enthalten: Bestimmungen über die Zulässigkeit von Hochhäusern (lit a) berühren die Umfeldgestaltung, Stellplatzregulative (lit b) weisen einen Zusammenhang mit dem Merkmal Verkehrsmittel auf. „Bestimmungen über die flächenmäßige beziehungsweise volumenbezo-gene Ausnützbarkeit der Bauplätze“ (lit d), wie auch die in lit e erwähnte bauliche Ausnütz-barkeit von ländlichen Gebieten, Parkanlagen, uÄ berühren in erster Linie das Kriterium Ver-siegelung, zum Teil aber auch die Merkmale Siedlungsdichte und Arbeitsplatzdichte. Lit f ermöglicht die Anordnung von Laubengängen, Durchfahrten, Durchgängen und Arkaden und betrifft damit neben der Umfeldgestaltung uU auch die Weglänge bzw. Wegdauer. Letz-teres gilt auch für die in lit g genannte Errichtung und Duldung von öffentlichen Durchfahrten

und Durchgängen bzw. Verkehrsbauten, wobei gegebenenfalls auch die gesamte Kategorie Erreichbarkeit relevant sein kann. Die im selben Absatz erwähnten öffentlichen Aufschlie-ßungsleitungen verweisen allenfalls auf die Energieverteilung. In lit h werden wiederum Be-stimmungen über die Gebäudehöhe angesprochen, wobei neben dem Merkmal Licht va die Umfeldgestaltung eine Rolle spielt, letzteres wird auch durch die in lit k genannten Bestim-mungen über die Begrünung von Dächern tangiert. Lit m ermöglicht „Beschränkungen der im festgesetzten Widmungsgebiet zulässigen Emissionen sowie den Ausschluss bestimmter Emissionserreger“ und betrifft damit die Kategorie technologische Optionen, aber auch die Kriterien Umweltfolgen und Konfliktzonen. Die Anordnung der Herstellung bestimmter Hö-henlagen der Grundflächen kann Lage, Exposition und Umfeldgestaltung berühren. Letzteres spielt auch bei lit p eine Rolle, welcher die „Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung un-bebauter Grundflächen“ erlaubt. Lit s beinhaltet eine Regelungskompetenz hinsichtlich von Lärmschutzeinrichtungen, welche wiederum einen Zusammenhang mit Konfliktzonen auf-weisen. Grundflächen für Gemeinschaftsanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen betref-fen das Kriterium Verkehrsmittel. Gebäudeart und –anzahl werden berührt, wenn lit u ermög-licht, Gebiete für Kleinhäuser und Reihenhäuser vorzubehalten, sowie auch durch die in § 6 leg cit enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Bauwerken in bestimm-ten Gebiebestimm-ten. Soweit dies zugunsbestimm-ten der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geschieht, bezieht sich § 6 leg cit damit auch auf die Merkmale Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen.

§ 6 Abs 6 leg cit umschreibt die Möglichkeiten der Funktionsmischung im Bereich von Wohngebieten infolge der Zulässigkeit auch von Bauwerken zu religiösen, kulturellen und sozialen Zwecken, für die öffentliche Verwaltung sowie verschiedene weitere Nutzungen, soweit keine den Wohnzweck beeinträchtigenden Belästigungen damit verbunden sind. Letz-teres bezieht sich wiederum auf Konfliktzonen und Umweltfolgen. Während hier, sowie auch in gemischten Baugebieten im Sinne des Abs 8, die Funktionsmischung so stark ausgeprägt ist, dass im Grunde alle Kriterien der Kategorie (De)Zentralität erfüllt sein dürften, erscheinen in Gartensiedlungsgebieten aufgrund der eingeschränkteren Nutzungsmöglichkeiten nur die Kriterien Funktionsmischung und Nähe als relevant. In Betriebsbaugebieten sowie Industrie-gebieten stehen hingegen die Kriterien Konfliktzonen und Umweltfolgen im Vordergrund.

§ 7 BO für Wien ermöglicht es, im Sinne der Umfeldgestaltung „die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete als in sich ge-schlossenes Ganzes“ als Schutzzonen auszuweisen. §§ 7a und 7b leg cit sehen nicht zuletzt aufgrund der „Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes“, womit im Grunde die Funkti-onsmischung angesprochen scheint, die Möglichkeiten vor, einerseits Wohnzonen und ande-rerseits Zonen für Großbauvorhaben festzulegen. Speziell letzteres soll dem Schutz der Be-völkerung vor Belästigungen dienen und verweist damit auf die Kriterien Konfliktzonen und Umweltfolgen. Gemäß § 7b Abs 7 leg cit sind überdies vor der Festlegung einer derartigen Schutzzone die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel (Z 1) sowie die vorhandene Ver-kehrsfrequenz (Z 2) zu prüfen. Ersteres kann mit der Kategorie Erreichbarkeit in Verbindung gebracht werden, letzteres verweist auf das Merkmal Mobilität.

Auch bei der Regelung der Einkaufszentren in § 7c BO für Wien spielt die Erreichbarkeit eine wichtige Rolle, während Flächenbeschränkungen im Sinne des Abs 3 auf die Versiegelung

verweisen. Die in Abs 4 vorgesehene Prüfung der Wechselwirkungen mit anderen Einkaufs-zentren sowie der Auswirkungen auf die Nahversorgung berührt die Branchenmischung und Nähe. § 7e leg cit ermöglicht ua „zur Wahrung einer geordneten Zentren- und Versorgungs-struktur“ die Ausweisung von Geschäftsstraßen und spricht damit die Kategorie (De)Zentra-lität ausdrücklich an. § 7f Abs 2 leg cit betrifft die Zulässigkeit von Hochhäusern und damit gegebenenfalls die Merkmale Umfeldgestaltung und Licht.

Trotz einer Bausperre nach § 8 BO für Wien kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Baubewilligung erteilt werden, wobei ua „eine ausreichende Verbindung mit dem bestehen-den Straßennetz“ und damit erneut das Kriterium Erreichbarkeit von Beutung ist. Gemäß § 14 leg cit gelten Grundflächen, die unbefugt bebaut worden sind, als unbebaut, womit an das Merkmal Versiegelung zu denken ist. Die Erreichbarkeit ist wiederum angesprochen, wenn laut § 16 Abs 1 leg cit bei Grundabteilungen zu beachten ist, dass Bauplätze unmittelbar und Baulose zumindest mittelbar „über Aufschließungswege an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen“. Eine entsprechende Regelung für das Gartensiedlungsgebiet findet sich in § 16 Abs 3 leg cit. Dort wird auch normiert, dass auf derartigen Aufschließungs-wegen Aufschließungsleitungen zu dulden sind (Energieverteilung), und dass diese Wege zweckmäßig mit den Baulosgrenzen und Aufschließungsleitungen abzustimmen sind. Letzte-res lässt wiederum an Versiegelung denken. Diese wird neben der Vornutzung, Rohstoffen und eingesetzten Ressourcen auch in Abs 5 angesprochen, wonach Grundabteilungen nicht zulässig sind, wenn bisher land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundflächen infolgedessen nicht mehr für diese Zwecke geeignet wären. Ähnliches gilt gemäß Abs 6 im Bereich von Wald- und Wiesengürteln sowie im Parkschutzgebiet, wobei neben der Ver-siegelung va die Vornutzung und die Umfeldgestaltung als relevant erscheinen. § 19 Abs 1 lit c leg cit berührt erneut die Erreichbarkeit, da ein Bauverbot ua dann auszusprechen ist, wenn „die vor einem Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen kehrsflächen noch nicht befestigt oder mit dem bestehenden Straßennetz noch nicht in Ver-bindung gebracht sind“.

Auch die Bauordnung für Wien enthält Regelungen für ein Umlegungsverfahren zur Neuauf-teilung von Grundflächen „zu dem Zweck, gewidmetes Bauland, dessen Bebaubarkeit wegen der unzweckmäßigen Form oder Größe der Grundstücke verhindert oder wesentlich er-schwert ist, zu erschließen“ und damit deren Bebauung zu ermöglichen, womit neben der Versiegelung auch die Siedlungsdichte tangiert wird. In § 26 Abs 2 leg cit werden die dabei für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen und damit wieder die Erreichbarkeit ange-sprochen.9

§ 38 Abs 3 BO für Wien regelt die Voraussetzungen für Enteignungen und berührt dabei ebenfalls verschiedene der zu untersuchenden Kriterien. So kann nach lit a eine Enteignung etwa zur Herstellung von Verkehrsflächen und zur Anlage öffentlicher Aufschließungsleitun-gen (Erreichbarkeit, Energieverteilung) zulässig sein, oder laut lit b zur Ausführung von Bau-vorhaben oder Anlagen für öffentliche Zwecke benötigte Grundflächen (Standort inklusive

9 Die hier genannten Kriterien, sowie die in der Folge im Zusammenhang mit der Enteignung behandelten Kriterien sind inhaltlich dem Flächenwidmungsplan zuzuordnen, da damit erst die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bebauungsplans geschaffen werden.

Lage) betreffen. Die Kategorie Flächenverbrauch sowie das Kriterium Siedlungsdichte berüh-ren lit d und e, durch die eine den Bebauungsbestimmungen entsprechende Bebauung an-sonsten nicht bebaubarer Grundflächen bzw. Liegenschaften ermöglicht werden soll. Hin-sichtlich der erwähnten Grundflächen für öffentliche Zwecke bestimmt § 40 Abs 1 leg cit im Detail die Enteignungsvoraussetzungen – ausdrücklich auch für „Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Fernwärme“. Sonstige Enteignungen von nicht entsprechend bebauten Grundflächen sind gemäß § 43 Abs 1 leg cit zulässig, wenn dadurch deren bauord-nungsgemäße Bebauung erreicht wird „und dies aus städtebaulichen Rücksichten, wozu auch solche auf das Stadtbild gehören, erforderlich ist“, wobei neben dem Flächenverbrauch und der Topographie auch die Siedlungsdichte eine Rolle spielen kann.10

Weiters finden sich noch im 8. Teil einzelne raumordnungsbezogene Bestimmungen, welche in den übrigen Bundesländern meist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan geregelt wurden. Allerdings wird auch im Rahmen der Bestimmungen über den Bebauungsplan in § 5 BO für Wien auf diese Regelungen verwiesen – wie bereits oben näher ausgeführt speziell auf die §§ 75 und 76 leg cit. Neben der Festlegung der Gebäudehöhe enthält § 75 Abs 4a leg cit einen Hinweis auf die Gewährleistung eines zumindest seitlichen Lichteinfalls in Auf-enthaltsräumen und damit einen ausdrücklichen Verweis auf das Kriterium Licht. § 76 Abs 1 leg cit gibt – wie bereits oben erwähnt – die Bauweisen vor, welche in den Bebauungsplänen ausgewiesen werden können und betrifft damit das Kriterium Gebäudeart und –anzahl. Aber auch die bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze wird speziell in § 76 Abs 10a und 11 leg cit geregelt, womit überdies die Versiegelung in den Blick gerückt wird.

Ansonsten enthält die Bauordnung für Wien ab deren 7. Teil (§§ 60 ff) ausschließlich bau-rechtliche Bestimmungen im engeren Sinn, welche auch in den anderen Bundesländern im Rahmen der jeweiligen Bauordnung geregelt sind. Da in der vorliegenden Untersuchung al-lein die Raumordnung auf deren Energierelevanz abgeklopft werden soll, und daher auch hinsichtlich der anderen Bundesländer lediglich das Raumordnungsrecht, und nicht auch das Baurecht betrachtet wurde, erscheint eine nähere Analyse der baurechtlichen Bestimmungen im engeren Sinn für Wien hier nicht angebracht – nicht zuletzt auch aufgrund der weitgehend fehlenden Vergleichsmöglichkeit mit den Bauordnungen der übrigen Bundesländer.

3.4 Zusammenwirken von funktioneller und nomineller

Im Dokument Visionen für eine (Seite 108-112)