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Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz

§ 1 Abs 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (LGBl 1969/18 idF LGBl 2010/1) legt die Ziele und Grundsätze fest, nach denen sich die überörtliche Raumplanung zu richten hat, wobei sich zahlreiche Hinweise auf energie- und raumordnungsrelevante Kriterien fin-den. Vor allem die Kriterien Umweltfolgen und Rohstoffe werden mehrfach angesprochen, gefolgt von Aussagen zur Ressourcendichte und zur Kategorie der De(Zentralität).

Letztgenanntes wie auch sämtliche unter der Kategorie Dichte zusammengefassten Kriterien erscheinen angesprochen, wenn laut § 1 Abs 2 Z 2 leg cit „die Schaffung einer ausge-glichenen Wirtschafts-, Sozial- und Verkehrsstruktur“ angestrebt wird. Auf De(Zentralität) sowie speziell Funktionsmischung als maßgebliche Kriterien wird insbesondere durch Z 13 der gegenständlichen Bestimmung verwiesen, wonach bei der Siedlungsentwicklung ange-strebt wird, dass „die Bevölkerungsdichte eines Raumes mit seiner ökologischen und wirt-schaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und dass eine bestmögliche Abstimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, öffentliche Dienstleistungseinrichtungen und Erholungsgebiete erreicht wird.“ Z 9 lässt einen Zusammenhang mit dem Kriterium Clus-terbildung erkennen, da darin zur Sicherung der Leistungsfähigkeit von Gewerbe und Indust-rie „auf die Standorterfordernisse, die Infrastruktur und die besondere Umweltsituation Rück-sicht zu nehmen ist.“ Letzteres spricht überdies das Kriterium Umweltfolgen an. Umweltfol-gen sowie die Kriterien Rohstoffe und Ressourcendichte werden auch in § 1 Abs 2 Z 3 leg cit tangiert, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen „zu schützen und pfleglich zu nutzen [sind], um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten“. Insbesondere wird in lit a der genannten Bestimmung mit dem „Schutz des Bodens“ die Frage der Versie-gelung berührt. „Die Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft ..., [um] ...die

nachhaltige Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen von bester Qualität zu gewährleisten und eine ökologisch intakte Natur zu erhalten“ (Z 8) betrifft wiede-rum die Kriterien Umweltfolgen und Rohstoffe, ebenso wie die in Z 10 enthaltene Forderung, Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen von beeinträchtigenden Nutzungen freizuhalten.

Gemäß § 2a Abs 1 leg cit hat die Landesregierung im Rahmen der überörtlichen Raum-planung „für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, durch Verordnung einen Landesraumordnungsplan zu erlassen.“

Neben dem Kriterium der Umweltfolgen wird im Rahmen der diesen Raumordnungsplan re-gelnden Normen in § 2c auch das Kriterium Siedlungsdichte berührt, wobei es allerdings um die Bekämpfung von Umgebungslärm in Ballungsräumen geht.

Bei der Erlassung von Entwicklungsprogrammen durch Verordnung hat die Landesregierung gemäß § 7 Abs 3 leg cit ausdrücklich die oben analysierten Raumordnungsgrundsätze und- ziele zu berücksichtigen, womit auch auf die ebenfalls oben bereits als relevant erachteten Kriterien verwiesen werden darf.

In den §§ 10a bis 10g leg cit wird ausführlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen so-wohl ein Landesraumordnungsplan als auch Entwicklungsprogramme vor ihrer Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung bzw. Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wobei naturgemäß die Kriterien Umweltfolgen und Konfliktzonen berührt werden. Die ge-nannten Bestimmungen gelten überdies sinngemäß für die Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes im Rahmen der örtlichen Raumplanung (§ 18 Abs 1 leg cit) als auch bei Erlassung eines Bebauungsplanes bzw. Teilbebauungsplanes (§ 23a Abs 1 leg cit).

Im Rahmen der örtlichen Raumplanung, welche den Gemeinden im eigenen Wirkungsbe-reich obliegt, können Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien erlassen werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern kennt das Burgen-ländische Raumplanungsgesetz aber kein „örtliches Entwicklungskonzept“. Stattdessen ist neben der Flächenwidmungsplanung ein Instrument vorgesehen, welches im Rahmen der örtlichen Raumplanung bestimmte Maßnahmen zur Baulandmobilisierung ermöglicht. Zu diesem Zweck besteht gemäß § 11a Abs 4 leg cit auch die Möglichkeit, im Hinblick auf eine

„geordnete und flächensparende Bebauung sowie einer entsprechenden Erschließung“ so-genannte Zusammenlegungsübereinkommen zu arrangieren. Damit erscheinen sowohl die Kriterien Versiegelung, Energieverteilung als auch Nähe angesprochen.

Laut § 12 Abs 1 Bgld Raumplanungsgesetz hat ein Flächenwidmungsplan „das Gemein-degebiet entsprechend der Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der ab-schätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen.“ Darin lässt sich jedenfalls ein Hinweis auf das Kriterium Topographie erblicken. Die Kriterien, welche im Zusammenhang mit den für die überörtliche Planung relevanten Grundsätzen und Zielen aufgezeigt wurden, sind für die ört-liche Planung insofern indirekt von Bedeutung, als sowohl der Landesraumordnungsplan als auch Entwicklungsprogramme für die Gemeinden rechtsverbindlich sind. Gemäß § 13 leg cit soll durch eine entsprechende Festlegung der Widmungen (Bauland, Verkehrsflächen,

Grün-flächen, nach Bedarf Vorbehaltsflächen) „eine funktionelle Gliederung des Gemeindege-bietes erreicht und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Ab-wässer, Verunreinigung der Luft und dergleichen tunlichst vermieden“ werden. Damit er-scheinen wiederum die Kriterien Konfliktzonen bzw. Umweltfolgen angesprochen, welche speziell auch in Abs 5 der genannten Bestimmung berührt werden, der einen angemessenen Schutzabstand von Betrieben im Sinne der Seveso II-Richtlinie2 von bestimmten anderen Widmungskategorien vorschreibt. § 13 Abs 3 leg cit verlangt überdies die Kennzeichnung von ua „Ver- und -entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung“ und verweist damit auf die Kriterien Energieverteilung und allenfalls technologische Dichte sowie die Kategorie Standort der Energieversorgungsanlage.

Hinsichtlich der Ausweisung von Bauland stellt § 14 leg cit in erster Linie auf topographische Kriterien ab, berührt aber auch die Energieverteilung, da die Baulandwidmung eines Ge-bietes nicht möglich ist, wenn die Erschließung etwa hinsichtlich der Stromversorgung un-wirtschaftlich erscheint. Innerhalb der Widmungskategorie „Wohngebiete“ ist auch die Er-richtung bestimmter Betriebe sowie von EinEr-richtungen zur Versorgung täglicher Bedürfnisse bzw. solcher, die sozialen und kulturellen Bedürfnissen dienen zulässig, sofern keine zu starke Belästigung der Nachbarn und keine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs da-mit verbunden ist. In dieser Bestimmung werden sowohl die Merkmale Funktionsmischung, Nähe und Erreichbarkeit angesprochen. § 14 c leg cit verlangt für die Widmung als Bauge-biet für Ferienhäuser uÄ ausdrücklich, dass durch die widmungsgemäße Verwendung erwar-tet werden kann, dass ua die Energieversorgung und die Verkehrserschließung besser aus-gelastet werden bzw. diesbezüglich kein unverhältnismäßig teurer Erschließungsaufwand notwendig ist. Neben dem Kriterium der Erreichbarkeit sind hier außerdem die Energievertei-lung und die technologische Dichte betroffen.

Laut § 14 d Bgld Raumplanungsgesetz ist für die Errichtung von Einkaufszentren eine Bewil-ligung der Landesregierung erforderlich, da diese für den überörtlichen Bedarf konzipiert sind. Damit sind die in diesem Zusammenhang zu nennenden energierelevanten Kriterien der überörtlichen Ebene zuzuordnen. Da die Errichtung von Einkaufszentren ua auf die Einwohnerzahl bezogen wird, ist etwa die Siedlungsdichte berührt. Bei Einkaufszentren über 4.000 m2 Verkaufsfläche ist überdies eine Raumverträglichkeitsprüfung erforderlich, die wohl alle in der Kategorie Dichte zusammengefassten Kriterien als auch die Versiegelung betrifft.

Neben topographischen Gesichtspunkten berührt diese Norm auch die Energieverteilung und technologische Dichte, wenn die Bewilligung ua daran gebunden wird, dass etwa keine Beeinträchtigung der überörtlichen Energieversorgung damit verbunden sein darf. Auch darf keine „übermäßige Belastung des Straßenverkehrs“ zu erwarten sein (Erreichbarkeit).

Gemäß § 18 Abs 6 leg cit hat die Landesregierung die Genehmigung eines Flächenwid-mungsplanes zu versagen, wenn ua „überörtliche Interessen, insbesondere des Umwelt-schutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt“ werden (lit b), womit wiederum Konfliktzonen, Umweltfolgen und auch die Umfeldgestaltung angesprochen sind.

Eine gleichlautende Formulierung findet sich in § 23 Abs 6 lit b leg cit hinsichtlich der

2 Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl L 10 vom 14.1.1997, 13 ff (Seveso II-Richtlinie).

lung eines Bebauungsplanes. § 20 Abs 2 normiert, dass in Aufschließungsgebieten „Bewil-ligungen nach Abs 1 erst zulässig [sind], wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist“ (Erreichbar-keit, Lage, Energieverteilung). Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungs- bzw.

Teilbebauungsplänen erscheint ansonsten lediglich § 21 Abs 4 leg cit relevant, der im Hinb-lick auf die Kriterien Licht und allenfalls Raumwärme verlangt, dass bei der räumlichen Ver-teilung der Gebäude „auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne“ Rücksicht zu nehmen ist, womit das Kriterium Licht ausdrücklich angesprochen wird.

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