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Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

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3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.8 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

§ 1 Salzburger ROG, LGBl 2009/30 idF LGBl 2009/118, definiert den Begriff „Raumordnung“

als „planmäßige Gestaltung eines Gebietes“. Die dabei anzuwendenden Raumordnungs-ziele und -grundsätze sind in dessen § 2 leg cit niedergelegt und enthalten zahlreiche Ver-weise auf die als energie- und raumordnungsrelevant definierten Kriterien.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Salzburger ROG sind „die natürlichen Lebensgrundlagen ` zu schüt-zen und pfleglich zu nutschüt-zen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu er-halten.“ Damit sind die Kriterien Umweltfolgen sowie Konfliktzonen angesprochen, welche weiters in Z 3 leg cit berührt werden, wonach die Nutzung von Wasserkräften „unter möglich-ster Schonung der Landschaft und des Naturhaushaltes zu erfolgen“ hat. Auch verlangt Z 9 leg cit in Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Gewerbe und Industrie die Berücksichtigung einer allfälligen „Umweltbeeinträchtigung“ und sieht vor, „unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete vor den Gefahren schwerer Unfälle in Betrieben, die in den Anwen-dungsbereich der Seveso-II Richtlinie fallen, zu schützen.“ Die Vermeidung bestimmter

Um-weltfolgen ist wohl auch ein wesentlicher Grund für die Verankerung des Grundsatzes

„sparsame Verwendung von Energie und vorrangiger Einsatz heimischer erneuerbarer Ener-gieträger“ in § 2 Abs 2 Z 5, welcher überdies auf die Kategorie Energieverbrauch verweist sowie gleichzeitig das Kriterium Rohstoffe und bei weitergehender Interpretation auch den Standort einer Energieversorgungsanlage tangiert. Gleiches gilt für die in § 2 Abs 1 Z 8 ge-wählte Formulierung, die bäuerliche Land- und Forstwirtschaft dahingehend zu entwickeln,

„dass sie in der Lage ist, die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen bestmöglich zu versorgen und die Erhaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft zu gewähr-leisten.“ Diese Formulierung lässt überdies an das Kriterium der Umfeldgestaltung denken, aber auch das Kriterium der Versiegelung steht – im Umkehrschluss - damit in Zusammen-hang. Letzteres erscheint ebenso berührt, wenn in § 2 Abs 1 Z 2 lit a leg cit von der „Siche-rung des Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt“ die Rede ist. Die „haushälterische und nach-haltige Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland“

werden in § 2 Abs 2 an erster Stelle der Raumordnungsgrundsätze genannt (Z 1), und auch die im selben Absatz geforderte „aktive Bodenpolitik der Gemeinden“ (Z 10) kann mit dem Kriterium der Versiegelung in Verbindung gebracht werden, ebenso erscheint dadurch das Merkmal Nähe berührt. Im Rahmen einer aktiven Bodenpolitik wird darüber hinaus das Krite-rium der Vornutzung entsprechende Beachtung finden müssen und auf die Problematik all-fälliger Brown- oder Greenfield-Szenarien in geeigneter Weise eingegangen werden. Geht man davon aus, dass „der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Naturgegebenheiten sowie des Landschaftsbildes“ auch die Erhaltung der Wälder mit einschließt, so kann neben dem Kriterium Topographie auch das Kriterium Rohstoffe hierauf (§ 2 Abs 1 Z 2 lit c) angewendet werden, und auch die Ressourcendichte könnte dadurch beeinflusst werden. Die in Abs 1 Z 5 angesprochene Versorgung der Bevölkerung ua mit Verkehrseinrichtungen verweist auf die Kriterien Verkehrsmittel und Wegdauer. „Das Siedlungssystem soll derart entwickelt wer-den, dass die Bevölkerungsdichte eines Raums mit seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und dass eine bestmögliche Abstimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Dienstleistungseinrichtungen sowie für Erholungsgebiete erreicht wird.“ Dieser zentrale Satz in Z 6 spricht nicht nur sämtliche unter der Kategorie Dichte zusammengefassten Kriterien (Siedlungs-, Arbeitplatz- und Res-sourcendichte sowie die sogenannte technologische Dichte) an, sondern kann überdies auch mit den Kriterien Funktionsmischung, Nähe und Wegekombination in Verbindung gebracht werden. Die im Zusammenhang mit Umweltfolgen bereits erwähnte Z 9 stellt hinsichtlich der Förderung der Leistungsfähigkeit von Gewerbe und Industrie auf die Berücksichtigung ent-sprechender Standorterfordernisse, der verfügbaren Roh- und Grundstoffe sowie die Ener-gie- und Arbeitsmarktsituation ab. Auch hierbei erscheinen in erster Linie die Dichte-Kategorien sowie das Kriterium Rohstoffe angesprochen, es könnte aber überlegt werden, ob der hier gewählte Zugang allenfalls eine Clusterbildung begünstigen könnte. Eine ent-sprechende Ausstattung der gewachsenen Lebensräume des Landes „mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung vor allem durch Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne“ (Z 12) berührt neben der Kategorie (De)Zentralität vor allem die Krite-rien Weglänge und Wegdauer. Laut Z 13 ist für „das Bestehen entsprechender Entsorgungs-strukturen ausreichende Vorsorge zu treffen“, womit das Kriterium Reststoffe tangiert wird. §

2 Abs 1 Z 15 leg cit zielt auf die „Erhaltung und Entwicklung einer möglichst eigenständigen und nachhaltigen Energieversorgung“ und rückt damit zum einen das Kriterienbündel regio-nales Ressourcenpotential und zum anderen die Kategorie technologische Optionen in den Vordergrund.

Schon im Zuge der Analyse der in § 2 Abs 1 Salzburger ROG aufgelisteten Raumordnungs-ziele wurden einzelne der in § 2 Abs 2 leg cit angeführten Raumordnungsgrundsätze er-wähnt, etwa Z 1 und 10 im Zusammenhang mit dem Kriterium Versiegelung bzw. Z 5 ua in Bezug auf das Umweltfolgen-Kriterium. Darüber hinaus ist aber auch der Grundssatz der

„Vermeidung von Zersiedelung“ (Z 3) zu erwähnen, der mit den Kriterien Funktionsmischung, Nähe und auch der Kategorie Dichte verknüpft werden kann. Weiters verlangt Z 6 eine „Ent-wicklung der Raumstruktur entsprechend dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung“

und verweist damit eindeutig auf die Kategorie (De)Zentralität, wobei auch die erwähnten Dichte-Kategorien eine Rolle spielen. Vor demselben Hintergrund fordert Z 7 eine „Orientie-rung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und sonsti-gen Infrastruktureinrichtunsonsti-gen unter Beachtung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit dieser Ein-richtungen“, womit nicht nur auf die Kriterien Verkehrsmittel und Nähe Bezug genommen wird, sondern die Kategorie Erreichbarkeit insgesamt betroffen erscheint.

Auch das Salzburger ROG verlangt in § 5 für raumordnungsrelevante Planungen – explizit auch für Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne – unter bestimmten Voraussetzungen eine Umweltprüfung, etwa wenn dadurch Projekte gemäß Anhang 1 UVP-G5 ermöglicht werden oder aber bestimmte Naturschutzgebiete beeinträchtigt würden bzw.

wenn dadurch generell erhebliche Umweltauswirkungen vorauszusehen sind. Neben den Kriterien Umweltfolgen und Konfliktzonen kann dadurch auch das Merkmal Standortan-sprüche inklusive Lage, und damit die gesamte Kategorie Standort der Energieversorgungs-anlage betroffen sein. Laut § 5 Abs 5 leg cit sind auch die Ausführungen derartiger Planun-gen weiterhin zu überwachen und bei drohenden nachteiliPlanun-gen AuswirkunPlanun-gen auf die Umwelt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auf die gleichen Kriterien nehmen die §§ 15 und 16 leg cit Bezug, in welchen die Raumverträglichkeitsprüfung – zum einen für Seveso II-Betriebe und zum anderen für Abfallbehandlungsanlagen – geregelt wird, wobei im Fall letz-terer auch die Kriterien Reststoffe und Kaskadennutzung eine Rolle spielen.

Im Rahmen der örtlichen Raumplanung sieht auch das Salzburger ROG die Erstellung eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes durch die Gemeinden vor, in dessen Zusammenhang allerdings allein das Kriterium Umweltfolgen zu finden ist. Diesbezüglich normiert § 25 Abs 4 leg cit, dass bei der Umsetzung des Räumlichen Entwicklungskonzepts Abweichungen von bestimmten Festlegungen zulässig sind, „soweit damit nicht ` erhebliche Umweltauswirkun-gen verbunden sind“.

In Bezug auf den Flächenwidmungsplan normiert § 28 Abs 1 Salzburger ROG ein Ab-stimmungsgebot hinsichtlich der verschiedenen Widmungen, sodass „gegenseitige Beein-trächtigungen oder Gefährdungen möglichst vermieden“ werden (Konfliktzonen, Umweltge-fährdung). § 28 Abs 2 leg cit verlangt die „Beachtung bestehender Strukturverhältnisse“,

5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl 1993/697, zuletzt geändert durch BGBl I 2000/89.

womit einerseits die Topographie und andererseits allenfalls Dichtekriterien berührt sein können. § 28 Abs 3 leg cit versagt die Ausweisung als Bauland zum einen unter Ge-sichtspunkten, die den Merkmalen der Kategorie Standort zugeordnet werden können (un-günstige natürliche Gegebenheiten, Waldflächen). Eine mangelnde Erschließung mit techni-scher oder sozialer Infrastruktur (Z 3) lässt Berührungspunkte sowohl mit den Bereichen Er-reichbarkeit als auch Dichte erkennen. Gegebene oder erwartbare Umweltbelastungen (Z 4) verweisen wiederum auf Umweltfolgen sowie allenfalls Versiegelung. § 28 Abs 4 leg cit ver-langt darüber hinaus eine „angemessene Entfernung von den Einrichtungen der Daseinsvor-sorge und Versorgungsinfrastruktur“ (Erreichbarkeit, Funktionsmischung, Nähe, Wegekom-bination, technologische Dichte), sowie eine ausreichende Erschließung mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln (Verkehrsmittel). Die in § 29 Abs 2 leg cit normierte Begründungspflicht für Bau-landwidmungen im Hinblick auf den in einer Flächenbilanz auszuweisenden Bedarf tangiert die Versiegelung, ebenso wie die in Abs 3 leg cit geregelte Möglichkeit der Rückwidmung in Grünland.

Im Rahmen der Rubrik Zonierung sieht § 38 Salzburger ROG vor, dass im Gewerbegebiet

„zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind“ und betrifft damit neben den Kriterien Funktionsmischung und Konfliktzonen auch den Standort der Energieversorgungs-anlage. § 39 Abs 1 leg cit erwähnt in diesem Zusammenhang die Kennzeichnung von Berei-chen, „die zur Erfüllung von Versorgungsfunktonen besonders geeignet sind“ als Stadt- oder Ortskernbereiche und verweist dabei sowohl auf die Funktionsmischung, Nähe, Branchenmi-schung und Wegekombination, als auch auf Erreichbarkeit und Dichte. In die gleiche Rich-tung geht Abs 3 leg cit, wonach bei der Kennzeichnung von Flächen für Einzelhandelsnut-zungen auf das Ziel der Revitalisierung von Orts- und Stadtkernen Rücksicht genommen werden soll.

§ 40 Salzburger ROG ermöglicht die Kennzeichnung von Lücken im Grünland, dh kleinräu-miger Grundflächen inmitten von mindestens drei nicht landwirtschaftlichen Bauten, wobei in erster Linie die Gesichtpunkte Siedlungsdichte und Versiegelung von Bedeutung erscheinen.

Darüber hinaus darf eine geplante Lückenschließung auch „keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich ziehen“ (Topographie, Umfeldgestaltung) und „zu keiner gegenseitigen Beeinträchtigung oder Gefährdung“ führen (Konfliktzonen) bzw. setzt eine entsprechende infrastrukturelle Erschließung voraus (Energieverteilung, technologische Dichte).

Die Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke iSd § 41 leg cit soll Ge-meindeeinrichtungen wie Schulen uä einen zweckmäßigen Standort sichern und berührt ne-ben der Kategorie Standort auch die Erreichbarkeit und die Kriterien Funktionsmischung und Nähe. Die gemäß § 42 leg cit mögliche Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für den för-derbaren Wohnbau hingegen lässt allenfalls Zusammenhänge mit Fragen der Siedlungs-dichte bzw. der technologischen Dichte erkennen.

Grundsätzlich dürfen nach Inkrafttreten eines Flächenwidmungsplanes baurechtlich erforder-liche Bewilligungen nur in Übereinstimmungen mit den darin festgelegten Widmungen und

Kennzeichnungen erfolgen. § 46 leg cit ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen aller-dings eine davon abweichende Einzelbewilligung. Ein derartiges Vorhaben darf aber etwa

„keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-II-Betriebe“ betreffen, womit die Bedeutung der Kriterien Versiegelung, Umweltfolgen und Konfliktzonen nochmals unterstrichen wird. Mit dem Kriterium Versieglung steht auch die in § 48 leg cit enthaltene Regelung land- und forstwirtschaftlicher Bauten im Grünland in Zusam-menhang.

Laut § 50 Abs 3 Salzburger ROG regelt der Bebauungsplan „die städtebauliche Ordnung eines Gebietes unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geord-nete Siedlungsentwicklung sowie auf die Erfordernisse der Feuersicherheit, der Hygiene und des Umweltschutzes, insbesondere auch der Endenergieeffizienz von Bauten“. Damit sind mit Bodenverbrauch und Siedlungsentwicklung zunächst die Kriterien Versiegelung, Nähe und Fragen der Dichte angesprochen. Hinsichtlich der Hygiene könnte der Umgang mit Reststoffen als relevant erscheinen, ebenso wie das Kriterium Umweltfolgen. Letzteres steht auch im Zusammenhang mit der Endenergieeffizienz, welche überdies die Kriterien Raum-wärme & Kühlung sowie Licht & Kraft, aber auch technologische Optionen betrifft. Vor der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 51 Abs 1 leg cit bestimmte Umstände im Pla-nungsgebiet zu erfassen, wie etwa die natürlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit (To-pographie, Exposition), die Verkehrserschließung (Erreichbarkeit) sowie die Gegebenheiten hinsichtlich der Energie- und Wasserversorgung (Energieverteilung, technologische Dichte, eingesetzte Ressourcen). Im Hinblick auf Konfliktzonen und Umweltfolgen „ist weiters ein Auswirkungsbereich eines Seveso-II-Betriebes kenntlich zu machen (Abs 3).

Ein solcher Bebauungsplan der Grundstufe kann gemäß § 53 leg cit durch einen Be-bauungsplan der Aufbaustufe ergänzt werden. Laut § 53 Abs 2 leg cit kann darin ua festge-legt werden: die Art der Energieversorgung (Z 2), womit die Kriterien Ressourcen, technolo-gische Dichte, Raumwärme & Kühlung sowie Prozessenergie tangiert werden, Z 4 erwähnt

„Situierungsbedingungen“ und verweist damit auf Standort-Kriterien, die nach Z 5 festzule-gende „Bauweise“ weist einen Bezug zu Gebäudeart und –anzahl auf, der Ausbau der Ver-kehrsflächen in der Gemeinde betrifft Erreichbarkeit und Mobilität, die „Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen“ (Z 13) sowie von Grünbeständen (Z 14) berühren die Umfeldgestaltung und „Maßnahmen zur Steigerung der Endenergieeffizienz von Bauten verweisen auf die Kategorie Energieverbrauch, allerdings mit Ausnahme des Kriteriums Mo-bilität. § 55 Abs 5 leg cit sieht vor, dass Baugrenzlinien so festzulegen sind, dass „` Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten“, womit neben den Kriterien Lage und Topographie sowie Raumwärme und Licht allenfalls auch an die Sonnen-energie als eingesetzte Ressource und somit an technologische Optionen zu denken ist. § 56 regelt die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen, wobei in Abs 6 nochmals von „spar-samer Verwendung von Grund und Boden“ gesprochen und damit die Bedeutung der Krite-rien Versiegelung und Nähe bestärkt wird.

Die Kriterien Funktionsmischung, Nähe, Branchenmischung und Wegekombination werden in den Mittelpunkt gerückt, wenn gemäß § 60 Salzburger ROG „zur Erhaltung oder Wieder-herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses der vielfältigen urbanen Funktionen,

insbe-sondere einer angemessenen Wohnnutzung in den Stadt- und Ortskernen, bestimmte, nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässige Nutzungen (Verwendungen) von Bauten verbind-lich angeordnet oder auch beschränkt werden“ können. Versiegelung wiederum spielt eine Rolle, wenn § 67 Abs 3 leg cit bestimmt, dass „eine Aufnahme von unverbauten Flächen in den Entwurf als Bauland ` nur zulässig [ist], wenn eine Nutzungserklärung vorliegt.“ Gemäß

§ 69 Abs 1 Z 2 leg cit ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Ver-fahren ua dann möglich, wenn „die Ausweisung eine Sonderfläche (§ 30 Abs 1 Z 12) für be-stehende einzelbe-stehende Betriebe im Grünland betrifft“, womit gegebenenfalls auch der Standort der Energieversorgungsanlage angesprochen sein kann.

Im Dokument Visionen für eine (Seite 88-93)