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Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

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3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.9 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl 2010/49 enthält in § 1 die Definition des Begriffes Raumordnung, wobei bereits die Bedachtnahme „auf die natürlichen Gegeben-heiten“ (Standort, speziell Topographie) sowie „auf die Erfordernisse des Umweltschutzes“

(Umweltfolgen) erwähnt wird. Auch zeichnen sich in den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 leg cit zahlreiche Bezugspunkte zu energierelevanten Kriterien ab: Die Definition des Be-griffs „angemessener Abstand“ (Z 1) steht in Zusammenhang mit Konfliktzonen; die in Z 5 erwähnte „ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr“

berührt das Kriterium Verkehrsmittel; auf Vornutzung und Versiegelung wird durch die Begrif-fe „Flächenrecycling“ (Z 12) und „Konversion“ (Z 20) Bezug genommen, da darunter die

„Wiedereingliederung von Grundstücken `, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verlo-ren haben“, verstanden wird. Das in Z 26 angesprochene „Orts- und Landschaftsbild“ tan-giert die Umfeldgestaltung; und die Erläuterungen der Begriffe „Siedlungsschwerpunkt“ und

„Wohnbaulandbedarf“ verweisen auf die umfassende Kategorien (De)Zentralität, Erreichbar-keit und Dichte bzw. auf zahlreiche der darin erfassten Kriterien sowie auf die Merkmale Ver-siegelung, Rohstoffe, eingesetzte Ressource und Energieverteilung.

Ebenso erweisen sich die in § 3 StROG festgelegten Raumordnungsgrundsätze und -ziele, wie auch in den bereits behandelten Landesgesetzen, als ergiebige Fundstelle für raumordnungs- und energierelevante Kriterien. Als Raumordnungsgrundsätze nennt § 3 Abs 1 Z 1 leg cit die „sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Bo-den, Wasser und Luft“, womit die Kriterien Rohstoffe, Umweltfolgen und Versiegelung be-rührt werden. Die beiden letztgenannten werden auch von Z 2 tangiert, der „die Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauchs, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit ge-hender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen“ verlangt und damit über-dies auf Energieverteilung und Konfliktzonen verweist.

§ 3 Abs 2 Z 2 StROG nennt bei den Raumordnungszielen hinsichtlich der Siedlungsstruktur ganz im Sinne der (De)Zentralität das „Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezen-trale Konzentration)“ an erster Stelle. Damit soll auch die anzustrebende Bevölkerungsdichte unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit im Ein-klang stehen (Dichte), wobei außerdem „Flächenrecycling und Wiedernutzbarmachung von Konversionsflächen“ (Vornutzung, Versieglung), die Ausrichtung an der Infrastruktur (Ener-gieverteilung, Erreichbarkeit) speziell „im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel“

(Ver-kehrsmittel), die sparsame Verwendung von Energie und der vermehrte Einsatz erneuerba-rer Energieträger“ (Energieverbrauch, technologische Optionen) und nicht zuletzt die „Ver-meidung von Gefährdung durch Naturgewalten ` durch entsprechende Standortauswahl (Kategorie Standort) anzupeilen sind. Als weiteres Ziel erwähnt Z 3 leg cit die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung durch die „zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte“ sowie die Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren, womit neben der Erreichbarkeit wie-derum die (De)Zentralität betont wird. Z 4 zielt auf die „Gestaltung und Erhaltung der Land-schaft“ sowie den Schutz von ökologisch bedeutsamen Strukturen und bringt damit die Krite-rien Umfeldgestaltung bzw. Umweltfolgen und Konfliktzonen ins Spiel. Die „Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen von ande-ren Nutzungen, die eine standortgerechte Verwendung behindern oder unmöglich machen“

(Z 6) kann neben dem Kriterium Lage auch den Standort einer Energieversorgungsanlage betreffen.

Neben dem letztgenannten Kriterium werden von der in den §§ 4 und 5 StROG sowohl für überörtliche Entwicklungsprogramme als auch für örtliche Entwicklungskonzepte und Flä-chenwidmungspläne geregelten Umweltprüfung auch Konfliktzonen und Umweltfolgen be-rührt, vergleichbar mit einigen anderen Landesraumordnungsgesetzen, wie zB § 5 Salzbur-ger ROG. Eine weitere Überwachung im Hinblick auf Umweltfolgen, wie in Salzburg vorge-schrieben, wird im Steiermärkischen ROG allerdings nicht ausdrücklich erwähnt.

Auch „Unternehmen besonderer Bedeutung (zB Elektrizitätsversorgungsunternehmen,`)“

trifft neben anderen Planungsträgern gemäß § 6 Abs 2 StROG eine Meldepflicht gegenüber der Landesregierung hinsichtlich raumbedeutsamer Planungen, durch die der Zustand des Raumes maßgeblich beeinflusst werden könnte, wodurch die Kategorie Standort der Ener-gieversorgungsanlage tangiert wird.

§ 10 Z 6 Stmk ROG identifiziert es als eine Aufgabe der überörtlichen Raumordnung, „auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken“, womit Nähe und Funktionsmischung angesprochen er-scheinen. In eine ähnliche Richtung weist auch § 12 leg cit, wonach das Landesent-wicklungsprogramm als anzustrebende Raumstruktur die zentralörtliche Struktur des Landes zu enthalten hat, was generell auf die Kategorie (De)Zentralität verweist. Entwicklungspro-gramme sind auch zu bestimmten Sachbereichen möglich, wie etwa gemäß § 11 Abs 9 leg cit zum Sachbereich Luft. Im Falle der Ausweisung von Vorranggebieten zur lufthygienischen Sanierung erscheint zum einen der Standort der Energieversorgungsanlage betroffen. Soll-ten für die Grenzwertüberschreitungen außerdem die Emissionen von Raumheizungen eine wesentliche Rolle spielen, wird überdies zusätzlich das Kriterium Raumwärme tangiert.

Regionale Entwicklungsprogramme haben gemäß § 13 StROG ua „Siedlungsgrenzen (Au-ßengrenzen) von überörtlicher Bedeutung“ zu enthalten und tangieren damit das Merkmal Versiegelung.

§ 19 StROG bezeichnet es als Aufgabe der örtlichen Raumordnung, „raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde sowie anderer Planungsträger und Unternehmen besonderer

Bedeutung unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (Koordinierung)“, was theoretisch den gesamten Bereich Energieversorgung, dh alle diesem Begriff zugeordneten Kriterien betreffen kann. Das gleiche gilt für die in § 21 Abs 3 Z 5 leg cit erwähnten Sachbereichskonzepte für die Energiewirtschaft (Energiekonzepte), während et-wa Sachbereichskonzepte zum Verkehr primär die Erreichbarkeit und solche zum Umwelt-schutz in erster Linie das Kriterium Umweltfolgen betreffen. § 22 Abs 8 schreibt für Vorrang-gebiete infolge zu hoher Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen kommunale Ener-giekonzepte verpflichtend vor, in denen „jedenfalls die Entwicklungsmöglichkeiten einer Fernwärmeversorgung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben (Fernwärmeausbau-plan) darzustellen sind“. Dabei werden neben dem Standort der Energieversorgungsanlage va auch die Kriterien Raumwärme und technologische Optionen auf den Plan gerufen. Va letzteres wird auch tangiert, wenn gemäß § 22 Abs 9 leg cit entsprechende Fernwärmean-schlussbereiche festgelegt werden, wobei durch die in Z 6 enthaltene technische Definition von Fernwärmesystemen die Kriterien technologische Dichte und Energieverteilung angesp-rochen werden.

Gemäß § 22 Abs 5 StROG hat der Entwicklungsplan, dh die neben dem Wortlaut vorge-sehene planliche Darstellung des örtlichen Entwicklungskonzepts, etwa „die Entwicklungs-grenzen von Baugebieten“ festzulegen (Z 5), wodurch die Kriterien Versiegelung, Rohstoffe und eingesetzte Ressource berührt werden. Laut Z 4 leg cit sind gegebenenfalls Pufferzonen zwischen bestimmten Nutzungen sowie besonders schützenswerten Bereichen, aber auch ein Ausschluss der Errichtung von Einkaufszentren bzw. eine allfällige Herabsetzung deren Verkaufsfläche darin auszuweisen. Neben Konfliktzonen und Umweltfolgen ist hier auch an die Kategorie Standort der Energieversorgungsanlage zu denken, überdies wird das Krite-rium Versiegelung berührt. Darüber hinaus sieht Z 4 „eine räumliche Schwerpunktsetzung ` durch die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten“ vor, wobei ausdrücklich „folgende Krite-rien heranzuziehen [sind]: Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gute Er-reichbarkeitsverhältnisse für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, ausreichende Versor-gung mit öffentlichen und privaten Diensten und technischer Infrastruktur sowie geeignete Umweltbedingungen.“ Damit wird nicht nur die Kategorie Erreichbarkeit direkt angesprochen, sondern sind auch die Kriterien Funktionsmischung und Umfeldgestaltung betroffen.

Nach § 22 Abs 7 StROG soll die Gemeinde ein „räumliches Leitbild“ erlassen, in welchem neben dem Gebietscharakter etwa auch die Grundsätze zur Bebauungsweise (Gebäudeart und -anzahl), zum Erschließungssystem (Erreichbarkeit, Energieverteilung) und zur Frei-raumgestaltung (Umfeldgestaltung) festgelegt werden.

Die Kategorie (De)Zentralität erscheint tangiert, wenn nach § 23 leg cit „Gemeinden einer Kleinregion, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen, ` ihre örtlichen Entwicklungskonzepte in Form eines einheitlichen Gesamtkonzeptes aufstellen und fortfüh-ren (gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept)“ sollen.

Im Rahmen der Flächenwidmungsplanung sieht § 26 Abs 5 StROG vor, dass „für ein zu-sammenhängendes Bauland mit mehr als 1000 Einwohnern mindestens ein öffentlicher Kin-derspielplatz und eine öffentliche Sportanlage im Bauland oder in zumutbarer Entfernung“

vorzusehen ist, wobei sowohl die Umfeldgestaltung als auch Nähe und Erreichbarkeit eine

Rolle spielen. § 26 Abs 6 leg cit verlangt einen angemessenen Abstand von sog Seveso-II-Betrieben und verweist damit auf die Kriterien Umweltfolgen und Konfliktzonen. Laut § 26 Abs 7 leg cit sind neben einem angemessenen Abstand von Seveso-II-Betrieben (Z 4) be-stimmte Anlagen und Einrichtungen, wie beispielsweise Energieversorgungsanlagen oder Abfallbeseitigungsanlagen (Z 8) und va auch „Gebiete, für die eine zentrale Wärmever-sorgung über Fernwärmesysteme (Fernwärmeanschlussbereiche) zu erfolgen hat“ (Z 10), im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen (Standort der Energieversorgungsanlage).

Für eine Widmung als vollwertiges Bauland verlangt § 23 Abs 1 StROG ua, dass die in Frage kommende Grundfläche bereits eine entsprechende Aufschließung aufweist oder sich diese in Bau befindet (Z 1 mit Bezug zu den Kriterien Energieverteilung, Erreichbarkeit), sowie dass keine der beabsichtigten Nutzung widersprechende Immissionsbelastung vorliegt (Z 3 betreffend Konfliktzonen). Im Zuge der Widmung konkreter Baugebiete erlaubt § 30 Abs 1 Z 1 leg cit in reinen Wohngebieten im Hinblick auf das Kriterium Nähe auch Nutzungen, die zur

„Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen“. Wiederum die Nä-he als auch Funktionsmischung und Wegekombination werden mit Z 2 dieser Bestimmung berührt, wonach in allgemeinen Wohngebieten auch Gebäude errichtet werden können, „die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen `, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widerspre-chenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen“. Kerngebiete nach Z 3 als „Flä-chen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Be-bauungsdichte in entsprechender Verkehrslage `“ verweisen darüber hinaus auf die Merk-male Branchenmischung sowie Erreichbarkeit. Im Rahmen der Gewerbegebiete (Z 4) wer-den wiederum Konfliktzonen angesprochen, wenn die entsprechenwer-den Nutzungen „keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verur-sachen“. Konfliktzonen als auch Umweltfolgen spielen wiederum bei den auch im Rahmen der Industriegebiete (Z 5) erwähnten Seveso-II-Betrieben eine Rolle. In Bezug auf Einkaufs-zentren (Z 6) sind va Umweltfolgen, Mobilität und Erreichbarkeit betroffen, wenn von der

„Vermeidung unzumutbarer Immissionen“ sowie einer geeigneten Verkehrserschließung ge-sprochen wird. Die Voraussetzung einer ausreichenden „Bedienungsqualität durch den öf-fentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Kernstadt Graz, in den regionalen Zentren und teilregionalen Versorgungszentren mit mehr als 5000 Einwohnern“ betrifft allerdings in-sbesondere das Kriterium Verkehrsmittel.

§ 30 Abs 4 leg cit normiert im Hinblick auf die Siedlungsdichte, dass für alle als Bauland ge-widmeten Flächen „die mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen“ ist.

Auch auf die sich daraus „ergebenden Folgen (wie Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, Versorgung durch öffentliche Einrichtungen und An-lagen)“ im Sinne der Kriterien Erreichbarkeit, Energieverteilung und Umweltfolgen ist Be-dacht zu nehmen. Auf Raumwärme, eingesetzte Ressourcen als auch Umwandlungstechno-logie nimmt § 30 Abs 7 leg cit Bezug, wonach zur Sicherstellung eines ausreichendes Schut-zes vor Immissionen im Bauland Zonen ausgewiesen werden können, „in denen bestimmte Brennstoffe für die Beheizung baulicher Anlagen unzulässig sind“.

Die Widmung von Flächen für Einkaufszentren gemäß § 31 StROG berührt eine Vielzahl raumordnungs- und energierelevanter Kriterien. Gemäß § 31 Abs 8 leg cit kann die Landes-regierung im Rahmen der überörtlichen Planung entsprechende Flächen festlegen, hat dabei aber laut Z 1 etwa „auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte“ im Sinne des Kriteriums (De)Zentralität Bedacht zu nehmen. Umweltfolgen, Mobilität und Erreichbarkeit werden in Z 3 tangiert, welche „die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums“ einfordert. Neben einer geeigneten Verkehrserschließung für den motorisierten Verkehr (Z 4) verlang Z 5 überdies eine ausreichende Bedienung durch den ÖPNV und spricht damit speziell das Kriterium Verkehrsmittel, aber auch die gesamte Kategorie Erreichbarkeit an. Laut Z 6 sind weiters unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft (Konfliktzonen) zu vermeiden und ist auf einen genügend großen „Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nah-versorgung“ zu achten (Siedlungsdichte, Nähe). § 31 Abs 10 leg cit verlangt „eine wirtschaft-liche Nutzung der Baulandfläche“ sowie die Bereitstellung der „erforderwirtschaft-lichen Abstellplätze in Hoch- oder Tiefgaragen“, womit auch die Versiegelung in den Blickpunkt gerückt wird.

(De)Zentralität und Siedlungsdichte werden wiederum tangiert, wenn bei der Verordnung näherer Bestimmungen für Einkaufszentren gemäß Abs 12 die Landesregierung diese „in Abhängigkeit von der zentralörtlichen Einstufung der Gemeinde festzulegen“ hat.

Als Freiland können gemäß § 33 StROG Gebiete festgelegt werden, die etwa zum Schutz der Natur (Umweltfolgen) oder des Orts- und Landschaftsbildes (Umfeldgestaltung) oder wegen entsprechender natürlicher Verhältnisse (Topographie, Lage) von einer Bebauung freizuhalten sind. Innerhalb dieser Flächenwidmungskategorie können gemäß § 33 Abs 3 leg cit bestimmte Sondernutzungen festgelegt werden, wie laut Z 1 ua für Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen (Standort der Energieversorgungsanlage) oder sogenannte Auffül-lungsgebiete nach Z 2, worunter kleinräumige, zusammenhängend bebaute Gebiete mit ei-ner unbebauten Fläche von höchstens 3000 m2 verstanden werden, deren Bebauung auch keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen und soweit keine Erweiterung nach außen er-folgt (Versiegelung, technologische Dichte, Energieverteilung). § 33 Abs 4 und 5 leg cit nor-mieren Einschränkungen im Hinblick auf Neu- und Zubauten im Freiland, wobei wiederum das Kriterium Versiegelung maßgeblich ist. Mit Verweis auf das Merkmal Energieverteilung ist aber zu erwähnen, dass § 33 Z 6 leg cit die Errichtung von „Trafostationen, Sende- und Strommasten ` und dergleichen“ ausdrücklich erlaubt.

§ 37 Abs 1 StROG ermöglicht, dass im Flächenwidmungsplan „für Einrichtungen und Anla-gen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind“, wie beispielsweise Energieversorgungsanlagen oder auch Abfall- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Vorbehaltsflächen ausgewiesen wer-den, was etwa auf den Standort der Energieversorgungsanlage Bezug nimmt.

Der jedenfalls festzulegende Mindestinhalt eines Bebauungsplanes wird in § 41 Abs 1 StROG normiert: Sowohl Z 1 lit c als auch Z 2 lit i nennen diesbezüglich „die bauliche Aus-nutzbarkeit der Grundfläche“ und beziehen sich damit auf die Kriterien Versiegelung und Siedlungsdichte. In Z 2 lit c werden Regelungen für den ruhenden Verkehr bzgl der Abstell-flächen gefordert, womit auf das Kriterium Verkehrsmittel Bezug genommen wird. Die laut Z

2 lit d festzulegen Grundsätze zur Nutzung und Gestaltung von Freiflächen und Grünanlagen berühren die Umfeldgestaltung. Die in Z 2 lit f erwähnte Bebauungsweise betrifft das Krite-rium Gebäudeart und -anzahl, wobei die laut Z 2 lit g festzulegenden „Maximalwerte zur Ge-samthöhe von Gebäuden“ das Merkmal Licht tangieren.

§ 41 Abs 2 leg cit enthält darüber hinaus Inhalte, die zusätzlich festgelegt werden können:

So können gemäß Z 2 lit 1 hinsichtlich Verkehrsflächen etwa „differenzierte Verkehrsfunktio-nen“ sowie deren „Durchlässigkeit (auch für Fuß- und Radwege `)“ festgelegt werden, wo-mit das Kriterium Verkehrswo-mittel berührt wird. Letzteres spielt auch bei den in Z 2 lit 2 ge-nannten „Vorkehrungen für den öffentlichen Verkehr“ eine Rolle. In Z 2 lit 1 werden weiters Grundsätze zur Grünausstattung von Verkehrsflächen genannt, wie auch ausdrücklich in Z 2 lit 3 hinsichtlich von Parkplätzen. Das damit angesprochene Kriterium der Umfeldgestaltung findet sich ebenso in Z 2 lit 8, worin detaillierte Festlegungen für Grün- und Freiflächen bis hin zu Pflanzgeboten erwähnt werden. Die in Z 2 lit 6 erwähnten „Detailangaben zu Gebäu-dehöhen“ betreffen wiederum das Merkmal Licht. Laut Z 2 lit 7 kann die Lage von Gebäuden einschließlich der Firstrichtung im Bebauungsplan festgelegt werden, womit neben dem Kri-terium Lage auch eingesetzte Ressourcen, Umwandlungstechnologie und allenfalls Raum-wärme von Bedeutung scheinen. Auf die RaumRaum-wärme nimmt auch Z 2 lit 10 Bezug, da hin-sichtlich der Festlegung von Umweltschutzmaßnahmen ausdrücklich auch die Beheizung erwähnt wird. Allenfalls gemäß Z 2 lit 11 festgelegte „Trassen der Ver- und Entsorgung“ tan-gieren das Kriterium Energieverteilung.

Das Stmk ROG ermöglicht in den §§ 48 ff unter bestimmten Voraussetzungen eine Umle-gung von Grundstücken, wenn deren Bebauung aufgrund ihrer ungünstiger „Lage, Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird“, wobei Vorbehaltsflächen nur unter Zustimmung der Gemeinde in eine Umlegung einbezogen werden dürfen. Damit ist denkbar, dass diese Regelungen neben dem Kriterium Lage auch für den Standort einer Energiever-sorgungsanlage von Bedeutung sein können. Letzteres erscheint ebenso hinsichtlich der in den §§ 59 ff leg cit normierten Möglichkeit einer Grenzänderung von Grundstücken relevant, deren Bebauung „wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder mangels einer entsprechenden Erschließungsmöglichkeit“ verhindert oder wesentlich erschwert wird, womit überdies die Erreichbarkeit sowie die Energieverteilung tangiert werden.

Im Dokument Visionen für eine (Seite 93-98)