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Oö. Raumordnungsgesetz

Im Dokument Visionen für eine (Seite 84-87)

3 Analyse des Ordnungsrahmens

3.3 Ergebnisse nominelle Raumordnung

3.3.6 Oö. Raumordnungsgesetz

Das Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö ROG 1994), LGBl 1993/114 idF LGBl 2009/102, nor-miert in § 2 die Raumordnungsziele und -grundsätze, welche die Kriterien Funktionsmi-schung, Nähe, Versiegelung, Umfeldgestaltung und Rohstoffe, sowie sämtliche Kriterien der Kategorien Erreichbarkeit, Dichte, Standort der Energieversorgungsanlage und technologi-sche Optionen beinhalten. So werden etwa in § 2 Abs 1 Z 2a leg cit Umweltfolgen und Konf-liktzonen angesprochen, wenn „Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungen“ mi-nimiert werden sollen, bzw. auch durch das in Z 1 normierte Ziel des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewo-genen Naturhaushalts. Eine „Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebie-tes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht“ (Z 3), be-rührt die gesamte Kategorie Dichte. Die in Z 4 erwähnten „räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung“ beziehen sich auf Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen. Die gleichzeitig angesprochene „Sicherung der Ver-sorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen“

lässt überdies an das Kriterium Funktionsmischung denken. Letzteres gilt auch für die in Z 5 angesprochene Verbesserung der Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, wobei außerdem das Merkmal eingesetzte Ressourcen tangiert wird. Die in Z 6 erwähnte sparsame Grundinanspruchnahme betrifft die Versiegelung, eben-so die in Z 7 ausdrücklich angesprochene Vermeidung von Zersiedelung, wobei gleichzeitig die Nähe betroffen erscheint. Die „Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen In-frastruktur“ (Z 8) betrifft neben der Energieverteilung auch das Merkmal Standortansprüche inklusive Lage. Die in Z 10 genannte „Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung“ verweist auf die Umfeldgestaltung.

Gemäß § 11 Oö ROG hat die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung durch Raumordnungsprogramme (Ver-ordnungen) der Landesregierung zu erfolgen, welche die angestrebten Ziele der Raum-ordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festlegen. Diese Rau-mordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungs-programme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungs(Landesraumordnungs-programme) sowie für Sachbe-reiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für SachbeSachbe-reiche) erlassen werden. In einem Raumordnungsprogramm können etwa laut § 11 Abs 3 Z 2 leg cit „die Möglichkeiten und die vorrangigen Ziele der infrastrukturellen Erschließung“ niedergelegt werden, was auf die Kategorie technologische Optionen verweist. Die in Z 3 erwähnten „Vorrangflächen für Nutzungsansprüche im Bauland und im Grünland `“ können gegebenenfalls den Standort der Energieversorgungsanlage tangieren. § 13 Oö ROG regelt, unter welchen Vorausset-zungen bei überörtlichen Planungen eine Umweltprüfung vorzunehmen ist und berührt damit Umweltfolgen und Konfliktzonen, wie gleichermaßen die in § 33 Abs 7 und 8 leg cit normierte Umweltprüfung für Flächenwidmungspläne.

Laut § 18 Abs 2 Oö. ROG ist als Grundlage der Flächenwidmungsplanung ein örtliches Entwicklungskonzept zur Verankerung der längerfristigen Ziele und Festlegungen zu ers-tellen. Nach § 18 Abs 3 leg cit hat dieses „grundsätzliche Aussagen zu enthalten“, etwa ge-mäß Z 1 lit a hinsichtlich des künftigen Baulandbedarfs, womit auf das Kriterium Versiege-lung Bezug genommen wird. Die in Z 1 lit b erwähnte „räumliche und funktionelle Gliederung des Baulands im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung“ lässt an das Merkmal Funktionsmischung denken, während die in Z 1 lit c angeführte „technische ` Infrastruktur“ den Standort der Energieversorgungsanlage tangiert. Umweltfolgen und Konf-liktzonen sind wiederum betroffen, wenn Z 1 lit d die „Sicherung eines wirksamen Umwelt-schutzes“ verlangt. Das in Z 2 angesprochene Verkehrskonzept bezieht sich auf die gesamte Kategorie Erreichbarkeit. Hinsichtlich des in Z 3 behandelten Grünlands sind die Kriterien Rohstoffe und eingesetzte Ressourcen betroffen, wenn in lit b Vorrangzonen – auch unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft – genannt werden, sowie in lit d von Neu-aufforstungsgebieten die Rede ist. Die in lit c erwähnten Frei- und Erholungsflächen verwei-sen auf das Merkmal Umfeldgestaltung.

Jede Gemeinde hat gemäß § 18 Abs 1 Oö ROG in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht neben dem örtlichen Ent-wicklungskonzeptteil aus dem Flächenwidmungsteil, in welchem für das gesamte Gemein-degebiet auszuweisen ist, welche Flächen als Bauland, Verkehrsfläche oder Grünland ge-widmet sind.

Speziell in Bezug auf das Bauland werden zahlreiche energierelevante Kriterien angespro-chen. Demnach dürfen gemäß § 21 Abs 1 Oö ROG Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffen-heit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, nicht als Bauland ge-widmet werden (Topographie, Lage). Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirt-schaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige

Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde (Nähe, Erreichbarkeit, Energieverteilung, technologische Dichte). Die Baulandwidmung muss dem Baulandbedarf entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet, wo-durch das Kriterium Versiegelung berührt wird. Die in § 21 Abs 2 Z 11 leg cit aufgelisteten

„Sondergebiete des Baulandes“, deren Lage so aufeinander abzustimmen ist, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen, betreffen in erster Linie das Merkmal Konfliktzo-nen. Widmet die Gemeinde Flächen als Bauland, kann sie gemäß § 21 Abs 6 leg cit die Dichte der Bebauung festlegen, wobei „insbesondere die jeweilige Widmung und die Folgen zu bedenken [sind], die sich aus der Festlegung der Bebauungsdichte ergeben.“ Neben der Versieglung werden dadurch die Siedlungsdichte, die Arbeitsplatzdichte und die technologi-sche Dichte berührt.

§ 22 Oö ROG enthält detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der verschiedenen Widmungsar-ten im Bauland. So dürfen gemäß § 22 Abs 1 leg cit etwa in WohngebieWidmungsar-ten neben Wohnge-bäuden nur solche Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die „den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen“, womit die Kriterien Funktionsmischung und Nähe angesprochen werden. Auch die Gebäudeart und –anzahl wird berührt, wenn ausdrücklich „Flächen für förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise“ vorgesehen werden können. Die in § 22 Abs 4 und 5 leg cit behandelten „Kerngebiete“ und „gemischten Baugebiete“ beziehen sich auf die ge-samte Kategorie (De)Zentralität. Im Hinblick auf die in den Abs 6 und 7 geregelten Betriebs-bau- und Industriegebiete stehen hingegen die Kriterien Umweltfolgen und Konfliktzonen im Vordergrund. Letzteres gilt auch für die bereits erwähnten Sonderwidmungen im Bauland, va soweit dabei Seveso II-Betriebe involviert sind (§ 23 Abs 4 Z 3 leg cit). Sondergebiete für Ver- und Entsorgungsanlagen nehmen auf den Standort der Energieversorgungsanlage Be-zug (§ 23 Abs 4 Z 1 leg cit). Das Merkmal Versiegelung ist betroffen, wenn gemäß § 23 Abs 3 bzw. § 24 Abs 3 leg cit für die Gesamtverkaufsfläche von Geschäftsbauten im Flächen-widmungsplan ein Höchstausmaß festgelegt werden kann.

Auch im Zusammenhang mit der Grünlandwidmung ist das Kriterium Versiegelung von Be-deutung. Demnach dürfen laut § 30 Oö ROG im Grünland – mit wenigen Ausnahmen – „nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nut-zen.“

Gemäß § 32 Oö. ROG hat die Gemeinde Bebauungspläne zu erlassen, „soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines mög-lichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist.“ Neben der Vermeidung gegenseitiger Be-einträchtigungen (Konfliktzonen) ist dabei insbesondere auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne (Licht, Raumwärme), va auch im Hinblick auf die Ermöglichung einer ökolo-gischen Bauweise (Gebäudeart und –anzahl, technologische Optionen) Rücksicht zu neh-men.

Laut § 32 Abs 1 leg cit hat der Bebauungsplan etwa die Lage im Gemeindegebiet (Lage), die Gebäudehöhen (Licht) sowie die Art der Energieversorgung (Standort der Energiever-sorgungsanlage, technologische Optionen) auszuweisen und festzulegen. Darüber hinaus kann gemäß § 32 Abs 2 leg cit zB laut Z 2 auch die Bauweise (Gebäudeart und -anzahl)

so-wie das Maß der baulichen Nutzung (Versiegelung) festgelegt werden. So kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher be-stimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes oder der Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Die laut Z 5 festlegbaren Höhenlinien betreffen das Kriterium Licht. Der in Z 7 erwähnte „Verlauf der Anlagen der Energieversorgung“ berührt die Energieverteilung. „Bestimmungen über die Anpflanzung ` von Bäumen und Sträuchern sowie Maßnahmen der Dach- und Gebäudebegrünung“ nach Z 10 verweisen auf die Umfeldgestaltung.

Im Dokument Visionen für eine (Seite 84-87)