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Sachverhaltsklärung

Im Dokument Das anwaltliche (Seite 180-188)

C2 Gesprächsanalytische Beschreibung:

6 Das Handlungsschema anwaltlicher ErstgesprächeErstgespräche

6.3 Kommunikative Aufgaben im anwaltlichen Erstgespräch

6.3.2 Sachverhaltsklärung

Mit der Eröffnungsinitiative wird die Sachverhaltsklärung eingeleitet. Der Terminus Sachverhaltsklärung ist in Anlehnung an den juristischen Begriff

„Sachverhaltsaufklärung“ (Kilian 2008: 11f.), der die Ermittlung des Sachverhalts

im Erstgespräch bezeichnet, und an die „Anliegensklärung“ (Becker-Mrotzek/

Brünner 2007) gebildet worden. Im anwaltlichen Erstgespräch kann der Sachverhalt allerdings einerseits meist noch nicht vollständig aufgeklärt werden, wenn nicht alle Informationen oder Unterlagen bereits vorliegen, andererseits findet hier aber auch umgekehrt eine Klärung statt, welche Teile davon überhaupt in die juristische Bearbeitung eingehen (können).

Die Schemakomponente Sachverhaltsklärung besteht aus folgenden kommu-nikativen Aufgaben der Beteiligten:

Sachverhaltsklärung (A+M) Sachverhalt einbringen (M) Unterlagen einbringen (M)

Unterlagen und daraus gewonnene Informationen integrieren (A) (Fehlende) Sachverhaltsbestandteile ermitteln (A)

Bearbeitungsstand in der Rechtswelt ermitteln (A) Beweise sichern (A)

Das Einbringen des Sachverhalts ist aus vielen Untersuchungen institutionel-ler Kommunikation bekannt. Vor allem für das Darstellen und Ermitteln von Beschwerden bzw. der Anamnese oder Exploration des Problems in der Arzt-Patient-Kommunikation liegen zahlreiche Untersuchungen vor (Nowak 2010;

Menz et al. 2008; Lalouschek 2002b; Löning 2001; Rehbein 1993; Rehbein/Lö-ning 1995), zur Sachverhaltsdarstellung des Mandanten im anwaltlichen Erstge-spräch vgl. ausführlich Kapitel 7). Das folgende Beispiel zeigt den Beginn des Einbringens des Sachverhalts

[27]

A (w) 3HUIHNW -D

M (w) ವವವ†K6DFKHLVW†KP PHLQ0DQQXQGLFKKDEHQ¦XQV¦

[28]

M (w) HQWVFKORVVHOHW]WHV-DKU¦QHHYRUMDÃವವ:HLKQDFKWHQYRUHLQHP-DKU [29]

M (w) XQV]XWUHQQHQ:LUKDEHQHLQHJHPHLQVDPH7RFKWHUವವXQGHLQ [30]

A (w) ವವODFKW(LQH7RFKWHUXQGHLQ+DXV

A (w) [ko]

M (w) JHPHLQVDPHV+DXV ವವ-Dವವ

[31]

A (w) †Kಹ

M (w) 8QG¦KPLFKELQWHLO]HLWEHVFK¦IWLJWI¾QI]LJ3UR]HQWEHLGHU6WDGWವವವ8QG LO_KV_1: Einbringen des Sachverhalts

lachend

Das Beispiel zeigt das Einbringen des Sachverhalts mit einer vorgreifenden Typisierung (Fl. 27ff. „uns zu trennen“) und geht dann weiter auf die Umstände, weitere Beteiligte, die Vermögensverhältnisse ein. Bereits in diesem kurzen Ausschnitt wird die Orientierung der Mandantin an institutionellen Vorgaben deutlich. Sie referiert präzise Daten (Fl. 28f.

„Weihnachten vor einem Jahr“) und fokussiert auf beweisbare und von ihr als juristisch relevant eingestufte Fakten (Fl. 29f. „Tochter und Haus“).

Wenngleich Kallmeyer (2000) sowie Nothdurft/Reitemeier/Schröder (1994) in diesem Zusammenhang von Problempräsentation sprechen, scheint diese Bezeichnung für die Mandantengespräche weniger zutreffend. Der Mandant formuliert zwar auch während der Sachverhaltsklärung in der Regel sein Problem (vgl. Kapitel 7), er wird darüber hinaus aber auch andere Komponenten seines Sachverhalts verbalisieren. Gleiches gilt für den Anwalt, der ebenfalls nicht mit der Problemdarstellung allein arbeiten kann. Vielmehr benötigt auch er den Sachverhalt, also auch Umstände, weitere Beteiligte und vor allem das Ziel, um daraus eine zu bearbeitende Fragestellung entwickeln zu können (vgl. Kapitel 8).

Entsprechend ist es für anwaltliche Erstgespräche hier treffender von einer Sachverhaltsklärung als von einer Problempräsentation zu sprechen. Es wird also insgesamt stärker neben der Präsentation eines Problems auch auf die Darstellung der Lage des Mandanten und eine Gesamtbetrachtung des Sachverhalts abgezielt.

Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Vorbereitung der Anwälte auf diese Schemakomponente durch das Studium, so ist festzustellen, dass universitäre Klausuren in der Ausbildung der Juristen in aller Regel auf einem bereits aufge-klärten Sachverhalt aufbauen. Gründe dafür sind wohl zum einen die Orientierung des Studiums am Richteramt (Gerichte müssen häufig zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen: Beibringungs- oder auch Dispositionsmaxime im Zivilprozess, aber Offizialprinzip im Strafrecht, vgl. Creifelds/Weber 2007: 846;

1244). Zum anderen liegt der Schwerpunkt des Studiums nach wie vor auf der juristischen Falllösung oder -begutachtung, die aufbauend auf einem vorgegebenen Sachverhalt in den meisten Fällen Prüfungsgegenstand ist. Diese universitäre Vorbereitung scheint also die kommunikative Realität nicht abzubilden, die die angehenden Anwälte im Mandantengespräch erwartet.

Im Mandantengespräch ist es nicht unüblich, dass oft bereits beim ersten Gespräch Unterlagen vorliegen, die Mandanten in der Regel mitbringen oder dem Anwalt im Vorfeld zuschicken. Diese dienen dem Anwalt als wichtige und aufschlussreiche Quelle über den Sachverhalt, da er sich hier einen Überblick über den Bearbeitungsstand in der Rechtswelt verschaffen kann, belastbare bzw.

beweisbare Aussagen vorfindet, er sich ein Bild der Haltung und Sichtweise der Gegenseite machen kann oder er wichtige Informationen schnell und

181 zielgerichtet herausgreifen kann (z.B. IP_AJ_1 „((1,3s)) Ähm also ich weiß nicht wie Sie das wahrgenommen haben. Aber ich • kenn solche Schreiben auch aus anderen Akten. • • Und • • ich weiß, dass das ein böses Wort ist, aber • ähm ((1s)) solche Schreiben bekommen in der Regel Adressaten, die von der Verwaltung als Querulanten wahrgenommen werden“). Daher ist es sowohl Aufgabe des Anwalts als auch des Mandanten, die mitgebrachten Unterlagen kommunikativ einzubinden. Für den Mandanten besteht die Aufgabe darin, eine Verbindung zwischen dem verbal dargestellten Sachverhalt und den Unterlagen, die z. T. eine lange Chronologie aufzeigen, herzustellen. Diese Aufgabe bezieht sich im Gegensatz zu Sachverhalt einbringen auf sprachliche Handlungen, die den Transfer von Inhalten schriftlicher Dokumenter im Rahmen der mündlichen Gesprächssukzession gewährleisten. Der Anwalt hingegen hat die Aufgabe, die Unterlagen sowie die daraus gewonnenen Informationen in das weitere Gespräch zu integrieren. Das kann bis hin zum (Teil-)Revidieren der Sichtweise des Mandanten auf den Sachverhalt führen.

Im folgenden Gesprächsausschnitt verweist der Mandant bereits während der Sachverhaltsdarstellung auf die mitgebrachten Unterlagen und setzt damit ‚Links‘ zu dem von ihm verbal Geschilderten (Fl. 64).

[63]

Auch die Aufgabe der Integration der Unterlagen ist in diesem Beispiel zu beobachten.

[260]

[KO] Durchsehen der Unterlagen. ((13,6s)) Durchsehen der Unterlagen.

[310]

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[260]

[KO] Durchsehen der Unterlagen. ((13,6s)) Durchsehen der Unterlagen.

[310]

A (m) GDQQGLHಹ 6LQGGLH9HUVXFKH

M (m) -DGDVVLQGLPPHUZLHGHUGLH$EOHKQXQJHQವವ JHQDX

IP_IG_1: Unterlagen und daraus gewonnene Informationen integrieren (A)

Der Anwalt bearbeitet die Aufgabe, indem er zunächst die Darstellung des Mandanten abwartet, im Anschluss erfragt, ob er die Unterlagen durchblättern darf (Fl. 260f), womit er anzeigt, dass er trotz der Wichtigkeit der Unterlagen für die Bearbeitung die Verfügung darüber dem Mandanten überlässt. Darauf sieht er die Unterlagen durch, während der Mandant zu einzelnen Dokumenten Ergänzungen abgibt (Fl. 306ff.). Auf diese Weise gelingt es einerseits dem Mandanten, zunächst die Unterlagen so einzubringen, dass sie die Darstellung des Sachverhaltes mit allen Relevanzen nicht unterbrechen, und dem Anwalt andererseits, die Unterlagen entsprechend ausführlich und angemessen zu integrieren und sich über den Bearbeitungsstand in der Rechtswelt zu informieren (Fl. 310)

Beim Ermitteln (fehlender) SV-Bestandteile, einer kommunikativen Aufgabe, die dem Anwalt zukommt, werden die vom Mandanten noch nicht genannten Informationen zu seinem Sachverhalt, die dem Anwalt aber für das Verständnis und die weitere Bearbeitung noch fehlen, ermittelt. Dabei zeigen sich in der Regel die institutionellen Relevantsetzungen (z. B. Fristen) und das professionelle Wissen des Anwalts, auf dessen Basis die Ermittlung stattfindet (vgl. Kapitel 8.3).

Im folgenden Beispiel schließt eine solche auf professionellem Wissen basierende Frage unvermittelt an das Gesprächsziel des Mandanten an. Der Anwalt erfragt für die rechtliche Bewertung relevante Informationen, die Staatsangehörigkeit der Mandanten (Fl. 28). Nur professionelles Wissen kann hier den Zusammenhang zwischen der Sachverhaltsdarstellung der Mandanten und der anwaltlichen Frage herstellen.

[26]

MEM (m) ähm, • ja, um da einfach n bisschen besseres • • • Hintergrundwissen zu

183

[27]

MEM (m) haben, bevor wir dann da • einen solchen Vertrag dann aufsetzen und [28]

A (m) Okay. ((1s)) Sie sind beide Deutsche?

MEM (m) dann auch unterschreiben. • Ja.

SO_GS_1: (Fehlende) Sachverhaltsbestandteile ermitteln

Gerade bei solch unvermittelten Rückfragen, aber auch bei der Ermittlung von Sachverhaltsbestandteilen in Bezug zur Sachverhaltsdarstellung besteht die Gefahr, dass Mandanten die Fragen nicht richtig zuordnen können und entsprechend nicht die gewünschten Informationen geben oder sich rechtfertigen (vgl. das folgende Beispiel IP_

OF_1, Fl. 206f.). Hier könnte mit einer lokalen Orientierung über den Zweck der Frage schnell und einfach Abhilfe geschaffen werden.

[204] IP_OF_1: Irreführendes Ermitteln fehlender Sachverhaltsbestandteile

Fehlende Sachverhaltsbestandteile zu ermitteln kann aber nicht nur durch Fragen realisiert werden, sondern wird auch in anderer Form verbalisiert oder ohne Verbalisierung mental bewerkstelligt und ist dann unter dem Stichwort (aktives) Zuhören bekannt (Spranz-Fogasy 2005: 27ff.). Nowak (Nowak 2010: 252f.) nennt unter der Bezeichnung (Nicht-)Zuhören verschiedene Möglichkeiten wie Rück- meldesignale, begleitende Kommentare oder Nachfragen (vgl. auch die Formen der unterstützenden Unterbrechungen Menz et al. 2008: 146). Das aktive Zuhören ist auch in der Praxisliteratur empfohlen (Kilian 2008: 30; König/Weth 2004a: 25).

Das folgende Beispiel zeigt, dass diese kommunikative Aufgabe auch bearbeitet werden kann, indem ein Schweigen zugelassen wird.

[43]A (m) [k] schreibt

M (m) NXFNHQವ¦KವMD ZLHNRPPHQZLUDXVGHU.LVWHZLHGHUUDXV"

M (m) [k] etwas lauter

[44]

A (m) -DD

A (m) [k] schreibt lächelnd

M (m) V 6DJHQZLUVPDVR

M (m) [k] lächelnd

ME (w) [k] hörbares Luftholen durch die Nase, lachendes Ausatmen [45]

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[43]A (m) [k] schreibt

M (m) NXFNHQವ¦KವMD ZLHNRPPHQZLUDXVGHU.LVWHZLHGHUUDXV"

M (m) [k] etwas lauter

[44]

A (m) -DD

A (m) [k] schreibt lächelnd

M (m) V 6DJHQZLUVPDVR

M (m) [k] lächelnd

ME (w) [k] hörbares Luftholen durch die Nase, lachendes Ausatmen [45]

A (m) RND\

A (m) [k]

M (m) :HLOGDVLV]XU=HLWHLQIDFKXQVHUವJU¸¡WHV3UREOHP$OVRLFKKDE SO_EV_1: Schweigen als Mittel (fehlende) Sachverhaltsbestandteile zu ermitteln

Nachdem der Mandant seine Sachverhaltsdarstellung mit einer Anliegensübertragung beendet hat (Fl. 43), schweigt der Anwalt anschließend zwei Sekunden (zwar nicht unbedingt im Sinne des bewussten Abwartens, ob der Mandant seinen Beitrag tatsächlich beendet hat, denn er schreibt und ist entsprechend zum Schweigen „gezwungen“). Dies hat aber unabhängig von den Gründen des Schweigens den Effekt, dass der Mandant erneut ansetzt und nun beginnt, Hintergründe zu nennen (Fl. 44ff., zur Diskussion dieses Beispiels vgl. auch Kapitel 7).

Eine weitere Aufgabe des Anwalts ist es, den Bearbeitungsstand in der Rechtswelt zu ermitteln. Diese Aufgabe bewerkstelligen Anwälte in der Regel durch die Durchsicht der Unterlagen oder durch das Erfragen des Standes der Bearbeitung.

Damit schaffen sie eine wichtige Voraussetzung dafür, den Fall weiterbearbeiten zu können und nicht einerseits Schritte zu wiederholen und andererseits wichtige Sachverhaltsbestandteile (wie z. B. ein bereits ergangenes Urteil oder Schreiben) zu vernachlässigen.

Hier nachfolgend zwei Beispiele, in denen jeweils der Bearbeitungsstand in der Rechtswelt ermittelt wird. In PC_CS_1 (vgl. Kapitel 6.3.1) stellt der Anwalt in seiner vorgreifenden Thematisierung zunächst Vermutungen über den Stand der Bearbeitung an, die der Mandant dann berichtigt, und fasst darauf den Bearbeitungsstand in der Rechtswelt zusammen (Fl. 21f.).

[21]

A (m) Sie haben die jetzt bekommen mittlerweile, das ist

M (m) hab ich bekommen. Jǎ

[22]

A (m) also der neuste Stand. Okay. Wollen Sie mir vorab was sagen

M (m) Hmhm̌ Das…

PC_CS_1: Bearbeitungsstand in der Rechtswelt ermitteln

In Beispiel LO_MB_1 erfährt die Anwältin in der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten von einer notariellen Beurkundung (Fl. 73), die in der Rechtswelt einen wichtigen Meilenstein darstellt (erkenntlich auch durch die Reaktion der Anwältin, Fl. 73). Daraufhin erfragt sie das Zustandekommen der Inhalte der Urkunde (Fl. 74f.).

[72]

M (m) aufgeteilt sechshundert ääh/ also ich hatte/ hab da ja auch von nem/

[73]A (w) Au ja. Hmhm̌˙

M (m) ne notarielle Urkunde machen lassen. Also ich bezahle sechs [74]

A (w) Hmhm̌ wie haben

M (m) hundertdreiundsechzig an meine Frau, • • vierhun/ und/ also den ganzen [75]

A (w) Sie das gerechnet? Wer hat das gemacht, Frau Greitemann?

M (m) Betrag an meine Frau. Frau

LO_MB_1: Bearbeitungsstand in der Rechtswelt ermitteln

Eine Besonderheit ist, dass Informationen für die Bearbeitung im juristischen System in der Regel nur dann von Bedeutung sind, wenn sie beweisbar sind.

Entsprechend ist es eine weitere kommunikative Aufgabe des Anwalts, Beweise zu sichern. Im Mandantengespräch lassen sich verschiedenste Formen der Beweis-sicherung beobachten: Die Mandanten werden zur Archivierung der Unterlagen angehalten (BT_TD), in aller Regel kopieren aber auch Anwälte relevante Un-terlagen (FO_GP), es werden Zeugen gesucht (QB_NB, hier nicht als Beispiel), es wird überlegt, wie man Behauptungen belegen kann (GS_KV, hier nicht als Beispiel), es werden Zeugen bereits im Mandantengespräch angeschrieben und um eine Bestätigung des Sachverhalts gebeten (BT_TD, hier nicht als Beispiel ) etc.

[368]

A (m) Also schmeißen Sie sie nicht weg. Also das sind Ihre Belege, ne? • • Die, [369]

A (m) • • die Gehaltsabrechnungen, • ääh die dürfen Sie nicht wegschmeißen.

BT_TD_1: Beweise sichern [766]

A (w) Genau. Mit verschiedener Rechnungs nummer. Mach ich mir

M (m) Genau. Hmhm

[767]

A (w) grade ne Kopie mit von, dann (können Sie s wieder) mitnehmen.

M (m) Weil die hat gesagt, bevor ich bezahl, kann ich das FO_GP_1: Beweise sichern

Beim Sichern der Beweise können Probleme auftreten, weil Mandanten einerseits die Wichtigkeit von Beweisen in der Rechtswelt nicht bewusst ist oder weil sie keine Notwendigkeit sehen, Dinge zu beweisen, die sie selbst erlebt haben. Dies zeigt das folgende Beispiel.

Zu Beginn des Gesprächs bei der Sachverhaltsklärung:

A: • • Haben Sie ihr • in bar gegeben?

M: In bar.

A: Und dieses Büchlein oder die Quittung haben Sie das noch?

M: • • Das müsste normalerweise meine Tante haben, bei den Papieren. Die hat nämlich sämtliche Unterla/äh Unterlagen von meiner Mutter mitgeholt.

A: Das heißt also jetzt • direkt nen Beweis, dass sie s bekommen hat, haben Sie in schriftlicher Form nicht.

M: Anders nicht.

Gegen Ende des Gesprächs:

A: Sie verstehen mich nicht, oder wollen mich nicht verstehen.

M: ((lacht))

A: Wir müssen doch beweisen, • • dass es zurück gegangen ist.

M: Jaja.

GS_KV_1: Scheitern des Sicherns von Beweisen (vereinfachte Darstellung des Transkripts) In diesem Beispiel bemerkt der Anwalt schon relativ früh, dass Beweise für den vom Mandanten eingebrachten Sachverhalt notwendig werden, und erfragt, inwiefern diese vorliegen. Allerdings gelingt es dem Anwalt im gesamten Gespräch nicht, den Mandanten darüber angemessen aufzuklären und ihn zur Mitarbeit zu bewegen. Denn noch kurz vor Ende des Gesprächs wird deutlich, dass der Mandant noch immer davon ausgeht, der Sachverhalt sei nicht strittig. Dies scheint ein häufiges Problem zu sein, wie der teilnehmende Anwalt im Fragebogen zu diesem Gespräch mitteilt, vgl. auch Klinge/Klinge (1998: 54ff.).

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