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Der Mandant

Im Dokument Das anwaltliche (Seite 36-42)

B Theoretischer Überblick

2.1 Beteiligte und Rahmenbedingungen

2.1.2 Der Mandant

Eine Beschreibung von Mandanten zu geben, ist wesentlich schwieriger als die von Rechtsanwälten und ihrem Berufsbild, da Mandanten sich jeweils nur aus-gehend von Rechtsanwälten – als deren Mandanten oder Kunden – definieren lassen. Entsprechend sind sie eine weitaus heterogenere Gruppe und es ist keineswegs gesetzlich bestimmt, welche Voraussetzungen oder Pflichten sie erfüllen müssen.

Als Mandanten kommen nur Personen mit Rechtsproblemen in Betracht.

Inwiefern ein solches vorliegt, ist allerdings zunächst von den Mandanten selbst nicht immer eindeutig zu beurteilen.

So kann es sein, dass Personen mit Rechtsproblemen oder noch genereller, Personen, die Konflikte haben oder Lebenssachverhalte regeln möchten, als Laien ihr eigenes Problem nicht richtig einordnen können. Möglich ist, dass ihnen gar nicht klar ist, welche (professi-onelle) Hilfe für sie die beste wäre (Problem der Leistungsidentifikation). Darüber hinaus wird Laien oft nicht klar sein, welche Risiken ihr Problem oder auch eine anstehende Problemlösung beinhaltet (Identifikation des Risikos) (Hommerich/Kilian 2007: 12f.).

Entsprechend sind Mandanten häufig kaum in der Lage ihr Problem einem Rechtsgebiet zuzuordnen, zumal erschwerend hinzukommt, dass sich Probleme nicht unbedingt mit nur einem Rechtsgebiet decken müssen (Hommerich/

Kilian 2007: 41).

Geht man aber davon aus, dass es sich bei Mandanten um Personen mit einem Rechtsproblem handelt, betrifft dies immerhin 51% der Bevölkerung

(Hommerich/Kilian 2007: 42). Davon wiederum versuchen aber nicht alle ihr Problem mit anwaltlicher Unterstützung zu lösen. Befragt man die Bevölkerung nach ihrer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, so haben 58% keinen Anwalt beauftragt, obwohl 22% von ihnen ein Rechtsproblem hat-ten, 10% davon sogar mehrmals (Hommerich/Kilian 2007: 42f.). Daran zeigt sich, dass Rechtsprobleme nicht unbedingt auch mit einem Anwalt im Rechts-system gelöst werden müssen. Mandanten stehen vielfältige andere lebenswelt-liche Konfliktlösungsmöglichkeiten offen. „Die Lösung von Rechtsproblemen kann allerdings auch durch außerrechtliche soziale Interaktion erfolgen, etwa indem bei Auftreten eines Rechtsproblems bewusst zunächst einmal das unmittelbare Gespräch mit dem Gegenüber gesucht wird“ (Hommerich/Kilian 2007: 59). Insgesamt würden nur 48% der deutschen Bevölkerung unmittel-bar einen Rechtsanwalt besuchen, wenn sie ein Rechtsproblem haben, die andere Hälfte der Bevölkerung würde Freunde mit oder ohne Rechtskenntnisse befragen (30%) und ein geringer Teil würde Beratungsstellen, die Rechtsschutz-versicherung oder eigenes Wissen befragen (Hommerich/Kilian 2007: 60f.).

Dass Mandanten auch von Anwälten abhängig sein können und anhand welcher Faktoren sich diese Abhängigkeit bestimmen lässt, zeigen Hilton/

Migdal (2005).

Betrachtet man die Rechtsprobleme, die Mandanten haben, nach ihrer Häufigkeit, ergibt sich folgende Reihung: Erwerbstätigkeit und Ausbildung (19%), Wohnen und Eigentum (17%), Scheidung und Unterhalt (17%), Verkehrsrecht (17%) (Hommerich/Kilian 2007: 48f.). Hier zeigen sich Parallelen zu den beiden mit Abstand größten Fachanwaltschaften, dem Arbeits- und Familienrecht (Bundesrechtsanwaltskammer 2013a). Befragt man die Bevöl-kerung nach der Art der Rechtsprobleme auf der Achse privat – geschäftlich, so haben 87% der Bevölkerung private Rechtsprobleme (Hommerich/Kilian 2007: 47f.). Diese Situation spiegelt das vorliegende Korpus relativ gut wider (vgl. Kapitel 4.2).

Der häufigste Grund, warum Mandanten keinen Anwalt beauftragen, ist, weil sie die Sache nicht zuspitzen wollen (48%) (Hommerich/Kilian 2007: 100).

Tatsächlich identifizieren sich viele Anwälte mit der einseitigen Interessenver-tretung, einigermaßen häufig wird dies z. B. als Grund genannt, keine Mediati-on anbieten zu wollen. Dass Anwälte zwar einseitige Interessenvertreter sind, ist nicht zu leugnen, dass dies aber immer mit einer Zuspitzung des Konflikts oder gar Streit einhergehen muss, ist nicht richtig. Teilweise wird dies von Mandan-ten auch bereits gesehen (Hommerich/Kilian 2007: 152f.). Hier wäre sicherlich weitere Imagearbeit notwendig, aber gleichzeitig und noch stärker eine Auf-klärung des Mandanten im Erstgespräch. Sucht der Mandant deeskalierende

Möglichkeiten, so kann der Anwalt diese unter Umständen ebenfalls anbieten, indem er sich z. B. als erfahrener Verhandlungspartner anbietet oder einen Ver-gleich erarbeitet.

Befragt man Mandanten generell nach ihren Assoziationen zum Begriff Rechtsanwalt, wird aber dennoch an erster Stelle der Rechtsanwalt als kompe-tenter und vertrauenswürdiger Problemlöser (35%) benannt, gefolgt von dem Rechtsanwalt als Kostenfaktor (31%) und der Assoziation einer unangenehmen Streitsituation (18%) (Hommerich/Kilian 2007: 24). Insgesamt kommt dem Anwaltsberuf eine eher positive Bewertung zu (Machura/Kammertöns 2009: 250, 252; Hommerich et al. 2007: 706).

Zusammenfassend bringen diese etwas widersprüchlichen Befunde Hommerich/Kilian/Wolf auf den Punkt: „Rechtsanwälte werden zwar als kom-petente Problemlöser wahrgenommen, zugleich aber lösen sie eine doppelte Aversion aus: gegen Konflikte auf der einen Seite und gegen hohe Kosten auf der anderen“ (Hommerich et al. 2007: 705).

Beauftragen Mandanten dann aber einen Anwalt, stellt sich heraus, dass

„die Reputation eines Rechtsanwalts für dessen Beauftragung deutlich wich-tiger ist als dessen Außenauftritt bzw. der seiner Kanzlei“ (Hommerich/

Kilian 2007: 129). Bis zur Beauftragung gilt es für den Anwalt bereits eini-ge Hürden zu nehmen, zunächst muss er schnell erreichbar sein und einen Termin relativ zeitnah vergeben können (Hommerich/Kilian 2007: 108), danach muss er im Erstgespräch überzeugen (Hommerich/Kilian 2007: 128).

Welche Hürden es hier zu nehmen gilt, zeigt u. a. die vorliegende Arbeit.

„Besondere Bedeutung aber fällt dem Erstgespräch der Anwälte mit ihren Mandanten zu. In diesen Gesprächen entscheidet sich, ob es zu einer Vertrau-ensbildung des Mandanten kommt“ (Hommerich/Kilian 2007: 133). Denn klar sein dürfte, dass Mandanten in der Regel nicht in der Lage sein werden, die juristische Leistung des Rechtsanwalts zu bewerten (Hartung 2012; Kilian 2008: 1; Busse 2004: 60; Moorhead et al. 2003), entsprechend wichtiger wird damit u. a. die kommunikative.

Denn können Mandanten auch die anwaltliche Leistung nicht bewerten, so können sie das Besprechungszimmer dennoch zufrieden oder unzufrieden verlassen. Welche Faktoren dafür eine Rolle spielen, untersucht Cunningham (2006, 2001, 1999). Zwei Dinge ermittelt Cunningham (2006: 3) als entschei-dend: „attentive and patient listening and clear explanations“. Dies diene nicht nur dem Informationsaustausch, sondern fördere vor allem die Beziehung, das Vertrauen und den gegenseitigen Respekt. Für die Zufriedenheit steht also nicht das juristische Ergebnis im Vordergrund, sondern Mandanten bewerten den Prozess (Cunningham 2006: 4f., 6). Damit wird das für Anwälte teilweise nicht

im Vordergrund stehende Wohlfühlen des Mandanten, das in besonders hohem Maße kommunikativ hergestellt wird, zum entscheidenden Kriterium.

Thus clients tended to view the subjective aspects of quality, such as empathy and respect, not as luxury items but as fundamental to the service so that their absence would limit the solicitor’s effectiveness even within the narrowest definition of his responsibilities as a legal adviser. (Cunningham 2006: 4).

2.1.3 Die Vor- und Nachgeschichte des anwaltlichen Erstgesprächs Betrachtet man das Mandantengespräch, muss auch die Vorgeschichte geklärt werden, die ein Mandantengespräch überhaupt erforderlich macht. Diese Vorge-schichte ist für den Anwalt allgemein in seinem institutionellen Werdegang bereits beschrieben (vgl. Kapitel 2.1.1). Für den Mandanten ist sie inklusive in Verbindung seiner damit ausgebildeten Wissensbestände als übergeordneter Handlungs-prozess darstellbar. Der übergeordnete HandlungsHandlungs-prozess lässt sich anhand der Stadien eines Handlungsprozesses (Rehbein 1977) beschreiben. Denn Mandanten haben bereits vor einem Gespräch mit einem Anwalt ihre Lage eingeschätzt und in vielen Fällen bereits eigene Lösungsversuche unternommen, was jeweils mit einer Ziel- und Planbildung einherging. Dies soll in der Folge näher beschrieben werden.

Kommt es dazu, dass ein Mandant einen Anwalt aufsucht, ist dieser mit einer Situation konfrontiert, die für ihn unbefriedigend ist, oder er erwartet, dass eine zukünftige Situation ohne ein Eingreifen unbefriedigend werden könnte.

Für diese Situation hat er bereits eine Einschätzung (Rehbein 1977: 143f.) seiner Lage vorgenommen. Die Einschätzung basiert auf der Bewertung der wahr-genommenen Situation auf der Basis von verschiedenen Wissensbeständen, die sich aus dem Wissen des Mandanten über sich selbst sowie den subjektiven Theorien über sein Umfeld und seine Situation speisen (vgl. Kapitel 7.3).

Diese Einschätzung führt den Mandanten zu der Motivation, seine Situati-on in eine für ihn befriedigendere zu verändern. Der vSituati-on ihm dazu fokussierte Erfüllungssachverhalt (Rehbein 1977: 54) kann zunächst außerhalb der Rechtswelt liegen. In diesem Fall kann er (optional) in einen Handlungsprozess eintreten, in dem er in der Folge ein Ziel und einen Plan ausbildet, die ihn zu einem oder mehreren Lösungsversuchen führen. Damit es überhaupt zu einem Mandan-tengespräch kommt, scheitern diese eigenen Lösungsversuche. Durchläuft er mehrere Lösungsversucht kann er z. B.

• eine veränderte Einschätzung übernehmen und sein Ziel beibehalten,

• er kann seine Einschätzung beibehalten und sein Ziel ändern oder

• beides beibehalten und seinen Plan ändern.

Hier sind alle denkbaren Varianten möglich, die einzelnen Stadien des Hand-lungsprozesses können sich mit jedem weiteren eigenen Lösungsversuch unabhängig voneinander verändert haben. Beim Durchlauf dieses Hand-lungsprozesses entwickelt er sein partikulares Sachverhaltswissen, seinen Fall betreffend, weiter (das aber ebenso auch ohne den Durchlauf dieses optionalen Handlungsprozesses aufgrund des Vorliegens der als unbefriedi-gend eingeschätzten Situation vorhanden ist). Gleichzeitig wird der Mandant sich emotional zu den Ereignissen positionieren.

An einem Punkt in der Vorgeschichte richtet der Mandant den Fokus auf die Rechtswelt und entwickelt eine Motivation zur rechtsweltlichen Bearbeitung.

Diesen Fokus kann er in der Folge verschieden häufig gescheiterter eigener Lösungsversuche ausbilden, er kann aber auch sofort nach der Einschätzung seiner Lage den Fokus auf die Rechtswelt ausrichten. Dieser Fokus wird auch auf seinem juristischen Laienwissen basieren, aufgrund dessen er sich Erfolgschan-cen zu einer Lösung in der Rechtswelt verspricht. Daneben bildet der Mandant ein Handlungsziel aus oder er übernimmt das Ziel, das sich im Laufe seines Konfliktes bereits verändert haben kann.

Gemeinsam bilden alle Komponenten der Vorgeschichte (Einschätzung, Ziel und ggf. eigene Lösungsversuche) mit den verschiedenen genannten Wissens-beständen des Mandanten den übergeordneten Handlungsprozess, vor dessen Hintergrund der Mandant in das Gespräch eintritt. Dieses Wissen, die mentale Repräsentation der Vorgeschichte in Verbindung mit den subjektiven Theorien, dem Wissen über sich selbst und dem Erleben, bildet die Bewertungsgrundlage für den Mandanten im Gespräch und ist insofern auf seiner Seite auch für das Gespräch handlungsleitend, da er hier gewonnene Informationen in dieses inte-griert (vgl. dazu Kapitel 7.3).

Im Gegensatz dazu beginnt für den Anwalt der Handlungsprozess in dieser Sache erst mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Klienten im Man-dantengespräch, auf dessen Basis er selbst vor dem Hintergrund seines Exper-tenwissens und Institutionswissens zweiter Stufe (vgl. Ehlich/Rehbein 1977) das weitere Mandantengespräch und seine Nachgeschichte durchläuft.

Ist das Problem des Mandanten rechtlich bearbeitbar, tritt die Nachgeschichte, ein Durchlauf durch das Rechtssystem, ein. Das Rechtssystem ist ein positives4 System, das der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung dient (Kühl et al.

2011: 20). Es soll Stabilität garantieren und letztlich den (Rechts-)Frieden sichern.

4 Von lat. ponere ‚setzen‘; positives Recht bezeichnet die Rechtsnormen, die effektiv gelten Creifelds/Weber (2007: 931).

Kühl et al. (2011: 5) nennen vier Funktionen des Rechts: die Ordnungsfunktion, die Herrschaftsfunktion, die Gerechtigkeitsfunktion und die Herrschaftskontroll-funktion. Damit ist neben der Herstellung von Ordnung und Gerechtigkeit auch eine staatliche Steuerungsfunktion und umgekehrt eine Kontrolle des Staates durch den Bürger beinhaltet (vgl. Kühl et al. 2011: 20; Mumm 2003: 35; Larenz/Canaris 1992: 51). Damit sind Mittel-Ziel-Verhältnisse (Rehbein 1977: 150) systemisch vor-gegeben, eine Einflussnahme auf die vorgegebene Rechtsordnung ist nur mittelbar durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung möglich.

Zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung gehört es, dass in Konflikten, werden sie nicht auf andere Art und Weise beigelegt, oder Rechts-fragen eine Klärung herbeigeführt wird bzw. werden muss. Diese Klärung wird prototypisch mittels Subsumtion herbeigeführt, das heißt, Lebenssachverhalte und in der Norm vorgesehene Tatbestände werden aufeinander bezogen, sodass daraus eine rechtliche Beurteilung abgeleitet werden kann.

Neben dieser Normativität müssen darüber hinaus die Vorentscheidungen richtig und die Tatbestandsmerkmale entsprechend zur Unterscheidung fähig sein (Larenz/Canaris 1992: 51, 171), das heißt, dass sich Lebenssachverhalte hinreichend genau auf die im Gesetz bestimmten Tatbestandsmerkmale bezie-hen lassen müssen, damit eine bestimmte Beurteilung und Rechtsfolge eintreten kann. „Auf juristischer Seite werden Gesetze nicht ‚gelesen‘, sondern ausgelegt, das heißt, es werden Wissensrahmen konstruiert, um Sachverhalte der Lebens-welt so ‚zuzubereiten‘, dass rechtssichere Entscheidungen getroffen werden können“ (Ebert 2011: 15f.).

Da die Wirklichkeit regelmäßig komplexer ist als die allgemein überindivi-duell geltenden Tatbestandsmerkmale und sie sprachlich nicht in ihrer Komple-xität in angemessener Länge zu fassen wäre, kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle Lebenssachverhalte, genau wie sie in der Wirklichkeit auftreten, in den Normtexten als Ausgangspunkt zu finden sind. Dazu kommt die Entschei-dungsfindung selbst, die von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst ist. Busse beschreibt die „Komplexität der Entscheidungsfindung“ (Busse 1993: 298) als ein In-Beziehung-Setzen „zwischen einer Vielzahl von Elementen außerrecht-licher Lebenssachverhalte und Normtexte unterschiedlichster Art“ (ebd.).

Luhmann bezeichnet das Rechtssystem als

zugleich [n]ormativ geschlossen […] und kognitiv offen. […] Das System sichert seine Geschlossenheit dadurch, daß es in all seinen Operationen Selbstreferenz mitlaufen läßt und davon abhängig macht, ob die von Moment zu Moment produzierten Elemente normative Qualität in Anspruch nehmen können oder nicht. Es sichert seine Offenheit dadurch, daß es die Semantik dieser Reproduktion auf Umweltbedingungen einstellt (Luhmann 2008/1972: 357).

Entsprechend entstehen auf dieser Grundlage immer Einzelfallentscheidungen, zu deren Entstehen darüber hinaus in der Praxis gewisse Spielräume beobach-tet werden (vgl. Kapitel 2.2.2). Diese Einzelfallentscheidungen mit Spielräumen tragen dazu bei, dass die vom Anwalt im Gespräch prognostizierten Erfolgsaus-sichten in aller Regel nur prozentual angegeben werden, wobei die 100% ebenso wie die 0% in aller Regel ausgespart werden.

Das Mandantengespräch vermittelt also zwischen seiner Vor- und Nachge-schichte. Die Lebenswelt5 des Mandanten (Vorgeschichte und mentaler Hin-tergrund des Mandanten) und die Rechtswelt (potenzielle Nachgeschichte und mentaler Hintergrund des Anwalts) werden hier aufeinander bezogen. „Für den einen handelt es sich um einen Ausschnitt seines Lebens und für den anderen um eine abstrakte Rechtsfrage. Für den einen handelt es sich um ein persönliches Prob-lem, für den anderen um eine Dienstleistung“ (Gelleszun-Koschke 2011: 50).

2.2 Literaturüberblick: Sprache und Recht mit

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