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Die grundsätzliche Richtlinie zur Erstellung des Voranschlages (und der Landesrechnung) ist in Art. 4 FHG enthalten.24 Danach hat sich der Vor­

anschlag für das nächstfolgende Verwaltungsjahr "nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Bruttodarstel­

lung" zu richten. Unbeanspruchte Kredite, einzelner Positionen dürfen nicht zur Deckung der Aufwendungen anderer Positionen verwendet werden. In Art. 4 FHG ist auch festgehalten, dass mit Ablauf eines Ver­

waltungsjahres nichtbeanspruchte Kredite dahinfallen. Das Prinzip der Vollständigkeit verlangt, dass "sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Staates im Voranschlag aufzuführen sind."25 Nach Auffassung von Urs Kohli sind deshalb auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftun­

gen sowie Fonds in der öffentlichen Rechnung zu erfassen. In Liechten­

stein sind die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie zum Beispiel der LKW, LGV und der AHV-, IV- und FAK-Anstalten, von der Landesrechnung ausgegliedert. Einnahmen beziehungsweise Ausgaben sind in der Landesrechnung nur in bezug auf eventuelle Kapitalerhöhun­

gen beziehungsweise Verzinsungen des Aktien-, Dotations- oder Stif­

tungskapitals oder in bezug auf Staatsbeiträge und Transferzahlungen er-fasst. Sie bilden jedoch einen Bestandteil der Vermögensrechnung, indem die Beteiligungen an den öffentlichen Betrieben und die Deckungskapita­

lien der Anstalten und Stiftungen in der Bilanz aktiviert sind. Demgegen­

über sind die PTT-Betriebe in ihrem gesamten Geschäftsgebaren erfasst, d.h. sämtliche Aufwände und Erträge werden in der Laufenden Rechnung und Investitionsrechnung des Landes verbucht.

23 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 18.

24 Weitere Richtlinien zur Erstellung des Voranschlags und der Landesrechnung sind in Art. 69 LV und in An. 4ff. und 14ff. FHG (LGB1. 1974/72) festgelegt. Die Richtlinien zum Voranschlag bestimmen vor allem die formalen Anforderungen zur Rechnungsle­

gung, wie z.B. die Gliederung der Rechnungen, die Umschreibung von Fonds und Rückstellungen in der Vermögensrechnung sowie die Abschreibungen zur Vornahme der rechnerischen Abgrenzungen.

» Kohli U.W., S. 33f.

Zur Vielfalt der verwendeten Begriffe und verschiedenen Rechts- und Organisationsformen der öffentlichen Einrichtungen in Liechtenstein hat Nicolaus Voigt versucht, eine terminologische Klärung und systema­

tische Gliederung zu finden.26 Liechtenstein folgte bei dieser historisch gewachsenen Aus- und Eingliederung öffentlicher Betriebe, Anstalten und Stiftungen in der Landesrechnung im wesentlichen der rechtlichen Unterscheidung, ob es sich bei den betreffenden Institutionen um Kör­

perschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt oder nicht. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten haben sich in einem eigenen Jahres- und Rechnungsbericht auszuweisen, während die Rechnungen und Berichte der Stiftungen im Rechenschaftsbericht der Regierung beigefügt sind.

Beim Vergleich mit Rechnungen anderer Staaten, insbesondere mit den kantonalen Finanzhaushalten, ist daher Vorsicht geboten, weil hier ver­

schiedene Abgrenzungen vorgenommen werden.27

Das Prinzip der Einheit würde eigentlich erfordern, dass "die Ein­

nahmen und Ausgaben des Staates in einem einzigen Voranschlag zu-sammengefasst werden", also ohne Sonderbudgets oder ausserordent­

liche Rechnungen.28 Aus praktischen Erwägungen ist es jedoch kaum denkbar, dass die selbständigen öffentlichen Anstalten, vor allem die öffentlichen Unternehmen, in den Budgetprozess und in die Landes­

rechnung miteingebunden werden. In Frage zu stellen ist allerdings die Ausgliederung von Stiftungen in der Landesrechnung, wie zum Beispiel bei der Kunstsammlung, dem Landesmuseum oder der Musikschule, weil diese Institutionen in Oberaufsicht der Regierung typische Aufga­

ben der staatlichen Leistungsverwaltung mit wesentlicher finanzieller Unterstützung des Staates wahrnehmen. Umgekehrt sind die selbstän­

digen und kaufmännisch operierenden PTT-Betriebe, die von der Kreis­

postdirektion St. Gallen aus geführt werden, eher als Fremdkörper in der Landesrechnung zu betrachten.

26 Vgl. Voigt N., S. 33ff.

27 Vgl. Rechnung 1994 des Kantons St.Gallen, S. 40f. und 119ff., Rechnung 1994 des Kan­

tons Graubünden, S. 74ff. und 42ff., sowie ReBe 1994, S. 21 und 23. So sind z.B. in der Rechnung des Kantons St. Gallen die Kantons- und Verwaltungsbibliothek oder in der Rechnung des Kantons Graubünden die Museen integriert. Ein wichtiger Unterschied besteht auch darin, dass in den Rechnungen der Kantone die Spitäler bruttomässig er-fasst sind, während in der liechtensteinischen Rechnung nur die nettomässigen Bei­

tragszahlungen aufscheinen.

28 Kohli U.W., S. 34.

Rechnungs- und Budgetierungssystem

Der Grundsatz der Bruttodarstellung bedeutet, dass "die Einnahmen und die Ausgaben voneinander getrennt in voller Höhe, ohne gegensei­

tige Verrechnung" im Voranschlag oder in der Landesrechnung enthal­

ten sind.29 Wenn von Ausgaben in den einzelnen Verwaltungs- und Lei­

stungsbereichen gesprochen wird, so sind damit in der Regel die Brutto­

ausgaben gemeint. Wenn es die Nettokosten beziehungsweise die Selbstfinanzierung in den einzelnen Aufgabenbereichen zu berücksich­

tigen gilt, dann sollten zu den Ausgaben auch die Einnahmen in Rech­

nung gestellt werden. So weisen zum Beispiel das Grundbuch, das Landgericht sowie das Post- und Fernmeldewesen durch ihre Gebüh­

reneinnahmen einen positiven Einnahmensaldo auf. Eine hohe Selbst­

finanzierung kann auch bei den staatseigenen Forstgärten und der Holz­

imprägnierung festgestellt werden.

Der Grundsatz der qualitativen Spezifikation bedingt, dass die Aus­

gaben nur im vorgegebenen Verwaltungsbereich für die bestimmte Art und den bestimmten Zweck verwendet werden. Der Grundsatz der quantitativen Spezifikation verlangt, dass Budgetüberschreitungen vom Landtag bewilligt werden müssen, d.h. die Regierung hat gemäss Art. 11 Abs. 1 FHG für fehlende und unzureichende Kredite beim Landtag einen Nachtragskredit einzuholen. Aufgrund von Art. 69 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 3 FHG dürfen nicht beanspruchte Kredite (Ersparnisse) des Voranschlages nicht zur Deckung der Aufwendungen anderer Positio­

nen verwendet werden.

Die zeitliche Abgrenzung und Zurechnung berücksichtigt bei der Ver­

mögensrechnung den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bei der Laufenden Rechnung und Investitionsrechnung den Aufwand bezie­

hungsweise die Erträge, die in einer bestimmten Zeitperiode entstanden sind. Die Vermögensrechnung schliesst in Liechtenstein per 31. Dezem­

ber, die Verwaltungsrechnungen beziehen sich auf die dazwischenlie­

gende Jahresperiode. Das Soll-Prinzip verlangt formell die Verbuchung der Finanzvorfälle zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nach Art. 15 FHG dürfen Zahlungen bis spätestens 15. März des Folgejahres der Ver­

waltungsrechnung des Vorjahres verrechnet werden. Nach Auskunft der Stabstelle Finanzen hat dies den Vorteil, dass auch später eingelangte Rechnungen beziehungsweise Gutschriften dem entsprechenden

Rech-" Kohli U.W., S. 34.

nungsjahr zugeordnet und eine aufwandsgerechte buchhalterische Ab­

grenzung vorgenommen werden kann.30 Die Finanz- und Zahlungsvor­

fälle können damit nicht nur formell hinsichtlich des Rechnungsdatums, sondern auch materiell hinsichtlich einer periodengerechten Zuordnung geprüft werden.