• Keine Ergebnisse gefunden

3. Zur aktuellen Finanzlage und Haushaltspolitik

3.2. Staatseinnahmen und Fiskalpolitik 1. Veränderungen im Steueraufkommen

3.2.4. Kosten- und verursachergerechte Kausalabgaben Bei den Entgelten handelt es sich um Kausalabgaben, die aufgrund be

sonderer Dienste des Staates entrichtet werden. Darunter sind als Be­

sonderheit des Fürstentums Liechtenstein die Gebühreneinnahmen der PTT-Betriebe und die Einnahmen aus den Briefmarkenverkäufen an Philatelisten in der Landesrechnung enthalten. Wie in anderen Staats­

rechnungen sind darin die Gebühren für Amtshandlungen, die Ersatz­

abgaben und andere staatliche Entgelte, wie zum Beispiel für Rücker­

stattungen, Bussen, Verpflegungstaxen und Schulgelder oder die Jagd­

pacht und die Fischereilizenzen angeführt.

In den Rechenschaftsberichten sind neben den Steuereinnahmen die Entgelte und andere Erträge aufgeführt.230 Daraus ergeben sich in den einzelnen Ertragsgruppen folgende Einnahmen (in Mio CHF):

1993 1994 1995 1996 Einnahmen Laufende Rechnung 443.6 458.9 521.5 569.4 Steuern und Abgaben 290.8 311.4 363.3 405.8 Entgelte und andere Erträge 152.8 147.5 158.2 163.5 - Entgelte (Kausalabgaben) 97.0 100.2 101.3 102.0

- Vermögenserträge 44.7 35.7 45.1 50.7

- Rückerstattungen, Verrechnungen i 11.1 11.5 11.8 10.8 Durch die starke Erhöhung der Steuereinnahmen hat sich das Verhältnis der Gebühren- zu den Steuereinnahmen von einem Drittel auf ein Vier­

tel reduziert. Die nichtfiskalischen staatlichen Einnahmen der PTT-Be­

triebe verlangen im Vergleich zu den Budgets anderer Staaten eine diffe­

renzierte Betrachtung. Zu den Gebühreneinnahmen tragen zur Haupt­

sache die in der liechtensteinischen Landesrechnung integrierten PTT-Betriebe bei. Durch die in den vergangenen Jahren vorgenomme­

nen grossen Investitionen für das Telefonnetz ist für die Zukunft ein Einnahmepotential geschaffen worden, das es zu berücksichtigen gilt.

Gesamthaft dürfte das Post- und Fernmeldewesen, den öffentlichen

230 Vgl. ReBe 1994, S. 61, und ReBe 1996, S. 323.

Verkehr nicht einbezogen, selbsttragend bleiben. Es ist anzunehmen, dass die zusätzlichen Einnahmen aus dem Briefmarkenverkauf für phila­

telistische Zwecke weiter schrumpfen und die Mehrausgaben für den öffentlichen Postautoverkehr bald nicht mehr abdecken können. Im Fernmeldebereich ist durch die von der Regierung beabsichtigte Bildung einer Netzholding und die Erteilung von Konzessionen für die Grund­

versorgung vieles in Bewegung geraten, was für die weitere Zukunft noch Unbekanntes in sich birgt.

Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind in Liechtenstein historisch gewachsen und keiner eingehenden Überprüfung unterzogen worden. Ausserdem erschwert die Festle­

gung von Gebühren in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen eine Gesamtübersicht in diesem Regelungsbereich. In der liechtenstei­

nischen Rechts- und Verwaltungspraxis fand die Systematik und Fest­

legung der Gebühren bisher wenig Beachtung. Nach der Rechtspre­

chung steht bei der Gebührenfestlegung vor allem das Prinzip der Rechtsgleichheit sowie dasjenige der Kostendeckung und der Äquiva­

lenz im Vordergrund.231 Probleme bereitet in der Praxis vor allem die Kostenermittlung, da sowohl für die Verrechnung von Gebühren in der Eingriffs- und Aufgabenverwaltung als auch in der Leistungsver­

waltung keine systematische Kostenerfassung besteht. Zur Festlegung von Gebühren wäre zu klären, ob bei den Verwaltungsgebühren allge­

meine Verwaltungskosten und bei den Taxen und Entgelten auch die Investitionskosten mitzuberücksichtigen sind. Hilfreich wären zudem eine systematische Gliederung und eine grundsätzliche Regelung für die verschiedenen Kausalabgaben, nach der die Verrechnung von Ge­

bühren, Vorzugslasten, Konzessionsabgaben, Tarifsätzen oder Entgel­

ten durchzuführen ist.232

Durch die Schaffung einer Kostentransparenz und die Festlegung von klaren Grundsätzen zur Gebührengestaltung könnte vor allem auch der generellen Erwartungshaltung, dass staatliche Leistungen angesichts der guten Finanzlage unentgeltlich sind, entgegengetreten werden. Zwar be­

rufen sich die Regierung und der Landtag bei der Festlegung von Gebühren wiederholt auf das Verursacherprinzip und wollen diesen

231 Vgl. Liechtensteinische Entscheidungssammlung (LES), 1989, S. 145ff.

232 Vgl. Höhn E., S. 2 f., und Flciner-Gerster T.: Verwaltungsrecht, S. 29ff., 174ff. und 377ff.

Staatseinnahmen und Fiskalpolitik

Grundsatz neuerdings auch im FHG verankern. Die Regierung führt dazu aus: "Der neu in Art. 2 Abs. 1 FHG verankerte Haushaltsgrund­

satz der Verursacherfinanzierung (und Vorteilsabgeltung) trägt dieser Forderung Rechnung und ist so zu interpretieren, dass darunter die über die Kernaufgaben hinausgehenden Bereiche verstanden werden, bei de­

nen auch soziale Aspekte mitzuberücksichtigen sind."233 Doch welche direkten und indirekten Kosten bei Verwaltungs- und Leistungsge­

bühren zu verrechnen oder welche verwaltungsrechtlichen und sozial­

politischen Grundsätze zu berücksichtigen sind, wurde bisher nicht konkretisiert. So besteht die Gefahr, dass der Grundsatz des Verursa­

cherprinzips, ebenso wie die Grundsätze der Dringlichkeit und Wirt­

schaftlichkeit, rechtlich unbestimmt bleibt und für die Praxis viele Fra­

gen offen lässt.

Speziell untersucht wurde die Gebührenordnung der kommunalen Zweckverbände. Dabei war festzustellen, dass das Land und vor allem die Gemeinden erhebliche Kostenanteile für die Wasserversorgung, Ab­

wasser- und Abfallentsorgung sowie für die Gemeinschaftsantennen übernehmen und eine kostendeckende und verursachergerechte Ge­

bührenordnung erst noch gefunden werden muss. Es besteht in diesen Versorgungsbetrieben kein aussagekräftiges Rechnungssystem, das die erforderliche Kostentransparenz herstellt und eine dem Subventionsge­

setz entsprechende kostengerechte Überwälzung auf die Verursacher beziehungsweise Benutzer ermöglicht.234 Neben der Einführung trans­

parenter Rechnungsmodelle bedarf es einer grundsätzlichen politischen Entscheidung, wieweit der Staat und die Gemeinden für Neu- und Er­

satzinvestitionen in den öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsbe­

reichen aufkommen. Die Anwendung eines Verursacherprinzips bleibt besonders bei den kommunalen Zweckverbänden ein Schlagwort, so­

lange die Kostenstrukturen nicht systematisch erfasst sind, deren Verur­

sachung nicht eingehender geklärt ist und sie nicht in einer kostenge­

rechten Umlage der Gebühren geregelt sind.

233 BuA zu den aufgeworfenen Fragen bei der ersten Beratung des Finanzleitbildes 2005, Nr. 70/1997, S. 11.

234 Zur Gestaltung der Betriebsdatenerfassung, Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhal­

tung sowie zum Aufbau der Kostenrechnung und zur hierarchischen Gliederung der Betriebsbereiche in der Abwasserentsorgung vgl. Sprenger & Steiner AG: Beiträge der Wasser- und Abwasserwerke, Anhang 10.

So sind zwar von den meisten Gemeinden bei der Abwasserreinigung die Benutzergebühren bis zum Jahre 1996 auf 0.60 CHF pro m3 Wasser­

verbrauch erhöht worden. Die Einführung eines kostengerechten Verur­

sacherprinzips bei gleichzeitiger Kürzung der Subventionen hätte, wie in einem Studienbericht des Ingenieurbüros Sprenger & Steiner ausge­

wiesen wird, eine weitere drastische Gebührenerhöhung um etwa das 3,5fache zur Folge. Auch wenn künftig das Land und die Gemeinden entsprechend den öffentlichen Flächen etwa 7.3 Mio CHF der Kosten über Subventionen und Gemeindebeiträge decken würden, müsste den Eigentümern von anschliessbaren Baugrundstücken ein jährlicher Flä­

chenbeitrag von zirka 0.40 CHF pro m2 und den Benutzern für die Fläche der überbauten Liegenschaften eine Grundgebühr von zirka 0.40 CHF pro m2 sowie mit Berücksichtigung des Schmutzfaktors eine Men­

gengebühr von durchschnittlich 1.20 CHF pro m3 Wasserverbrauch ver­

rechnet werden.235

Die heutigen Gebührensätze für die Abwasserreinigung liegen unter international und regional vergleichbaren Beitragssätzen, doch eine kosten- und verursachergerechte Umlegung der Kosten dürfte in Liech­

tenstein auf erhebliche politische Widerstände stossen.236 Vor allem die Einführung eines Flächenbeitrags für Eigentümer von baureifen Grund­

stücken kann kritisch werden, zumal in der Veranlagung der Vermö­

genssteuer nicht der nach dem Steuergesetz vorgeschriebene und dem Zonenplan entsprechende Verkehrswert, sondern immer noch der ursprüngliche bei der Einführung des Steuergesetzes veranschlagte ehe­

malige Schätzwert der Grundstücke zur Anwendung kommt. So wären gemäss Art. 8 Abs. 2 SubvG die Subventionen des Landes für Abwasser­

anlagen an die Auflage zu knüpfen, dass kostendeckende Gebühren ver­

rechnet werden. Doch zur Durchsetzung des bestehenden Rechts fehlt auf Landesebene der erforderliche Nachdruck und auf Gemeindeebene die politische Durchsetzungskraft.

235 Vgl. Sprenger & Steiner AG: kostendeckende Gebühren, einführende Zusammenfas­

sung und Ubersicht.

236 Vgl. Sprenger & Steiner AG: kostendeckende Gebühren, S. 21 und Anhang 3.

Staatseinnahmen und Fiskalpolitik 3.2.5. Zusätzliche Vermögenserträge

Die Vermögenserträge schwankten in den Jahren 1993, 1994 und 1995 gesamthaft zwischen 44.7, 35.7 und 45.1 Mio CHF. Die Haupteinnah­

men ergeben sich aus den Gewinnanteilen der Landesbank, die 1995 auf 33 Mio CHF angestiegen sind. Die weiteren Einnahmen setzen sich aus der Verzinsung der Fondseinlagen, den Kapital- und Mietzinsen sowie der Verzinsung des Dotationskapitals der Liechtensteinischen Kraft­

werke zusammen.237 Das hervorragende Ergebnis des Jahres 1993 ist ins­

besondere auf den Anstieg des Reingewinns der Landesbank und das damals hohe Zinsniveau bei den Fondsanlagen zurückzuführen. Mit der Umwandlung der Landesbank in eine Aktiengesellschaft im Jahre 1993 ist der Staat direkt an den Gewinnausschüttungen beteiligt und, nicht wie früher, an der Verzinsung des Dotationskapitals. Die Dividende der beiden Jahre entspricht einer Verzinsung von 18 Prozent des vom Staat gezeichneten nominellen Aktienkapitals von 160 Mio CHF. Die Verzin­

sung des Dotationskapitals der LKW wurde vom Landtag 1994 mit 5,5 Prozent beschlossen. Die im Ausbau befindliche Liechtensteinische Gasversorgung hat das Dotationskapital nicht zu verzinsen.

Möglichkeiten zur Verbesserung der Beteiligungserträge sah die Re­

gierung nach der Umwandlung der LLB in eine Aktiengesellschaft auch in einer Teilprivatisierung der LKW oder in der Statuierung einer Ver­

pflichtung zur Gewinnablieferung.238 Daraus ist zu schliessen, dass der Staat künftig auch vom zweitgrössten öffentlichen Unternehmen mehr Einnahmen erwartet, als aus der Verzinsung des unterbewerteten Dota­

tionskapitals fliessen. Offen bleibt, wieweit öffentliche Vermögensan­

teile an den LKW auch an Private übertragen werden beziehungsweise ob Leistungsbereiche der LKW, wie zum Beispiel die Bereiche Elektro-installationen und der Geräteverkauf, aus dem Leistungsangebot dieses öffentlichen Unternehmens herausgelöst und von Privaten übernom­

men werden. Diese Privatisierung von Leistungsbereichen ist von der Vermögensprivatisierung, d.h. der Übertragung öffentlichen Eigentums in private Hände, zu unterscheiden.239

237 Vgl. ReBe 1994, S. 63.

238 Vgl. BuA zum Landesvoranschlag für das Jahr 1996, Nr. 71/1995, S. 8.

239 Vgl. Schauer R., S. 165ff.

Darauf hinzuweisen ist auch, dass Liechtenstein an den Gewinnantei­

len der Interkantonalen Landeslotterie und am Sporttoto beteiligt ist.

Dies brachte dem Staat in den letzten Jahren zusätzliche Einnahmen von zirka 1 Mio CHF. Die Einrichtung einer Spielbank oder Landeslotterie wurde schon in den zwanziger Jahren in Erwägung gezogen, und diese Ideen wurden immer wieder zum Thema, wenn es um die Erschliessung zusätzlicher Einnahmequellen ging. Die Einrichtung eines Interlottos hat im Jahre 1995 Aufsehen erregt, da sich laut Zeitungsberichten auch der Regierungschef an dieser Angelegenheit interessiert gezeigt hat. Wie weit sich Liechtenstein bei gesicherten vertraglichen Regelungen und Einnahmen aus dem Sporttoto sowie parallelen Bestrebungen der Schweiz, Spielbanken zu eröffnen, auf diese Erwerbszweige einlassen will, bleibt abzuwarten.

Im Juni 1995 wurde eine Neufassung der Anlagerichtlinien beschlos­

sen, auf deren Grundlage sich die Regierung eine effektive Anlagetätig­

keit unter Berücksichtigung der Liquidität, der Sicherheit und des Er­

trags erhofft. Nach den Ausführungen der Regierung wurde dazu eine Gesellschaft mit der Ausarbeitung einer Anlagestrategie für die ver­

schiedenen Vermögenskomplexe beauftragt, mit der Erwartung, dass sich in der Vermögensverwaltung eine Effizienzsteigerung von 1 bis 3 Prozent ergibt.240 Mit einer neuen Anlagestrategie und einem begleiten­

den Investment-Controlling erhofft sich die Regierung eine künftige Renditensteigerung bei der Anlage der Reservefonds.241