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1.3. Staatsauf gaben und Aufgab enteilung 1. Rechtliche Grundlagen und Ausrichtung

1.3.3. Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen

Der Landtag hat im Jahre 1963 aufgrund von Rechtsunsicherheiten dem Verfassungsgesetz zugestimmt, dass zur Besorgung wirtschaftlicher, so­

zialer und kultureller Aufgaben durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden kön­

nen.67 Nicolaus Voigt sieht in der bewussten Wahl der Begriffe Anstalt und Stiftung durch den Gesetzgeber eine zweckmässige Zuweisung, indem er ausführt: "So hat er für die wirtschaftlich-unternehmerische

M von Neil J., S. 148f.

65 Vgl. Bericht Helbing Ingenieurunternehmen mit Verweis auf die Quellen: Karl und Klaus R. Imhoff: Taschenbuch der Stadtentwässerung, 1993; sowie BUWAL: Daten zum Gewässerschutz der Schweiz, Betriebskosten gemäss Erfassungsblatt B5, 180 ARAs aus­

gewertet im Betriebsjahr 1988.

66 Vgl. Gewässerschutzgesetz (LGBI. 1957/14) mit den in den folgenden Jahren dazu er­

lassenen Verordnungen.

" Vgl. Art. 78 Abs. 4 LV in LGBI. 1964/10.

Tätigkeit des Staates öffentliche Anstalten geschaffen und für die kultu­

rellen Tätigkeiten die Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet."68 Zu den selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind die Liech­

tensteinischen Kraftwerke (LKW), die Liechtensteinische Gasversor­

gung (LGV) sowie die Liechtensteinische Alters- und Invalidenversi­

cherung (AHV/IV) und die Familienausgleichskasse (FAK) zu zählen.

Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft (LLB) ist die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Landesbank, die 1993 von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Mehrheitsbesitz des Landes umgewandelt wurde.69 Zu den selbstän­

digen Stiftungen gehören die Liechtensteinische Landesbibliothek, die Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung, das Liechtensteinische Landesmuseum und die Liechtensteinische Musikschule.

Die ursprüngliche Zweckbestimmung und Ausrichtung der Geschäfts­

tätigkeit der Liechtensteinischen Landesbank hat sich mit dem wirtschaft­

lichen Aufschwung des Landes und der Gründung konkurrierender Bankinstitute grundlegend verändert. Die Zwecksetzung der LLB ist durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank entsprechend der heutigen Praxis neu definiert worden: "Die Landesbank betreibt im Sinne einer Universalbank Bankgeschäfte aller Art für eigene und fremde Rechnung im In- und Ausland." Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit sind im neuen Gesetz aufgehoben und die Staatsgaran­

tie ist auf Sparguthaben und Kassenobligationen beschränkt worden.70

Die LLB hat sich vom Versorgungsunternehmen mit öffentlicher Zweck­

setzung zu einem privatwirtschaftlich ausgerichteten Bankinstitut ent­

wickelt, das heute für den liechtensteinischen Staat primär aufgrund sei­

ner Finanz- und Ertragskraft von Bedeutung ist. Gegenwärtig besitzt der Staat vom gesamten Aktienkapital der LLB mit einem Nominalwert von 190 Mio CHF etwa 85 Prozent der Aktien. Der Mindestanteil von 51 Pro­

zent ist gemäss Bankengesetz unveräusserlich.71

Die Gründung des Landeswerkes "Lawena" im Jahre 1925 geht auf das öffentliche Bedürfnis einer eigenen Stromversorgung des Landes zu­

rück. Mit dem Beschluss zum Bau des Saminakraftwerks im Jahre 1947

68 Voigt N., S. 19. Diese Unterscheidung trifft zwar für die LLB, LKW und LGV zu, aber nicht für die AHV/IV/FAK-Anstalten.

69 Vgl. LGB1. 1992/109.

70 Vgl. dazu auch Fehr J., LLB und Finanzdienstleistungsrecht.

71 Vgl. dazu die Bankstatistik im StatJB 1996.

Staatsaufgaben und Aufgab enteilung

kam es zur Gründung der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) als öffentlich-rechtliche Anstalt. Nach Art. 2 des Organisationsstatuts (LGBl. 1976/71) ist der Zweck der Anstalt "die Erzeugung sowie der An- und Verkauf elektrischen Stroms zur Versorgung des Landes mit elektrischer Energie sowie Import und Export solcher Energie, Handel mit elektrischen Apparaten jeder Art sowie die Übernahme und Durch­

führung von Installationsarbeiten." Wie aus dem Geschäftsbericht des Jahres 1994 hervorgeht, liegt die Eigenversorgung mit elektrischer Ener­

gie in Liechtenstein bei 25 Prozent. Die LKW sind mit etwa 150 Be­

schäftigten zu einem bedeutenden Unternehmen gewachsen, das im Jahre 1994 einen Gesamtumsatz von 57.8 Mio CHF aufweist.72

Nach Art. 2 des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGBl. 1985/59) besteht der Zweck dieser selbständigen Anstalt darin,

°a) im Inland ansässige Endverbraucher mit Erdgas zu beliefern" und

"b) die Versorgung mit Erdgas langfristig zu gewährleisten und kosten­

günstig zu erhalten."73 Der Staat hat durch die zinslose Bereitstellung der finanziellen Mittel und die Gemeinden haben durch ihre Investiti­

onsbeiträge für die Ortsnetze einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der Gasversorgung und zur Diversifizierung der Energieträger geleistet, und sie tragen durch ihre Unterstützung dazu bei, dass die LGV kon­

kurrenzfähige Gaspreise anbieten kann. Ein staatliches Darlehen wurde in Dotationskapital umgewandelt, das insgesamt 34.9 Mio CHF beträgt.

Im Geschäftsbericht für das Jahr 1994 werden die Erträge aus dem Gas­

verkauf mit 7.9 Mio CHF ausgewiesen. Im Jahre 1994 konnte ein Erd­

gasabsatz von 211 Mio KWh erzielt werden, und die Erdgasversorgung dürfte inzwischen, nach dem Wärmeäquivalent berechnet, mit der elek­

trischen Energieversorgung gleichgezogen haben.

Der liechtensteinische Staat hat für die AHV, die IV und die FAK selbständige öffentliche Sozialversicherungsanstalten mit eigenem Orga­

nisationsstatut gebildet.74 Materiell entsprechen die liechtensteinischen Normen zur AHV von 1954 und zur IV von 1960 der schweizerischen Gesetzgebung. Die FAK wird in Liechtenstein im reinen Umlageverfah­

ren finanziert. Um bei abweichenden Regelungen die Gleichbehandlung von Versicherten zu gewährleisten, die Versicherungsansprüche in der

72 Vgl. Liechtensteinische Kraftwerke: Geschäftsbericht 1994.

73 Vgl. Liechtensteinische Gasversorgung: Geschäftsbericht 1994.

74 Zur Entstehung und Geschichte der Sozialversicherungsanstalten vgl. Voigt N., S. 38ff.

und Hoch H.

Schweiz und in Liechtenstein erwerben, wurden zur Koordination der Versicherungssysteme zwischen beiden Staaten Sozialversicherungsab­

kommen abgeschlossen. Frühere Abkommen über die Unfallversiche­

rung, AHV, IV und FAK wurden im Abkommen über Soziale Sicherheit geregelt und ersetzt (LGB1. 1990/27). Trotz einzelner abweichender Re­

gelungen in den Versicherungssystemen ist Liechtenstein den Schweizer Revisionen weitgehend gefolgt und hat versucht, Abweichungen in Zu­

satzabkommen abzustimmen.

Die Führung der Sozialversicherungsanstalten wird vom Verwal­

tungsrat der AHV-Anstalt, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der IV- und FAK-Anstalt ist, wahrgenommen.75 Gemäss Art. 22 AHVG, Art. 20 IVG und Art. 18 FAG unterstehen die Anstalten der Staatsauf­

sicht, die vom Landtag und der Regierung ausgeübt wird. Dem Landtag obliegt die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes der Sozialversicherungsanstalten. Eine Aufsicht des Landtags über die Verwaltungstätigkeit durch die GPK ist gesetzlich nicht vorgesehen. Demgegenüber hat die Regierung gemäss Art. 5 Abs. 5 AHVG das Recht, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Verwaltungsrates zu entsenden. Die Intraorganaufsicht kann, verbunden mit dem Verordnungsrecht der Regierung, zur infor­

mellen Führung der Anstalten durch die Regierung führen.

In Liechtenstein wurde für kulturelle Institutionen, denen zur Erfül­

lung öffentlicher Aufgaben Eigeninitiative und eine gewisse Unabhän­

gigkeit von der staatlichen Verwaltung gewährt werden soll, die Form der selbständigen Stiftungen gewählt. Nach den Ausführungen von Nicolaus Voigt beruhen alle vier selbständigen Stiftungen des Landes auf gesetzlicher Grundlage, sind aber im Gegensatz zu den öffentlichen Anstalten ohne Mitwirkung des Volkes errichtet worden.76 "Bei den Stiftungen hingegen werden nur wenige Organkompetenzen vom Land­

tag wahrgenommen, und ihre Organisation zeigt eine starke Abhängig­

keit vom Trägerverband. So vereinigt die Regierung eine bedeutende Zahl von Organkompetenzen in ihrer Hand, die es ihr erlauben, die Stif­

75 Vgl. dazu auch Voigt N., S. 89ff.

76 Vgl. Voigt N.; S. 30ff. Die Gesetze zur Landesbibliothek (LGB1. 1961/25), zur Staat­

lichen Kunstsammlung (LGB1. 1968/22), zum Landesmuseum (LGB1. 1972/39) und zur Musikschule (LGB1. 1992/15) verweisen auf die Statuten der Stiftungen als integrie­

rende Bestandteile der Gesetze.

Staatsauf gaben und Aufgabenteilung

tungen, wenn nicht zu beherrschen, so doch stark zu kontrollieren."77

Der Regierung obliegt die Wahl der Stiftungsräte, beziehungsweise sie schlägt diese dem Landtag zur Wahl vor (Kunstsammlung), sowie die Anstellung der Mitarbeiter, womit sie auch die Aufsicht über die Stif­

tungen ausübt.

Im Unterschied zu den selbständigen bilden die unselbständigen Stif­

tungen keine Rechtspersönlichkeit, sondern sind ein Vermögen, das ei­

nem bestimmten Zweck dient78 und durch ein dafür bestelltes Organ verwaltet wird. Zu den unselbständigen öffentlich-rechtlichen Stiftun­

gen zählen die Arbeitslosenversicherungskasse, der Sportfonds sowie die Stiftung pro Liechtenstein. Im Rechenschaftsbericht sind die Rech­

nungen der unselbständigen Stiftungen gesondert ausgewiesen mit dem Vermerk, dass sie auch einen Bestandteil der staatlichen Vermögensrech­

nung bilden. Für den Sportfonds und die Stiftung pro Liechtenstein sind eigene Beiräte eingerichtet worden. Die Führung der Arbeitslosenversi­

cherung ist dem Amt für Volkswirtschaft übertragen. Die unselbständi­

gen Stiftungen stehen unter der Oberaufsicht der Regierung.

Öffentliche Aufgaben für das Land erfüllen auch andere selbständige Institutionen, die der Staat dazu finanziell unterstützt. Dies sind vor allem Einrichtungen im Bildungswesen, in der Kultur, im Gesundheits­

und Sozialwesen, in der Wirtschaft. Auffallend ist die Vielzahl der ver­

schiedenen Institutionen, die meist auf privater Eigeninitiative mit eige­

ner Trägerschaft entstanden sind und im weiteren Verlauf staatliche Mittel erhalten. Landesbeiträge erhalten das Dekanat Liechtenstein, die politischen Parteien, das Liechtenstein-Institut, das Bildungshaus Gu­

tenberg, die Erwachsenenbildung und andere Träger der Erwachsenen­

bildung sowie das Theater am Kirchplatz und das Rheinberger-Archiv. Öffentliche Mittel erhalten auch karitative Stiftungen und Ver­

eine, wie der Liechtensteinische Entwicklungsdienst, das Liechtensteini­

sche Rote Kreuz und die Familienhilfe. Die Gewerbe- und Wirtschafts­

kammer kann aufgrund der gesetzlich festgelegten körperschaftlichen Zwangsmitgliedschaft eigene Umlagen erheben.79

77 Voigt N., S. 101.

78 Wie Voigt darauf hinweist, werden die Begriffe Stiftungen und Fonds in der Praxis will­

kürlich benutzt. Unter Fonds werden gemäss Art. 8 FHG buchmässige Schulden ver­

standen, die nach gesetzlichen Vorschriften gebildet und verwendet werden.

79 Vgl. LGBI. 1970/21 und LGBI. 1969/9 (Gewerbegesetz und Gesetz zur Einhebung von Umlagen).