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4. Institutionelle Analyse des Ausgabeverhaltens

4.5. Rechnungslegung: Revision und Information 1. Verfügung über Ausgaben

Damit der Staat tätig werden kann, ist nicht nur die gesetzliche Ermäch­

tigung zur Wahrnehmung von Aufgaben sowie die Bewilligung von Krediten erforderlich, sondern auch die Verfügungsgewalt über die finanziellen Mittel. Verwaltungsrechtlich, wirtschaftlich und politisch von besonderer Relevanz ist, welches staatliche Organ im Falle der Be­

darfs-, Eingriffs- und Leistungsverwaltung entscheidet und wem die staatlichen Ausgaben letztlich zugute kommen.412 Nach Art. 26 FHG sind die Regierung und die Dienststellen für eine sorgfältige, wirtschaft­

liche und sparsame Verwendung und Verwaltung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte verantwortlich. Und nach Art. 27 FHG leitet das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied die Verwaltung der Finanzen. Zusammen mit der Abänderung von Art. 66 LV und von Art. 80 VRG, in denen die Betragslimiten für Volks­

409 Vgl. amtsinterne Auswertung der Stabstelle Finanzen zum jährlichen Budget und den Nachtragskrediten 1990-1994, vom 25. Oktober 1995.

410 BuA betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten (IV), Nr. 11/1996, S. 2.

411 Vgl. LaProt 2./3. Mai 1996, S. 499.

412 Vgl. Fleiner-Gerster T.: Verwaltungsrecht, S. 28ff.

Rechnungslegung

initiativen und Finanzreferenden erhöht wurden, sind die Art. 12 und Art. 28 FHG revidiert und damit die Kompetenzen der Regierung hin­

sichtlich ihrer Verfügungsgewalt über die finanziellen Mittel ausgeweitet und konkretisiert worden.413

In der bisherigen Verwaltungspraxis bestand keine einheitliche Rege­

lung zum Ausgaberahmen, über den ein Amt verfügen konnte. Durch Regierungsbeschluss waren verschiedene Ämter ermächtigt, Aufträge innerhalb der Detailbudgets zu vergeben beziehungsweise entspre­

chende Zahlungsanweisungen zu erlassen, wie zum Beispiel das Amt für Gewässerschutz für Kontrollen, Analysen, Gutachten und den Kataster für Grundwasser und Abwasser, der Kulturbeirat für Beiträge an kultu­

relle Verbände, der Sportbeirat für Sportförderung und Beiträge an Sportverbände sowie die Beteiligung an Jugend und Sport, das Amt für Personal und Organisation für das Projekt Reorganisation der Ämter, zur Auszahlung der Mietzinsen und Versicherungsprämien oder die Finanzkontrolle für Beiträge an internationale Organisationen.414

Zur Entlastung der Regierung wurden in Art. 2 der Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem FHG (LGB1. 1996/3) dem Amt für Personal und Organisation die Anschaffung von Mobilien, Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Einrichtungs- und Ausstattungsge­

genständen sowie die Anschaffung von Geräten und Programmen für die Datenverarbeitung im Rahmen des Landesvoranschlages übertragen.

Nach Art. 3 der Verordnung ist die Anschaffung von Mobilien, Geräten, Lehrmitteln und Schulausstattungen für die Landesschulen an das Schulämt delegiert. Im März 1996 ist aufgrund von Art. 4 der Verord­

nung über die Delegation von Geschäften nach dem FHG auch eine Einkaufsrichtlinie geschaffen worden, nach der die Beschaffung von Einrichtungen und Material in einem gewissen Rahmen an die Amtsstel­

len delegiert wird.415 Dementsprechend haben die zuständigen Amtsstel­

len bei Investitionen oder Anschaffungen im Umfragewert von über 20 000 CHF mehrere Offerten von verschiedenen Lieferanten einzuho­

len. Bei grösseren Anschaffungen von über 50 000 CHF hat eine öffent­

liche Ausschreibung nach den Submissionsrichtlinien zu erfolgen.

413 Vgl. LaProt vom 3./4. Mai 1995, S. 536ff., und LGB1. 1996/83.

414 Vgl. dazu: RB 161/59/86.

4,5 Vgl. Einkaufsrichtlinien für das Amt für Personal und Organisation sowie das Schul­

amt vom 27. Februar 1996, RA 95/3862 und RA 97/336-0221.

Im nicht publizierten Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 ist das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für sämtliche Amtsstellen des Landes sowie für Auftragsgemeinschaften von Land, Gemeinden und anderen selbständigen Körperschaften geregelt.416 Entsprechend Art. 2 dieser Weisung war bisher bei Anschaffungen von über 10 000 CHF eine öffentliche Ausschreibung zu machen.417 Bei der Öffnung der Offerten ist von den zuständigen Beamten ein Rapport zu erstellen. Nach Art. 11 sind Angebote, die preislich 30 Prozent über oder unter dem Mittel der Offertsummen liegen, auszuscheiden und in einem weiteren Schritt Angebote, die 15 Prozent unter dem neuen Durchschnitt liegen. Wenn nach eventueller weiterer Ausscheidung von höher- und tieferliegenden Offerten noch fünf oder weniger Angebote vorliegen, ist eine Einzelbe­

wertung der Bewerber durchzuführen. Diese Bewertung richtet sich nach den früher erteilten Aufträgen nach der Mitarbeiterzahl des Betriebs, der Personalstruktur, der Termineinhaltung und der Leistungsfähigkeit des Offertstellers. Über die definitive Vergabe der Arbeiten und Aufträge ent­

scheidet schliesslich die Regierung auf Antrag der zuständigen Amtsstelle.

Um das öffentliche Auftragswesen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen und es besser in das Rechtsmittelsystem einzubetten sowie die Regelungen des EWR-Rechts und des WTO-Abkommens zu berücksichtigen, hat die Regierung eine Vorlage zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erarbei­

tet.418 Durch dieses Gesetz, das auf die Vergabe aller öffentlichen Aufträ­

ge Anwendung findet, werden vermehrt auch Anbieter der benachbarten Region und bei Bauaufträgen im Wert von mehr als 5 Mio ECU Unter­

nehmen des EWR zu berücksichtigen sein. Eine einseitige gewerbepoliti­

sche Begünstigung von Unternehmen des Landes durch die öffentliche Hand, wie sie durch den bisherigen Art. 14 des Submissionsreglements sichergestellt war, wird damit wohl schwieriger werden.419

416 Gleichlautende Bestimmungen sind auch in der Verordnung zum Gesetz über die Aus­

richtung von Landessubventionen (LGB1. 1992/8) enthalten. In den Art. 13ff. ist die Auftragsvergabe bei Bauten, Anlagen und Anschaffungen für Subventionsempfänger geregelt.

417 Bei Landesbauten gilt eine Untergrenze von 20 000 CHF.

418 Vgl. Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Öffentliches Auftragswesen, ÖAWG) vom 7. Febru ar 1996, S.8, und BuA zum ÖAWG, Nr. 23/1997.

419 Schon im April 1995 sind die EWR- und WTO-widrigen Bestimmungen im Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 des Submissionsreglements aufgehoben worden.

Rechnungslegung 4.5.2. Prüfung und Verrechnung

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird eine Kopie jedes Regie­

rungsbeschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, der Finanzkontrolle zur Information übermittelt. Das zuständige Amt führt die entsprechenden Verwaltungsakte oder Geschäfte im Auftrag der Regierung oder neu im eigenen Kompetenzrahmen durch und erhält dafür eine Rechnung. Der Rechnungsbeleg wird unter Angabe der zu verbuchenden Kontonum­

mer und des betreffenden Regierungsbeschlusses an die Finanzkontrolle weitergeleitet. Diese überprüft die Belege und macht eine Zusammen­

stellung, wenn alle Rechnungen zu einem Kredit- oder Regierungsbe-schluss vorliegen. Bei Kostenüberschreitungen werden die Unterlagen an das zuständige Amt zurückgesandt mit der Aufforderung, diese zu begründen und einen Nachtragskredit einzureichen.420

Die Regierung hat mit der Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem FHG die Verfügungsberechtigungen im Kassen-und Zahlungswesen für die Stabstelle Finanzen, das Amt für Personal und Organisation und das Schulamt näher geregelt.421 Mit dieser Dele­

gation der Verfügungsberechtigung hat die Regierung einen längst fälli­

gen Schritt zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und zur speditiven Abwicklung des Zahlungsverkehrs getan. Gemäss Art. 29 Abs. 1 FHG besorgt die Landeskasse den Kassen-, Zahlungs- und Buch­

haltungsdienst. Nach Art. 29 Abs. 2 FHG bilden die von den zuständi­

gen Regierungsmitgliedern oder Dienststellen gezeichneten und von der Finanzkontrolle visierten Belege die Grundlagen der Zahlungen und Buchungen. Diese Belege werden jetzt von der Stabstelle Finanzen meist umgehend an die Landeskasse weitergeleitet mit der Ermächtigung, die entsprechenden Zahlungen vorzunehmen. Die Zahlungen erfolgen in der Regel über Post- oder Bankanweisungen. Dazu kann die Landes­

kasse neben eigenen Einnahmen über die Gelder, die von der Steuerver­

waltung über interne Konten überwiesen werden, verfügen.

In der Buchhaltung werden die Rechnungen mit den Zahlungsbele­

gen nach Auszahlungsdatum abgelegt. Die Verbuchung erfolgt über

420 Gemäss Art. 11 Abs. 2 FHG entfallen seit 1992 Nachtragskredite für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind, sich auf Grund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben oder den bewilligten Voranschlagskredit um höchstens 5000 CHF übertreffen (LGB1. 1992/44).

«i Vgl. LGB1. 1996/3.