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Die Rechtslage der natürlichen Personen nach den bulgarischen IPR- IPR-Regelungen als Begünstigte von Niederlassungsrechten im IPR-Regelungen als Begünstigte von Niederlassungsrechten im

6. Quo vadis Europa?

9.2. Die Rechtslage der natürlichen Personen nach den bulgarischen IPR- IPR-Regelungen als Begünstigte von Niederlassungsrechten im IPR-Regelungen als Begünstigte von Niederlassungsrechten im

Gemeinschaftsgebiet

Nach dem bulgarischen IPR ist das anwendbare Recht bezüglich der Rechtsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen das Heimatrecht lex personalis (Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 IPR-BG-Kodex). Artikel 48 Abs. 1 IPR-BG-Kodex definiert, dass darunter das Recht des Staates (bulgarisches Recht) zu verstehen ist, deren Angehörige diese natürlichen Personen sind (bulgarische Staatsangehörige).

In der IPR-Doktrin sind unter lex personalis zwei Grundsätze zu verstehen: lex patriae (das Recht nach der nationalen Zugehörigkeit) und lex domicilii (das Recht nach dem Aufenthaltsort). Die letzten Entwicklungen in dem Rechtsbereich fordern eine Kombination der beiden Grundsätze. Nach dieser Tendenz orientiert sich auch der neue bulgarische IPR-Kodex (siehe Art. 25 Verfassung der Republik Bulgarien, Art. 48 IPR-BG-Kodex).

Des Weiteren muss hier ein interessanter Aspekt Beachtung finden: die Rechtsfolgen der doppelten Staatsangehörigkeit, welche nach Art. 3 des bulgarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes zugelassen ist. Die Problematik wirft angesichts der gewährten Niederlassungsrechte im Gebiet der Gemeinschaft eine Reihe von Fragen auf. Ein bulgarischer Staatsangehöriger genießt seit 2007 als EU-Bürger einen erhöhten Schutz durch das EU-Recht und eine volle Niederlassungsfreiheit (Art. 43ff. EGV). Die bulgarische Staatsangehörigkeit ist deshalb für Ausländer (vor allem mit bulgarischer Abstammung) aus Nicht-EU-Staaten besonders attraktiv geworden. Aber auch vor 2007 konnten die bereits 1995370 gewährten EA-Niederlassungsrechte bulgarischen Staatsangehörigen einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem EU-Land ermöglichen. Die EA-Niederlassungsrechte umfassten die Rechte auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen (Art. 45 Abs. 1 EAB i.V.m. Art. 45 Abs. 5 EAB).

Zunächst bedarf es im Hinblick auf die doppelte Staatsangehörigkeit/Mehrstaatlichkeit einer Klärung. Falls eine Person Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Staaten ist, einer davon Bulgarien, gilt als Heimatrecht (отечествено право) das bulgarische Recht

370 Das Europa-Abkommen mit Bulgarien trat am 1. Februar 1995 in Kraft (vgl. ABl. L 358 v.

31.12.1994, S. 3 - 222).

(Art. 48 Abs. 2 IPR-BG-Kodex). In diesem Fall ist/war diese Person als Bulgare berechtigt, von den eben beschriebenen Niederlassungsrechten vor und nach dem EU-Beitritt unter den entsprechenden Bedingungen im Binnenmarktsgebiet Gebrauch zu machen.

Falls eine Person Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Staaten ist und keiner davon Bulgarien, gilt nach vgl. Art. 48 Abs. 3 IPR-BG-Kodex als Heimatrecht das Recht des Staates, wo sie sich gewöhnlich aufhält.371 Eine EU-Niederlassungsfreiheit steht dieser Peson folglich nach bulgarischem IP-Recht nur dann zu, wenn als Heimatrecht das Recht eines EU-Mitgliedstaates in Betracht kommt.

Beispielsweise käme eine Person in Betracht, die parallel die deutsche und eine andere Staatangehörigkeit besitzt372 und die oft nach Bulgarien reist mit der Absicht, dort ein Unternehmen zu gründen. Als Heimatrecht kämen hier das deutsche Recht und das Rechtssystem, das sich nach der anderen Staatsangehörigkeit richtet, in Betracht. Hält sich die Person gewöhnlich in Deutschland auf, gilt als Heimatrecht nach Art. 48 Abs. 3 IPR-BG-Kodex das deutsche Recht. Als Deutscher und EU-Bürger genießt diese Person die Niederlassungsfreiheit im gemeinschaftlichen Gebiet. Hält sie sich aber überwiegend in dem anderen Staat auf, gilt als Heimatrecht nach Art. 48 Abs. 3 IPR-BG-Kodex das andere Recht. Handelt es sich um einen Nicht-Staat, steht dieser Person auch keine EU-Niederlassungsfreiheit nach bulgarischem IPR-Kodex zu. Sie würde der Person in diesem Fall trotzdem aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit zustehen.

371 Darunter ist gem. Art. 48 Abs. 7 IPR-BG-Kodex der Ort zu verstehen, in welchem die Person sich überwiegend zum Wohnen niedergelassen hat, ohne mit der Notwendigkeit einer Registrierung oder Aufenthaltserlaubnis verbunden zu sein. Hier müssen speziell die persönlichen und professionellen Umstände berücksichtigt werden, die sich aus den ständigen Verbindungen dieser Person mit dem Ort oder ihrer Absicht, solche Verbindungen mit diesem Ort zu knüpfen, ergeben.

372 Eine Mehrstaatlichkeit war bis 28. August 2007 nach dem deutschen Staatsangehörigkeitrecht nur in seltenen Fällen zulässig. Grundsätzlich verlangt das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz bei einer Einbürgerung, dass die bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung aufgegeben wird oder

"verloren geht" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Eine Mehrstaatlichkeit ist möglich, wenn man die alte Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gar nicht aufgeben konnte (es gibt z.B.

Staaten, die ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen), oder wenn dies im Einzelfall einmal unzumutbar sein sollte. § 12 StAG regelt, unter welchen Umständen die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit als Ausnahme in Betracht kommt (nähere Erläuterungen dazu: Nr. 87 ff. Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht). Ab 28. August 2007 erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass in bestimmten Situationen jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw.

besitzt. Die Änderungen des § 25 Abs. 1 StAG (infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und Asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.08.2007) betreffen Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen, bzw. eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG

abgeschlossen hat. Zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetz – vgl. auch MuB 10/2009, S. 5.

Falls die Person Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Staaten (und keine davon Bulgarien) ist und sie keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dann ist das Recht des Staates gültig, mit dem sie in der engsten Verbindung steht (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 IPR-BG-Kodex). Eine Niederlassungsfreiheit im gemeinschaftlichen Gebiet steht dieser Person daher nur zu, wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats in Betracht käme.

Relevant ist weiterhin (was das Gewähren einer möglichen Niederlassungsfreiheit im Gebiet der Gemeinschaft betrifft) die Situation einer Person, die sich in Bulgarien aufhält und keine Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall ist nach Art. 48 Abs. 4 IPR-BG-Kodex unter Heimatrecht das Recht des Staates zu verstehen, wo sich die Person gewöhnlich aufhält. Diese Regel gilt auch bei Flüchtlingen und Personen, denen Asyl gewährt wird (Art. 48 Abs. 5 IPR-BG-Kodex). In den Fällen, in denen es keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gibt oder er nicht bestimmt werden kann, ist das Recht des Staates anwendbar, mit dem die Person in der engsten Verbindung steht (Art.48 Abs. 6 IPR-BG-Kodex). Käme es zu einer Situation, in der als Heimatrecht für Personen ohne Staatsangehörigkeit, Flüchtlinge oder Personen, die in Bulgarien Asyl suchen bzw.

bekommen, das bulgarische Recht in Betracht,373 stellt sich die Frage, ob diese Personen auch über Niederlassungsrechte im EU-Gebiet verfügen würden. Dagegen ist einzuwenden, dass, sogar wenn das bulgarische Recht als Heimatrecht für sie bestimmt werden kann, das nur bedeuten würde, dass dieses Recht den entsprechenden Tatbestand im konkreten Fall regeln muss. Damit wären sie aber nicht automatisch bulgarische Staatsangehörige, obwohl ihnen im Prinzip die Möglichkeit zustehe, die bulgarische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Die bulgarische Staatsangehörigkeit ist sowohl vor als auch nach dem EU-Beitritt des Landes eine erforderliche Voraussetzung für die erwähnten Niederlassungsrechte (vgl. Art. 45 Abs. 1 EAB und Art. 17 und 43 EGV). Zu dem relevanten Zeitpunkt haben diese Personen aber nach dem bulgarischen Recht einen anderen Status (Personen ohne Staatsangehörigkeit, Flüchtlinge, Asylanten).

Die oben beschriebenen Fälle gewannen besonders in den Jahren an Relevanz, als das Land kurz vor dem EU-Beitritt stand. Seitdem wird eine zunehmende Tendenz zum Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit verzeichnet (im Zeitraum 1990-2000

373 nach dem bulgarischen IP-Recht.

beantragen 2000 Ausländer, im Zeitraum 2001-2007 - über 100 000 die bulgarische Staatsangehörigkeit374 In 2008 bekamen 7113, in 2009 – 9 400 Antragsteller die bulgarische Staatsangehörigkeit.375 2009-2010 wird ein neues Gesetz vorbereitet, das auf demographischen Gründen eine schnellere Gewährung der bulgarischen Staatsangehörigkeit an die im Ausland lebenden bulgarischstämmigen Antragsteller 376 ermöglicht. Danach sollten jährlich 30.000 anstatt der bisherigen 6-7.000 bulgarischstämmigen Antragsteller eine bulgarische Staatsangehörigkeit erwerben377).Viele Kandidaten stammen aus den unruhigen Nachbarländern (u.a.

Mazedonien und Serbien) aber auch aus der Republik Moldau, aus Russland und der Ukraine sowie aus Albanien, wo große bulgarische Volksgruppen leben.378 Das Land wird außerdem nicht selten von Immigranten aus Asien oder Afrika als Trampolin auf ihrem Weg nach Europa benutzt.379

374 Siehe z. B. offizielle Statistik zur Vergabe der bulgarischen Staatsangehörigkeit (Zeitraum: 2002- 2008) unter: http://www.president.bg/v_pravo_txt.php?mtype=8&type=110; siehe weiter: Angaben des bulgarischen Innenministeriums (Zeitraum:18.07.2007 - 18.07.2008) unter:

http://www.justice.government.bg/new/Documents/Citizenship/Spravka%202007_2008.doc; vgl. auch:

Bulgarische Pässe in Serbien immer beliebter, in: FOKUS OST-SÜDOST v.16.08.2007 unter:

http://www.dw-world.de/dw/article/0,8451,2741080,00.html; siehe auch: offizielle statistische Angaben über die Geschichte, Trends und aktuellen Stand der Arbeitsmigration in Bulgarien in: Nationale Strategie der Republik Bulgarien zur Migration und Integration 2008 – 2015 (Национална стратегия на Република България по миграция и интеграция 2008 -2015), S. 5,6, 8, 10, abrufbar unter:

http://www.mlsp.government.bg/bg/docs/index.htm, Stand 27.01.2009.

375 Dimitrov, Bojidar - Minister ohne Geschäftsbereich in der Regierung der Republik Bulgarien (2009-2013), vor dem Newsagency Focus abrufbar unter:

http://www.government.bg/cgi-bin/e-cms/vis/vis.pl?s=001&p=0214&n=280&g= (Stand: 06.01.2010).

376 Dimitrov, Bojidar: 2,5 Millionen Personen aus verschiedenen bulgarischen Volksgruppen leben aus historischen Gründen seit Jahrhunderten außerhalb des Territoriums der Republik Bulgarien (Fn. 375).

377 Ebenda, vgl. auch sein Interview in: в. Галерия 14.-20.01.2010, S. 3.

378 Nationale Strategie der Republik Bulgarien zur Migration und Integration 2008 – 2015 (Fn. 374) , S.

10.

379 Vgl. Petkov, Krastjo: Транзитната миграция процъфтява в България unter:

http://news.expert.bg/n191733/, Stand: 27.01.2009.

9.3. Die Gesellschaften und ihre Niederlassungen als Begünstigte der