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Im Zuge der Auswertungen der durchgeführten empirischen Erhebungen konnten zahlreiche verschiedene Angebotsformen, die unter dem Oberbegriff „Grüne Ange-bote“ zusammengefasst werden, identifiziert werden. Diese können in die folgenden drei Grundformen eingeteilt werden:

8 Aus diesem Grund wird im Weiteren die Gruppe der Unternehmen, welche auf die Umfrage im Frühjahr 2000 geantwortet haben, als VDEW-Mitgliedsunternehmen bezeichnet.

9 Diese sind üblicherweise VDEW-Mitglied.

• Tarifmodelle: Kunden zahlen für grünen Strom einen Aufschlag auf den Stan-dardtarif10 oder haben einen separaten Ökostromtarif gewählt. Üblicherweise ori-entieren sich solche Angebote am Verbrauchsprinzip11.

• Beteiligungsmodelle: Kunden erwerben Anteile an einer Stromerzeugungsanlage, die erneuerbare Energieträger nutzt. Im Gegenzug werden sie am Ertrag der Anlagen beteiligt (Investitionsprinzip).

• Spendenmodelle12: Kunden entrichten Beiträge in Form von Spenden an einen Fonds, der zur Errichtung von Anlagen auf Basis regenerativer Energien verwen-det wird. Sie sind dabei weder Eigentümer, noch werden sie am Ertrag beteiligt (Spendenprinzip).

Bei Spenden- und Beteiligungsmodellen sind die Ausprägungen der erfassten Ange-bote jeweils sehr ähnlich, so dass für diese Angebotsformen keine weitere Differen-zierung erforderlich ist.

Tarifangebote oder –modelle sind grundsätzlich an den Stromverbrauch des Teil-nehmers gekoppelt, wobei der Beitrag des Kunden üblicherweise in Form eines Tarifs bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis abgerechnet wird. Auf Grundlage der identifizierten Tarifangebote können vier verschiedene Tarifmodellformen unter-schieden werden, die allerdings nicht alle vollständig dem Verbrauchprinzip gerecht werden:

Tarifform 1: Eigenständiger Tarif mit Arbeitspreis pro kWh und Grundpreis

Tarifform 2: Eigenständiger Tarif mit einem Festpreis für eine bestimmte Basis-menge sowie einem Aufschlag für jede über die BasisBasis-menge hinaus-gehende kWh

Tarifform 3: Aufschlag pro kWh auf den Arbeitspreis des Standardtarifs Tarifform 4: Fester Aufschlag auf die Stromkosten

Es wird deutlich, dass die Kopplung an den Verbrauch des Kunden bei den Tarif-formen 2 und 4 (zumindest teilweise) aufgehoben wird. Bei Tarifform 2 erfolgt nur bei Überschreitung einer vorgegebenen Verbrauchsgrenze eine verbrauchsbezogene Abrechnung, während bei Form 4 die Komponente des fixen Aufschlags keinen Bezug zum Stromverbrauch aufweist. Da die Stromkosten als die zweite Komponente üblicherweise als Tarif abgerechnet werden, ist die Einordnung dieser Angebotsform zu den Tarifmodellen gerechtfertigt. Dies bedeutet aber, dass vor allem Angebote der Tarifform 4 als Grenzfall von Tarifangeboten einzustufen sind. Im Rahmen von Grünen Angeboten der Form 2 und 4 besteht für den Verbraucher kein oder nur ein eingeschränkter preislicher Anreiz zu einem rationellen Umgang mit elektrischer Energie. Dies ist unter Gesichtspunkten der Ressourcenschonung und Effizienzsteigerung als kritisch einzustufen.

10 Unter Standardangeboten werden hier Angebote verstanden, in deren Rahmen dem Kunden ein konventioneller Strommix angeboten wird.

11 Entspricht die Gestaltung von Stromtarifen dem Verbrauchsprinzip, sind steigende Verbrauchsmengen mit steigenden Stromkosten verbunden.

12 Synonym: Fondsmodelle.

Bei der Tarifform 3 handelt es sich um die klassische Form von Tarifangeboten. Das Grüne Angebot wird durch einen Aufpreis charakterisiert, der zusätzlich zum Arbeits-preis des Standardangebots erhoben wird. In diesem Fall ist das Angebot an das normale Stromangebot gekoppelt und hat den Charakter eines Zusatzes.

Bei Tarifform 1 ist die Gestaltung des Arbeits- und des Grundpreises nicht mehr an ein anderes Stromangebot gekoppelt. Diese Form kann als Weiterentwicklung des ursprünglichen Aufschlag-Tarifes interpretiert werden.

Neben dieser auf die Tarifgestaltung bezogenen Differenzierung können Tarifange-bote noch nach dem Verhältnis zwischen der im Rahmen des Angebots abgerech-neten Strommenge und der tatsächlich erzeugten Menge grünen Stroms unterschie-den werunterschie-den. Einerseits gibt es Tarifangebote, die sicherstellen, dass die im Rahmen des Angebots verkaufte Strommenge auch als grüner Strom erzeugt und in das Ver-teilnetz eingespeist wird. Da in diesem Fall Erzeugung und Absatz übereinstimmen, können diese Angebote auch als gekoppelte Tarife bezeichnet werden13. Aufgrund des Ausgleichs zwischen erzeugter und verkaufter Strommenge spiegeln die Mehr-kosten dieser Angebotsform im Vergleich zu einem normalen Stromangebot auch die tatsächlichen Mehrkosten der regenerativen Stromerzeugung wieder.

Andererseits sind auch Tarife am Markt, die den Mengenausgleich zwischen ver-kauftem Strom und erzeugtem grünen Strom nicht garantieren und daher als entkop-pelte Tarife bezeichnet werden können. Üblicherweise wird diese Tarifform zur Finanzierung von Investitionszuschüssen für Projekte zur Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern oder von Zuschüssen zur garantierten Einspeise-vergütung nach EEG eingesetzt. Für den Fall von Investitionszuschüssen besteht im Allgemeinen kein Zusammenhang zwischen der (zukünftigen) Stromerzeugung der bezuschussten Anlage und der über das Angebot verkauften Strommenge. Bei der Gewährung von erhöhten Einspeisevergütungen soll auch Erzeugungsanlagen, bei welchen auf Grundlage der garantierten (EEG-) Vergütung eine Kostendeckung nicht möglich ist, ein wirtschaftlicher Betrieb erlaubt werden. Da der an den Anlagen-betreiber weitergegebene Förderbetrag pro erzeugter Kilowattstunde und der vom Kunden bezahlte Aufpreis pro gekaufter Kilowattstunde nicht identisch sein müssen, entspricht häufig die im Rahmen des Angebots verkaufte Menge nicht der geförder-ten Strommenge. Hinzu kommt, dass die Information über das Verhältnis von För-derbetrag zu Aufpreis häufig für den Kunden nicht transparent ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Fall einer EEG-Förderung der zur Abnahme verpflichtete Netzbetreiber Eigentümer des erzeugten grünen Stroms14 ist und nicht der Anbieter des Grünen Angebots, so dass dieser überhaupt nicht in der Lage ist, grünen Strom zu verkaufen. Diese Situation macht deutlich, dass bei diesen sogenannten

13 Dabei ist es nicht relevant, ob der Ausgleich auf Grundlage von 15-minütigen Intervallen erfolgt und somit eine zeitliche Nähe zwischen Erzeugung und Verbrauch besteht oder ob nur innerhalb eines Jahres die Bilanz zwischen Erzeugung und Absatz übereinstimmen muss (siehe dazu auch [Markard et al. 2000]).

14 Dieser sogenannte EEG-Strom wird im Rahmen des Umlageverfahrens gleichmäßig auf alle Versorgungsunternehmen aufgeteilt und ist dann Bestandteil des normalen Strommixes.

pelten Tarifen die Verbindung zwischen erzeugter Menge und im Rahmen des Ange-bots verkaufter Strommenge nicht oder nur sehr schwer hergestellt werden kann15.

Spendenmodelle

Abdeckung der Ge-samtkosten von

regenerativen Demonstrationsanlagen

durch Spenden, keine Vergütung (Spendenprinzip) Beteiligungsmodelle

Erwerb von Anteilen an regenerativen Stromerzeugungs-anlagen; feste oder erzeugungsabhängige

Vergütung (Investitionsprinzip)

Entkoppelte Tarife Die im Rahmen des Angebots verkaufte Strommenge wird nicht

garantiert in regenera-tiven Anlagen erzeugt;

Beiträge werden pro-jektbezogen z. B. für Investitionszuschüsse oder erhöhte Einspeise-vergütungen verwendet.

Gekoppelte Tarife Die im Rahmen des

Angebots verkaufte Strommenge wird garantiert in regenera-tiven Anlagen erzeugt, die Beiträge dienen zur

Deckung der Erzeu-gungsmehrkosten des

grünen Stroms

Grüne Angebote

Tarifmodelle

Festpreismodelle Tarifform 2 und 4

Verbrauchsprinzip gültig Eigenständiger oder Aufschlag-Tarif

Verbrauchsprinzip nicht/

eingeschränkt gültig

Abbildung 4: Charakterisierung Grüner Angebote

15 Siehe dazu auch [Markard et al. 2000]. Dort wird dieses Vorgehen als „Veredelung“ von konventionellem Strom bezeichnet.

3.5 Entwicklung der Angebotszahl differenziert nach unterschiedlichen