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G LAUBWÜRDIGKEIT UND T RANSPARENZ

Die Steigerung der Kundenakzeptanz und damit des Projekterfolges kann auch durch eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit und der Transparenz von Grünen Ange-boten angestrebt werden. Dies kann unter anderem durch eine Zertifizierung27 und/oder den Einsatz von Kontrollorganen erfolgen. Da sich verschiedene Zertifizie-rungsverfahren erst im Laufe des Jahres 1999 etabliert haben, liegen zu diesem Bereich nur Angaben aus den Umfragen im Frühjahr und Herbst des Jahres 2000 vor.

Für 40 % der erfassten VDEW-Mitglieder kommt eine Zertifizierung derzeit nicht in Frage. Andererseits haben 45 % der im Frühjahr 2000 befragten Anbieter bereits eine Zertifizierung ihrer Angebote durchführen lassen. Die verbleibenden 15 % pla-nen eine Zertifizierung ihrer Angebote. Somit besteht bei der Mehrzahl der Unter-nehmen die Absicht, die Glaubwürdigkeit der eigenen Aktivitäten durch ein Quali-tätssiegel zu untermauern. Bei den Ökostromhändlern ist eine größere Bereitschaft zur Zertifizierung zu verzeichnen. Hier lehnen nur 8 % ein Labelling ihrer Produkte ab, während 71 % bereits ein Gütesiegel für ihre Grünen Angebote erworben haben.

Die übrigen 21 % planen eine Zertifizierung. In diesem Zusammenhang spielt allerdings die Wahl des Zertifizierungsverfahrens eine bedeutende Rolle, da diese teilweise sehr unterschiedliche Anforderungen an die umweltrelevanten Ei-genschaften des Angebots stellen (siehe z. B. [Huwer 1998]).

27 Die Begriffe Zertifizierung und Labelling sind als synonym zu betrachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass kein Zusammenhang zwischen den im Zuge einer Zertifizierung erworbenen Qualitätszertifikaten und den im Rahmen einer Quotenregelung diskutierten handelbaren grünen Zertifikaten besteht.

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Öko-Händler

EVU Öko-Händler

EVU Öko-Händler

EVU Öko-Händler

EVU Öko-Händler

EVU Öko-Händler

o. A.*Öko- institutSonstige

Grüner Strom Labele. V.

VdTÜV Merkblatt 1303

TÜV EE01, EE02, UE01, UE02

realisiert geplant

*: Zertifiziert ohne Angabe des Verfahrens

Abbildung 8: Zertifizierung Grüner Angebote

Auch bei der Wahl der Anbieter von Zertifizierungen zeigen sich Unterschiede. Bei Ökostromhändlern überwiegt eine Zertifizierung der Angebote nach VdTÜV Merkblatt 1303, die im Vergleich zu anderen Labels wie dem Grüner Strom Label e.V. und dem Label vom Öko-Institut28 insoweit geringere Qualitätsanforderungen stellt, weil keine quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Zubau von Neuanlagen gemacht werden und eine Abgrenzung zum EEG nicht vorgenommen wird. Die Mehrzahl der VDEW-Mitgliedsunternehmen lässt sich derzeit vom TÜV Süddeutschland überprüfen, der eine Reihe unterschiedlicher Labels anbietet, die zum Teil über die Anforderungen des VdTÜV Merkblattes 1303 hinausgehen. Die Labels des Grünen Strom Label e.

V. sowie des Öko-Instituts sind noch nicht weit verbreitet. Dies ist unter Umständen darauf zurückzuführen, dass der Grüner Strom Label e. V. erst seit November 1999 Zertifizierungen vornimmt, während sich das Label des Ökoinstituts Anfang 2000 noch in der Pilotphase befunden hat. Ein anderer Grund kann darin liegen, dass viele Anbieter die hohen Anforderungen dieser beiden Labels nicht erfüllen29.

28 Das vom Öko-Institut entwickelte Label wird seit Ende des Jahres 2000 vom Verein EnergieVision e.V. getragen.

29 Eine ausführliche Darstellung der verschiedenen Labels findet sich z. B. in [Huwer 1998].

Bemerkenswert ist auch die Anzahl der Unternehmen, die sich (zusammengefasst unter der Rubrik Sonstige) für andere Alternativen zur Zertifizierung entscheiden.

Dies bedeutet, dass eine Reihe weiterer Gütesiegel angeboten wird, was letztlich dazu führt, dass die Situation für den Kunden sehr unübersichtlich wird. Dadurch kann aufgrund mangelnder Transparenz und Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Qualitätszeichen die Glaubwürdigkeit der Anbieter beeinträchtigt werden. Aus dieser Situation entsteht die Gefahr, dass die aktuelle Entwicklung dem eigentlichen Ziel einer Zertifizierung zuwider läuft.

In Ergänzung zu oder als Ersatz für eine externe Zertifizierung werden von den Anbietern häufig weitere Kontrollinstanzen eingesetzt. Darunter sind Einrichtungen zu verstehen, welche die Verwendung der im Rahmen des Grünen Angebots einge-nommenen finanziellen Mittel überprüfen. Damit soll gewährleistet werden, dass die durch das Angebot eingenommenen Beträge auch entsprechend eingesetzt werden.

Anhand der erfassten Angebotsdaten kann festgestellt werden, dass die über-wiegende Mehrheit der Unternehmen ein Kontrollorgan für die Mittelverwendung vorsieht. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um eine unternehmensinterne Prüfung bzw. eine Wirtschaftsprüfung. Da diese Prüfungen ohnehin von den Unter-nehmen durchgeführt werden, erwachsen aus der zusätzlichen Einbeziehung Grüner Angebote keine oder nur geringe Mehrkosten. Dies erklärt den zahlreichen Einsatz dieser Kontrollorgane.

4 Kombinationsmöglichkeiten von Grünen Angeboten mit hoheit-lichen Förderinstrumenten

Bearbeitet von W. Bräuer, M. Dreher, M. Wietschel, O. Rentz

Bisher wurden Grüne Angebote und hoheitliche Instrumente weitgehend getrennt voneinander diskutiert. Allerdings ist auch eine Kombination freiwilliger und hoheitlicher Förderinstrumente möglich, wie in [Markard et al. 2000] am Beispiel des EEG und Grüner Angebote dargestellt wird. Nachfolgend wird entlang der oben aufgezeigten Ausgestaltungsmerkmale hoheitlicher Instrumente untersucht, welche Beziehungen sich zwischen Grünen Angeboten und den verschiedenen Ausgestaltungsvarianten für hoheitliche Instrumente ergeben könnten und wie diese zu bewerten sind.

4.1 Grüne Angebote und Einspeisemodelle

Bei der Untersuchung der Kombinationsmöglichkeiten zwischen Grünen Angeboten und Einspeisemodellen werden drei Varianten der Einspeisungsregelung unterschieden. Es handelt sich dabei um eine Abnahmegarantie mit Finanzierung über den Staatshaushalt, eine Abnahmegarantie mit Umlagefinanzierung sowie um eine Selbstvermarktung im Rahmen einer Einspeiseregelung. In allem drei Fällen werden den Produzenten von grünem Strom feste Vergütungssätze garantiert.

Falls die Vergütungen im Rahmen einer Abnahmegarantie über den Staatshaushalt finanziert werden, gehört der grüne Strom den Steuerzahlern und steht für die Verwendung in Grünen Angeboten der Stromverkäufer nicht zur Verfügung. Die Verkäufer könnten jedoch zusätzlich zur staatlich gewährten Vergütung eine weitere Förderung anbieten, um dadurch solche Anlagen zu unterstützen, die mit den gesetzlichen Einspeisetarifen nicht wirtschaftlich betreiben werden können1. Eine Öffnung dieser zusätzlichen Förderung für alle Produzenten von grünem Strom würde dazu führen, dass alle Anbieter den Zuschuss des Verkäufers in Anspruch nehmen. Dies hätte erhebliche Mitnahmeeffekte derjenigen Anbieter zur Folge, die bereits zu den garantierten Vergütungen der Einspeiseregelung wirtschaftlich produzieren können. Daher ist es vorteilhaft, im Zuge der Gewährung einer zusätzlichen Unterstützung Selektionskriterien für förderwürdige Anlagen zu definieren und anzuwenden. Solche Kriterien könnten z. B. die Wirtschaftlichkeit unter den Bedingungen der garantierten Tarife, aber auch die räumliche Nähe zum Kunden oder Vorlieben für bestimmte Technologien sein. In diesem Fall würde nicht die gesamte sondern nur die durch die Förderzahlung der Verkäufer zusätzlich erzeugte Menge grünen Stroms auch für einen Verkauf im Rahmen eines Grünen Angebots zur Verfügung stehen2. Daher erscheint es in dieser Situation sinnvoll, nicht nur die erzeugte Strommenge sondern auch den Gedanken der Förderung nicht rentabler Anlagen als Inhalt des Grünen Angebots zu definieren und zu vermarkten.

1 Seitens der Verkäufer setzt diese Förderpraxis natürlich voraus, dass der zusätzlichen Förderung auch erhöhte Einnahmen, z. B. durch Grüne Angebote, gegenüberstehen.

2 Der auf Grundlage der garantierten Förderbeträge erzeugte grüne Strom gehört dem Steuerzahler.

Alternativ zur Kombination von garantierter und zusätzlicher Förderung könnten im Rahmen Grüner Angebote auch nur Erzeugungsanlagen gefördert werden, welche die Einspeiseregelung nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde der erzeugte grüne Strom dem Stromverkäufer gehören und das Grüne Angebot könnte auch die Lieferung von grünem Strom beinhalten. Damit sich entsprechende Erzeuger finden, welche diese Förderung in Anspruch nehmen, muss der Verkäufer höhere Vergütungssätze als die gesetzlich garantierten anbieten. Auch in diesem Fall sind Selektionskriterien für die förderwürdigen Anlagen zu wählen, um die bereits erwähnten Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Diese Form der Förderung führt im Vergleich zur Kombination von staatlicher und zusätzlicher Förderung zu höheren Kosten des damit verbundenen Grünen Angebots, weil durch die Grünen Angebote der gesamte Förderbetrag und nicht nur der Zuschuss zu finanzieren ist. Allerdings hat diese Angebotsvariante für den Kunden den Vorteil, dass mit dem Angebotsbezug auch eine Belieferung mit Strom verbunden ist, was bei einer staatlichen Förderung nicht der Fall ist.

Ein Vergleich der zu erwartenden Kundenresonanz Grüner Angebote in Abhängigkeit der Fördervarianten muss sich auf die Kosten des Bezugs einer bestimmten Strommenge beziehen, da je nach Vergütungsvariante das Grüne Angebot die Lieferung von Strom gewährleistet oder nicht. Damit ist ein reiner Kostenvergleich der Grünen Angebote nicht aussagekräftig. Dies bedeutet, dass für die Bewertung der Fördervariante mit Finanzierung über den Staatshaushalt die Kosten des Grünen Angebots und die Kosten eines Strombezugs zu berücksichtigen sind, während für den Fall, dass nur Anlagen ohne staatliche Förderung in das Grüne Angebot einbezogen werden aufgrund der Stromlieferung im Rahmen des Grünen Angebots nur die Kosten des Grünen Angebots einzubeziehen sind. Damit hängt die Vorteilhaftigkeit der Grünen Angebote der verschiedenen Varianten unter anderem auch von den Bezugspreisen für Elektrizität ab. Aus diesem Grund ist keine allgemeingültige vergleichende Aussage über die Kundenakzeptanz der beiden Alternativen möglich.

Bei Einspeisemodellen mit Umlagefinanzierung gehört der durch das Einspeisemodell geförderte grüne Strom den Stromverkäufern, wenn diese – wie beim EEG – die Verpflichteten der hoheitlichen Regelung sind. Damit können die Verkäufer im Rahmen ihrer Grünen Angebote in jedem Fall eine Versorgung mit grünem Strom anbieten. Bei dieser Variante von Einspeisemodellen ist es möglich, eine zusätzliche Förderung zur gesetzlich garantierten Vergütung zu bezahlen, wobei auch in diesem Fall mögliche Mitnahmeeffekte zu berücksichtigen sind. Der aufgrund des Einspeisemodells erzeugte grüne Strom kann vom Verkäufer ausschließlich im Rahmen Grüner Angebote verkauft werden. Für den Fall einer Umlegung der gesamten zusätzlichen Kosten der Umlagefinanzierung auf das Grüne Angebot ergibt sich eine einseitige Belastung für die ökologisch orientierten Kunden, ohne dass sich ein zusätzlicher Umweltnutzen durch das Grüne Angebot einstellt. Von einer solchen Situation profitieren die übrigen Stromkunden in Form von geringeren Strompreisen, während die Glaubwürdigkeit Grüner Angebote aufgrund der fehlenden zusätzlichen Förderwirkung abnimmt.

Im Rahmen einer Selbstvermarktung müssen die Produzenten von grünem Strom einen Liefervertrag abschließen, um den gesetzlichen Tarif für den eingespeisten

Strom erhalten zu können. Der Liefervertrag kann auf zweierlei Arten zu Stande kommen. Die erste Möglichkeit besteht im Direktvertrieb der Produzenten, die damit selbst zum Verkäufer werden. Im zweiten Fall können die Produzenten als Vorlieferant an die Endverkäufer liefern. Da keine Abnahmenverpflichtung besteht, konkurrieren in beiden Varianten die Produzenten von grünem Strom mit konventionellen Stromerzeugern. Da bei dieser Ausgestaltungsvariante des Einspeisemodells keine Abnahmeverpflichtung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass hier die Förderwirkung des hoheitlichen Instruments auch sehr stark von den Absatzmöglichkeiten für grünen Strom z. B. im Rahmen Grüner Angebote bestimmt wird. Damit ist in diesem Fall eine Trennung des freiwilligen und des hoheitlichen Instruments kaum möglich. Bei dieser Ausgestaltungsvariante der Einspeiseregelung ist den Verkäufern ein großer Spielraum bei der Festlegung der eigenen Strategie zur Vermarktung grünen Stroms eingeräumt, da gleichermaßen eine Umlage auf die Allgemeinheit der Verbraucher, eine Auflage Grüner Angebote oder eine Weigerung der Vermarktung grünen Stroms möglich ist.