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2. Rechtliche und wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen

2.5 Das chinesische Rechtssystem

2.5.4 Handels- und Steuerrecht

Sowohl die Handelsrechte für Im- und Export als auch die Großhandels- und Vertriebsrechte wurden in China bisher streng kontrolliert. Dies wird sich aber spätestens bis Ende 2006 geändert haben. Handelsrechte und Vertriebsrechte sind in China nicht dasselbe. Es kann einem chinesischem Unternehmen zwar erlaubt sein, Waren für den eigenen Bedarf

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einzuführen, ohne jedoch gleichzeitig eine Lizenz für den Vertrieb dieser importierten Waren zu haben.18

Die chinesische Steuerverwaltung besteht aus drei Ebenen. Auf der obersten Ebene steht das Finanzministerium, das sich für das gesamte Steuersystem verantwortlich zeichnet und für die Einheitlichkeit der Steuervorschriften sorgen soll. Die zweite Ebene bildet die Staatssteuerverwaltung (SAT), die dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt ist und umfangreiche Regelungskompetenzen zugewiesen bekam. Die unterste Ebene bilden die lokalen Niederlassungen der SAT, die die Erhebung der nationalen Steuern durchführen, sowie die Finanzämter der lokalen Gebietskörperschaften, die die lokalen Steuern erheben (SOCIAL SCIENCES ACADEMIC PRESS OF CHINA 2005).

Das gegenwärtige Steuersystem umfasst 23 Arten an Steuern, die entweder an die Zentralregierung oder an die Lokalregierungen abgeführt werden müssen. China hat ein geteiltes Steuersystem, bei dem Steuern einerseits auf nationaler und andererseits auf lokaler Ebene erhoben werden. Nur die Mehrwert- und die Sicherheitshandelssteuer werden in festgelegte Anteile aufgeteilt (ASIAN DEVELOPMENT BANK 2002). Die wichtigsten für ausländische Unternehmen in Betracht kommenden Steuern sind Körperschafts-, Gewerbe- und Mehrwertsteuer.

Im Folgenden werden die Steuersätze aufgeführt, welche in ganz China für ausländische Unternehmen gelten. Dabei muss beachtet werden, dass in Westchina erhebliche lokale Unterschiede bestehen können, welche sich beständig ändern können.

Um ausländische Investitionen anzuziehen, gibt es in China eine Vielzahl von Steuervergünstigungen, die regional sowie branchenbezogen stark differieren. Um Vergünstigungen (auf Körperschaftssteuer, Geschäftssteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrsteuern und andere Abgaben) zu erhalten, muss das Unternehmen grundsätzlich ausländisches Kapital aufweisen und das Investitionsvolumen ein Mindestmaß überschreiten. Bestimmte Betriebsdauern sind einzuhalten. Ferner werden die Vergünstigungen erst gewährt, wenn der ausländische Investor tatsächlich seine Kapitaleinlage erbracht hat, zuvor wird das Unternehmen steuerlich als ein rein chinesisches behandelt (SOCIAL SCIENCES ACADEMIC PRESS OF CHINA 2005).

Gegenwärtig unterliegen lokale Unternehmen einem Basissteuersatz von 33 %, während ausländisch investierte Unternehmen in Westchina meist mit nur 15 % rechnen müssen. Die Regierung plant jedoch die Unternehmensbesteuerung zu reformieren, was zu sinkenden Tendenzen bezüglich der ADI geführt hat (siehe auch 4.1). Damit will die Regierung den ungehinderten Investitionsstrom aus dem Ausland verlangsamen und eine Überhitzung der Wirtschaft vermeiden. Da die Regierung aber weiterhin großes Interesse an ausländischem Investitionen in den Bereichen der Hochtechnologie-Industrien und beim Transfer von

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how und Technologie hat, wird es für diese Branchen auch weiterhin steuerliche Vergünstigungen geben (AKTUELL ASIA JULI 2006).

Grundsätzlich unterliegen ausländische Unternehmen, die einer Produktions- oder Geschäftstätigkeit nachgehen, einer Körperschaftssteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer ist das Nettoeinkommen des Unternehmens aus in China erzielten Einkünften. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 33 Prozent (30 Prozent national und drei Prozent lokal). Darlehenszinsen, Mieteinnahmen, Lizenzgebühren für Marken- oder Urheberrechte unterliegen ebenfalls der Körperschaftssteuer. In Westchina gelten oft niedrigere Steuersätze, welche je nach Provinz variieren.

Ausländische Unternehmen, die sich mit dem Verkauf oder der Einfuhr von Waren sowie Verarbeitungs-, Reparatur- und Ersatzleistungen in China befassen, unterliegen der Mehrwert- und Umsatzsteuer. Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 17 Prozent. Für den Verkauf oder die Einfuhr bestimmter Waren beträgt der Satz 13 Prozent. Ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent kann angewendet werden, wenn der Jahresumsatz bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt, welcher sich jährlich ändert und je nach Provinz variiert. Die Ausfuhr von Waren ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Laut dem seit 1.1.1994 geltenden Umsatzsteuergesetz sind in- und ausländische Personen umsatzsteuerpflichtig. Der Verkauf und der Import von Waren sowie Werksleistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Unter Werksleistungen versteht man Lohnveredelung bzw.

Reparaturen. Der Steuersatz beträgt derzeit 17 Prozent des vereinbarten Entgeltes. Die Umsatzsteuer für einige Waren der Grundversorgung ist um vier Prozent auf 13 Prozent gekürzt (Getreide, Wasser, Kohle, Zeitungen und Bücher, chemische Dünger, Pestizide und Dinge des landwirtschaftlichen Bedarfs). Einige Umsätze sind steuerbefreit, z. B. der Verkauf gebrauchter Güter des Anlagevermögens, Verhütungsmittel und teilweise importierte Werkzeuge. Nur bei Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten Mehrwertsteuerrechnung ist der Vorsteuerabzug möglich. Auch der Export von Waren von China aus ist steuerbar, d. h. er unterliegt einer Ausfuhrumsatzsteuer von 17 Prozent. Dennoch kann der Exporteur die auf den exportieren Waren lastende Vorsteuer abziehen. Des Weiteren kann er eine Umsatzsteuerrückerstattung verlangen. Die Rückerstattungssätze betragen jedoch meistens weniger als die gezahlten 17 Prozent, ferner ist mit langen Erstattungsfristen zu rechnen.

Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer ist bei der Geschäftssteuer kein Vorsteuerabzug möglich.

Ihr unterliegen alle gewerblichen Tätigkeiten, die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter und die Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Für die Bereiche Transport, Baugewerbe, Kommunikation und Kultur beträgt der Steuersatz drei Prozent. Bei der Übertragung gewerblicher Schutzrechte und der Veräußerung unbeweglichen Vermögens sowie bei Dienstleistungen (Tourismus, Warenhäuser, Leasing, Marketing, Hotel- und Restaurantgewerbe) liegt er bei fünf Prozent. Im Bereich Unterhaltung reicht die Spanne von fünf bis 20 Prozent.19

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Tabelle 8: Geschäftssteuer im Jahr 2004 (in %)

Leistung Steuersatz

Transport, postalische Kommunikation, Bau, Kultur und Sport 3 Übertragung gewerblicher Schutzrechte, Veräußerung unbeweglichen Vermögens,

Dienstleistungen (Tourismus, Marketing, Vertretungen u. a.)

5

Finanzen und Versicherung 7

Verkauf von Immobilien 5

Unterhaltungsdienstleistungen 5–20 Quelle: Eigenentwurf, Daten: http://www.china.ahk.de

Die Konsumsteuer ist eine Luxussteuer, die hauptsächlich Importe betrifft, d. h. sie wird nur beim Import oder beim Verkauf durch den Hersteller fällig. Grundlage für die Besteuerung ist der Importpreis bzw. der Verkaufspreis des Produzenten in China. Diese Steuer erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer.

Die Ressourcensteuer richtet sich nach der Art und Menge des jeweiligen Rohstoffes, der in China abgebaut bzw. ausgebeutet wird. Bei der Veräußerung von Immobilien (Landnutzungsrechte/Gebäude) fällt die Vertragssteuer an. Die Steuersätze unterliegen provinzieller Festsetzung (3 bis 5 %).

Bezüglich der Besteuerung einer Vertretung, die sich ausschließlich auf Hilfsleistungen für das ausländische Unternehmen beschränkt (Vertrieb der eigenen Produkte des Mutterhauses, Marktforschung für die eigene Produktion) gilt, dass sie steuerfrei ist. Jedoch werden alle Tätigkeiten, die darüber hinausgehen und die ursprüngliche Konzeption eines Vertretungsbüros „sprengen“, besteuert (Managementberatung, Werbung, Steuer- und Rechtsberatung, Beratungen durch Banken etc.) (AKTUELL ASIA JULY 2006).