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EU-Emissionshandelsrichtlinie (einschließlich Novellierung durch die Ver- Ver-bindungsrichtlinie) Ver-bindungsrichtlinie)

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Abkürzungsverzeichnis

4 EU-Richtlinie und weitere Vorgaben (Öko-Institut)

4.2 EU-Emissionshandelsrichtlinie (einschließlich Novellierung durch die Ver- Ver-bindungsrichtlinie) Ver-bindungsrichtlinie)

Für die Umsetzung des EU-Emissionshandelsystems war auf der europäischen Ebene noch der Erlass einer Verordnung notwendig, in dem alle Fragen des Registers sowie die Schnitt-stellen zwischen den nationalen Registern und einem zentralen Transaktionsprotokoll auf EU-Ebene sicher zu stellen. Diese Verordnung trat am 29. Dezember 2004 in Kraft (KOM 2004c).

Für die in der EU-Emissionshandelsrichtlinie festgelegte Öffnung des Systems für Emissi-onsminderungszertifikate aus den projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (JI, CDM) war eine weitere Richtlinie notwendig.

Am 23. Juli 2003 legte die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor, dem das Euro-päische Parlament in einer nach Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten geänderten Fassung am 20. April in der ersten und abschließenden Lesung zustimmte (EP 2004a+b).

Die zentrale Änderung in der Verbindungsrichtlinie zwischen dem ursprünglichen Entwurf der Kommission und der nach Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten dem Parlament vorge-legten Fassung betrifft die quantitative Beschränkung der nutzbaren Reduktionseinheiten (E-RU oder CER) im EU-Emissionshandelssystem. Nachdem die Kommission hier zunächst Höchstwerte von 8% der insgesamt ausgegebenen Zertifikate vorgesehen hatte, wurde den Mitgliedstaaten in der beschlossenen Richtlinie die Möglichkeiten eröffnet, in den Nationalen Zuteilungsplänen entsprechende Höchstgrenzen vorzusehen.

Letztlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Mitte 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten das EU-Emissionshandelssystem im vollen Umfang und ohne weitere Sonderbedingungen (mit Ausnahme eines leicht verschobenen Notifizierungstermins für die Nationalen Zuteilungspläne) einzuführen hatten.

4.2 EU-Emissionshandelsrichtlinie (einschließlich Novellierung durch die

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• Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Betreiber nach in der Richtlinie nie-dergelegten Kriterien geprüfte Emissionsberichte vorlegen. Liegen diese Emissionsbe-richte nicht oder nicht zufrieden stellend vor, wird dem jeweiligen Betreiber die Mög-lichkeit entzogen, weitere Übertragungen von Zertifikaten vorzunehmen, bis der Be-richt als zufrieden stellend bewertet wird.

• Zum 30. April eines jeden Jahres haben die Betreiber eine Anzahl von Zertifikaten ab-zugeben, die den Gesamtemissionen im jeweiligen Vorjahr entspricht. Die abgegebe-nen Zertifikate werden gelöscht. Sofern die Abgabe einer entsprechenden Zahl von Zertifikaten nicht erfolgt, wird eine Sanktion von 40 €/t CO2 in der ersten und 100 €/t CO2 in der zweiten Handelsperiode verhängt. Die Sanktion entbindet nicht von der Pflicht, die fehlenden Zertifikate abzugeben.

• Alle Personen in der EU können Zertifikate halten, die Zertifikate sind innerhalb der Gemeinschaft frei übertrag- und handelbar.

Die Nationalen Zuteilungspläne mussten für die erste Handelsperiode spätestens bis zum 31.

März 2004 veröffentlicht und bei der Kommission notifiziert werden. Innerhalb von drei Mo-naten nach Übermittlung eines Nationalen Zuteilungsplans kann die Kommission den Plan oder Teile davon ablehnen. Drei Monate vor Beginn der ersten Handelsperiode muss von den Mitgliedstaaten sowohl die Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate als auch die genaue Zahl der an die einzelnen Anlagen zugeteilten Emissionsberechtigungen festgelegt werden.

Für die zweite Handelsperiode verlängern sich die entsprechenden Fristen. Die Nationalen Zuteilungspläne müssen dann 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode notifiziert werden, der Kommission bleiben 3 Monate für die Ablehnung bzw. Genehmigung. Die Festlegung der Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate muss ab der zweiten Handelsperiode 12 Monate vor Beginn der Handelsperiode erfolgen, das Verfahren zur Zuteilung an die Anlagenbetreiber muss zu diesem Zeitpunkt eingeleitet sein.

Für die Emissionsüberwachung und –berichterstattung werden auf EU-Ebene Leitlinien ge-schaffen, deren Umsetzung die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben. Die Richtlinie enthält auch Kriterien für die Prüfung der Emissionsberichte.

Die verpflichtend einbezogenen Sektoren bzw. Anlagen sind in einer Anlage zur Richtlinie spezifiziert. Bereits ab 2005 können die Mitgliedstaaten entscheiden, auch Anlagen in das System einzubeziehen, die die in der Richtlinie genannten Kapazitätsgrenzen unterschreiten.

Ab 2008 können die Mitgliedstaaten auch weitere Sektoren und Treibhausgase in das Emissi-onshandelssystem einbeziehen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt und spezifizierte Verfahren eingehalten werden.

Kasten 4-1 Vom Emissionshandel erfasste Tätigkeiten

Energieumwandlung und -umformung

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW (ausgenommen Anlagen

für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) Kohlendioxid

Mineralölraffinerien Kohlendioxid

Kokereien Kohlendioxid

Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

Röst-und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz) Kohlendioxid Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär-oder Sekundärschmelz-betrieb),

einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlendioxid Mineralverarbeitende Industrie

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag

Kohlendioxid

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität über

20 Tonnen pro Tag Kohlendioxid

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität über 4 m3 und einer Besatzdichte über 300 kg/m3

Kohlendioxid

Sonstige Industriezweige

Industrieanlagen zur Herstellung von

a) Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen Kohlendioxid

b) Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen pro Tag Kohlendioxid Quelle: EU-Emissionshandelsrichtlinie

Dagegen können ausschließlich in der ersten Handelsperiode (2005-2007) einzelne Anlagen aus dem Emissionshandelssystem herausoptieren, wenn ihnen vergleichbare Minderungspflichtungen und Berichtspflichten auferlegt sind und ihnen im Fall der Zielverfehlung ver-gleichbare Sanktionen drohen.

Der strikte Anlagenbezug des EU-Emissionshandelssystems kann durch Poolbildungen flexi-bilisiert werden, wobei die Zuteilung der Zertifikate an bestellte Treuhänder erfolgt, die auch der Abgabeverpflichtung und gegebenenfalls den Sanktionen unterliegen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Emissionsberichten auf Anlagenebene bleibt davon unberührt.

Schließlich kann das EU-System mit Emissionshandelssystemen anderer Staaten verknüpft werden, wenn diese im Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit denen ein entsprechendes Abkommen geschlossen worden ist.

Mit der Verbindungsrichtlinie wurde die Anrechenbarkeit von Emissionsminderungszertifika-ten aus den projektbasierEmissionsminderungszertifika-ten Mechanismen des Kyoto-Protokolls (CER – Certified Emission Reduction Units aus dem Clean Development Mechanism bzw. ERU – Emission Reduction Units aus Joint Implementation) in die EU-Emissionshandelsrichtlinie eingeführt.

Danach können CER und ERU zur Erfüllung der Abgabepflicht im Rahmen des Emissionshandels verwendet werden und sind insofern den Emissionsberechtigungen des EU-Emissionshandelssystems hinsichtlich der Abgabeverpflichtung grundsätzlich gleichgestellt, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

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• CER können bereits in der ersten Handelsperiode, ERU erst in der zweite Handelspe-riode im EU-Emissionshandelssystem verwendet werden;

• ausgenommen sind CER oder ERU aus nuklearen Projekten sowie aus Projekten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung sowie Forstwirtschaft, bei Was-serkraftprojekten mit einer Leistung von über 20 MW soll die Einhaltung der Kriterien und Leitlinien der World Commission on Dams (WCD 2000) gewährleistet werden;

• für Maßnahmen, die direkt oder indirekt die Emissionen von Anlagen verringern oder begrenzen, die unter die Emissionshandelsrichtlinie fallen, dürfen keine ERU oder CER ausgegeben werden; als Ausnahme dürfen bis Ende 2012 ERU und CER aus sol-chen Anlagen ausgegeben werden, wenn die entspresol-chende Zahl von Emissionszerti-fikaten gelöscht wird.

Den Mitgliedstaaten wird allerdings auch die Möglichkeit eröffnet, den Einsatz von CER oder ERU im Rahmen der Abgabeverpflichtung auf einen bestimmten Prozentsatz der den jeweili-gen Anlajeweili-gen zugeteilten Zertifikate zu beschränken.

Des Weiteren enthält die Richtlinie eine Reihe von Vorschriften für Berichte, Überprüfung, Weiterentwicklung, Informationszugang und die technische Infrastruktur des Systems (Regis-ter, Transaktionsprotokoll).

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