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Anwendungshinweise der Kommission zum Anhang III der Richtlinie

Im Dokument 17 07 (Seite 82-88)

Abkürzungsverzeichnis

4 EU-Richtlinie und weitere Vorgaben (Öko-Institut)

4.3 Anwendungshinweise der Kommission zum Anhang III der Richtlinie

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• CER können bereits in der ersten Handelsperiode, ERU erst in der zweite Handelspe-riode im EU-Emissionshandelssystem verwendet werden;

• ausgenommen sind CER oder ERU aus nuklearen Projekten sowie aus Projekten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung sowie Forstwirtschaft, bei Was-serkraftprojekten mit einer Leistung von über 20 MW soll die Einhaltung der Kriterien und Leitlinien der World Commission on Dams (WCD 2000) gewährleistet werden;

• für Maßnahmen, die direkt oder indirekt die Emissionen von Anlagen verringern oder begrenzen, die unter die Emissionshandelsrichtlinie fallen, dürfen keine ERU oder CER ausgegeben werden; als Ausnahme dürfen bis Ende 2012 ERU und CER aus sol-chen Anlagen ausgegeben werden, wenn die entspresol-chende Zahl von Emissionszerti-fikaten gelöscht wird.

Den Mitgliedstaaten wird allerdings auch die Möglichkeit eröffnet, den Einsatz von CER oder ERU im Rahmen der Abgabeverpflichtung auf einen bestimmten Prozentsatz der den jeweili-gen Anlajeweili-gen zugeteilten Zertifikate zu beschränken.

Des Weiteren enthält die Richtlinie eine Reihe von Vorschriften für Berichte, Überprüfung, Weiterentwicklung, Informationszugang und die technische Infrastruktur des Systems (Regis-ter, Transaktionsprotokoll).

die geplante Nutzung der Kyoto-Mechanismen auf Ebene der Mitgliedstaaten, ist dies speziell darzulegen und zu begründen.

• Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate ist dann mit den entsprechenden Vor-schriften vereinbar, wenn diese Gesamtmenge nicht höher liegt als die tatsächlichen oder die erwarteten Emissionen.

• Abschätzungen zum Emissionsminderungspotenzial müssen zur Bestimmung der ins-gesamt zuzuteilenden Emissionsberechtigungen herangezogen werden. Für eine Diffe-renzierung zwischen einzelnen Branchen bzw. Tätigkeitsbereichen können die Poten-ziale berücksichtigt werden.

• Die Wirkungen anderer rechtlicher oder politischer Instrumente der Gemeinschaft sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in Bezug auf die jeweiligen Tätig-keitsbereiche zu einer wesentlichen Zu- oder Abnahme der Emissionen (z.B. 10%) führen.

• Sofern im Zuteilungsplan die Frage des Wettbewerbs mit anderen Staaten außerhalb der EU Berücksichtigung finden soll, soll dieses Kriterium lediglich zur Bestimmung der Zuteilungsmenge für bestimmte Tätigkeitsbereiche, nicht aber hinsichtlich der Ge-samtmenge der zuzuteilenden Zertifikate berücksichtigt werden.

Auf der Sektor- bzw. Anlagenebene werden folgende Anwendungshinweise niedergelegt (Kriterien 5 bis 8):

• Neben dem Verweis auf die Einhaltung der üblichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen werden die Zuteilungsregelungen für neue Marktteilnehmer besonders inten-siv behandelt. Zunächst wird darauf verwiesen, dass die Abgrenzung als neuer Markt-teilnehmer sich auf jeweils eine Handelsperiode beschränkt, in den nachfolgenden Pe-rioden wäre eine entsprechende Anlage stets als Bestandsanlage zu behandeln.

• Die Kommission stellt drei Verfahren für die Behandlung von neuen Marktteilneh-mern vor, die nach Auffassung der Kommission alle in Einklang mit dem Gleichbe-handlungsgrundsatz in Übereinstimmung gebracht werden können: der Erwerb der Zertifikate über den Markt, die Auktionierung für neue Marktteilnehmer sowie die Schaffung einer Reserve für die kostenlose Zuteilung für neuen Marktteilnehmer. Für den letztgenannten empfahl die Kommission die Zuteilung nach dem „Windhundver-fahren“ sowie die Anwendung des gleichen Verfahrens wie für die Bestandsanlagen.

Die Kommission machte aber auch deutlich, dass sie der kostenlosen Zuteilung aus einer Reserve aus grundsätzlichen Erwägungen, aber aus Gründen der Komplexität und der erforderlichen Verwaltungskosten eher skeptisch gegenüber steht.

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Kasten 4-2 Kriterien für die Nationalen Zuteilungspläne

Gesamt-menge

Tätigkeit/

Sektor

Anlagen 1 Die Gesamtmenge der Zertifikate, die im jeweiligen Zeitraum zugeteilt

werden sollen, muss mit der in der Entscheidung 2002/358/EG und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung des Mitgliedstaats zur

Begrenzung seiner Emissionen in Einklang stehen unter Berücksichtigung des Anteils der Gesamtemissionen, dem diese Zertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sowie der nationalen energiepolitischen Maßnahmen; ferner sollte sie dem nationalen Klimaschutzprogramm entsprechen. Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf für die strikte Anwendung der Kriterien dieses Anhangs. Bis 2008 muss die Menge so groß sein, dass sie mit einem Weg zur Erreichung oder Übererfüllung der Zielvorgaben jedes Mitgliedstaats gemäß der

Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll vereinbar ist.

obligatorisch/

fakultativ X

2 Die Gesamtmenge der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, muss vereinbar sein mit Bewertungen der tatsächlichen und der erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags der Mitgliedstaaten zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 93/389/EWG.

obligatorisch X

3 Die Mengen der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, müssen mit dem Potenzial - auch dem technischen Potenzial - der unter dieses System fallenden Tätigkeiten zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten können bei ihrer Aufteilung von Zertifikaten die

durchschnittlichen Treibhausgasemissionen je Erzeugnis in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde legen.

obligatorisch/

fakultativ X X

4 Der Plan muss mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft in Einklang stehen. Ein als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbarer Emissionsanstieg sollte berücksichtigt werden.

obligatorisch/

fakultativ X X

5 Gemäß den Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 87 und 88, darf der Plan Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt bevorzugt werden.

obligatorisch X X X

6 Der Plan muss Angaben darüber enthalten, wie neue Marktteilnehmer sich am Gemeinschaftssystem in dem betreffenden Mitgliedstaat beteiligen können.

fakultativ X

7 Der Plan kann Vorleistungen berücksichtigen, und er muss Angaben darüber enthalten, wie Vorleistungen Rechnung getragen wird. Aus Referenzdokumenten zu den besten verfügbaren Technologien resultierende Benchmarks dürfen von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer nationalen Zuteilungspläne verwendet werden, und diese Benchmarks können ein Element der Ermöglichung frühzeitiger

Maßnahmen enthalten.

fakultativ X

8 Der Plan muss Angaben darüber enthalten, wie saubere Technologien -

einschließlich energieeffizienter Technologien - berücksichtigt werden. fakultativ X 9 Der Plan muss Vorschriften für die Möglichkeit von Bemerkungen der

Öffentlichkeit sowie Angaben darüber enthalten, wie diese Bemerkungen angemessen berücksichtigt werden, bevor eine Entscheidung über die Zuteilung der Zertifikate getroffen wird.

obligatorisch 10 Der Plan muss eine Liste der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen unter

Angabe der Anzahl Zertifikate enthalten, die den einzelnen Anlagen obligatorisch X 11 Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb aus

Ländern bzw. Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

fakultativ X

Relevant für

Quelle: Mitteilung der Kommission vom 7. Januar 2004

• Hinsichtlich der Berücksichtigung von Early action stellt die Kommission verschiede-ne Verfahren vor (früher Basiszeitraum, Sonderzuteilung aus eiverschiede-ner separierten Zertifi-katsmenge, (brennstoffdifferenzierte) Benchmarks) und weist darauf hin, dass Vorleis-tungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht worden sind, nicht berück-sichtigt werden sollten, wobei hier die Parallele zum Verbot staatlicher Investitions-beihilfen gezogen werden, die lediglich der Erfüllung gemeinschaftlicher Normen die-nen, die bereits verabschiedet, aber noch nicht in Kraft getreten sind.

• Hinsichtlich der besonderen Berücksichtigung sauberer und energieeffizienter Techno-logien weist die Kommission vor allem auf die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in der Abgrenzung des nationalen bzw. des gemeinschaftlichen Rechts sowie die Fernwärmeversorgung hin. Bei Berücksichtigung anderer Technologien im Rahmen von Sonderregelungen für saubere und energieeffiziente Techniken wird eine spezielle Rechtfertigung durch die Mitgliedstaaten eingefordert. Schließlich wird den Mitglied-staaten in diesem Kontext die Möglichkeit eröffnet, für den Fall der Kuppelgasnut-zung die Allokation nicht an der Anlage vorzunehmen, an der die FreisetKuppelgasnut-zung des CO2 in die Atmosphäre erfolgt, sondern bei der Anlage, bei der das Kuppelgas anfällt (Hochofen etc.). Schließlich weist die Kommission darauf, dass die Berücksichtigung sauberer und energieeffizienter Technologien entweder über eine entsprechende Son-derregelung oder aber über eine Early action-SonSon-derregelung erfolgen solle.

Für den Gesamtprozess der Zuteilung werden schließlich die folgenden Anwendungshinweise gegeben (Kriterien 9 und 10):

• Sofern durch die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung Veränderungen an den Na-tionalen Zuteilungsplänen erfolgen, ist die Kommission entsprechend zu unterrichten.

• Hinsichtlich der mit dem Nationalen Zuteilungsplan zu erstellenden Anlagenliste emp-fiehlt die Kommission, die für die gesamte Handelperiode zugeteilten Emissionsbe-rechtigungen etwa proportional nach Jahren auszugeben.

Das Dokument enthält darüber hinaus noch Erläuterungen, wie die Kommission mit der Zu-teilung zusätzlicher Zertifikate für den Fall höherer Gewalt umgehen wird. Hier wird klarge-stellt, dass solche Sonderzuteilungen nur für gravierende Tatbestände wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsgefahr, terroristische Anschläge, Revolution, Aufruhr, Sabotage oder Vandalis-mus in Frage kommen können und im Einzelfall auf Anlagenebene nachzuweisen sind.

Schließlich schlägt die Kommission ein einheitliches Format für den Nationalen Zuteilungs-plan 2005-2007 vor.

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Kasten 4-3 Gemeinsames Format für den Nationalen Zuteilungsplan 2005-2007

1 Bestimmung der Gesamtmenge der Zertifikate

2 Festlegung der Menge der Zertifikate auf Ebene der Tätigkeitsbereiche (sofern eine solche Differenzierung vorgenommen wird

3 Festlegung der Menge der Zertifikate auf Ebene der Anlagen 4 Technische Aspekte

4.1 Potenzial, einschließlich des technologischen Potenzials

4.2 Besondere Berücksichtigung von Vorleistungen (sofern diese erfolgen soll)

4.3 Besondere Berücksichtigung sauberer und energieeffizienter Technologien (sofern diese erfolgen soll) 5 Gemeinschaftsrecht und Gemeinschaftspolitik

5.1 Wettbewerbspolitik

5.2 Binnenmarktpolitik - neue Marktteilnehmer 5.3 Sonstige rechtliche und politische Instrumente 6 Anhörung der Öffentlichkeit

7 Berücksichtigung anderer Kriterien als den Kriterien von Anhang III der Richtlinie 8 Anhang I - Liste der Anlagen mit Zuteilung

Quelle: Europäische Kommission

Wenn auch die Kommission in ihren – rechtlich nicht verbindlichen – Anwendungshinweisen einige Positionen vertrat, die sie im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen konnte, konn-ten die Mitgliedstaakonn-ten vor allem aus den zahlreichen Analogieverweisen zu anderen Rege-lungsbereichen (Beihilfen, andere Richtlinien etc.) eine zusätzliche Planungssicherheit für die Ausarbeitung der Nationalen Zuteilungspläne gewinnen. Die Genehmigungspraxis der Kom-mission zeigte dann aber auch, dass eine ganze Reihe ihrer Anwendungshinweise bei der Ge-nehmigung konkreter Zuteilungspläne zunächst eine eher untergeordnete Rolle spielten.

4.4 Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien

Voraussetzung für das Funktionieren eines Emissionshandelssystems ist, dass die Emissionen der betroffenen Anlagen korrekt gemessen und an die zuständige Behörde berichtet werden.

Artikel 14 der Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) verpflichtet deshalb die Kommission Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien (Monitoring und Reporting Guidelines) in Abstimmung mit dem so genannten Climate Change Committee27 zu erarbeiten.

Der Inhalt dieser Leitlinien wird in Anhang IV der Emissionshandelsrichtlinie näher beschrie-ben: Emissionen können entweder berechnet oder gemessen werden. Wenn sie berechnet werden, so sind sie nach der Formel Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor zu berechnen. Im Falle der Messung der Emissionen sind die Messungen durch eine flankierende Berechnung zu bestätigen. Bei der Berichterstattung ihrer Emissionen müssen die Betreiber neben ihren Kontaktinformationen (Name der Anlage, Anschrift, Telefonnummern, etc.) auch alle Ausgangsdaten für die Berechnung (Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, etc.) berichten. Darüber hinaus müssen auch die Gesamtemissionen sowie Informationen über

27 Das Climate Change Committee wurde zur Unterstützung der Kommission im Rahmen des Überwachungs-systems für Treibhausgasemissionen in der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet. Das Komitee wird aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission gebildet, wobei letzterer den Vorsitz führt (Entscheidung des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2

und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft (93/389/EWG), ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31).

die Zuverlässigkeit der Überwachungsverfahren und Unsicherheitsfaktoren angegeben wer-den.

Die Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien wurden am 29. Januar 2004 von der Kommission verabschiedet (KOM 2004a). Sie enthalten den einseitigen Entscheidungsbe-schluss und insgesamt 11 Anhänge.

Anhang I beschreibt allgemeine Leitlinien für die Überwachung- und Berichterstattung von Emissionen. Anhang II beschreibt Leitlinien für Emissionen aus der Verbrennung in Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind. Diese ersten beiden Anhänge sind damit sek-torübergreifend für fast alle Anlagen relevant während die restlichen Anhänge tätigkeitsspezi-fische Leitlinien für die verschiedenen im Anhang I der Richtlinie erfassten Produktionspro-zesse beschreiben (Mineralölraffinerien, Kokereien, Röst- und Sinteranlagen, Roheisen und Stahl, etc.).

Die Grundsätze der Überwachung und Berichterstattung werden in Abschnitt 3 des Anhang I beschrieben. Demnach soll die Überwachung und Berichterstattung vollständig, konsistent, transparent, genau, wesentlich und verlässlich sein. Allerdings sollen die Vorzüge größerer Genauigkeit gegenüber den zusätzlichen Kosten abgewogen werden. Dabei soll die größtmög-liche Genauigkeit angestrebt werden ohne dass dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten ver-ursacht werden. Ferner sollen die Betreiber einen permanenten Anreiz erhalten, ihre Metho-den zur Messung und Berichterstattung ihrer Emissionen zu verbessern.

Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien beschreiben verschiedene Methoden zur Ableitung der folgenden Variablen: Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidations- oder Umsetzungsfakto-ren (Abschnitt 4.2.2.1.4, Anhang I). Diese unterschiedlichen Ansätze werden als Ebenenkon-zepte bezeichnet (Tiers). Je höher die Nummer einer Ebene, desto höher der Genauigkeits-grad. Dabei ist grundsätzlich die Ebene mit der höchsten Nummer zu bevorzugen. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die höchste Überwachungsebene aus technischen Gründen nicht durchführbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, dürfen die Methoden einer niedrigeren Ebene angewendet werden. Darüber hinaus enthält der Anhang I noch eine Liste nicht tätigkeitsspezifischer Emissionsfaktoren, die angewendet werden kön-nen, wenn für den Emissionsfaktor die Ebene 1 gewählt wurde (Abschnitt 8, Anhang I) sowie eine Liste CO2-neutraler Biomasse (Abschnitt 9, Anhang I).

Die Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien wurden in den meisten Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der Ermittlung der historischen Emissionen der erfassten Anlagen ange-wendet. Deshalb liegen bereits erste Erfahrungen über die Praktikabilität und mögliche Prob-leme der Leitlinien vor. Die Kommission hat deshalb im Frühjahr 2005 eine Anhörung von Interessenvertretern der betroffenen Anlagenbetreiber initiiert. Die Ergebnisse dieser Anhö-rung sollen in die Revision der Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien einfließen, die bis Ende 2006 abgeschlossen sein und ab Anfang 2008 in Kraft treten soll.

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