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Jährliche Veränderung SSE in Franken pro Einwohner,

5.7 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs Mit einer Stärkung des institutionellen Rahmens der interkantonalen Zusammenarbeit (IKZ)

5.7.1 Darstellung der aktuellen Situation

Entwicklung seit Inkraftsetzung der NFA

Die aktualisierte Liste der interkantonalen Vereinbarungen in den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV kann dem Anhang 4 zu diesem Bericht entnommen werden.

Seit der Inkraftsetzung der NFA auf den 1.1.2008 sind folgende Veränderungen eingetreten:

Schulwesen

Zum Schulwesen ist eine Vorbemerkung anzubringen: Das «Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche» wurde mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 über den Bildungsartikel in den Geltungsbereich von Artikel 48a BV aufgenommen. Die ent-sprechende Bestimmung (Art. 48a Abs.1 Bst. b) steht dementsprechend in keinem direkten Zusammenhang mit der NFA. Da der Bereich im Artikel 48a BV nun aber ebenfalls enumeriert ist, wird im Folgenden trotzdem kurz auf die Entwicklung seit dem 1.1.2008 eingegangen.

Auf den 1.8.2009 konnte die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der ob-ligatorischen Schule (HarmoS) vom 14.6.2007 in Kraft gesetzt werden. 15 Kantone sind der Vereinbarung beigetreten, 7 Kantone haben den Beitritt abgelehnt. In den übrigen Kantonen ist der Beitritt noch offen.

Die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25.10.2007 (Sonderpädagogikkonkordat) ist auf den 1.1.2011 in Kraft getreten. Der Vereinbarung sind bis Frühjahr 2013 13 Kantone beigetreten.

Seit dem 1.8.2009 ist das von der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz erar-beitete Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA) in Kraft.

Das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz (RZS) ist seit dem 1.8.2012 in Kraft.

Kantonale Hochschulen

Die neue Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15.9.2011 wurde nach der Rati-fikation durch alle beteiligten Kantone auf den 1.1.2013 in Kraft gesetzt.

Nach der Kündigung durch den Kanton Luzern im Sommer 2010 wird das Konkordat über die pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) auf den 31.7.2013 aufgelöst.

Der Kanton Zürich hat seine Mitgliedschaft in der Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 20.9.1999 auf den 30.9.2014 gekündigt.

Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) wurde eine Vernehmlassung zum Entwurf des Hochschulkonkordats durchgeführt.

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Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung

Seit dem 1.1.2010 ist die Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1.7.2003 zwischen den Kantonen Zürich, Luzern, Schwyz, Zug, Uri und Aargau in Kraft.

Die Vereinbarung vom 24.11.2009 über die interkantonale Zusammenarbeit und den Las-tenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV Kultur SG), an der nebst dem Kanton St. Gallen auch die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau beteiligt sind, konnte auf den 1.1.2011 in Kraft gesetzt werden.

Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung

Zwischen den Kantonen Bern und Solothurn wurde am 29.9.2008 eine Vereinbarung betref-fend KVA Emmenspitz (Zuchwil) abgeschlossen.

Von den Zentralschweizer Kantonen wurde am 28.2.2012 ein Aktionärbindungsvertrag und Kehrichtliefervertrag betreffend die KVA Perlen abgeschlossen.

Agglomerationsverkehr

Im Jahr 2010 wurde von den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn die Trägerschaft Agglomerationsprogramm Basel konstituiert.

Spitzenmedizin und Spezialkliniken

Die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14.3.2008 konnte auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzt werden, nachdem ihr alle Kantone beigetreten wa-ren.

Auf den 1.1.2012 sind zwei neue Verträge der Spitäler der Schweiz über die Transplantation solider Organe bzw. hämatopoietischer Stammzellen in Kraft getreten.

Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden

Von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wurde ein gemeinsames Behinderten-konzept erarbeitet.

Im Rahmen der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone plus Zürich (SODK Ost+) wurden Finanzierungsmodelle und Qualitätsvorgaben zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erarbeitet.

Beurteilung der IKZ mit Lastenausgleich gemäss Artikel 48a BV nach Aufgabengebieten gemäss dem Ergebnis einer Umfrage bei den Kantonsregierungen

Im Rahmen der Umfrage bei den Kantonsregierungen zur IKZ mit Lastenausgleich gemäss Artikel 48a BV wurde der Stand der Umsetzung in den einzelnen Aufgabenbereichen wie folgt beurteilt:

Straf- und Massnahmenvollzug

Die IKZ stützt sich auf die bereits vor Einführung der NFA in Kraft getretenen regionalen Kon-kordate über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die NFA hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Zusammenarbeit in diesem Bereich ausgeübt. Vereinzelt wird von den Kantonsregierungen darauf hingewiesen, dass auch die Beitragspraxis des Bundes mit dem Übergang vom alten Finanzierungssystem zur NFA keine Veränderungen erfahren hat. Zudem würden die Verrechnungspreise nur schrittweise an ein kostendeckendes Niveau angepasst, wie dies in der IRV vorgesehen wäre.

Insgesamt wird die IKZ im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs aber sehr positiv beurteilt. Verbesserungspotenzial wird noch bei der gemeinsamen Analyse der Bedarfs-entwicklung im Hinblick auf eine möglichst nachfragegerechte Anstaltsplanung sowie bei einer Vertiefung der Vereinheitlichung des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, auch über die Konkordatsgrenzen hinweg, lokalisiert.

Kantonale Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen)

Auch in diesem Bereich weisen mehrere Kantone darauf hin, dass die Entwicklung der IKZ nicht auf die NFA zurückzuführen ist, weil die interkantonalen Vereinbarungen in diesem Gebiet bereits vor Inkrafttreten der NFA in Kraft waren. Eine Mehrheit der Kantone beurteilt die Auswirkungen der IKZ positiv. 20 Kantone sehen indes einen Bedarf, die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulen noch zu verstärken.

Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung

Die Hälfte der antwortenden Kantone sieht oder vermutet in diesem Bereich einen positiven Zusammenhang zwischen der Entwicklung der IKZ und der Einführung der NFA. Dies gilt auch für die Zunahme der Ausgleichszahlungen. Die antwortenden Kantone sehen ihre Mit-wirkungsrechte mehrheitlich angemessen geregelt.

Nur wenige Kantone sehen eine Möglichkeit, mit der IKZ Grössenvorteile zu nutzen und Effizienzgewinne zu erzielen. Etwas positiver werden die Chancen beurteilt, Leistungs-angebote zu koordinieren und eine Spezialisierung zu fördern. Nur zehn Kantone sehen ei-nen Bedarf, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch zu verstärken.

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Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung

Die IKZ in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung wurde von der Ein-führung der NFA kaum beeinflusst. Wo ein Bedarf vorhanden ist, hat sich die IKZ unabhängig vom Lastenausgleich entwickelt.

Positive Auswirkungen sehen mehrere Kantone bezüglich der Nutzung von Grössenvorteilen, der Realisation von Effizienzgewinnen sowie einer besseren Koordination der Leistungs-angebote. Nur wenige Kantone erachten eine Intensivierung der interkantonalen Zusammen-arbeit in diesem Bereich als notwendig.

Zahlreiche Kantone haben die Fragen zu diesem Bereich nicht beantwortet, weil sie an keiner entsprechenden interkantonalen Vereinbarung beteiligt sind.

Agglomerationsverkehr

Die Fragen zum Agglomerationsverkehr wurden ebenfalls von vielen Kantonen nicht beant-wortet, weil sie davon nicht betroffen sind.

Eine Mehrheit der antwortenden Kantone sieht einen positiven Zusammenhang zwischen der Entwicklung der IKZ und der Einführung der NFA, wobei die interkantonalen Aus gleichs-zahlungen seit 2008 nicht zugenommen haben. Die Mitwirkungsrechte der beteiligten Kantone werden als angemessen beurteilt. Am positivsten wird die Verbesserung der Koor-dination der Leistungsangebote beurteilt. Weniger stark gewichtet werden die Nutzung von Grössenvorteilen und die Realisierung von Effizienzgewinnen, während eine mögliche Spezia-lisierung kein Thema ist. Eine Mehrheit der antwortenden Kantone befürwortet eine weitere Verstärkung der IKZ in diesem Bereich, wobei von einem Kanton darauf hingewiesen wird, dass es wichtig sei, dass sich die Kantone stärker positionieren und gegenüber dem Bund ein-heitlich auftreten. Auf Fachebene gehe es um einen verstärkten Erfahrungsaustausch und um das Anstreben einfacherer Verfahren und Prozesse.

Spitzenmedizin und Spezialkliniken

Die IKZ im Bereich Spitzenmedizin ist in der Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezia-lisier ten Medizin (IVHSM) geregelt, welche sich nicht auf die NFA, sondern auf Artikel 39 Absatz 2bis des Krankenversicherungsgesetzes stützt. Trotzdem sieht eine knappe Mehrheit der Kantone einen positiven Zusammenhang zwischen der NFA und der Intensivierung der IKZ in diesem Bereich, wobei mehrheitlich keine Zunahme der Ausgleichszahlungen seit 2008 registriert wird.

Die Zielsetzungen der IKZ wie Nutzung von Grössenvorteilen, Realisierung von Effizienz-gewinnen, Koordination der Leistungsangebote und Förderung der Spezialisierung werden von einer grossen Mehrheit der Kantone anerkannt. Eine Mehrheit der Kantone unterstützt auch eine weitere Verstärkung der IKZ in diesem Bereich.

Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden

Im Bereich der Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden wird ein Zusam-menhang zwischen der NFA und der Intensivierung der IKZ von allen Kantonen bejaht. Die Mitwirkungsrechte der Kantone werden von einer Mehrheit der Kantone als angemessen beurteilt.

Die Vorteile der IKZ liegen für eine Mehrheit der Kantone bei der Koordination der Leistungs-angebote sowie, in etwas geringerem Ausmass, bei der Förderung der Spezialisierung und der Realisation von Effizienzgewinnen. Weniger gewichtet wird das Argument der Nutzung von Grössenvorteilen. Eine Mehrheit der Kantone befürwortet eine weitere Verstärkung der IKZ.

Die Antworten der Kantone beziehen sich in der Regel auf die Institutionen für erwachsene Personen mit Behinderung. Einzelne Kantone weisen darauf hin, dass die IKZ im Bereich der Einrichtungen für Jugendliche noch nicht so weit fortgeschritten ist.

Weitere Ausführungen zu den Behinderteninstitutionen finden sich in Kapitel 6.1.1.

Generelle Beurteilung der IKZ mit Lastenausgleich

Wie bereits erwähnt, weisen verschiedene Kantone darauf hin, dass die IKZ bereits vor Ein-führung der NFA recht intensiv war und sich teilweise unabhängig von der NFA weiter ent-wickelt. Im Weiteren verweisen sie auf die unterschiedlichen Beurteilungen in den einzelnen Aufgabenbereichen. Für verschiedene Kantone ist es noch zu früh für eine endgültige Beur-teilung.

Trotzdem stimmt eine grosse Mehrheit der Kantone zumindest tendenziell der Aussage zu, dass sich das Instrument der IKZ mit Lastenausgleich, wie es im Rahmen der NFA konzipiert wurde, bewährt. Eine Mehrheit sieht in der Tendenz auch eine qualitative Verbesserung der IKZ mit Lastenausgleich. Einzelne Kantone verweisen diesbezüglich ausdrücklich auf die IRV, welche insbesondere dazu geführt habe, dass sich die Verrechnungspreise langsam den effek-tiven Kosten annäherten.

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