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Bemerkungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

14. Arbeitsmarkt und Arbeitsnachweis

Ignaz Jastrow

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Es ist also der Gesichtspunkt im Auge zu behalten, daß der Arbeits-nachweis als Verwaltung des Arbeitsmarktes zur Gewerbeverwaltung gehört. Entstanden aber ist der Arbeitsnachweis nicht als Bestandteil dieser Verwaltung.

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Die Armenpflege ist fast überall das Mutter-Ressort des Arbeitsnach-weises gewesen. In nuce enthält jede Armenpflege einen Arbeits-nachweis. Einem erwerbsfähigen Armen ein Almosen zu geben, wenn man irgend in der Lage ist, ihm in Gestalt von angemessener Arbeit das Wertvollere zu gewähren, ist ein so offenbares Unrecht, daß eine Verwaltung, der die Armenpflege als Pflicht obliegt, vor jeder Almo-sengewährung an eine erwerbsfähige, aber erwerbslose Person sich die Frage vorlegen müßte, ob sie nicht imstande sei, ihr Arbeit nach-zuweisen. Zu den meisten Fällen freilich wurden die Armenverwal-tungen aus entgegengesetzten Erwägungen heraus auf denselben Weg gedrängt. Nicht im Interesse der Armen, sondern im Interesse der Be-sitzenden, die die Armenlast zu tragen hatten, kam man auf den Ge-danken, Einrichtungen zu treffen, die den Armen Arbeit vermitteln sollten. Daher haftete den ältesten Arbeitsvermittlungs-Einrichtungen von Armenverwaltungen der Charakter bloßer Sparsamkeits-Veranstaltungen an. Sie wollten Arbeit vermitteln, um die Kosten des Almosens zu sparen, also nur, soweit dies ohne besonderen Kosten-aufwand möglich ist.

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Der öffentliche Arbeitsnachweis ist nicht Bestandteil der Armenpflege und darf nicht als solcher behandelt werden. In dem größten Teile der Arbeiterbevölkerung herrscht gegen alles, was mit Armenpflege zu-sammenhängt, eine weitgehende Abneigung, die aus sehr ehrenwerten Beweggründen entspringt. An die Armenunterstützung ist der Verlust des Wahlrechts geknüpft. Schon aus diesem Grunde nimmt der Arbei-ter zu allem, was Armenpflege heißt, nur in der äußersten Not seine Zuflucht.

(S. 180-183)

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Die Arbeitslosen-Fürsorge ist heute als Bestandteil der öffentlichen, insbesondere der kommunalen Verwaltung in gewisser Weise aner-kannt. Bis in die 60er Jahre war die Ansicht fast allgemein, daß die Verwaltung von einer bestehenden Arbeitslosigkeit überhaupt nicht Kenntnis zu nehmen habe; sie habe es vielmehr nur mit den einzelnen arbeitslosen Personen zu tun und von jeder einzelnen lediglich zu prü-fen, ob sie einen Anspruch auf Armenunterstützung habe. Dabei blieb die Frage, ob jemand im Vollbesitz seiner körperlichen Kräfte gleich-wohl Unterstützung verlangen könne, weil er keine Arbeit finde, grundsätzlich unentschieden.

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Als zu Anfang der neunziger Jahre Deutschland eine zusammenhän-gende wirtschaftlich ungünstige Periode von 1891 bis 1894 erlebte, war die Umwandlung der Anschauungen so weit vorgeschritten, daß man sich mit dem Gedanken befreundete, aus massenweiser Arbeits-losigkeit einen Anlaß zu ordnungsmäßiger Verwaltungstätigkeit zu entnehmen.

Von allen Einrichtungen, die damals in den Städten zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen wurden, hat sich nur eine Bahn gebro-chen und über ganz Deutschland verbreitet: der Arbeitsnachweis. Al-lein der Arbeitsnachweis als Verwaltungseinrichtung ist nicht unter Arbeitslosen-Fürsorge zu rubrizieren. Stellt man sich den Arbeits-nachweis als gut fungierende und allgemein benutzte Verwaltungsein-richtung vor, so wird es die Regel bilden, daß der noch in Stellung be-findliche Arbeiter sich auf dem Arbeitsnachweis meldet, so daß nach Ablauf der Kündigungsfrist sich Stelle an Stelle schließt; und es darf dann nur die Ausnahme sein, daß der Arbeitsnachweis auch mit sol-chen zu tun hat, die schon arbeitslos sind.

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Der Gedanke, daß gegenüber einer Massen-Arbeitslosigkeit die Ver-waltung nicht untätig bleiben soll, ist heute durchgedrungen. Desto vorurteilsloser kann man die einzelne Forderung prüfen. Wenn als Abhilfemittel gegen die Arbeitslosigkeit Notstandsarbeiten empfohlen werden, so erhebt sich zunächst die Frage: Was soll geschehen, wenn die Notstandsarbeiten gemacht sind und die Arbeitslosigkeit auch dann nicht aufgehört hat? Die Antwort lautet: Noch mehr Notstands-arbeiten machen lassen u.s.w.

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Notstandsarbeiten sind so wenig ein Mittel zur Beseitigung der Ar-beitslosigkeit, wie Glaubersalz zur Beseitigung eines Magenleidens.

Um dem Patienten für den Augenblick Luft zu schaffen, können sol-che Mittel unter Umständen notwendig sein. Ja, sie können sogar aus-reichend sein, wenn es sich um ein Übel handelt, das ohnedies nur vo-rübergehender Natur ist. Allein der Notstand, der die Arbeitslosigkeit hervorbringt, wird durch die Notstandsarbeiten niemals aus der Welt geschafft.

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Aus diesem Grunde ist es von ausschlaggebender Wichtigkeit, den durchaus untergeordneten Charakter von Notstandsarbeiten zu beto-nen. Es kommen Fälle vor, in denen Notstandsarbeiten bewilligt wer-den müssen; aber sie sollen dann bewilligt werwer-den nicht mit Stolz auf die Unabhängigkeit von manchesterlichen Vorurteilen, sondern wie etwas, das der Volkswirt seinem Gewissen schwer abringt.

Das Verlangen nach Notstandsarbeiten taucht gewöhnlich zu einer Zeit auf, wo die Meinungen über das Bestehen einer Krisis noch aus-einandergehen. Hier ist der Entschluß zu Notstandsarbeiten besonders schwerwiegend. Wenn in einer solchen Zeit von einer Gemeinde nach der andern gemeldet wird, sie habe sich zu Notstandsarbeiten ent-schlossen, so wird der bis dahin noch angezweifelten Krisis der Stem-pel amtlicher Beglaubigung aufgedrückt. Der Unternehmungsgeist wird gelähmt, und das Unglück kommt gerade deswegen, weil man es an die Wand gemalt hat. Werden Notstandsarbeiten in einer solchen noch zweifelhaften Zeit proklamiert, so wird durch sie zwar ein klei-ner Kreis von Notleidenden über Wasser gehalten, aber ein desto grö-ßerer in das Wasser hineingerissen.

Das sind die Widersprüche, zwischen denen sich jede Notstandspolitik notwendigerweise bewegt. Notstandsarbeiten haben für die Beseiti-gung dauernder Notstände keine Bedeutung; ihre Bedeutung liegt nur in der vorübergehenden Linderung. Trotzdem ist gerade in dem Stadi-um, in dem es noch zweifelhaft ist, ob man es mit einer anhaltenden Krisis oder mit einer nur vorübergehenden Störung zu tun hat, die Anwendung besonders bedenklich, weil sie als Proklamierung der Krisis aufgefaßt wird und lähmend wirkt.

(S. 220-227) (…)

Noch deutlicher wird der Zusammenhang, wenn die Unterstützung die Form der Arbeitslosen-Versicherung annimmt. Das Wesen jeder Ver-sicherung liegt darin, daß sie Sicherheit gewährt gegen die Vermö-gensfolgen von Zufällen, und zwar sowohl rechtliche wie wirtschaftli-che Siwirtschaftli-cherheit. Die rechtliwirtschaftli-che zeigt sich darin, daß der Versiwirtschaftli-cherte beim Eintreten des Zufalles nicht etwa bloß einen Wohlwollens- oder Billigkeits-, sondern einen klagbaren Anspruch erhält. Die wirtschaft-liche Sicherheit hat zur Voraussetzung, daß der Versicherungsgeber seinem Anspruch gewachsen ist, und das ist er nur, wenn es sich um ein berechenbares Risiko handelt. Unter dem letzteren Gesichtspunkte ist die Möglichkeit einer Arbeitslosen-Versicherung bestritten worden;

denn hier erwache der Anspruch aus einem Zustande, den der Versi-chert selbst herbeiführen oder verlängern könne, bei dem sich also das Risiko der Vorausberechnung entziehe. Allein dieser versicherungs-technische Einwand gilt nur unter der Voraussetzung der überwiegend unorganisierten oder anarchischen Arbeitsvermittlung. In demselben Maße, wie es gelingt, den Arbeitsnachweis zu organisieren, verliert dieser Einwand an Bedeutung. Und stellt man sich vor, daß eines Ta-ges die Ta-gesamte Stellenvermittlung organisiert und zentralisiert wäre, so würde das, was früher aus versicherungstechnischen Gründen ge-gen die Arbeitslosen-Versicherung zu sage-gen war, nunmehr für sie gel-tend zu machen sein: der organisierte Arbeitsnachweis würde gerade ein Hilfsmittel sein, um das Risiko der Arbeitslosigkeit in engen Grenzen zu halten.

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Auch die Frage, inwieweit dem Arbeitslosen die Annahme einer Stelle zugemutet werden kann, und wer darüber entscheiden soll, würde bei der Verbindung von Arbeitslosen-Versicherung und Arbeitsnachweis ihre einfache Lösung finden. Der paritätische Arbeitsnachweis besitzt in sich selbst die Organe, um hierin einen unparteiischen Spruch zu fällen.

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In allen Fällen der Arbeitslosen-Fürsorge wird man noch auf lange Zeiträume hin damit rechnen müssen, daß die Meinungen darüber er-heblich auseinandergehen, ob und wie weit die Verwaltung eingreifen soll. In allen solchen Fällen gibt es eine Aufgabe, der die Verwaltung sich nicht entziehen darf, weil sie den streitenden Teilen gemeinsam ist: die Feststellung des Tatbestandes. Die angewandt auf die

Arbeits-losen-Frage führt zu der Forderung von Arbeitslosen-Zählungen. Eine zahlenmäßige Kenntnis des Umfanges, den die Arbeitslosigkeit im heutigen gewerblichen Leben hat, ist die erste Voraussetzung für die Ausbildung einer mehr gleichmäßigen Überzeugung über die Aufga-ben, die in ihrer Verhütung, Bekämpfung oder Linderung der öffentli-chen Verwaltung gestellt werden dürfen.

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Die Arbeitslosen-Zählung ist daher nicht eine Aufgabe der Notstands-zeit, sondern eine regelmäßige Verwaltungsaufgabe ruhiger Zeiten.

(S. 249-260) (…)

Ein öffentlicher Arbeitsnachweis für ungelernte Arbeiter ist auf die Dauer unhaltbar, wenn er nicht die Vermittlung von Lehrlingen mit zu seinen Aufgaben zählt. Der die Schule verlassende Knabe soll einen Lebensberuf erlernen. Die Not des Lebens zwingt viele Eltern, die Knaben im Alter von 14 Jahren bereits ausschließlich unter dem Ge-sichtspunkte der verwertbaren Arbeitskraft zu verwenden. Die heran-wachsende junge Generation aber sieht diese Notwendigkeit vielfach garnicht ungern und zieht es vor, als "jugendliche Arbeiter" sofort selbständige Einnahmen und auch eine verhältnismäßig selbständige Stellung zu haben, statt sich der Zucht der Lehrlingsstellung zu unter-werfen. Wirtschaftlich angesehen, gehört diese Neigung zu den schäd-lichsten, die es für die Ausbildung der heranwachsenden Generation geben kann. Sie läuft darauf hinaus, daß den Annehmlichkeiten des Augenblicks die Zukunft geopfert wird. Die volkswirtschaftlich schädliche Folge zeigt sich darin, daß eine ganze Anzahl von Gewer-ben über Mangel an geschultem Nachwuchs klagen.

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Das führt bereits auf die wesentlich pädagogische Seite dieser Ver-mittlungsaufgabe und läßt die Lehrlingsvermittlung als ein Grenzge-biet zwischen der Arbeitsnachweis-Verwaltung und der Verwaltung von Erziehung und Unterricht erscheinen. In dieser Beziehung genügt es nicht etwa, wenn die abgehenden Schüler zur Inanspruchnahme der Lehrlingsvermittlung aufgefordert werden. So groß auch der Mangel an Lehrlingen sein mag, gute Lehrstellen und bewährte Branchen sind in der Regel so übersetzt, daß Vormerkungen bis auf ein Jahr hin, ja darüber hinaus keine Seltenheit sind. Es muß daher das Hauptgewicht nicht auf die Belehrung des letzten, sondern auf die des vorletzten

Jahrganges gelegt werden. Bei dem überwiegend üblichen Abgangs-termin von 14 Jahren wären also auf das eindringlichste die Schüler im 13. Lebensjahr über die Wichtigkeit der richtigen Berufswahl und über das Vorhandensein einer Lehrlingsvermittlung am Orte zu unter-richten; diese Hinweise wären sodann im letzten Jahrgange und un-mittelbar beim Verlassen der Schule zu wiederholen. Zu diesem Zwe-cke muß die Verwaltung des Arbeitsnachweises der Schulverwaltung Merkblätter zur Verteilung an die Schüler zur Verfügung stellen.

Faßt man dementsprechend die Lehrlingsvermittlung als eine öffentli-che Einrichtung zur Erleichterung angemessener Berufswahl auf, so kann sie ihren Zweck nur dann erreichen, wenn dem Suchenden nicht ein Beruf, sondern gerade der für ihn angemessene Beruf nachgewie-sen wird.

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An sich wäre es Aufgabe der Schulverwaltung, diese Unterstützung in der Berufswahl zu übernehmen. Denn die Berufswahl steht in der Mit-te zwischen Schule und Erwerbsleben, und es wird sMit-tets zu den Auf-gaben eines Verwaltungszweiges gerechnet, alles das zu leisten, was zur Überleitung in einen anderen erforderlich ist. Die gegenwärtige Schulverwaltung ist aber nicht darauf eingerichtet, und es kann billi-gerweise dem Lehrer auch nicht zugemutet werden, eine so weitge-hende individuelle Fürsorge für sämtliche Schüler von Amts wegen zu übernehmen; namentlich, da damit auch eine nicht unbedeutende mo-ralische Verantwortung verbunden ist. Gewiß wird ein Lehrer, der In-teresse für seine Schüler hat, ihnen mit Rat zur Seite stehen, wo dieser Rat irgend gewünscht wird. Aber etwas anderes ist es, einen gelegent-lichen Rat zu erteilen, etwas anderes, diese Raterteilung in vollem Umfange als amtliche Aufgabe zu übernehmen.

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Die andere Seite der Lehrlingsvermittlung, die Beschaffung von Lehr-stellen, scheint auf den ersten Blick weniger Schwierigkeiten zu berei-ten. Denn in der Regel wird in der Lehrlingsvermittlung die Erfahrung gemacht, daß sich mehr Lehrherren als Lehrlinge melden. Dennoch bedarf auch die Seite einer besonders sorgsamen Behandlung. Die

"Lehrlingszüchtung", wie wir sie in der Bäckerei kennen gelernt ha-ben, kommt in einer großen Reihe von Gewerben vor. Sie schädigt nicht nur die Arbeiter vermöge der lohndrückenden Wirkung der Lehrlingsarbeit, sondern ebenso auch die reellen Arbeitgeber, die die

Konkurrenz mit gewissenlosen Lehrherren nicht aufnehmen können, und die Interessen des Gewerbes im allgemeinen, das durch mangel-hafte Ausbildung seines Nachwuchses schwer gefährdet werden kann.

Der Lehrlingsmarkt eignet sich daher ganz vorzüglich zu einem Ge-genstande gemeinschaftlicher Regelung durch Arbeitgeber und Ar-beitnehmer, d.h. zu einem Bestandteile von Tarifverträgen.

(S. 286-297) (…)

Vor allem muß der Arbeitsnachweis mit einem gewerblichen Unter-nehmen die leichte Zugänglichkeit gemeinsam haben. Daß er nicht wie eine Behörde die beständige Wahrung der Form von seiten des Publikums verlangen, daß er nicht auf dem Foliobogen bestehen darf, sondern die formlose Mitteilung auf einer Postkarte ebenso gern sehen muß, wie der Kaufmann jeden neuen Auftrag freudig begrüßt, ist selbstverständlich. Seine Formulare müssen populär gehalten sein und nicht viel Nachdenken erfordern. Die Bureaustunden müssen reichlich bemessen und in ihnen der Beamte auf jede Art, namentlich auch durch das Telephon, zu erreichen sein. Es genügt aber nicht, daß der Beamte, wenn er angeklingelt wird, auch antwortet. Die Arbeitsnach-weise setzen ihre Telephonnummer auf jeden Briefbogen und suchen zum Anruf durch das Telephon ganz ebenso zu ermuntern, wie andere Behörden (vielfach übrigens mit Recht) es abzuwehren suchen. Der Arbeitsnachweis als der jüngste Zweig der öffentlichen Verwaltung stand zum Telephon von vornherein anders, weil er es bereits vorfand, und seine Betriebsweise von vornherein sich auf Grund dieses neuen Verkehrsmittels entwickelte, während andere Verwaltungen in Jahr-hunderte langer Entwicklung eine bestimmte Betriebsart ausgebildet hatten, in deren würdevolle Ruhe der ewig klingelnde Störenfried al-lenfalls notgedrungen eingelassen wurde. Die Arbeitsnachweis-Verwaltungen verschmähen es ferner nicht, in den Tageszeitungen zu inserieren, sei es allgemein, sei es einzelne bestimmte Meldungen.

Ebenso werden in einer guten Arbeitsnachweis-Verwaltung die Inse-rate von Amtswegen gelesen, damit offene Stellen e.t.c. daraus ermit-telt, auch inserierende Firmen darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie denselben Zweck bequemer und billiger durch Benutzung des Arbeitsnachweises erreichen können. Kurzum: in den Arbeitsnach-weisen entwickelt sich ein rühriges Leben, wie man es vorher in ande-ren behördlichen Veranstaltungen kaum gekannt hat.

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Die bedeutsame Rolle, die das Telephon in den Arbeitsnachweisen von vornherein gespielt hat, ist soeben erwähnt worden. Aber einst-weilen leistet das Telephon der Arbeitsvermittlung noch nicht entfernt die Dienste, die es leisten könnte. Daß der Unternehmer, der Arbeits-kräfte braucht, zum Telephon greift, so oft dies wünschenswert ist, ist jetzt wohl an jedem Orte, der einen größeren Arbeitsnachweis besitzt, eine der regelmäßigen Formen geschäftlichen Verkehrs geworden.

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Wenn aber das Esslinger Arbeitsamt einen Mechaniker unterbringen will und erfahren hat, daß in Kannstadt Mechaniker gesucht werden, so soll nicht bloß der Lohn verabredet, es sollen auch einzelne Quali-täten des Bewerbers oder der Stelle besprochen, es soll der Lohn von persönlichen Eigenschaften (ob jung, ob alt) abhängig gemacht, es soll vor allem festgestellt werden, ob in dem Augenblick die Vakanz auch wirklich noch vorhanden ist. Ein Netz von Arbeitsnachweisen erfor-dert bequeme Benutzung des Telephon-Netzes.

(S. 325-327) (…)

Sozialpolitik und Verwaltungswissenschaft. Aufsätze und Abhandlun-gen, Band I. Arbeitsmarkt und Arbeitsnachweis. Gewerbegerichte und Einigungsämter. Berlin 1902.

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