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Archiv "Bundesverband der Freien Berufe fordert Korrekturen zum Steuerreformgesetz '90" (16.06.1988)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

Bundesverband der Freien Berufe fordert Korrekturen

zum Steuerreformgesetz '90

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB), Bonn-Bad Godes- berg, hat

im

Zuge der gegenwärtigen Beratungen über den Ent- wurf eines "Steuerreformgesetzes 1990" (Regierungsentwurf vom 23. März 1988) einige für den Mittelstand wesentliche Korrekturen angeregt - vor allem im Hinblick auf die überfällige steuerliche Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen.

A

us Anlaß seines Jahreskon- gresses 1988 im Mai in Bann hat der Freiberufler-Bundes- verband eindringlich darauf hinge- wiesen, daß die rund 380 000 Selb- ständigen und Angehörigen der frei- en Berufe (sie beschäftigen fast eine Million Arbeitnehmer) einen für die wirtschaftliche Prosperität eminent wichtigen, wachstums- und beschäf- tigungspolitisch unverzichtbaren Faktor darstellten. Eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes (zu dem die Freiberufler und Selbständi- gen zählen) sei um so mehr gerecht- fertigt, als die Selbständigen und freien Berufe zum Bruttoinlandspro- dukt einen Wertschöpfungsbeitrag

beisteuerten, der ebenso hoch wie der der Energiewirtschaft und dop- pelt so hoch wie der der Landwirt- schaft sei. Der Mittelstand und die freien Berufe seien ein , ,Ferment'' in einer sich immer mehr in eine Arbeitnehmer/ Arbeitgeber-Gesell- schaft polarisierenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, so eine andere These des BFB-Bundeskon- gresses.

Der Bundesverband der Freien Berufe hat in einer Stellungnahme an den Finanzausschuß des Deut- schen Bundestages zum Steuerre- form-Gesetzentwurf die wesent- lichen Eckpunkte der dritten Stufe der Steuerreform begrüßt:

Bundeskongreß der Freien Berufe am 5. Mai in Bonn. Am Pult: Prof.]. F. Volrad Deneke, der einstimmig für vier Amtsjahre wiedergewählte Präsident des Bundesverbandes; in der ersten Reihe rechts: Bundeswirtschaftsminister Dr. Martin Bangemann

A-1794 (26) Dt. Ärztebl. 85, Heft 24, 16. Juni 1988

...,.. Längst überfällig seien die geplante Abschaffung des sogenann- ten Mittelstandsbauches (der Ein- kommensteuertarif verläuft bei Be- ziehern von "mittleren" Einkom- men progressiv), die Anhebung des Grundfreibetrages, die Senkung des Spitzensteuersatzes von 56 auf 53 Prozent und die vorgesehene linear- progressive Gestaltung des Tarifver- laufs (Artikell § 32 a EStG). Aller- dings sei die Senkung um 3 Prozent- punkte zu gering.

Aus der Sicht der Freiberufler - also der Inhaber von Praxen, An- waltsbüros, Kanzleien, Ateliers und ähnlichen , ,Betrieben'' - sei auch die geplante Besteuerung von außer- ordentlichen Einkünften bei Veräu- ßerung oder Aufgabe der Praxis/des Büros (gemäß § 34 Abs. 1 EStG) durchaus positiv zu werten. Danach ist der Kabinettsentwuf gegenüber dem Referentenentwurf verbessert worden; jetzt sollen außerordent- liche Einkünfte aus Praxisveräuße- rungen bis zu zwei Millionen DM nur mit dem halben Steuersatz, zwi- schen zwei und fünf Millionen mit zwei Dritteln des normalen Steuer- satzes versteuert werden. Erst bei außerordentlichen Einkünften, die den Grenzwert von fünf Millionen DM überschreiten, ist der volle Steu- ersatz fällig. Demnach wären nur für die Freiberufler atypische Großpra- xen mit ihren außerordentlichen Einkünften bei Veräußerung oder Aufgabe der selbständigen Existenz dem vollen Steuersatz unterworfen.

Gemäß § 43 EStG - erweiterte Kapitalertragsteuer ( Quellensteuer) - sollen offenbar berufsständische Versorgungseinrichtungen der frei- en Berufe mit ihren Kapitalerträgen im Ergebnis nicht mehr mit der ge- planten Quellensteuer belastet blei- ben, wie es noch der Referentenent- wurf vorsah (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 8 Körperschaftsteuergesetz).

Der BFB regt allerdings an zu prüfen, ob das geplante Erstattungs- .verfahren für steuerbefreite Institu- tionen durch eine Abstandnahme vom Steuerabzug ersetzt werden kann, wenn die Versorgungswerke den Schuldnern für die Kapitalerträ- ge die in § 44 c Abs. 2 EStG genann- te Bescheinigung vorlegen.

(2)

Der Bundesverband der Freien Berufe geht davon aus, daß der für Lebensversicherungen vorgesehene Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht auch für die Versicherten gilt, die bei berufsständischen Versor- gungswerken versichert sind. Inso- weit unterstützt der BFB das Votum des Bundesrates zu Artikel 1 § 20 EStG.

Als "erfreulich" bezeichnet der BFB, daß im Kabinettsentwuf klar- gestellt wurde, daß Erstattungszin- sen von der Einkommensteuer frei- gestellt sind(§ 3 Nr. 55 EStG). Des- sen ungeachtet hält der Freiberufler- Bundesverhand die geplante steuer- liche Behandlung von Zinsen für , , verfehlt''. Es sollte eindeutig gere- gelt werden, daß Zinsen von Perso- nensteuern steuerlich voll abziehbar sind (entgegen§ 12 Nr. 3 EStG) und Erstattungszinsen voll steuerpflich- tig sind. Eine solche Regelung sei sy- stemgerecht und auch verwaltungs- technisch praktikabel.

Unzureichende

Regelungen korrigieren und ,,nachbessem''

Forderungen nach "Nachbesse- rungen'' und punktuellen Korrektu- ren meldet der BFB in folgenden Bestimmungen an:

..,.. Die vorgesehene Anhebung des Vorwegabzugs für die von Frei- beruflern in der Regel aus bereits versteuerten Einkommen zu leisten- den Vorsorgeaufwendungen (für Al-

ter, Krankheit, Arbeitslosigkeit) um

1000 DM (von 3000 DM auf 4000 DM p. a) bei Ledigen und um 2000 bei Verheirateten (von 6000 DM auf 8000 DM p. a.) sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber den- noch unzureichend, um die beste- hende steuerliche , ,Diskriminie- rungslücke'' der Selbständigen ge- genüber steuerpflichtigen Arbeit- nehmern zu beseitigen (heute be- trägt die Benachteiligung bereits mehr als 4000 DM p. a.).

..,.. Die von der Bundesregie- rung für die anzuhebenden Vorsor- geaufwendungen ,,reservierten'' 600 Millionen DM kämen tatsächlich nur zum Teil den Selbständigen zu- gute. Die Arbeitnehmer profitieren

Repräsentanten der Ärzteschaft bei der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB). Vorne links: Dr. Hans Wolf Muschallik, von rechts: Dr. Jürgen Bösche, Dr. Karsten Vilrnar, Franz Stobrawa Fotos: Udo Giesen

Beim Bundeskongreß im Gespräch: Bun- destagsvizepräsident Dieter Julius Cronen- berg (r.) und der Vizepräsident des BFB, Steuerberater Hubert Möckershoff

von einem "Mitnahmeeffekt", der dadurch entsteht, daß die steuerfrei- en Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- versicherung der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Selbständigen-Vor- wegabzug an die dynamische Bei- tragsbemessungsgrenze der Sozial- versicherung gekoppelt sind. Um diesem "Mißstand" abzuhelfen, hat der BFB folgende Textierung zu

§ 10 Abs. 3 EStG vorgeschlagen:

, ,Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:

a) ein Grundhöchstbetrag von 2340 DM im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 4680 DM

b) für Beiträge nach Abs. 1 Nr.

2 zusätzlich ein Vorwegabzug von 3000 DM erhöht um einen Betrag in Höhe von 2 Prozent der Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversiche- rung (derzeit 54 000 DM), jeweils abgerundet auf volle 100 DM =

1000 DM Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 6000 DM beziehungsweise 2000 DM Diese Beiträge sind zu kür- zen ... "

Bei dem jetzigen Stand wären 2 Prozent der Beitragsbemessungs- grenze von 54 000 DM 1080 DM (abgerundet auf volle hundert DM wiederum 1000 beziehungsweise 2000 DM).

Ferner schlägt der BFB vor, bei den Arbeitnehmern auch die Beiträ- ge zur Arbeitslosenversicherung an- zurechnen. Damit würde der "Mit- nahmeeffekt" weiter vermindert, so daß die den Selbständigen avisierte Anhebung des steuerlichen Vorweg- abzugs über die Beträge von 1000 DM beziehungsweise 2000 DM p. a.

hinausgehen könnten.

Mit der geplanten Abschaf- fung des Freiberufler-Freibetrages (Höchstbetrag 1200 DM p. a.) ge- mäß § 18 EStG will sich der Frei- berufter-Bundesverband nur dann abfinden, wenn einerseits erheb- lich höhere Vorsorgeaufwendungen beim Vorwegabzug anerkannt wer- den und andererseits es bei der Ar- beitnehmerpauschale von 2000 DM bleibt. Dr. Harald Clade Dt. Ärztebl. 85, Heft 24, 16. Juni 1988 (27) A-1795

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