A 1030 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 22|
30. Mai 2014 (3) Jeder, dem solche Informationen, Unterlagen und Bera-tungsergebnisse zugänglich gemacht worden sind, oder jeder, der von ihnen Kenntnis erhalten hat, trägt die per - sönliche Verantwortung für die Vertraulichkeit sowie eine Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen, die eine Veröffentlichung verhindern. Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen hinzugezogenen Stellvertreter oder Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann in Abstimmung mit der Vertreterversammlung zulas- sen, dass bestimmte Dokumente und Informationen von Mitgliedern der Vertreterversammlung in Gremien der Kas- senärztlichen Vereinigung, in welchen sie vertreten sind, so- wie in Berufsverbänden in geeigneter Weise transparent ge- macht werden dürfen. Dies gilt nicht für streng vertrauliche Unterlagen oder Informationen sowie Unterlagen und Infor- mationen, die in geschlossener Sitzung beraten werden.
(4) Die Dokumente, die als vertrauliche oder streng vertrau - liche Unterlagen bestimmt werden, sollen in geeigneter Weise als vertrauliches Dokument gekennzeichnet werden (z. B. Wasserzeichen).
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auch Anwen- dung auf Ausschüsse der Vertreterversammlung, Beratende Fachausschüsse der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie sonstige Gremien, welche von der Vertreterversamm- lung oder vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung eingesetzt worden sind und denen die Beratung ver- traulicher Unterlagen und Informationen ermöglicht werden darf.
(6) Zur Sicherung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 unterzeichnen die Mitglieder der Vertreterver- sammlung eine Verpflichtungserklärung, mit der sie sich an die Verschwiegenheitspflicht binden. Dasselbe gilt für Mitglieder der Gremien nach Absatz 5, sofern vertrauliche Unterlagen beraten werden. Die Form der Verschwiegen- heitspflichterklärung wird durch den Vorsitzenden der Ver- treterversammlung festgelegt. Sie soll auf eventuelle straf- rechtliche und datenschutzrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht hinweisen.“
(7) Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. m. § 88 Abs. 2 SGB IV bleiben unberührt.“
Teil 3
Fachkommissionen der Vertreterversammlung Es wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Fachkommissionen der Vertreterversammlung
(1) Als Fachkommission bildet die Vertreterversammlung unter Berufung der Mitglieder der Vertreterversammlung nach
§ 3 Abs. 3 (gewählte Mitglieder-Ärzte) und nach § 3 Abs. 4 (gewählte Mitglieder-Psychotherapeuten) eine Fachkom- mission (Fachkommission der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung). Aufgabe der Fachkommission ist eine vorbereitende Meinungsbildung in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 (Beschlussfassung über Entscheidun- gen, welche für die Kassenärztliche Bundesvereinigung von grundsätzlicher Bedeutung sind) sowie in sonstigen Angele- genheiten, die die Funktion der gewählten Mitglieder im
Rahmen ihrer Aufgaben in der Vertreterversammlung be- treffen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Vertreterver- sammlung inne. Die Mitglieder des Vorstandes sollen an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Fachkommissio- nen einrichten. Sie bestimmt für die Fachkommission je- weils den Vorsitzenden. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, führt der Vorsitzende der Vertreterversammlung auch in diesen Fachkommissionen den Vorsitz.“
Art. 2 Inkrafttreten
Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs.
der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Ver- öffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“
in Kraft.
B.
Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 28. Februar 2014 und 20./21. März 2014 von der Vertreterver- sammlung beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.
Berlin, 24. März 2014
L. S.
gez. Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung
Die vorstehenden von der Vertreterversammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung am 28. Februar und 20./21. März 2014 beschlossenen Änderungen der Satzung werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.
Berlin, 30. April 2014 225-21624-02/002
Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag
gez. Dr. Ulrich Orlowski
Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stif- tung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, E-Mail: c.schroeter@kaiserin-friedrich-stiftung.de, weitere Infor- mationen: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de
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