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Archiv "– Das deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte (gute Deutschkenntnisse erforderlich)" (13.04.2012)

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A 778 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 15

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13. April 2012 ne zertifizierte Softwareversion Anwendung gefunden

hat. 2Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen Begleitpapiere sollen seit dem 1. Januar 2011 leitungsge- bunden elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.

4. 1Vor der Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung muss eine Prüfung durch das von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung herausgegebene Prüfungs - programm (XPM-Prüfmodul, Prüfassistenten etc.) – gege - benenfalls erweitert um besondere Regelungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen – in der jeweils gültigen Version erfolgen.

5. 1Im Rahmen seiner Dokumentationspflicht hat der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend - lichenpsychotherapeut eine Sicherungskopie seiner Abrech- nungsdatei 16 Quartale aufzubewahren.

6. 1Die EDV-gestützte Übermittlung patientenbezogener Labor- und Leistungsdaten zwischen Laborgemeinschaften und Arztpraxen ist mit einer Software durchzuführen, die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Ba- sis der LDT-Datensatzbeschreibung (LDT-Labordatenträger) zertifiziert worden ist. 2Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer.

7. 1Die Übermittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gem. § 25 Bundesmantel- vertrag-Ärzte/§ 28 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen erfolgt mittels der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der LDT-Datensatzbeschrei- bung zertifizierten Software.

8. 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prü- fung (Rezertifizierung und außerordentliche Kontrollprü- fung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse be- antragt werden. 3Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in be- gründeten Fällen entzogen werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vertragsarztes ge- genüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleis- tet sind. 5Der Einsatz dieser Software ist dann nicht mehr zu- lässig.

§ 2

Übernahme der Daten aus der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen Gesundheitskarte

1. 1Die Daten der Krankenversichertenkarte oder der elektroni- schen Gesundheitskarte (im Folgenden Versichertenkarte) dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertrag- lich erlaubten Zwecke verwendet werden.

2. 1Die Daten der Versichertenkarte dürfen nur in eine von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifi- zierten Software übernommen werden. 2Eine solche Daten- übernahme in ein für die Abrechnung vorgesehenes Praxis- verwaltungssystem ist nur auf drei Wegen erlaubt:

1. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer zuständigen Stelle zugelassenes stationäres Lesegerät. Die Verwendung von Adapterkarten zur Über- nahme von Daten aus anderen Hard- und Softwarelösun- gen ist unzulässig,

2. durch Übernahme aus einer anderen für die Abrechnung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizier- te Software,

3. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer zuständigen Stelle zugelassenes mobiles Lesegerät und eine Datenübertragung in eine für die Ab- rechnung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte Software. Nach dem erfolgreichen Übertra- gen aus einem mobilen Lesegerät sind die ausgelesenen Versichertendaten vom mobilen Lesegerät automatisch zu löschen. Die quartalsübergreifende Speicherung von ausgelesenen Daten einer Versichertenkarte bei Nutzung mobiler Lesegeräte ist nicht zulässig. Die Verwendung von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus ande- ren Hard- und Softwarelösungen in ein mobiles Lesege- rät ist unzulässig.

Beim Einlesen der Versichertenkarte darf das Einleseda- tum nicht verändert werden können und muss neben den Patientendaten in die von der Prüfstelle der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung zertifizierte Software übernom- men werden.

§ 3 In-Kraft-Treten

1. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2005 in Kraft.

2. Die Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (Deutsches Ärzte- blatt vom 5. Januar 2004, S. A 67) treten mit diesem Zeit- punkt außer Kraft.

II. Die Änderungen der Richtlinie treten am 01.04.2012 in Kraft.

7./8. Juni

(10.00 Uhr bzw. 9.00–16.00 Uhr) Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Gisela Albrecht

Anmeldung: Die schriftliche Anmeldung zur kostenfreien Fort- bildung ist bis zum 25. Mai 2012 erforderlich.

Fortbildungsinhalt: Einführung in folgende Themen: Standes- organisationen; Krankenversicherungen; DRGs; Leitlinien; Path- ways; Rehabilitationswesen; Kuren; Berufsgenossenschaften;

Rahmenbedingungen der Weiterbildung; Grundlagen des deut- schen Medizinrechts; Kommunikation und Dokumentation Zielgruppe: Ausländische Ärzte in Weiter- und Fortbildung Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich- Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch- Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, c.schroeter@kaiserin-friedrich-stiftung.de, www.

kaiserin-friedrich-stiftung.de

– Das deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für

ausländische Ärztinnen und Ärzte

(gute Deutschkenntnisse erforderlich)

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Referenzen

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