A 1110 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 21|
25. Mai 2012 Nach Anhang 12 wird folgender Anhang 13 eingefügt:„Anhang 13 Organisation und Durchführung von Online- Bildkonferenzen
Werden die multidisziplinären Fallkonferenzen nach § 13 in Form einer Online-Bildkonferenz durchgeführt, müssen die fol- genden Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Die Verantwortung für die Organisation und Durchführung trägt der Programmverantwortliche Arzt.
2. Die Genehmigung zur Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen in Form von Online-Bildkonferenzen er- folgt durch die Kassenärztliche Vereinigung. Der Referenz- zentrumsleiter gibt hierzu nach Prüfung der Voraussetzungen nach der Nummer 6 eine Empfehlung ab.
3. Der Programmverantwortliche Arzt hat als Voraussetzung die erfolgreiche Rezertifizierung nachzuweisen.
4. Der Programmverantwortliche Arzt hat einem ärztlichen Mitarbeiter des Referenzzentrums die Teilnahme an den On- line-Bildkonferenzen zu ermöglichen.
5. Der Programmverantwortliche Arzt hat die Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen in sei- nen Räumlichkeiten sicherzustellen. Diese bestimmt die Kooperationsgemeinschaft in Protokollen, die nach Geneh- migung durch den Beirat der Kooperationsgemeinschaft ver- öffentlicht werden.
6. Jeder Teilnehmer, der an einer Online-Bildkonferenz teilneh- men will, muss die Erfüllung der technischen Voraussetzungen in seinen Räumlichkeiten gegenüber dem Programmverant- wortlichen Arzt erklären. Diese bestimmt die Kooperationsge- meinschaft in Protokollen, die nach Genehmigung durch den Beirat der Kooperationsgemeinschaft veröffentlicht werden.“
Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprü- fung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) wird in Tabelle 1 (Kernparameter) in Zeile 4 (Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen und Durchführung der Abklärungsdiagnostik) in Spalte 2 (Mindestanforderung) hinter das Wort „Erst-Screening-Untersuchung“ die folgende Fußzei- le 7 eingefügt:
„Referenzwerte für Erstuntersuchungen sind beschränkt auf die Aufbauphase einer Screening-Einheit (siehe die „European guide-
lines for quality assurance in breast cancer screening and diagno- sis“, Fourth Edition, Kapitel 1.9.2, Seite 45 bis 46 i.V.m. Kapi- tel 1.4, Seite 26). Ab der dritten Rezertifizierung (nach 60 Mona- ten) kann davon ausgegangen werden, dass die Aufbauphase ei- ner Screening-Einheit abgeschlossen ist und sich die Ergebnisse auf ein etabliertes, laufendes Screening beziehen.“
Aus der Fußzeile 7 (alt) wird die Fußzeile 8 (neu).
Die Änderungen sind zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
In seiner 273. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2012 einen Be- schluss (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen ge- mäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztli- chen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben gefasst.
Der Beschlusstext sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 273. Sitzung ist abgeschlossen. Die Bekanntmachung erfolgt somit ausschließ- lich gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht - beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
In seiner 274. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2012 einen Be- schluss (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen ge- mäß § 87a Abs. 6 SGB V durch das Institut des Bewertungsaus- schusses bzw. die Datenstelle des Bewertungsausschusses an die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Vorberei- tung der Vereinbarungen und Berechnungen nach § 87a Abs. 2 bis 4 SGB V gefasst.
Der Beschlusstext sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 274. Sitzung ist abgeschlossen. Die Bekanntmachung erfolgt somit ausschließ- lich gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht - beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Mitteilungen
Beschlüsse des Bewertungsausschusses
7./8. Juni
Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Gisela Albrecht
Einführung in folgende Themen: Standesorganisationen; Kranken- versicherungen; DRGs; Leitlinien; Pathways; Rehabilitationswesen;
Kuren; Berufsgenossenschaften; Rahmenbedingungen der Weiterbil- dung; Grundlagen des deutschen Medizinrechts; Kommunikation und Dokumentation
Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stif- tung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, c.schroeter@
kaiserin-friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de