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Archiv "Ärztewoche Thüringen" (13.04.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 15

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13. April 2012 A 777 5. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 34275 in den

Abschnitt 34.2.7

34275 Durchführung einer Mammographie in einer Ebene gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust im Zusammenhang mit der Gebührenord- nungsposition 34274

Obligater Leistungsinhalt

– Aufnahme der Mamma medio-lateral oder latero- medial,

je Seite 560 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 34275 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01750, 01752 bis 01755, 01759, 02100, 02101, 34270, 34272 und 34503 berechnungsfähig.

6. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

7. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 34275 im An- hang 3 zum EBM

Protokollnotiz:

Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass die Aufnahme der Ge- bührenordnungsposition 34275 ohne die Bereitstellung zusätzli- cher finanzieller Mittel kein Präjudiz für die Einführung weiterer neuer Leistungen in den EBM im Zusammenhang mit Änderun- gen von Qualitätssicherungsvereinbarungen darstellt.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 272. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

GOP 34275

Kurzlegende

Durchführung einer Mammographie in einer Ebene

Kalkulati- onszeit in Minuten 5

Prüfzeit in Minuten 4

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil

I. Die Richtlinie erhält folgende Fassung:

§ 1

Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren

1. 1Die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeu- tischer Leistungen erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV. 2Die Übermittlung der Abrech- nungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, ein- schließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, so- wie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinen- lesbaren elektronischen Wege zu erfolgen. 3Die Übermitt- lung der in Satz 2 genannten Daten hat seit dem 1. Januar 2011 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen. 4Der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeut hat für die Abrechnung der Leistun- gen und die Übertragung der Daten eine von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweiligen Anforderungskataloge zertifizierte Software zu verwenden.

5Jede zertifizierte Software bzw. jedes zertifizierte Soft- waremodul erhält eine Prüfnummer. 6Die Software verliert ihr Zertifikat, wenn eine quartalsweise Wartung nicht mehr gewährleistet werden kann. 7Die Zertifizierung der Soft- ware ist nach jeweils drei Jahren zu wiederholen (Rezertifi- zierung).

2. 1Für die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychothera- peutischer Leistungen mittels EDV ist die vorherige Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

3. 1In der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung ge- mäß § 35 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bestätigt der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gegenüber seiner Kassen- ärztlichen Vereinigung, dass durch entsprechende organi- satorische und technische Maßnahmen eine Erfassung je- der einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich ei-

Bekanntmachungen

Richtlinien der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung

gemäß § 295 Abs. 4 SGB V

in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt 2005, A 1843), geändert durch die Beschlüsse vom

18. September 2006 (Deutsches Ärzteblatt 2006, A 2658), 19. Februar 2008 (Deutsches Ärzteblatt 2008, A 650), 7. Oktober 2008 (Deutsches Ärzteblatt 2008, A 2614),

14. Juli 2009 (Deutsches Ärzteblatt 2009, A 1634), 10. August 2010 (Deutsches Ärzteblatt 2010, A 1652) und

14. Februar 2012

vom 27. bis 28. April in Weimar

Themen: Plenarveranstaltung „Infektionen und Infektionskrankhei- ten in der täglichen Praxis“

Kurse (unter anderem Notfallmanagement, Trauer, Balint, Untersu- chungen bei Schmerzen der oberen Körperhälfte, Arzneimittelsicher- heit, Kommunikation, Schweigepflicht) – 2. Thüringer Krankenhaus- tag, Pflegetagung, Seminare für Medizinische Fachangestellte, Fir- menseminare

Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Lan- desärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon:

03641 614-142 Fax: 03641 614-149, E-Mail: kopp.akademie@laek- thueringen.de, Internet: www.aerztewoche-thueringen.de

ärztewoche thüringen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 778 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 15

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13. April 2012 ne zertifizierte Softwareversion Anwendung gefunden

hat. 2Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen Begleitpapiere sollen seit dem 1. Januar 2011 leitungsge- bunden elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.

4. 1Vor der Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung muss eine Prüfung durch das von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung herausgegebene Prüfungs - programm (XPM-Prüfmodul, Prüfassistenten etc.) – gege - benenfalls erweitert um besondere Regelungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen – in der jeweils gültigen Version erfolgen.

5. 1Im Rahmen seiner Dokumentationspflicht hat der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend - lichenpsychotherapeut eine Sicherungskopie seiner Abrech- nungsdatei 16 Quartale aufzubewahren.

6. 1Die EDV-gestützte Übermittlung patientenbezogener Labor- und Leistungsdaten zwischen Laborgemeinschaften und Arztpraxen ist mit einer Software durchzuführen, die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Ba- sis der LDT-Datensatzbeschreibung (LDT-Labordatenträger) zertifiziert worden ist. 2Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer.

7. 1Die Übermittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gem. § 25 Bundesmantel- vertrag-Ärzte/§ 28 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen erfolgt mittels der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der LDT-Datensatzbeschrei- bung zertifizierten Software.

8. 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prü- fung (Rezertifizierung und außerordentliche Kontrollprü- fung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse be- antragt werden. 3Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in be- gründeten Fällen entzogen werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vertragsarztes ge- genüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleis- tet sind. 5Der Einsatz dieser Software ist dann nicht mehr zu- lässig.

§ 2

Übernahme der Daten aus der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen Gesundheitskarte

1. 1Die Daten der Krankenversichertenkarte oder der elektroni- schen Gesundheitskarte (im Folgenden Versichertenkarte) dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertrag- lich erlaubten Zwecke verwendet werden.

2. 1Die Daten der Versichertenkarte dürfen nur in eine von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifi- zierten Software übernommen werden. 2Eine solche Daten- übernahme in ein für die Abrechnung vorgesehenes Praxis- verwaltungssystem ist nur auf drei Wegen erlaubt:

1. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer zuständigen Stelle zugelassenes stationäres Lesegerät. Die Verwendung von Adapterkarten zur Über- nahme von Daten aus anderen Hard- und Softwarelösun- gen ist unzulässig,

2. durch Übernahme aus einer anderen für die Abrechnung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizier- te Software,

3. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer zuständigen Stelle zugelassenes mobiles Lesegerät und eine Datenübertragung in eine für die Ab- rechnung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte Software. Nach dem erfolgreichen Übertra- gen aus einem mobilen Lesegerät sind die ausgelesenen Versichertendaten vom mobilen Lesegerät automatisch zu löschen. Die quartalsübergreifende Speicherung von ausgelesenen Daten einer Versichertenkarte bei Nutzung mobiler Lesegeräte ist nicht zulässig. Die Verwendung von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus ande- ren Hard- und Softwarelösungen in ein mobiles Lesege- rät ist unzulässig.

Beim Einlesen der Versichertenkarte darf das Einleseda- tum nicht verändert werden können und muss neben den Patientendaten in die von der Prüfstelle der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung zertifizierte Software übernom- men werden.

§ 3 In-Kraft-Treten

1. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2005 in Kraft.

2. Die Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (Deutsches Ärzte- blatt vom 5. Januar 2004, S. A 67) treten mit diesem Zeit- punkt außer Kraft.

II. Die Änderungen der Richtlinie treten am 01.04.2012 in Kraft.

7./8. Juni

(10.00 Uhr bzw. 9.00–16.00 Uhr) Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Gisela Albrecht

Anmeldung: Die schriftliche Anmeldung zur kostenfreien Fort- bildung ist bis zum 25. Mai 2012 erforderlich.

Fortbildungsinhalt: Einführung in folgende Themen: Standes- organisationen; Krankenversicherungen; DRGs; Leitlinien; Path- ways; Rehabilitationswesen; Kuren; Berufsgenossenschaften;

Rahmenbedingungen der Weiterbildung; Grundlagen des deut- schen Medizinrechts; Kommunikation und Dokumentation Zielgruppe: Ausländische Ärzte in Weiter- und Fortbildung Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich- Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch- Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, c.schroeter@kaiserin-friedrich-stiftung.de, www.

kaiserin-friedrich-stiftung.de

– Das deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für

ausländische Ärztinnen und Ärzte

(gute Deutschkenntnisse erforderlich)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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