• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "ärztewoche thüringen 8. und 9.April 2006" (03.03.2006)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "ärztewoche thüringen 8. und 9.April 2006" (03.03.2006)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblat- tes werden die Gehälter der auf sechs Jahre gewählten hauptamtlichen Vor- stände der Kassenärztlichen Vereinigun- gen und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung veröffentlicht.

Damit kommen die Kassenärztlichen Vereinigungen einer Vorschrift der Ge- sundheitsreform nach. Das GKV-Moder- nisierungsgesetz schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstands- mitglieder einschließlich Nebenleistun- gen sowie die wesentlichen Versorgungs- regelungen in einer Übersicht zu veröf- fentlichen sind.

Mit der nachfolgend dargestellten Übersicht kommen wir diesem gesetzli- chen Auftrag nach. Die Übersicht wurde von den Aufsichtsbehörden der Länder in diesem Jahr für die Kassenärztlichen Ver- einigungen und für die Krankenkassen vorgegeben, wobei hier die wesentlichen Versorgungsregelungen jetzt noch detail- lierter dargestellt werden müssen.

Zur Erläuterung dieser Daten möch- ten wir eingangs auf folgende Fakten hin- weisen.

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich als eine sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigung zu betrachten ist. Die ausgewiesenen Gehälter sind die Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) müs-

sen dementsprechend anteilig ihre Bei- träge zur Rentenversicherung, Kranken- versicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung entrichten, so- fern keine besondere Versorgungsrege- lung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsrege- lung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (gegebenenfalls zusätzliche) Altersversorgung gebildet und gegebenenfalls Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen aus Beiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psycho- therapeuten gezahlt werden. Es handelt sich hier um Beiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen und damit in- direkt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie immer wieder dargestellt, um Krankenkassenbeiträge der Versi- cherten, mit denen die Gehälter der Vor- stände gezahlt werden.

Neben dem Gehalt haben einige Kas- senärztliche Vereinigungen eine Dienst- wagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine er- folgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben zwei Kas- senärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsge- nehmigungen ist Folgendes anzumer- ken. Den Vorständen der meisten Kas- senärztlichen Vereinigungen wird hier auf Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Pra- xistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine gewisse Praxis- nähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätig- keit beziehungsweise Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist in der Regel auf maxi- mal einen Tag pro Woche beziehungs- weise maximal 13 Stunden begrenzt, wo- bei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Ar- beitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewer- tung der Vorstandsvergütungen ist noch auf Folgendes hinzuweisen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen mit Mitar- beiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitar- beitern sind grundsätzlich mit mittelstän- dischen Unternehmen aus dem Bereich der Wirtschaft vergleichbar. Die unter- schiedliche Höhe der Gehälter der ein- zelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaft- lichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwor- tung der Vorstände. Die Bezüge der Vor- stands- und Aufsichtsratmitglieder ver- gleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgrö- ße) privatwirtschaftlich organisierter Un- ternehmen wie beispielsweise von Dienst- leistungsunternehmen, Versicherungen oder Sparkassen liegen gemäß aktueller Vergütungsstudien von Kienbaum durch- schnittlich in der Höhe von 194 000 bis 381 000 Euro. Die Bezüge der Vorstands- mitglieder vieler Krankenkassen lagen ohne Boni (20 bis 30 Prozent) im Jahr 2005 ebenfalls in einer Größenordnung von 150 000 bis 220 000 Euro.

KBV, Berlin den 17. Februar 2006 ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 9⏐⏐3. März 2006 AA569

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

ärztewoche thüringen

8. und 9. April 2006

Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen

Ort: Kongresszentrum Neue Weimarhalle, Weimar

Themen: Labordiagnostik; Exantheme im Kindes- und Erwachsenenalter; Palliativmedizin;

Bildgebende Verfahren zur Diagnostik von Erkrankungen des Gastrointestinaltraktes; Kardio- vaskuläre Erkrankungen im Alter; Entzündliche Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes im Kindes- und Erwachsenenalter; Psychische und Psychosomatische Störungen in der ärztlichen Praxis; Phytotherapie – wie effektiv und harmlos ist sie?

Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thürin- gen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon: 0 36 41/6 14-1 42, Fax: 0 36 41/6 14-1 49, E-Mail:

kopp.akademie@laek-thueringen.de, Internet: www.aerztewoche-thueringen.de )

(2)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

AA570Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 9⏐⏐3. März 2006

´ TabelleCC´

Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmit- glieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V

Vorjahresvergütung wesentliche Versorgungsregelungen

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Übergangsregelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertragl. Regelungen für den Fall Vereinigung vergütung Bestand- Nebentätigkeit in auch zur pri- Ablauf der Amtszeit Rentenvers. Versorgung privaten Sonder- der Amtsenthebung

teile der Praxis vaten Nutzung versichert Versorgung regelung der oder -entbindung

Versorgung

Höhe gem. gezahl- Wochenstunden ja/nein Höhe/Laufzeit ja/nein jährl. aufzu- jährl. aufzu- Höhe/Laufzeit Höhe/Laufzeit einer

Vorstands- ter wendender Betrag wendender Betrag Abfindung/eines

vertrag in AA Betrag in AA in AA Übergangsgeldes

1 Kassenärztliche Vorstandsvorsitzender 260 000 – – nein 1 – nein – – beamtenähnliche

Bundesvereinigung Maßstäbe

Vorstandsmitglied 260 000 bis zu 8 nein 1 – nein 6 084,00 38 500,00 – –

2 Baden-Württemberg Vorstandsvorsitzender 170 000 (2) bis zu 13 3 ja Vergütung für 6 Monate nein 6 084,00 Vergütung für 6 Monate unter

unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger

Bezüge Bezüge

Vorstandsmitglied 160 000 (2) bis zu 13 3 ja Vergütung für 6 Monate nein 6 084,00 Vergütung für 6 Monate unter

unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger

Bezüge Bezüge

Vorstandsmitglied 160 000 (2) bis zu 13 3 ja Vergütung für 6 Monate nein 6 084,00 Vergütung für 6 Monate unter

unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger

Bezüge Bezüge

Vorstandsmitglied 160 000 (2) bis zu 13 3 ja Vergütung für 6 Monate nein 6 084,00 Vergütung für 6 Monate unter

unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger

Bezüge Bezüge

Vorstandsmitglied 210 000 – – ja nein beamtenähnliche

Maßstäbe

3 Bayerns Vorstandsvorsitzender 230 000 nicht mehr als 13 nein nein 0,00 A 0,00 A beamtenähnliche (4)

Std./Woche im (da Rentenbezieher) (da Rentenbezieher) Maßstäbe

Jahresdurchschnitt

Vorstandsmitglied 210 000 nicht mehr als 13 nein ja 0,00 A 0,00 A beamtenähnliche (4)

Std./Woche im Maßstäbe

Jahresdurchschnitt

4 Berlin Vorstandsvorsitzender 162 000 bis zu 13 nein 183 000,00 Aeinmalig 5 21 000,00 6 – 30 500,00 Apro Dienstjahr Vorstandsmitglied 162 000 bis zu 13 nein 183 000,00 Aeinmalig 5 21 000,00 6 – 30 500,00 Apro Dienstjahr Vorstandsmitglied 162 000 bis zu 13 nein 183 000,00 Aeinmalig 5 21 000,00 6 – 30 500,00 Apro Dienstjahr

5 Brandenburg Vorstandsvorsitzender 190 000 bis zu 13 nein nein 5 148,00 27 360,00 p. a.7

Vorstandsmitglied 180 000 bis zu 13 nein nein 5 148,00 24 000,00 p. a.7

Vorstandsmitglied 180 000 bis zu 13 nein nein 5 148,00 24 000,00 p. a.7

6 Bremen Vorstandsvorsitzender 174 000 – 8 nein nein 6 084,00 –

Vorstandsmitglied 169 000 – – nein ja – –

7 Hamburg Vorstandsvorsitzender 162 000 ja ja

Vorstandsmitglied 150 000 – – ja ja – –

Noch offen, Sta- tusfeststellungs- verfahren bei der Deutschen Rentenversiche-

rung Bund ist noch anhängig

Fußnote 1: Dienstwagen kann von der KV zur Verfügung gestellt werden. Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf Stellung eines Dienstwagens.

Fußnote 2: Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach BAT I

Fußnote 3: Volle Abzüge bei jeglicher Nebentätigkeit (z. B. 1 Arbeitstag/Woche im Jahresdurchschnitt bedeutet Reduktion um 20 % der Grundvergütung) Fußnote 4: Wenn noch keine Amtszeit von mind. 1 Jahr zurückgelegt wurde: Vergütungszahlung in Höhe von 20 % des monatl. Gehalts für jeden vollen Monat im Amt Fußnote 5: nur bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Vertragsarzt

Fußnote 6: Für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- u. Altersversorgung (1 750,00 Amtl.) bzw. 21 000,00 Ap. a. Anmerkung: Im Krankheitsfall wird die Vergütung lediglich für die Dauer von 3 Wochen gezahlt.

Fußnote 7: Laufzeit bis 31. 12. 2010

(3)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 9⏐⏐3. März 2006AA571

Vorjahresvergütung wesentliche Versorgungsregelungen

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Übergangsregelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertragl. Regelungen für den Fall Vereinigung vergütung Bestand- Nebentätigkeit in auch zur pri- Ablauf der Amtszeit Rentenvers. Versorgung privaten Sonder- der Amtsenthebung

teile der Praxis vaten Nutzung versichert Versorgung regelung der oder -entbindung

Versorgung

Höhe gem. gezahl- Wochenstunden ja/nein Höhe/Laufzeit ja/nein jährl. aufzu- jährl. aufzu- Höhe/Laufzeit Höhe/Laufzeit einer

Vorstands- ter wendender Betrag wendender Betrag Abfindung/eines

vertrag in AA Betrag in AA in AA Übergangsgeldes

8 Hessen Vorstandsvorsitzender 220 000 – – ja nein 6 084,00 – –

Vorstandsmitglied 220 000 bis zu 13 ja nein 6 084,00

9 Mecklenburg- Vorstandsvorsitzender 165 000 16 500,00 1 Tag pro Woche nein beamtenähnliche

Vorpommern Maßstäbe

Vorstandsmitglied 132 000 13 200,00 – nein – – beamtenähnliche

Maßstäbe

10 Niedersachsen Vorstandsvorsitzender 250 000 ja nein 6 084,00

Vorstandsmitglied 214 710 8 1 Tag pro Woche 9 ja – nein 6 084,00 – –

11 Nordrhein Vorstandsvorsitzender 240 000 bis zu 13 nein1 nein zur Zeit keine

Vorstandsmitglied 220 000 bis zu 13 nein1 nein zur Zeit keine

12 Rheinland-Pfalz Vorstandsvorsitzender 193 000 bis zu 13 ja nein 30 000,00 Frist gem. § 622 BGB

ges. Kündigungsfrist

Vorstandsmitglied 193 000 bis zu 13 ja nein 30 000,00 Frist gem. § 622 BGB

ges. Kündigungsfrist

Vorstandsmitglied 163 000 bis zu 13 ja nein 30 000,00 Frist gem. § 622 BGB

ges. Kündigungsfrist

Vorstandsmitglied 163 000 bis zu 13 ja nein 30 000,00 Frist gem. § 622 BGB

ges. Kündigungsfrist

13 Saarland Vorstandsvorsitzender 197 500 – 7,5 nein (10) nein 14 601,00 – –

Vorstandsmitglied 185 000 – 5 nein (10) nein 14 601,00 – –

14 Sachsen Vorstandsvorsitzender 216 000 bis zu 13 nein nein beamtenähnliche (11)

Maßstäbe

Vorstandsmitglied 216 000 bis zu 13 nein nein beamtenähnliche (11)

Maßstäbe

15 Sachsen-Anhalt Vorstandsvorsitzender 195 000 bis zu 13 ja nein 5 148,00 beamtenähnliche

Maßstäbe

Vorstandsmitglied 185 000 bis zu 13 ja nein 5 148,00 beamtenähnliche

Maßstäbe

Vorstandsmitglied 185 000 – – ja ja – –

16 Schleswig-Holstein Vorstandsvorsitzender 188 100 20 900,00 5 nein nein 6 084,00

Vorstandsmitglied 183 982,50 19 890,00 8,3 nein – nein 6 084,00 – –

Vorstandsmitglied 198 900 22 100,00 – nein ja

17 Thüringen Vorstandsvorsitzender 180 000 bis zu 13 ja nein 5 148,00

Vorstandsmitglied 180 000 bis zu 13 ja nein 5 148,00

18 Westfalen-Lippe Vorstandsvorsitzender 230 000 – 2 ja nein – – 161 000 Ap. a.12

Vorstandsmitglied 215 000 – 10 ja nein 6 142,56 – 150 500 Ap. a.12

Vorstandsmitglied 215 000 ja Aufleben des HGF-Vertrages nein 150 500 Ap. a.12

Fußnote 1: Dienstwagen kann von der KV zur Verfügung gestellt werden. Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf Stellung eines Dienstwagens.

Fußnote 8: abgesenkt von 240 000,00 Euro auf 214 710,00 Euro wegen Nebentätigkeit Fußnote 9: Nebentätigkeit im Zeitraum 1. 1.–30. 6. 2005 von durchschnittlich einem Tag pro Woche Fußnote 10: Nach Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren 2 Jahre jeweils 60 % der Grundvergütung.

Fußnote 11: ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung

Fußnote 12: bis 31. 12. 2010, sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Leitung und Organisation wurde von einem Kollegium für Hausarztme- dizin (Prof. Nickolaus Eugen Gyr, Basel, Prof. Philippe Jae- ger, Bern, und Prof. Wilhelm Vetter, Zürich)

Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, Postfach 100 740, 07707 Jena, Tel 0 36 41/61

In einer fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis mit Kinderärzten wird bei der Berechnung der arztgruppenbezoge- nen Fallpunktzahl für Rentner der arith- metische

Praxisinformationen, die nur über die Homepage des Arztes abgefragt werden können (vgl. 2 MBO) Wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nut- zer

Der AkdÄ wurden kürzlich sieben Fälle von septischen Kom- plikationen nach Gabe von Propofol gemeldet, die 2005 aufge- treten waren.. Die betroffenen Patienten waren zwischen 24 und

1 und 5 GOÄ grundsätzlich zulässig ist, sofern diese Leistungen nicht – wie oben dargestellt – ausschließlich im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht (Überprüfung

Die Anzahl der Patienten, die Schübe erlitten, unter- schied sich in den zwei Armen nach sechs Monaten nicht wesentlich, ein Schub er- litten in beiden Armen 10,1 % der Patien-

Federal Institute for Occupational Safety and Health Friedrich-Henkel-Weg 1-25. 44149