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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2006, Heft 03

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Jahrgang 2006 Eberswalde, 15.03.2006 Nr. 3/2006

Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 13. Sitzung des Kreistages Barnim am 22.

Februar 2006

Seite 4 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung des Landkreises Barnim über die Schüler- beförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

(Beschluss des Kreistages Nr. 231-13/06 vom 22.02.2006)

Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Barnim über die Auslegung der Bodenrichtwerte

Seite 6 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/ Eiche

Seite 7 Bekanntmachung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Ahrensfelde/ Eiche

Seite 12 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Verbands- satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ebers- walde

Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat Anschrift: Heegermühler Straße 75

16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01

Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 13. Sitzung des Kreistages Barnim am 22. Februar 2006

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 223-13/06 Nr. des Antrages: LR-31/06

Thema des Antrages: Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Bildung einer Arbeits- gemeinschaft gemäß § 44 b SGB II

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Landkreis Barnim passt gemeinsam mit der Agentur für Arbeit Ebers- walde den beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine Arbeitsgemein- schaft gemäß § 44 b SGB II an.

2. Der Landrat wird beauftragt, den beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Begründung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II abzuschließen.

Nr. des Beschlusses: 224-13/06 Nr. des Antrages: LR-32/06

Thema des Antrages: Besetzung der Trägerversammlung des „Job-Center Barnim“ (ARGE) Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Die Besetzung der Trägerversammlung erfolgt durch zwei Vertreter und einen Stellvertreter des Landkreises.

2. In die Trägerversammlung des „Job-Center Barnim (ARGE)“ werden die in der Anlage zu dieser Vorlage benannten Vertreter des Landkreises entsandt.

Nr. des Beschlusses: 225-13/06 Nr. des Antrages: LR-30/05

Thema des Antrages: Änderung des Gesellschaftsvertrages der „Nord-Ost Brandenburgische Gesundheitsholding GmbH“

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag Barnim genehmigt die Eilentscheidung des Landrates und des Vorsitzenden des Kreistages zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der

„Nord-Ost Brandenburgische Gesundheitsholding GmbH“ gemäß Anlage.

Nr. des Beschlusses: 226-13/06 Nr. des Antrages: I-20-53/06

Thema des Antrages: Überplanmäßige Mitteleinordnung in die Haushaltsstelle - 48200 - Grundsicherung nach dem SGB II

78310 - Kosten Unterkunft einschließlich Heizung an Arbeitssuchende nach

§ 22 SGB II Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag Barnim genehmigt die Eilentscheidung des Landrates und des Vorsitzenden des Kreistages:

2.941,40 € werden überplanmäßig in die Haushaltsstelle - 48200 - Grund- sicherung nach dem SGB II/ 78310 - Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung an Arbeitssuchende nach § 22 SGB II - in den Haushalt 2005 einge- ordnet.

Nr. des Beschlusses: 227-13/06 Nr. des Antrages: I-32-10/05

Thema des Antrages: 2. Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplanes für den Landkreis Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag Barnim beschließt die 2. Fortschreibung des Rettungsdienst- bereichsplanes für den Landkreis Barnim.

Nr. des Beschlusses: 228-13/06 Nr. des Antrages: I-30-18/06

Thema des Antrages: Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wandlitz und Mühlen- becker Land, Anhörung des Kreistages

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag des Landkreises Barnim befürwortet den zwischen den Gemein- den Wandlitz und Mühlenbecker Land, Landkreis Oberhavel, abgeschlosse- nen Vertrag zur Auflösung der kreisübergreifenden Exklaven ,Mühlenbeck 01’, ,Mühlenbeck 02’, ‚Schönwalde 02’ und ‚Schönwalde 03’.

(3)

Nr. des Beschlusses: 229-13/06 Nr. des Antrages: II-50-16/06

Thema des Antrages: Bewilligung der Zuschüsse für soziale Leistungsangebote im Landkreis Barnim für den Zeitraum vom 01. Januar - 30. Juni 2006

Beschlossene

Antragsformulierung: Die Zuschüsse für soziale Leistungsangebote im Landkreis Barnim werden gemäß der beiliegenden Ergebnisübersicht (Anlage 1) bewilligt.

Nr. des Beschlusses: 230-13/06 Nr. des Antrages: II-40/41-28/05

Thema des Antrages: Fusion der Musikschule Eberswalde und der Musikschule Bernau zur Musik- schule Barnim mit den Regionalstellen Eberswalde und Bernau ab dem Schul- jahr 2006/07

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Fusion der Musikschulen Bernau und Eberswalde zur Musikschule Barnim mit den Regionalstellen Eberswalde und Bernau ab dem Schuljahr 2006/07.

Nr. des Beschlusses: 231-13/06 Nr. des Antrages: III-61-01/06

Thema des Antrages: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Barnim über die Schüler- beförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten (Schülerbeförderungssatzung)

Beschlossene

Antragsformulierung: Die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Barnim über die Schüler- beförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten (Schülerbeförderungssatzung) wird bestätigt.

Der Ergänzungsantrag der Fraktion der FDP wurde zur Prüfung in die Verwal- tung verwiesen.

Nr. des Beschlusses: 233-13/06 Nr. des Antrages: BVB/CDU-1//06

Thema des Antrages: Unterstützung der Barnimer Bauern, Landwirte, Tourismusanbieter und Künstler

Beschlossene

Antragsformulierung: Die Vorlage wurde zur Prüfung und Überarbeitung unter Beachtung der Hinwei- se aus der Diskussion (Protokoll KT) in den Ausschuss für Bildung und Kultur (A 7) verwiesen.

Zur Kenntnis genommen:

Nr. des Antrages: I-20-54/06

Thema des Antrages: Informationsvorlage zum Beteiligungsbericht des Landkreises Barnim mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 2004

Nr. des Antrages: A 1-19/06

Thema des Antrages: Informationsvorlage - Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 12. und 13. Sitzung des Kreistages

- nichtöffentlicher Teil Abgelehnter Antrag:

Nr. des Beschlusses: 232-13/06 Nr. des Antrages: PDS-15/06

Thema des Antrages: Erhalt der Oberschule Eberswalde Westend

Antragsformulierung: Der Kreistag fordert den Erhalt der kooperativen Integrationsschule Ebers- walde Westend.

Von der Verwaltung zurückgezogene Informationsvorlage:

Nr. des Antrages: III-61-82/06

Thema des Antrages: Informationsvorlage zur gemäß Kreistagsbeschluss Nr. 207-12/05 vom 23.11.2005 geänderten Kulturförderrichtlinie des Landkreises Barnim Von der Fraktion zurückgezogener Antrag:

Nr. des Antrages: FDP-4/06

Thema des Antrages: Änderung der personellen Besetzung des Bildungs- und Kulturausschusses A 7

gez.Bender

(4)

Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung des Landkreises Barnim über die Schüler- beförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

(Beschluss des Kreistages Nr. 231/13/06 vom 22.02.2006)

1. Änderungssatzung des Landkreises Barnim über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von

Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

Gemäß § 5 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKrO) für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl.

I S. 433) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbin- dung mit § 112 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl S.

196), hat der Kreistag Barnim in seiner Sitzung am 22. Februar 2006 folgende Änderungssatzung be- schlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Landkreises Barnim über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüs- sen zu den Schülerfahrtkosten (Schülerbeförderungssatzung) vom 25.11.2005, Amtsblatt für den Land- kreis Barnim Nr.14 /2005, Seite 8, vom 07.12.2005, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

an Punkt 3, letzter Spiegelstrich, werden die Worte „zum Erwerb des Bildungsganges der Fachhoch- schulreife oder“ angefügt.

Artikel 3

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Februar 2006 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 23.02.2006 Landrat des Landkreises Barnim in Vertretung

gez.

C. Bockhardt 1. Beigeordneter

Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Barnim über die Auslegung der Bodenrichtwerte

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Barnim hat am 26.01.2006 die neuen Boden- richtwerte - zum Stichtag 01.01.2006 - beschlossen.

Gemäß § 11 Abs. 5 der Gutachterausschussverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Februar 2000, geändert am 6. Dezember 2001, ist die Bodenrichtwertkarte, sobald diese in Druckform vorliegt, in den Gemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Die Auslegung in den Gemeinden (hier: in den Amtsverwaltungen/amtsfreien Gemeinden) wird in der Zeit vom 01.04. - 30.04.2006 erfolgen.

Die Amtsdirektoren/Bürgermeister erhalten dazu vom Gutachterausschuss ein Anschreiben und das entsprechende Kartenmaterial.

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2006

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte hat in seiner Beratung am 26. Januar 2006 die neuen Bodenrichtwerte beschlossen.

Der Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Wert. Er gilt jeweils für Grundstücke eines Gebietes mit ähnlichen Zustandsmerkmalen. Der Richtwert ist bezogen auf ein bau- reifes Grundstück, dessen Eigenschaften für dieses Gebiet typisch sind. Er wird in Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben.

Den beschlossenen Bodenrichtwerten zum Stichtag 01.01.2006 liegen ca. 1.120 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke im Landkreis Barnim aus dem Jahr 2005 zu Grunde. Das sind ca. 3 % mehr als im Jahr 2004. Unverändert hoch ist der Umsatz an unbebauten Grundstücken in Ahrensfelde,

(5)

Schwanebeck und Zepernick.

Für die Gemeinden und Gemeindeteile des Landkreises wurden 267 allgemeine Bodenrichtwerte beschlossen.

Diese 267 Bodenrichtwerte gliedern sich wie folgt:

160 für Wohnbauflächen / gemischte Bauflächen (z. B. Wohnen und Handel) 61 für Wohnparks

20 für gewerbliche Bauflächen

26 für Sonderbauflächen (Erholung, Einzelhandel).

Weiterhin liegen für die Sanierungsgebiete in Bernau und Eberswalde zum Stichtag 01.01.2006 49 be- sondere Bodenrichtwerte vor.

Die Bodenrichtwerte liegen in einer Spanne von 205 €/m² (ein Wohnpark der Gemeinde Ahrensfelde) bis 5 €/m² (Ortsteil Neugrimnitz der Gemeinde Althüttendorf). Die Zahlen verdeutlichen das Wertgefälle von der Landesgrenze zu Berlin bis an die nordöstliche Kreisgrenze.

Welche Preise wurden nun in ausgewählten Gebieten des Landkreises für ein Baugrundstück gezahlt, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden kann?

- Bernau (nur Stadtgebiet) 55 – 90 €/m²

- Biesenthal 20 – 65 €/m²

- Eberswalde 20 – 75 €/m²

- Groß Schönebeck 14 – 30 €/m²

- Werneuchen (nur Stadtgebiet) 24 – 60 €/m²

- Zepernick 70 – 115 €/m²

Die Richtwerte für Acker liegen in einer Spanne von 0,26 €/m² bis 0,32 €/m². Der für Grünland ermittel- te Wert beträgt 0,22 €/m² und der für Wald 0,13 €/m².

Wie haben sich die Bodenrichtwerte in ihrem Niveau vom 01.01.2005 zum 01.01.2006 entwi- ckelt?

Land- und Forstwirtschaft: überwiegend gleich Wohnen, Misch, Gewerbe, Erholung: 67 % der Werte gleich

12 % der Werte gestiegen 21 % der Werte gesunken Wo gab es die wesentlichsten Veränderungen?

Gewerbegebiete im Landkreis ca. 30 % der Richtwerte (5) gesunken (um überwiegend 5 – 10 €/m²)

Wohnparks im Landkreis ca. 25 % der Richtwerte (15) gesunken (um überwiegend 5 – 10 €/m²)

Engerer Verflechtungsraum

Ahrensfelde überwiegend Rückgänge um bis zu 10 €/m²

Bernau

Panketal überwiegend Steigerungen um 5 bis 10 €/m²

Wandlitz

Äußerer Entwicklungsraum

Britz-Chorin rel. konstante Werte bzw. ausgeglichenes Verhältnis

Eberswalde

Joachimsthal

Oderberg

Schorfheide

Die Richtwerte werden in einer topografischen Karte dargestellt - der Bodenrichtwertkarte. Diese Karte kann ab ca. Mitte März in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erworben wer- den.

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Bekanntmachung zum Beteiligungsbericht 2004 des Landkreises Barnim

Der Beteiligungsbericht mit den Wirtschaftsdaten des Jahres 2004 wurde am 22.02.2006 dem Kreistag zur Kennntnis vorgelegt.

Der vorliegende Bericht basiert auf den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen, an denen der Landkreis Barnim beteiligt ist, und zeigt die Entwicklung der einzelnen Unternehmen innerhalb der letzten Jahre.

Bürger, die sich für den Bericht interessieren, können ihn bei Frau Narbei, Te.: 03334- 214 785, Zim- mer 319, Rudolf- Breitscheid- Str. 36 in Eberswalde einsehen.

Ausführliche Informationen zum Grundstücksmarkt des Jahres 2005 können Sie dem Grundstücks- marktbericht des Landkreises Barnim entnehmen, der voraussichtlich im April erscheint. Er enthält z.B. Informationen über Gewerbemieten, Kaufpreise von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Gartenland.

Die Bodenrichtwertkarte und der Grundstücksmarktbericht sowie Auskünfte über Bodenrichtwerte sind in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlich (Sitz der Geschäftsstelle: beim Kataster- und Vermessungsamt in der Poratzstraße 75, in 16225 Eberswalde).

Bestellungen sind auch per Fax unter 0 33 34/25 32 40 oder e-mail katasteramt-barnim@htb.de möglich (bei Bestellung per e-mail bitte Postanschrift des Absenders angeben).

Für die Bodenrichtwertkarte wird z.Zt. eine Gebühr in Höhe von 30 €, für den Grundstücks- marktbericht von 22,50 € und für eine einfache schriftliche Auskunft eine Gebühr in Höhe von 12

€ erhoben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.gutachterausschuesse-bb.de

Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbades Ahrensfelde/ Eiche

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde, die zuständige Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Abwasserzweckverband Ahrensfelde/Eiche, Sitz: Gemeinde Ahrensfelde, Ortsteil Ahrensfelde, macht dessen Verbandssatzung vom 16. Februar 2006 im amtlichen Verkündungsblatt der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt. Amtliches Verkündungsblatt der Aufsichtsbehörde ist das Amtsblatt für den Landkreis Barnim.

Die Verbandsversammlung hat diese Verbandssatzung auf ihrer öffentlichen Sitzung am 14. Februar 2006 beschlossen. Sie braucht von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht genehmigt zu werden, da

§ 20 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) in diesem Vorgang nicht zur Anwendung kommt.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Verkündungsblatt ist § 20 Abs. 6 GKG in Verbindung mit den

§§ 10, 11 GKG.

Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen.

Eberswalde, 02.März.2006 In Vertretung

gez. C. Bockhardt 1. Beigeordneter

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Bekanntmachung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Ahrensfelde/ Eiche

VERBANDSSATZUNG

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche

Auf Grundlage der §§ 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Branden- burg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) sowie der §§ 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammen- führung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche auf ihrer Sitzung am 14.02.2006 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

Verbandsmitglieder, Name, Sitz und Dienstsiegel§ 1

(1) Die Gemeinde Ahrensfelde und die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - bilden als Verbandsmitglieder nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Branden- burg (BbgGKG) einen Wasser- und Abwasserzweckverband.

(2) Der Zweckverband führt den Namen „Wasser- und Abwasserzweckverband Ahrensfelde/Eiche“, in der Kurzform „WAZV Ahrensfelde/Eiche“.

(3) Sitz des Zweckverbandes ist Ahrensfelde, OT Ahrensfelde, Landkreis Barnim. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörenden Gemeinde Ahrensfelde mit Ausnahme des OT Mehrow.

(4) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel. Das Siegel hat ein rundumlaufendes Schriftfeld in lateini- schen Großbuchstaben mit den Worten:

„WASSER- UND ABWASSERZWECKVERBAND“ im oberen Teil und „AHRENSFELDE/EICHE“ im un- teren Teil. Im Zentrum befindet sich in Form eines Wappens der Brandenburger Adler.

Rechtsform§ 2

Der Zweckverband verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Verbandsaufgaben§ 3

(1) Der Zweckverband hat die Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Anlagen zur Was- sergewinnung, Wasseraufbereitung und die Ortsnetze sowie die Sonderanlagen als einheitliche öffentli- che Anlage zu planen, zu errichten, vorzuhalten, zu betreiben und zu erneuern, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Verbraucher in seinem Gebiet mit Trinkwasser und Brauchwas- ser erforderlich sind.

(2) Der Zweckverband hat die Abwasseranlagen, einschließlich der Ortskanäle sowie Sonderbauwerke als einheitliche öffentliche Anlage zu planen, zu errichten, vorzuhalten, zu betreiben und zu erneuern, die für eine den gesetzlichen Bestimmungen, den Regeln der Technik als Mindestanforderung und den jewei- ligen Behördenauflagen entsprechende Abwasserbeseitigung in seinem Gebiet erforderlich sind. Die Errichtung von Anlagen und deren zeitliche und räumliche Abläufe bedürfen der Abstimmung mit der Gemeinde.

(3) Niederschlagswasser wird vom Zweckverband weder gesammelt noch abgeführt.

(4) Der Zweckverband hat bei der Aufgabenerfüllung die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen und ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen.

(5) Der Zweckverband hat das Recht, anstelle des Verbandsmitgliedes Ahrensfelde Satzungen für den übertragenen Aufgabenbereich zu erlassen oder soweit dies zweckmäßiger ist, seine Leistungen auf privatrechtlicher Basis mit den Verbrauchern oder Einleitern zu regeln und abzurechnen.

(6) Zur Erfüllung vorgenannter Aufgaben ist der Zweckverband berechtigt, privatrechtliche Unternehmun- gen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Gleichfalls kann er zur Förderung seiner Zielsetzungen mit anderen Zweckverbänden, anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften oder privaten Dritten Verträge schließen. Neben Arbeitern kann der Zweckverband im Rahmen der Gesetze Angestellte hauptamtlich beschäftigen.

(8)

(7) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband zu unterstüt- zen und das Interesse des Zweckverbandes zu berücksichtigen. Die Verbandsmitglieder räumen dem Zweckverband zur Durchführung seiner Aufgaben das Recht ein, alle dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke (Straßen, Wege, Plätze und Brücken) und sonstigen Grundstücke, die Eigentum der Verbandsmitglieder sind oder über die sie verfügen können, unentgeltlich zu nutzen. Für die weitere Entwicklung der leitungsgebundenen Anlagen der Ver- und Entsorgung wird von der Mitgliedsgemeinde der öffentliche Bauraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für das Mitglied Berliner Wasserbetriebe wird eine abweichende vertragliche Regelung hiervon in jedem Einzelfall getroffen, die die satzungs- mäßigen Pflichten des Anstaltsauftrages der Berliner Wasserbetriebe berücksichtigt.

(8) Im Falle beabsichtigter Veränderungen der im Abs. 7 bezeichneten Grundstücke haben die Verbands- mitglieder den Zweckverband hiervon vorab in Kenntnis zu setzen, soweit hierdurch eine Verlegung der verbandseigenen Anlagen erforderlich wird.

§ 4 Organe Organe des Zweckverbandes sind:

a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorsteher.

Verbandsversammlung§ 5

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie besteht aus den Vertre- tern der Verbandsmitglieder. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Das Verbandsmitglied Ahrensfelde hat vier Stimmen, das Verbandsmitglied Berliner Wasser- betriebe hat eine Stimme. Das Verbandsmitglied Ahrensfelde entsendet vier Vertreter in die Verbands- versammlung, das Verbandsmitglied Berliner Wasserbetriebe einen Vertreter. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen. Für jeden Vertreter der Verbandsmitglieder ist ein Stellvertre- ter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde Ahrensfelde ist in der Verbandsversammlung Vertre- ter der Gemeinde Ahrensfelde kraft Amtes. Die sonstigen drei Vertreter der Gemeinde Ahrensfelde wer- den von der Gemeindevertretung nach Maßgabe von § 15, Abs. 4, Satz 1, GKG gewählt. Der Vertreter der Berliner Wasserbetriebe wird entsprechend § 15, Abs. 4, Satz 3 GKG entsandt.

(3) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Vertreters der Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung bestimmt die Grundsätze des Zweckverbandes und überwacht die Angelegenheiten. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsteher auf Grund der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben überträgt. Sie hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu beschließen:

1. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des Stellvertreters, 2. Wahl des Verbandsvorstehers,

3. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, 4. Wirtschaftsplan,

5. Festsetzung der Verbandsumlage,

6. Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, 7. Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen

mit einem Wert über 50.000 EUR, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,

8. Aufnahme von Darlehen, 9. Übernahme von Bürgschaften,

10. Bildung von Fachausschüssen zur Lösung spezieller Aufgaben, 11. Geschäftsordnung des Zweckverbandes und seiner Organe, 12. Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,

13. Austritt von Verbandsmitgliedern,

14. Auflösung des Zweckverbandes und Aufteilung des Zweckverbandsvermögens, 15. Bestätigung von Beschlussniederschriften,

16. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Bediensteten,

17. Beteiligung Dritter an wirtschaftlichen Unternehmen, die Trinkwasserver- und/oder Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet zur Aufgabe haben.

(9)

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Einberufung der Verbandsversammlung, - Leitung der Verbandsversammlung.

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung trifft nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn es 1/5 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage, wobei der Absende- und der Sitzungstag nicht berücksichtigt werden. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die verkürzte Frist ist in der Ladung hinzuweisen.

Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit§ 8

(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die anwe- senden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der Gemeinde wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen.

(2) Ist die Verbandsversammlung beschlussunfähig, ist die Verbandsversammlung innerhalb von vier Wochen erneut ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Beratungsgegenstand einzuberufen.

Diese Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschluss- fähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die anwesenden Vertreter der Gemeinde müssen aber auch in diesem Fall die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen; andernfalls ist auch diese Verbandsversammlung nicht beschlussfähig.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Verbandsversammlung. Folgende Angelegenheiten werden, ohne dass es eines Beschlusses der Verbandsversammlung bedarf, in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1. Personalangelegenheiten 2. Vertragsangelegenheiten

3. Stundung, Niederschlagung, Erlass von Forderungen, die Aussetzung der Vollziehung.

Beschlussfassung§ 9

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehr- heit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder gefasst.

(2) Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 12, 13 und 14 sowie Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(3) Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung.

Beschlussniederschrift§ 10

Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Zeit und der Ort der Sitzung, die Tagesordnung sowie der Wortlaut der Beschlüs- se und Anträge sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten sind. Sie ist von demjenigen zu unterschreiben, der den Vorsitz in der Sitzung geführt hat und von einem weiteren Vertreter, der an der Sitzung teilgenommen hat.

Wahlen§ 11

Gewählt wird geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

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Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers§ 12

(1) Die Verbandsversammlung wählt einen Verbandsvorsteher und einen stellvertretenden Verbandsvor- steher. Der Stellvertreter des Verbandsvorstehers soll aus dem Kreis der leitenden hauptamtlichen Mitar- beiter des Zweckverbandes gewählt werden.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Geset- ze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbands- versammlung vor und führt sie aus.

(3) Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, die Verbandsversammlung über wichtige Verbandsan- gelegenheiten zu unterrichten; er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor.

(4) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die Verbands- versammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen. In den Geschäften der laufenden Verwaltung genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters.

(6) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbands- versammlung erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbands- versammlung.

§ 13

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Den Ersatz von Auslagen, Verdienstausfall und Sitzungsgeld sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen re- gelt eine Entschädigungssatzung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen im Land Branden- burg.

Wirtschaftsführung§ 14

Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommu- nale Gemeinschaftsarbeit (GKG) und die Vorschriften des Landes Brandenburg über die Eigenbetriebe entsprechend.

Beiträge, Gebühren, Entgelte und Verbandsumlagen§ 15

(1) Der Zweckverband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Gebühren und Entgelte in entspre- chender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und anderer Vorschriften.

(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohner- zahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwoh- nerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.

Stammkapital§ 16

Das Stammkapital wird auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: Eine Million Euro) festgesetzt.

Das Stammkapital wird auf die Betriebsteile Wasserversorgung in einer Höhe von 200.000 € und Entwässerung in einer Höhe von 800.000,00 € aufgeteilt.

Bekanntmachungen§ 17

(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde entsprechend den Rege-

(11)

lungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit öffentlich bekannt gemacht.

(2) Satzungen und sonstige Vorschriften des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde bekannt gemacht. Sonstige Mitteilungen werden ortsüblich im Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde veröffentlicht.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntma- chung dieser Teile nach Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Zweckver- bandes, Dorfstraße 26, 16356 Ahrensfelde, für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Sie wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 2 hinzu- weisen.

(4) Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung erfolgt mit einer Frist von 10 Kalendertagen in der Märkischen Oderzeitung, Ausgabe Barnim Echo, Teilausgabe Bernau.

Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder§ 18

(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband ist auf dessen Antrag zulässig und bedarf der Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder, im Übrigen sind die Bestimmungen des § 20 GKG sowie die weiter zutreffenden allgemeinen Gesetze zu beachten.

(2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsteher erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter.

(3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen örtlichen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Zweckverband zur Erfüllung seiner verbleibenden Auf- gaben nicht braucht, zum Verkehrswert gegen Verrechnung erbrachter Leistungen zu übernehmen; aus- genommen davon sind erhaltene Fördermittelzuwendungen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Mit- glied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzustellen.

Soweit der Zweckverband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausschei- denden Mitglied unentgeltlich zu übertragen. Das ausscheidende Verbandsmitglied tritt in seine Rechte nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung wieder ein.

(4) Scheidet ein Verbandsmitglied mit einer Teilaufgabe (Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung) aus dem Zweckverband aus, so gelten die Regelungen dieses Paragraphen entsprechend.

§ 19

Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder erfolgen. Öf- fentlich- rechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

(2) Im Falle der Auflösung werden verbleibende Verbindlichkeiten und noch vorhandenes Verbandsvermögen an die Verbandsmitglieder aufgeteilt, die dem Zweckverband bei der Beschlussfassung über die Auflö- sung angehören. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Aufteilungsschlüssel analog § 15 Abs. 2 dieser Satzung festgelegt. Die Beteiligung der Berliner Wasserbetriebe erfolgt entsprechend deren Stimmenanteil.

(3) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgabe, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von der Mitgliedsgemeinde zu übernehmen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 20

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrensfelde, den 16.02.2006

gez. Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher

(12)

Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Eberswalde

Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Sitz: Stadt Eberswalde, der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde, macht die Verbandssatzung des Zweckverbandes vom 08.03.2006 in ihrem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer Verbandssatzung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist § 20 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) in Verbindung mit den §§ 10, 11 GKG.

Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen.

Eberswalde, 09.März. 2006 In Vertretung

C. Bockhardt 1. Beigeordneter

Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde vom 08.03.2006

Verbandssatzung

des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA)

Gemäß § 7, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) hat die Verbandsversammlung am 08.03.2006 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz, Präambel (1)

Die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Mitglieder bilden einen Zweckverband.

(2)

Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA)“.

(3)

Der Zweckverband hat seinen Sitz in 16225 Eberswalde.

(4)

Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2 Mitglieder (1)

Folgende Städte und Gemeinden sind die Mitglieder des Zweckverbandes:

1. Gemeinde Althüttendorf 2. Gemeinde Breydin 3. Gemeinde Britz 4. Gemeinde Chorin 5. Stadt Eberswalde

6. Gemeinde Friedrichswalde 7. Gemeinde Hohenfinow 8. Gemeinde Hohensaaten 9. Stadt Joachimsthal 10. Gemeinde Liepe

11. Gemeinde Lunow-Stolzenhagen 12. Gemeinde Marienwerder 13. Gemeinde Niederfinow 14. Stadt Oderberg

15. Gemeinde Parsteinsee 16. Gemeinde Schorfheide

(für die Ortsteile Altenhof, Eichhorst, Finowfurt, Lichterfelde und Werbellin) 17. Gemeinde Sydower Fließ

18. Gemeinde Ziethen

(13)

(2)

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörigen Städte und Gemeinden; soweit diese nur für bestimmte Ortsteile Mitglied sind, beschränkt sich das Verbandsgebiet auf diese Ortsteile.

§ 3 Verbandsaufgabe (1)

Aufgabe des Zweckverbandes ist die Trinkwasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung innerhalb des Verbandsgebietes.

(2)

Im Bereich der Trinkwasserversorgung wird der Zweckverband im Verbandsgebiet alle erforderlichen inner- und überörtlichen Wasserversorgungseinrichtungen nach Maßgabe einer Wasserversorgungssatzung betreiben und unterhalten.

(3)

Im Bereich der Abwasserentsorgung wird der Zweckverband im Verbandsgebiet anfallende Abwässer (Schmutzwasser i. S. d. § 64 Abs. 1 Bbg WG) nach Maßgabe gesonderter Entwässerungssatzungen übernehmen, ableiten bzw. abholen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend behandeln.

(4)

Erforderlichenfalls wird der Zweckverband weitere Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsor- gungseinrichtungen herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern und verbessern.

(5)

Der Zweckverband ist berechtigt, mit anderen Zweckverbänden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Dritten Verträge im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung, der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung zu schließen. Er kann hierbei insbesondere die Geschäftsbesorgung für Dritte übernehmen oder Dritte mit der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben beauftragen. Der Zweckverband kann sich an Gesellschaften und Unternehmen beteiligen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dienlich ist.

(6)

Auf einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung kann die Verbandsaufgabe mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder geändert werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder (1)

Die Verbandsmitglieder werden den Zweckverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes von Bedeutung sind, unterrichten und die notwendigen Auskünfte erteilen. Das Gleiche gilt für den Zweckverband den Verbandsmitgliedern gegenüber. Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband von allen ihnen bekannt werdenden wesentlichen Veränderungen der Menge und Beschaffenheit des Trinkwassers und des anfallenden Schmutzwassers zu benachrichtigen.

(2)

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

§ 5

Benutzung der Grundstücke von Verbandsmitgliedern (1)

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, alle zur Durchführung der Aufgaben vorhandenen Einrichtungen einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten in den Zweckverband einzubringen.

(2)

Die Verbandsmitglieder stellen dem Zweckverband weiterhin die in ihrem Eigentum stehenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Leitungen und anderen der Versorgung mit Trinkwasser bzw. Entsorgung von Schmutzwasser innerhalb und außerhalb der Gemarkung dienenden Anlagen unentgeltlich zur Verfügung.

(3)

Wird durch Maßnahmen eines Verbandsmitgliedes eine Änderung von Ver- oder Entsorgungsanlagen des Zweckverbandes notwendig, so wird der Zweckverband diese nach Aufforderung durch das Verbandsmitglied in angemessener Frist durchführen. Der Aufwand hierfür wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getragen:

1. Überschreitet das Alter der zu ändernden Anlage die normative Nutzungsdauer, so trägt der Zweckverband den Aufwand der Änderung.

2. Unterschreitet das Alter der zu ändernden Anlage die normative Nutzungsdauer, so tragen das Verbandsmitglied und der Zweckverband den Aufwand der Änderung jeweils zur Hälfte. Abweichend davon trägt das Verbandsmitglied den Aufwand, wenn es schon vor der Errichtung der Anlagen die spätere Notwendigkeit seiner Maßnahme kannte und den Zweckverband hiervon nicht rechtzeitig unterrichtete.

3. Ist mit der Änderung von Anlagen eine größere Leitungsnennweite oder durch eine gleichzeitige Erneuerung ein Wertzuwachs für den Zweckverband verbunden, so wird der dadurch entstehende höhere Aufwand vom Zweckverband getragen.

(14)

4. Unabhängig von den unter Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 getroffenen Regelungen hat der Zweckverband den Aufwand der Änderung zu tragen, wenn die Anlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen.

(4)

Für den Fall, dass gesetzliche Vorschriften andere Regelungen treffen, gelten diese.

§ 6 Verbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 7

Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1)

Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Vorsitzenden und einen ehrenamtlichen Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

(2)

Dienstkräfte des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Mitgliedes der Verbandsversammlung angehören.

(3)

Die Stimmenverteilung in der Verbandssammlung wird wie folgt festgelegt:

Gemeinde Althüttendorf 1 Stimme

Gemeinde Breydin 1 Stimme

Gemeinde Britz 1 Stimme

Gemeinde Chorin 1 Stimme

Stadt Eberswalde 17 Stimmen

Gemeinde Friedrichswalde 1 Stimme

Gemeinde Hohenfinow 1 Stimme

Gemeinde Hohensaaten 1 Stimme

Stadt Joachimsthal 1 Stimme

Gemeinde Liepe 1 Stimme

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen 1 Stimme

Gemeinde Marienwerder 1 Stimme

Gemeinde Niederfinow 1 Stimme

Stadt Oderberg 1 Stimme

Gemeinde Parsteinsee 1 Stimme

Gemeinde Schorfheide 1 Stimme

Gemeinde Sydower Fließ 1 Stimme

Gemeinde Ziethen 1 Stimme

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr gemäß dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) und dieser Satzung zugewiesen sind. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsteher aufgrund eines Gesetzes oder der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben vorbehaltlich § 15 Abs. 1 Satz 4 GKG übertragen hat. Sie ist auch zuständig in sonstigen Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Zweckverband vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt werden oder deren Vorlage die Verbandsversammlung verlangt.

§ 9

Sitzung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung (1)

Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn dies ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2)

Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(3)

Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.

(15)

§ 10

Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1)

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen und mindestens ein Drittel der Vertreter anwesend sind. § 42 Abs.

5 GO bleibt unberührt.

(2)

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 11

Beschlussfassung und Wahlen (1)

Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)

Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.

Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12 Niederschrift

Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers (1)

Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Er hat einen ehrenamtlich tätigen Stellvertreter.

(2)

Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes und für die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Entlassung der Mitarbeiter zuständig. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(3)

Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Verbandsvorsteher folgende Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen:

1. Verfügung über Verbandsvermögen bis zum Wert von 100.000,00 €

2. Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zum Betrag von 100.000,00 € 3. Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge

4. Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche im Wert von bis zu 25.000,00 € im Einzelfall

5. Rechtsgeschäfte über dauernde und wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderen Grund lösbarer Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt 100.000,00 € nicht übersteigt

6. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 100.000,00 € 7. Vergabe von Aufträgen bis zum Betrag von 250.000,00 €

8. Stundung von Zahlungsansprüchen des Zweckverbandes im Wert von bis zu 25.000,00 € im Einzelfall 9. Empfehlung eines von der Verbandsversammlung vorzuschlagenden Wirtschaftsprüfers oder einer

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss.

(4)

In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband. Die Entscheidung ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht Rechte anderer durch die Ausführung entstanden sind.

Lagen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haben die Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der dem Zweckverband durch deren vorsätzliches Verhalten entstanden ist. Der Verbandsvorsteher haftet auch für grobe Fahrlässigkeit.

(5)

Bei Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters, sofern es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters genügt auch, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die dem Verbandsvorsteher zur dauerhaften Erledigung übertragen ist.

(16)

§ 14 Wirtschaftsführung (1)

Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes erfolgen gemäß den Vorschriften über die Eigenbetriebe. Der vom Verbandsvorsteher aufgestellte Entwurf des Wirtschaftsplanes ist allen Verbandsmitgliedern unverzüglich, mindestens aber drei Wochen vor der Sitzung der

Verbandsversammlung, in der er festgestellt werden soll, zuzuleiten.

(2)

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Deckung des Finanzbedarfes (1)

Ziel des Zweckverbandes ist es, sämtliche Aufwendungen, soweit zulässig, durch die Erhebung von Gebühren von Benutzern der Anlagen und Einrichtungen des Zweckverbandes und durch sonstige Einnahmen abzudecken und so dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Umlagen der Mitglieder gering bleiben oder entfallen können.

(2)

Der Zweckverband erhebt Gebühren und Kostenersatz nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.

(3)

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird vom Zweckverband durch Bescheid erhoben und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.

(4)

Die Höhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil wird von der Verbandsversammlung im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr neu festgelegt. Für die Berechnung der Umlage wird die Anzahl der für das Stadt- bzw. Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes erfassten Anschlüsse an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage zur Anzahl der Anschlüsse an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage im gesamten Verbandsgebiet ins Verhältnis gesetzt. Ist ein Verbandsmitglied nur für bestimmte Ortsteile Mitglied, so ist die Anzahl der Anschlüsse in diesen Ortsteilen zugrundezulegen.

Maßgeblich für die Bestimmung der Anzahl der Anschlüsse sind die im Abrechnungssystem des Zweckverbandes erfassten Trinkwasserzähler zum 30.06. des Jahres, das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr vorausgeht. Der Zweckverband teilt den Verbandsmitgliedern diese so ermittelte Anzahl der Anschlüsse für die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindegebiete und für das gesamte Verbandsgebiet schriftlich bis zum 30.08.

des Jahres mit.

§ 16 Dienstkräfte

Der Zweckverband hat das Recht, Beschäftigte im Sinne des TVöD einzustellen.

§ 17

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so ist eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu schließen. Hierbei sind sowohl das eingebrachte Vermögen des Verbandsmitgliedes als auch ausschließlich auf das Gebiet des Verbandsmitgliedes konkretisierbare Anlagen, Planungen und deren Kosten zu berücksichtigen.

§ 18 Bekanntmachung (1)

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Barnim bekannt gemacht.

(2)

Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser im Barnimer Blitz, Ausgabe Eberswalde und im Oderland Blitz bekannt. Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre

Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen, ohne dass dies für die Wirksamkeit der Bekanntmachung notwendig ist.

(3)

Alle anderen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im

· Barnimer Blitz, Ausgabe Eberswalde,

· Oderland Blitz.

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden zehn Tage vor dem Tag der Sitzung bekannt gemacht.

§ 19 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eberswalde, den 08.03.2006 gez. Hein

Verbandsvorsteher

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