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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2006, Heft 11

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 16. Sitzung des Kreistages Barnim am 30.08.2006

Seite 4 Bekanntmachung zur Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf der Haus- haltssatzung 2007 des Landkreises Barnim

Seite 4 Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Barnim zur Förderung und Unterstützung des kulturellen Lebens im Landkreis (Kulturförderrichtlinie) (Beschluss des Kreistages Nr. 262-16/06 vom 30.08.2006)

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat

Anschrift: Heegermühler Straße 75 16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01

Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

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Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 16. Sitzung des Kreistages Barnim am 30.08.2006

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 260-16/06 Nr. des Antrages: I-32-12/06

Thema des Antrages: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Regionalleitstelle für Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die in der Anlage befindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Regionalleitstelle für Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz.

Nr. des Beschlusses: 261-16/06 Nr. des Antrages: I-30-20/06

Thema des Antrages: Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wandlitz und Marienwerder zur Auflösung von Exklaven

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag des Landkreises Barnim befürwortet den zwischen den Ge- meinden Wandlitz und Marienwerder geschlossenen Gebietsänderungs- vertrag zur Auflösung der Exklaven „Sophienstädt 02“ und Sophienstädt 03“.

Nr. des Beschlusses: 262-16/06 Nr. des Antrages: III-61-84/06

Thema des Antrages: Kulturförderrichtlinie des Landkreises Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Richtlinie des Landkreises Barnim zur Förderung und Unterstützung des kulturellen Lebens im Landkreis (Kulturförderrichtlinie) gemäß Anlage mit folgender Änderung:

Seite 7, Pkt. 7.2, Bewilligungsverfahren - 1. Absatz -

Der Ausschuss für Bildung und Kultur des Kreistages trifft auf der Grundlage der Richtlinie die Gesamtempfehlung über die Anträge zu Beginn des Jahres bzw. sobald der Haushaltsplan beschlossen ist.

als Hinweis:

Die Formulierung auf Seite 9 im ersten Absatz ist in diesem Zusammenhang sinngemäß zu verändern.

Nr. des Beschlusses: 263-16/06 Nr. des Antrages: SPD/CDU-6/06

Thema des Antrages: Entwicklung des Gesundheitstourismus im Landkreis Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag empfiehlt, den Gesellschaftern der Wirtschafts- und Tourismusentwicklungsgesellschaft mbH des Landkreises Barnim (WITO) bis zu 50.000 € von dem verfügbaren Budget der WITO als Anschubfinanzierung für die Entwicklung des Gesundheitstourismus im Landkreis Barnim in den Wirtschaftsplan der WITO für das Jahr 2007 einzusetzen.

Diese Mittel sind zur Entwicklung gesundheitstouristischer Paket- angebote im Landkreis Barnim und zur Unterstützung ihrer Vermarktung zu verwenden.

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Nr. des Beschlusses: 264-16/06 Nr. des Antrages: SPD/CDU-07/06

Thema des Antrages: Neuverhandlung der Kita-Verträge des Landkreises mit den Kommunen Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag Barnim beauftragt den Landrat, mit den Städten und Gemeinden des Landkreises in Verhandlungen über die gemeinsame Aufgabenerfüllung nach Brandenburgischem Kita-Gesetz zu treten. Ziel der Verhandlungen, die bis zum 31.10.2006 abzuschließen sind, soll der Abschluss eines neuen Vertrages zwischen Landkreis und Städten und Gemeinden des Landkreises sein, der die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und den Städten und Gemeinden im Bereich der Kitas langfristig regelt. Der Landrat berichtet in jedem A 1 über den Stand der Verhandlungen.

In der Begründung sind im letzten Absatz die ersten 3 Zeilen zu streichen.

Nr. des Beschlusses: 265-16/06 Nr. des Antrages: PDS-DA 1/06

Thema des Antrages: Festlegung von Ratenzahlungen für die Kosten der Schülerbeförderung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt:

1. Den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach SGB II ist auf deren Antrag die Zahlung von Raten zur Schülerbeförderung in Höhe von 15 € je Monat zu bewilligen.

2. Als Nachweis genügt der Bescheid über die Leistungen des SGB II.

3. Die Ratenzahlung erfolgt durch Genehmigung des Einzugsver- fahrens durch die Betroffenen.

Nr. des Beschlusses: 266-16/06 Nr. des Antrages: PDS-22/06

Thema des Antrages: Änderungsantrag zum Kreistagsbeschluss 9-2/03 - Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag nimmt die Verzichtserklärung von Herrn Dieter Müller als Mitglied des Jugendhilfeausschusses (A 8) zur Kenntnis.

Der Kreistag beschließt die Berufung von Frau Sabine Stüber als stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses (A 8).

In nichtöffentlicher Sitzung angenommener Antrag:

Nr. des Beschlusses: 267-16/06 Nr. des Antrages: CDU-22/06

Thema des Antrages: Kosten der Brandbekämpfung auf dem Gelände der Firma GEAB in Bernau Zur Kenntnis genommene Informationsvorlagen:

Nr. des Antrages: A 1-22/06

Thema des Antrages: Informationsvorlage - Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 15. und 16. Sitzung des Kreistages

- öffentlicher Teil Nr. des Antrages: A 1-23/06

Thema des Antrages: Informationsvorlage - Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 15. und 16. Sitzung des Kreistages

- nichtöffentlicher Teil gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages Barnim

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Bekanntmachung zur Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung 2007 des Landkreises Barnim

Öffentliche Bekanntgabe

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2007 des Landkreises Barnim mit seinen Anlagen wird gemäß Para- graph 64 LKrO an sieben Tagen nach dieser Veröffentlichung in der Kreisverwaltung Barnim, Rudolf- Breitscheid-Str. 36, 16225 Eberswalde, Zimmer 409, öffentlich ausgelegt.

Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen in der Kreisverwaltung Barnim, Rudolf-Breitscheid-Str. 36, 16225 Eberswalde, Zimmer 409, erheben.

Eberswalde, 05.09.2006 gez. Bodo Ihrke

Landrat

Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Barnim zur Förderung und Unterstützung des kulturellen Lebens im Landkreis (Kulturförderrichtlinie)

(Beschluss des Kreistages Nr. 262-16/06 vom 30.08.2006) Richtlinie des Landkreises Barnim

zur Förderung und Unterstützung des kulturellen Lebens im Landkreis

(Kulturförderrichtlinie) 1. ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGE

2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG 3. ZUWENDUNGSEMPFÄNGER

4. ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN

5. ART, UMFANG UND HÖHE DER ZUWENDUNG 6. SONSTIGE ZUWENDUNGSBESTIMMUNGEN 7. VERFAHREN

7.1. ANTRAGSVERFAHREN 7.2. BEWILLIGUNGSVERFAHREN

7.3. VERWENDUNGSNACHWEISVERFAHREN 8. GELTUNGSDAUER

1. ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGE

Die Ausprägung von Kultur und Kunst in unserem Landkreis gibt Auskunft über die Lebensqualität im Kreisgebiet im weitesten Sinne. In der Verfassung des Landes Brandenburg heißt es im Artikel 34:

1) Die Kunst ist frei. Sie bedarf der öffentlichen Förderung, insbesondere durch Unterstützung der Künstler.

2) Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffent- lich gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

3) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Teilnahme am kulturellen Leben und ermöglichen den Zugang zu den Kulturgütern.

Gemäß § 2 (1) Landkreisordnung (LKrOBbg) erfüllt der Landkreis in seinem Gebiet in eigener Verantwor- tung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er ergänzt durch sein Wirken die Selbstver- waltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belas- tung bei. Nach Satz 3 fördert er insbesondere die kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner. Entsprechend § 22 (1) Landkreisordnung (LKrOBbg) fördert der Landkreis das kulturelle

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Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in seinem Gebiet und ermöglicht seinen Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern.

In diesem Sinne nimmt der Landkreis mit dieser Richtlinie eine freiwillige Aufgabe wahr, Kultur und Kunst von überörtlicher Bedeutung zu fördern, und leistet damit seinen verfassungsmäßigen Beitrag.

Die Zuwendungen dienen dem Ziel, künstlerische Tätigkeiten zu befördern und der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen, ein breites kulturelles Angebot zu ermöglichen, spezifische Zielgruppen bei aktiven und kreativen Betätigungen zu fördern, eine Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Landkreis zu unterstützen und einen Beitrag zum Standortmarketing des Wirtschaftsstandortes Barnim zu leisten.

Der Landkreis Barnim gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden im jeweiligen Haushaltsplan des Landkreises festgeschrieben.

2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

Die Zuschüsse des Landkreises dienen der Förderung von Anliegen des kulturellen Lebens mit über- örtlicher Bedeutung in den Bereichen der Literatur, Musik, Theater, bildenden Kunst, des Chorgesanges sowie der Heimat- und Traditionspflege wie

1) Lesungen, Lesereihen und literarische Veranstaltungen 2) Herausgabe von Einzelpublikationen und Anthologien

3) Konzerte, Konzertreihen und musikalisch-literarische Veranstaltungen

4) Theater- und Tanzprojekte freier Gruppen sowie Projekte des Kinder- und Jugendtheaters 5) künstlerische Ausstellungen und Symposien sowie die Herausgabe von Kunstkatalogen 6) Chorkonzerte, Chortreffen und Projekte der Chorverbände

7) Projekte im Bereich der Soziokultur u. a. überregionale Kinder-/ Jugendkulturveranstaltungen, Teilnahme an Wettbewerben

8) Erforschung, Darstellung und Publizierung regionaler Geschichte, Kunst und Kultur.

Die Förderung erfolgt in drei Kategorien:

1) herausragende Einzelveranstaltungen (Events) mit kreisweiter und überkreislicher Bedeutung 2) Dauerveranstaltungen mit kreisweiter und überkreislicher Bedeutung

3) sonstige Vorhaben oder Institutionen, die zur überörtlichen Förderung des Kulturangebotes der Barnimer Bevölkerung beitragen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

1) Projekte mit örtlicher Bedeutung (z. B. Dorffeste, ortsbezogene Feuerwehrfeste) 2) vorwiegend gesellige Veranstaltungen (z. B. Jubiläenfeiern)

3) Veranstaltungen von Parteien, politischen Gruppierungen oder ausschließlich auf die Vermitt- lung religiöser Inhalte ausgerichtete Veranstaltungen.

3. ZUWENDUNGSEMPFÄNGER Zuwendungen können erhalten:

1) natürliche Personen

2) gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts 3) gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen Rechts 4) kommunale Gebietskörperschaften.

4. ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Die Antragstellenden müssen mit ihren Projekten im Landkreis und für den Landkreis wirksam sein.

Der Antragstellende muss einen angemessenen Eigenanteil ausweisen. Der Eigenanteil sollte mindestens 20 Prozent der geplanten Gesamtausgaben betragen. Näheres dazu regelt Punkt 5. der Förderrichtlinie.

5. ART, UMFANG UND HÖHE DER ZUWENDUNGEN

Als Zuwendungsart werden sowohl die Projektförderung als auch die institutionelle Förderung angewen- det.

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Als Finanzierungsart wird die Teilfinanzierung verwendet, grundsätzlich in Gestalt der Festbe- tragsfinanzierung, in Ausnahmefällen in Gestalt der Anteilsfinanzierung. Die Teilfinanzierung setzt einen Eigenanteil des Antragstellenden voraus. Der Eigenanteil sollte mindestens 20 Prozent der geplanten Gesamtausgaben betragen. Neben finanziellen Mitteln werden auch Arbeitsleistungen und Eintrittsgel- der als Eigenleistungen anerkannt. Für Betriebskostenförderung wird immer die Form der Festbetrags- förderung gewählt.

Als Form der Zuwendung wird Zuschuss/Zuweisung festgelegt.

Die jährlich verfügbaren Haushaltsmittel für die Kulturförderrichtlinie werden gemäß folgendem Schlüssel für die unter Punkt 2. der Richtlinie genannten Kategorien der Förderung in separate Budgets aufgeteilt:

1) Herausragende Einzelveranstaltungen (Events): 30 Prozent

2) Dauerveranstaltungen: 45 Prozent

3) sonstige Vorhaben oder Institutionen: 25 Prozent

Sollte das Budget für eine Kategorie nicht ausgeschöpft werden, erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung der nicht ausgeschöpften Mittel auf die übrigen Kategorien. Eine Abweichung von den prozentualen Budgets um bis zu 20 Prozentpunkte kann im begründeten Einzelfall vorgenommen werden.

Die Höhe der Zuwendung ist im Einzelfall abhängig vom Anspruch, Charakter und von der Wirkung des Projektes bzw. Kulturträgers in Bezug auf die unter Punkt 1. der Richtlinie genannten Ziele der Kultur- förderung sowie von der Höhe des Gesamtzuschussbedarfs. Der Zuschuss des Landkreises beträgt in der Regel maximal 2.600 €. In Ausnahmefällen können auch mehr als 2.600 € bewilligt werden. Dieses ist im Einzelfall zu prüfen.

6. SONSTIGE ZUWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Jedem Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieser Richtlinie werden Allgemeine Nebenbestimmungen mit sonstigen Zuwendungsbestimmungen von förderungsspezifischer Natur beigefügt. Insbesondere wird geregelt, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfangende verpflichtet wird, eine Änderung der Planungsbedingungen anzuzeigen und eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung zu ermögli- chen.

7. VERFAHREN

Die Umsetzung der Richtlinie ist als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen.

7.1. ANTRAGSVERFAHREN

Die Kulturzuwendung ist schriftlich bei dem für die Kulturförderung zuständigen Fachamt der Kreis- verwaltung Barnim zu beantragen. Das Antragsformular ist dort erhältlich bzw. unter www.barnim.de abrufbar.

Der Antrag ist mit Einnahmen- und Ausgabenplan sowie Sachbegründung zu versehen. In der Sachbegründung ist besonders die überörtliche Bedeutung des Vorhabens bzw. der Beitrag des Vorha- bens zu einem verbesserten Standortmarketing für den Wirtschaftsstandort Barnim darzustellen. Es ist zu beachten, dass ein Vorhaben nur dann als förderwürdig gilt, wenn Einnahmen- und Ausgabenplan inklusive der beantragten Förderung ausgeglichen sind.

Beträge, die bei anderen Fördermittelgebern beantragt werden, sind unter der Einnahmenseite aufzuneh- men. Die Adresse/Telefonnummer der anderen Fördermittelgeber ist zwecks Verwaltungsabgleich anzu- geben.

Die Anträge sind spätestens bis zum 31.12. für das Folgejahr in dem für die Kulturförderung zuständigen Fachamt der Kreisverwaltung Barnim einzureichen. Die Einhaltung dieses Termins ist wesentlich, um eine zügige Gesamtentscheidung über alle Anträge zu Beginn des Jahres treffen zu können und damit die Voraussetzung für eine baldige Bescheidung und Zuwendungsauszahlung zu schaffen. Nur unter der Bedingung, dass Restgelder bleiben oder durch Vorhabenswegfall im Laufe des Jahres frei werden, können später eingereichte Anträge bearbeitet und in das Bewertungsverfahren eingegliedert werden. Die Frist stellt somit keine Ausschlussfrist dar.

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7.2. BEWILLIGUNGSVERFAHREN

Der Ausschuss für Bildung und Kultur des Kreistages trifft auf der Grundlage der Richtlinie die Gesamt- empfehlung über die Anträge zu Beginn des Jahres bzw. sobald der Haushaltsplan beschlossen ist.

Die eingereichten Anträge werden gemäß der Bestimmungen der Richtlinie geprüft. Anträge, die nach der Richtlinie nicht förderfähig sind, werden ausgeschlossen.

Die förderfähigen Vorhaben werden an Hand der folgenden Kriterien in die drei Kategorien der Förderung gemäß Punkt 2. der Richtlinie eingeordnet. Es müssen dazu jeweils alle Kriterien erfüllt sein:

1) Kriterien für eine herausragende Einzelveranstaltung (Event):

— zeitlich und räumlich begrenzte besondere Einzelveranstaltung, die sich durch ihre Einma- ligkeit von gewöhnlichen und alltäglichen Ereignissen abgrenzt (bezogen auf das Haus- haltsjahr)

— erwartete Anzahl der Besucher/Gäste mindestens 500

— Einzugsbereich der Besucher/Gäste geht über den Landkreis hinaus

— mindestens regionale Medienaufmerksamkeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit (z. B. in Presse, Radio, Fernsehen)

2) Kriterien für eine Dauerveranstaltung:

— Veranstaltungsreihe (mehr als zwei Veranstaltungen der gleichen Art) innerhalb eines Jah- res oder jährlich wiederkehrende Veranstaltung oder wiederkehrende Publikationen

— mindestens kreisweite Bedeutung

3) Kriterium für ein sonstiges Vorhaben oder eine Institution:

— alle Fälle, die nicht unter den beiden vorangehenden Punkten (herausragende Ein- zelveranstaltung, Dauerveranstaltung) einzuordnen sind

Die den drei Kategorien zugeordneten Vorhaben werden gemäß der folgenden Kriterien mit der entspre- chenden Punktezahl bewertet. Hieraus ergibt sich die Rangfolge innerhalb der drei Kategorien:

Trifft ein Kriterium auf das beantragte Vorhaben zu, erhält das Vorhaben die angegebene Punktezahl. Bei der räumlichen Bedeutung eines Vorhabens (überörtlich, kreisweit und überkreislich) erfolgt eine kumula- tive Bepunktung. Die Gesamtanzahl der Punkte für ein Vorhaben ergibt sich aus der Addition der erziel- ten Punkte. Maximal können neun Punkte erreicht werden.

Ausgehend von dem verfügbaren Budget wird den bewerteten Vorhaben entsprechend ihrer Rangfolge eine Zuwendung zugeteilt. Die Höhe der Zuwendung ist im Einzelfall abhängig vom Anspruch, Charakter und von der Wirkung des Projektes bzw. Kulturträgers in Bezug auf die unter Punkt 1. der Richtlinie genannten Ziele der Kulturförderung sowie von der Höhe des Gesamtzuschussbedarfs. Die bewilligte Zuwendungshöhe kann deswegen von der beantragten Zuwendungshöhe abweichen.

Bei Vorhaben mit gleicher Bewertung bzw. Rangfolge werden die Vorhaben mit der zu erwartenden grö- ßeren räumlichen Bedeutung bevorzugt.

Bewertungskriterien: Punktezahl:

Das Vorhaben ist von überörtlicher Bedeutung. Dadurch wird ein entsprechender Beitrag

zur Verbesserung des Standortmarketings für den Wirtschaftsstandort Barnim geleistet. 1 Das Vorhaben ist von kreisweiter Bedeutung. Dadurch wird ein entsprechender Beitrag

zur Verbesserung des Standortmarketings für den Wirtschaftsstandort Barnim geleistet. 1 Das Vorhaben ist von überkreislicher Bedeutung. Dadurch wird ein entsprechender Beitrag

zur Verbesserung des Standortmarketings für den Wirtschaftsstandort Barnim geleistet. 2 Das Vorhaben dient der Bewahrung eines traditionellen oder besonderen Kulturgutes. 2

Das Vorhaben wird durch Mittel Dritter kofinanziert. 1

Das Vorhaben wird durch mehr als einen Vorhabenträger durchgeführt. 1 Das Vorhaben ist im Landkreis von herausragender Bedeutung in den unter

Punkt 2. dieser Richtlinie aufgeführten Bereichen. 1

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Die Zuwendungsbescheide für die Antragsteller werden nach der Bewertung durch das für die Kultur- förderung zuständige Fachamt der Kreisverwaltung Barnim ausgestellt, sobald die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht worden ist. Gehen im laufenden Jahr Anträge ein, werden diese unter der Voraussetzung, dass Restgelder bestehen oder durch Vorhabenswegfall im Laufe des Jahres frei wur- den, bearbeitet und in das Bewilligungsverfahren eingegliedert. Der Ausschuss für Bildung und Kultur des Kreistages trifft auf der Grundlage der Richtlinie über die nachträglich eingereichten Anträge eine Gesamt- empfehlung.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt unter der Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nach Eingang folgender vollständig ausgefüllter Formulare und Bestandskraft des Bescheides:

1) Eingangsbestätigung 2) Rechtsmittelverzicht 3) Einverständniserklärung 4) Zahlungsanforderung.

Unter Wahrung des Jährlichkeitsprinzips der Haushaltsmittel wird die Zuwendung nur für das laufende Haushaltsjahr genehmigt. Zur Gewährleistung der Auszahlung muss die Zahlungsanforderung spätestens zum 01.12. in dem den Zuwendungsbescheid ausstellenden Fachamt vorliegen.

Bei Presseveröffentlichungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit ist die Förderung des Landkreises Barnim in geeigneter Weise bekannt zu machen.

7.3. VERWENDUNGSNACHWEISVERFAHREN

Dem für die Kulturförderung zuständigen Fachamt der Kreisverwaltung Barnim ist generell zwei Monate nach Beendigung des Vorhabens ein Verwendungsnachweis vorzulegen (bei Jahresveranstaltungsreihen drei Monate nach der letzten Veranstaltung). Bei institutioneller Förderung ist der Verwendungsnachweis generell bis zum 31.03. des Folgejahres zu erbringen. Der genaue Abgabetermin ist im Einzelfall dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

Pflichtige Bestandteile des Verwendungsnachweises sind:

— ausgefülltes Formular Verwendungsnachweis mit Kurzbericht über Inhalt und Wirksamkeit des Vorhabens

— Originalbelege für die Zuwendungshöhe des Landkreises

— 1 Kopie dieser Originalbelege

— einfacher Verwendungsnachweis, d. h. Zahlenauflistung für die Einnahmen/Ausgaben des Diffe- renzbetrages zu den tatsächlichen Gesamtausgaben

— bei Presseveröffentlichungen eine aussagekräftige knappe Auswahl der Artikel bzw. des Werbe- materials, Fotos etc.

Nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises werden die Originalbelege über die Kreiszu- wendungshöhe mit dem Stempel des Fachamtes und dem Vermerk „gefördert durch den Landkreis Barnim“ an den Antragsteller zurückgesandt; die Kopie der Originalbelege wird ebenso gekennzeichnet und zur Akte genommen. Sonstiges Belegmaterial verbleibt ebenfalls in der Akte. Sollte sich herausstel- len, dass die Kreiszuwendung nicht zweckgebunden verwendet bzw. das Vorhaben nicht durchgeführt wurde, ergeht ein Rückforderungsbescheid und das Geld zuzüglich der Zinsen entsprechend § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) ist zurückzuerstatten. Näheres regeln die Allgemeinen Neben- bestimmungen.

8. GELTUNGSDAUER

Diese Kulturförderrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Kulturförderrichtlinie des Landkreises Barnim vom 26.04.2004 tritt zum gleichen Datum außer Kraft.

Eberswalde, den 01.09.2006 gez. Ihrke

Landrat

Referenzen

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