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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2009, Heft 11

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Landkreises Barnim vom 02. November 2009 über die Wahl des Landrates des Landkreises Barnim am 10. Januar 2010

Seite 10 Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Landkreises Barnim über die Berufung einer Ersatzperson für den Kreistag Barnim vom

02. November 2009

Seite 10 Öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Barnim über die Gewährung von Zuwendungen für die Denkmalpflege vom 08. Oktober 2009

Seite 21 Öffentliche Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle „Lattbusch“ im Landkreis Märkisch-Oderland vom 08. Oktober 2009

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim Der Landrat

Anschrift: Am Markt 1

16225 Eberswalde

Telefon: 03334/214 1 703 Fax: 03334/214 2 703

Mail: pressestelle@kvbarnim.de

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

auf den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6-mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

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Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Landkreises Barnim vom 02. November 2009 über die Wahl des Landrates des

Landkreises Barnim am 10. Januar 2010 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Wahl des Landrates des Landkreises Barnim am 10. Januar 2010

Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin vom 02.11.2009

Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und

§ 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. WAHLTERMIN UND WAHLZEIT

Entsprechend § 64 Abs. 1 und 2 BbgKWahlG findet die Wahl des Landrates im Landkreis Barnim am Sonntag, dem 10. Januar 2010, statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, dem 24. Januar 2010, statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

II. AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN

Nachdem das Ministerium des Innern die Termine für die Haupt- und etwaige Stichwahl festgesetzt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Wahl des Landrates des Landkreises Barnim 1. Wahlgebiet ist der Landkreis Barnim.

2. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei dieser Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer

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Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

2.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie sind spätestens bis zum 38. Tag vor der Wahl, Donnerstag, den 03. Dezember 2009, 12.00 Uhr, bei der Kreiswahlleiterin in 16225 Eberswalde, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1 (Kreisverwaltung Barnim – Haus B, 2. Obergeschoss, Raum 214), schriftlich einzureichen.

3. Inhalt der Wahlvorschläge

3.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden.

3.2 Sie müssen enthalten:

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers, b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten, d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerber ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeister, Ortsvorsteher, Europaabgeordneter, Bundestagsabgeordneter, Landtagsabgeordneter.

3.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden

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Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

3.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

3.5 Wichtige Beschränkungen: Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Landrates des Landkreises Barnim benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

4. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

4.1 Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Der Bewerber muss gemäß § 65 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Der Bewerber muss durch eine Versammlung gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

c) Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7 b zu § 33 Abs.

2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

4.2 Zur Wählbarkeit

a) Wählbar zum Landrat sind alle Personen, die

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- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) sind,

- am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62.

Lebensjahr vollendet haben,

- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b) Nicht wählbar zum Landrat ist ein Deutscher, der - nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.

c) Nicht wählbar zum Landrat ist ein Unionsbürger, der

- eine der drei unter Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im

Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

4.3 Mit dem Wahlvorschlag ist der Kreiswahlleiterin eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 (Anlage 8 b) zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8 c zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5. Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

5.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

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5.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

5.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein;

im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

5.4 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

5.5 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

5.6 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

6. Unterstützungsunterschriften

6.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

6.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 02. November 2009 (am Tage der Bekanntmachung des Wahltages) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Deutschen Bundestag oder Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Barnim durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

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6.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 02. November 2009 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Barnim durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

6.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine der zuvor genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

6.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am 02. November 2009 aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied im Kreistag des Landkreises Barnim sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

6.1.5 Der Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, ist von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

6.2 Wichtige Hinweise:

6.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 6.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind

- mindestens 112 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

6.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Personen, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, ist spätestens bis zum Mittwoch, dem 02. Dezember 2009, 16.00 Uhr, bei den entsprechenden Wahlbehörden zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigen Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 6.2.3) sind der entsprechenden Wahlbehörde spätestens bis zum Mittwoch, den 02. Dezember 2009, 16.00 Uhr vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

6.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der betreffenden Wahlbehörde aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name anzugeben

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und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung

„Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

6.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

6.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des Landrates des Landkreises Barnim unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

6.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber selbst ist unzulässig.

6.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

6.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, dem 30. November 2009, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

6.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

7. Mängelbeseitigung

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Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 03. Dezember 2009, 12.00 Uhr, können fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

8. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl (11.12.2009) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Kreiswahlleiterin: Ilona Forth, Telefon: 03334/214-1774 Stellv. Kreiswahlleiterin: Katrin Jann, Telefon: 03334/214-1779

Telefax: 03334/214-2779

E-Mail: kreiswahlleitung@kvbarnim.de

Eberswalde, den 02. November 2009

gez. Ilona Forth

Die Kreiswahlleiterin für den Landkreis Barnim

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Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Landkreises Barnim über die Berufung einer Ersatzperson für den Kreistag Barnim

vom 02. November 2009

Gemäß § 60 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) i. V. m.

§ 80 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich bekannt:

Der Kreistagsabgeordnete Herr Jörg Dreger (Wahlvorschlagsträger: SPD im Wahlkreis V) hat entsprechend § 59 Abs. 2 BbgKWahlG den Verzicht auf seinen Sitz im Kreistag Barnim erklärt.

Auf der Grundlage des § 60 Abs. 6 BbgKWahlG habe ich festgestellt, dass Herr Bernhard Wollermann die nächste zu berücksichtigende Ersatzperson im Sinne des § 60 Abs. 1 bis 3 BbgKWahlG ist, auf welche der Sitz von Herrn Jörg Dreger übergeht.

Herr Bernhard Wollermann hat seine Berufung form- und fristgerecht angenommen.

Eberswalde, den 02. November 2009 gez. Ilona Forth

Die Kreiswahlleiterin für den Landkreis Barnim

Öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Barnim über die Gewährung von Zuwendungen für die Denkmalpflege

vom 08. Oktober 2009

Richtlinie

des Landkreises Barnim

über die Gewährung von Zuwendungen für die Denkmalpflege Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 94-6/09 vom 07.10.2009

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfänger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren

7.1. Antragstellung 7.2. Bewilligung

7.3. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers 7.3. Auszahlung und Verwendungsnachweis

7.5. Rückforderung der Mittel 8. Inkrafttreten

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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Landkreis Barnim unterstützt auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG, in der Fassung vom 24.05.2004) und nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte bei der Erhaltung und Sanierung ihrer Denkmale.

Der Landkreis Barnim setzt seine Zuwendungen vorrangig dann ein, wenn damit in Kombination mit Eigenmitteln und weiteren Fördermitteln, z.B. des Landes oder des Bundes, wesentlich höhere Investitionen zur Erhaltung besonders wertvoller und charakteristischer Denkmale unterstützt werden können.

Für das Verfahren zur Gewährung der Zuwendungen werden neben dieser Richtlinie die

§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften analog angewendet.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen an in die Denkmalliste des Landkreises eingetragenen Denkmalen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 BbgDSchG, also an

- Baudenkmalen, technischen Denkmalen, Gartendenkmalen,

- zu Denkmalbereichen gehörenden baulichen Anlagen,

- beweglichen Denkmalen oder

- Bodendenkmalen sowie Maßnahmen an

- baulichen Anlagen, die zur geschützten Umgebung eines Denkmals in o.g. Sinne gehören.

Vorrangig unterstützt werden:

Baumaßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung zum Zwecke einer denkmalgerechten Nutzung erforderlich sind, einschl. Dacheindeckungen bzw. -reparaturen, Fenster- und Türerneuerungen bzw. deren Aufarbeitung, Sanierung von Holzkonstruktionen und denkmalpflegerisch bedeutsamem Inventar, restauratorische Leistungen.

Weiterhin werden unterstützt:

Erstellung von Bestandsunterlagen, Schadensuntersuchungen (Gutachten), restauratorische Untersuchungen, archäologische Maßnahmen, Nutzungs- und Finanzierungskonzepte und andere vorbereitende Planungsleistungen, Maßnahmen der denkmalbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können nur Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Denkmalen erhalten.

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4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn sie sich auf Denkmale in v.g. Sinne beziehen und, sofern erforderlich, eine denkmalrechtliche Erlaubnis durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt wurde.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahmen abgesichert ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung (Zuschuss) gewährt.

Der maximale Fördersatz beträgt im Regelfall bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kirchlichen Antragstellern 80 %, im Übrigen 49 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Bagatellgrenze für die Antragstellung liegt bei 500,00 € Förderhöhe.

Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen nur Aufwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel des Denkmalschutzes.

Der Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung erbracht werden.

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit 10,00 Euro/Stunde bzw. bei nachgewiesener Sachkunde mit bis zu 25,00 Euro/Stunde anzusetzen. Diese Eigenleistungen sind durch einen dem Einzelfall angemessenen Anteil monetärer Eigenmittel zu ergänzen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der v. g. Fördersatz kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn

- das Denkmal nicht nutzbar oder seine Nutzung aus Gründen des Denkmalschutzes erheblich eingeschränkt ist, oder

- nur dadurch die Erhaltung eines gefährdeten Denkmals sichergestellt werden kann, oder

- die Kosten dringend notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer des Denkmals nicht zumutbar sind. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden können oder welche Einkünfte auf Dauer aus der Nutzung des Denkmals zu erwirtschaften sind. Bei offensichtlicher Unzumutbarkeit entfällt eine derartige Prüfung.

Mit den geförderten Maßnahmen ist erst zu beginnen, wenn die Zuwendungsentscheidung rechtwirksam ist. Ausgenommen sind mehrjährig andauernde Maßnahmen in den auf den Maßnahmebeginn folgenden Jahren.

7. Verfahren 7.1. Antragstellung

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Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Formulars (Anlage 1) und Beifügung der darin aufgeführten Anlagen gewährt.

Das Antragsformular ist bei der unteren Denkmalschutzbehörde erhältlich und im Internet abrufbar.

Die Anträge sind zu richten an:

Landkreis Barnim

Untere Denkmalschutzbehörde Am Markt 1

16225 Eberswalde

Anträge sollen jeweils bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingegangen sein. Die Einhaltung dieses Termins ist wesentlich, um eine zügige Gesamtentscheidung über alle Anträge zu Jahresbeginn treffen zu können.

Es ist jedoch möglich, dass Restmittel bleiben oder durch das Ändern oder Zurückziehen von Anträgen frei werden. In diesem Fall können auch später eingereichte Anträge berücksichtigt werden. Die genannte Frist ist insofern keine Ausschlussfrist.

7.2. Bewilligung

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (untere Denkmalschutzbehörde) in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei der Gewährung und Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landkreises Barnim und des Antragstellers sorgfältig abzuwägen. Dabei sind insbesondere folgende Zielstellungen maßgeblich:

- Förderung von Denkmalen mit besonderer Bedeutung in geschichtlicher, städtebaulicher, künstlerischer oder volkskundlicher Hinsicht

- Nutzung der Kombinationsmöglichkeiten mit Zuwendungen anderer Fördermittelgeber (Absicherung eines Gesamtfinanzierungskonzeptes)

- Notsicherung von bestandsgefährdeten Denkmalen

- Gewährleistung der Fortführung bereits begonnener in den Vorjahren geförderter Maßnahmen

- teilweiser Ausgleich denkmalbedingter Mehraufwendungen, die über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen - unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers

- teilweiser Ausgleich erheblicher Mehraufwendungen, die aufgrund der Dokumentationspflicht für Bodendenkmale entstehen

Die untere Denkmalschutzbehörde erarbeitet gemäß den vorgenannten Zielstellungen und vor dem Hintergrund der verfügbaren Haushaltsmittel eine Liste der zu fördernden Objekte und legt sie dem Denkmalpflegebeirat des Landkreises vor. Der Denkmalpflegebeirat berät über die Fördervorschläge und gibt dazu eine Empfehlung ab. Der Landkreis berücksichtigt die Empfehlung bei seiner Entscheidung über die Mittelvergabe.

Der Bescheid ergeht schriftlich. Der Bewilligungsbescheid enthält insbesondere Angaben über die Höhe, den Verwendungszweck sowie die Zweckbindungsfrist der Zuwendung und ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

(14)

7.3. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger hat der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich Veränderungen bei den der Zuwendung zugrunde liegenden Angaben mitzuteilen, insbesondere

- wenn das geförderte Vorhaben gar nicht oder nicht wie geplant im Jahr der Bewilligung durchgeführt wird,

- wenn sich der im Zuwendungsbescheid festgelegte Verwendungszweck ändert, - wenn die Abrechnung nicht fristgerecht erfolgen kann.

7.4. Auszahlung und Verwendungsnachweis

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Eintreten der Rechtswirksamkeit des Zuwendungsbescheides und nach Abruf der Mittel durch den Antragsteller.

Für die Abrechnung ist die Vorlage von Originalrechnungen für die auf den Zuwendungszweck bezogenen Maßnahmen sowie die Darlegung der erbrachten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erforderlich.

Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist nach Beendigung des Vorhabens innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Frist nachzuweisen. Hierbei ist grundsätzlich das durch den Landkreis Barnim zur Verfügung gestellte Formular zum Verwendungsnachweis (Anlage 2) zu verwenden.

7.5. Rückforderung der Mittel

Die Zuwendungen können bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Bescheides ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere

- wenn und soweit der Empfänger sie zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat oder

- wenn und soweit sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sind oder das geförderte Vorhaben nicht oder nicht innerhalb des Zuwendungszeitraumes durchgeführt wird oder

- wenn trotz Mahnung kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird oder

- wenn während der Zweckbindungsfrist der Zuwendung dieser Zweck objektiv nicht mehr erfüllt werden kann.

8. Inkrafttreten

Diese Denkmalförderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eberswalde, den 08.10.2009

gez. Bodo Ihrke Landrat

(15)

Anlage 1

ANTRAG

AUF BEWILLIGUNG EINER ZUWENDUNG - MAßNAHMEN DER DENKMALPFLEGE -

2010 1. Antragsteller/in

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2. Objekt

3. Zuwendung

Ich beantrage für das laufende Haushaltsjahr die Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung

i

n Höhe von: ______________________________________________ € in Worten: ______________________________________________ €

4. Angaben zum Förderobjekt

Bezeichnung: ________________________________________________

________________________________________________

Anschrift / Lage: ________________________________________________

Flur, Flurstück: ________________________________________________

Eigentümer: ________________________________________________

(Name, Anschrift)

________________________________________________

________________________________________________

gegenwärtige Nutzung: ________________________________________________

________________________________________________

zukünftige Nutzung: ________________________________________________

________________________________________________

(17)

5. Vorhaben

Für folgende Maßnahmen am Denkmal wird die Zuwendung beantragt:

6. Angaben zum Finanzierungsplan:

7. Kostenermittlung

Die Kosten für das geplante Projekt wurden auf folgender Grundlage ermittelt:

(Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Kostenplan usw.)

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8. Realisierungszeitraum

von: ______________________________

bis: ______________________________

9. Begründung des Antrages Die Förderung ist erforderlich, weil

10. Bereits durchgeführte Maßnahmen

In den Vorjahren wurden bereits folgende Maßnahmen am Denkmal durchgeführt:

11. Genehmigungen

Für die Maßnahmen wurden folgende Genehmigungen erteilt:

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12. Anlagen

Dem Antrag sind folgende Anlagen beigefügt (bitte ankreuzen):

o mindestens zwei Kostenvoranschläge für das geplante Vorhaben gemäß den Auflagen der denkmalrechtlichen Erlaubnis bzw. Baugenehmigung,

o Planungsunterlagen, o Fotografien des Objektes, o ggf. Genehmigungen,

o ggf. Zustimmungserklärung des Eigentümers,

o ggf. Nachweis der besonderen Sachkunde (Berufsabschluss, Lehrgang; nur bei eigener Arbeitsleistung erforderlich).

13. Verpflichtungserklärung

Der Unterzeichner versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben.

Zwischenzeitliche Änderungen bei den Antragsangaben werden unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zur Rücknahme der Zuwendung führen können.

Die beantragten Mittel werden im Falle der Bewilligung wirtschaftlich und sparsam verwendet.

Eine ordnungsgemäße Buchführung wird gewährleistet.

... ...

Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Person, Siegel / Stempel

(20)

Anlage 2

Verwendungsnachweis für Maßnahmen der Denkmalpflege A. Allgemeine Angaben

Zuwendungsbescheid (Az) vom: ________________________

bewilligte Summe: ________________________

Objekt/Ort: ________________________

geförderte Maßnahme: ________________________

B. Zahlenmäßiger Nachweis

Die geförderte Maßnahme wurde wie folgt finanziert (alle angefallenen Ausgaben und Einnahmen müssen aufgeführt werden - Grundlage sind die Angaben des Finanzierungs- planes des Antrages)

I. Ausgaben:

II. Einnahmen (Finanzierung)

(21)

Öffentliche Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle „Lattbusch“

im Landkreis Märkisch-Oderland vom 08. Oktober 2009

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle

„Lattbusch“ im Landkreis Märkisch-Oderland

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes (BbgBienG) vom 08. Januar 1996 (GVBl. I Nr. 1 S. 3) und der §§ 24 und 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I Nr. 21, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 Nr. 09, S. 186, 195) erlässt der Landrat des Landkreises Barnim als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Kreistages des Landkreises Barnim vom 07.10.2009 folgende ordnungsbehördlichen Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den im Bereich des Landkreises Barnim gelegenen Schutzgebietsanteil der Bienenbelegstelle „Lattbusch“ des Landkreises Märkisch-Oderland, Gemeinde Prötzel, Forst Blumenthal, Flur 11, Flurstück 3.

Sie dient der Reinpaarung bei der Bienenzucht im Sinne des § 1 Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz.

§ 2 Schutzbereich

(1) Um die Bienenbelegstelle ist ein linienbereinigter Schutzbereich mit einem Radius von 10 km zu bilden. Der von dieser Verordnung erfasste Schutzbereich wird durch die Grenze des Landkreises Barnim beschränkt.

(2) Im 10 km-Radius der Bienenbelegstelle „Lattbusch“ (Anlage 1) liegen folgende Gemeinden bzw. Ortsteile des Landkreises Barnim:

Werneuchen-Ost, Werftpfuhl, Hirschfelde und Tiefensee.

§ 3

Aufstellgenehmigung

C. Die Überweisung der Fördermittel soll auf folgendes Konto erfolgen:

D. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt: __________________________

Datum/Unterschrift

(22)

(1) Innerhalb des Schutzbereiches dürfen außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen.

(2) Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern in diesem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist formgerecht nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Dem Antrag ist eine amtstierärztliche Bescheinigung (Gesundheitszeugnis) und die Einwilligung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Standortes beizufügen.

§ 4 Zuständigkeit

Für die Kontrolle der in § 3 dieser Verordnung bestimmten Maßnahmen und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 4 BbgBienG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb des Schutzbereiches solche Bienenvölker hält, die

nicht der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen,

2. entgegen § 3 ohne Genehmigung Bienenvölker vorübergehend aufstellt, auch wenn sie der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen,

3. entgegen der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 den genehmigten Zeitraum überschreitet, 4. entgegen der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 den genehmigten Aufstellungsort innerhalb

des Schutzbereiches verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.

(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können Verwarnungen ausgesprochen und ein Verwarngeld erhoben werden (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

§ 6 In-Kraft-Treten

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Barnim in Kraft.

Eberswalde, den 08.10.2009

gez. Prof. Dr. Alfred Schultz gez. Bodo Ihrke Vorsitzender des Kreistages Landrat

(23)

Anlage 1

(24)

Anlage 2

Antrag

zur Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Bienenvölkern im Schutzbereich der Bienenbelegstelle „Lattbusch“ des Landkreises Märkisch-Oderland für den im Landkreis Barnim liegenden Schutzbereichsanteil

Ort, Datum Unterschrift

Hinweis: Dem Antrag sind die amtstierärztliche Bescheinigung (Gesundheitszeugnis) und die Einwilligung des Eigentümers/Nutzungsberechtigten des Standortes beizufügen.

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