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Archiv "ärztewoche thüringen: 8. und 9. April 2006" (09.01.2006)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006 AA69

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat folgenden Abrechnungs- empfehlungen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärzte- kammer zur „Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen“ (Abschnitt B und Ab- schnitt O) zugestimmt:

Die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von

Kniegelenksuntersuchungen

1. Vorbemerkungen

Die Untersuchung und Abrechnung von Magnetresonanztomographien (MRT) nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat in jüngster Vergan- genheit immer wieder zu Meinungsver- schiedenheiten zwischen Ärzten und Un- ternehmen der privaten Krankenversi- cherung geführt. Um Auslegungsdiver- genzen zu beseitigen, Auseinanderset- zungen zu minimieren, eine Hilfestellung für eine sachgerechte Abrechnung von MRT-Leistungen nach GOÄ und eine sachgerechte Erstattung in der Zukunft zu gewährleisten, hat die Bundesärzte- kammer (BÄK) in Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Rechtsabteilung von BÄK und Kassenärztlicher Bundesverei-

nigung, dem Berufsverband der Deut- schen Radiologen (BDR) und der Deut- schen Röntgengesellschaft (DRG) Grund- sätze zur Untersuchung und Abrechnung von MRT-Leistungen erstellt, die nach- folgend dargelegt werden.

Wenn sich über diese Grundsätze hin- aus Fragen bei der Abrechnung oder Er- stattung ergeben, so sollte eine medizi- nisch und gebührenrechtlich detaillierte, auf den Einzelfall ausgerichtete Anfrage von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den Arzt gerich- tet werden. Pauschale Zurückweisungen von Abrechnungen zeigen die konkreten Abrechnungsprobleme nicht auf.

Im Zweifels- oder Streitfall können sich alle Beteiligten an die zuständige

Landesärztekammer zur Klärung wen- den.

2. Leistungen des Abschnitts B Des Öfteren ist strittig, ob neben MRT- Leistungen des Abschnitts O III (Magnetre- sonanztomographie) der GOÄ (Nrn.

5700–5735 GOÄ) Beratungs- und Unter- suchungsleistungen nach den Nrn. 1 und 5 GOÄ sowie Leistungen für einen aus- führlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht nach Nr. 75 GOÄ berech- net werden können oder ob die Berech- nung dieser Leistungen neben MRT-Lei- stungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Die Allgemeinen Bestimmungen der Präambel zu Kapitel O I (Strahlendia- gnostik) sind nach unserer Auffassung – obwohl formal Kapitel O I (Strahlendia- gnostik) vorangestellt und in der Präam- bel zu Kapitel O III (Magnetresonanzto- mographie) nicht wiederholt – für den ge- samten Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomo- graphie und Strahlentherapie) gültig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn der Bestimmungen, zum anderen daraus, dass in Rndnr. 6 ausdrücklich eine Leistung des Abschnitts O III einbezogen ist.

Aus den Allgemeinen Bestimmungen kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass die Nrn. 1, 5 und 75 GOÄ grundsätz- lich nicht neben Leistungen nach Ab- schnitt O berechnet werden können. Dies wird im Folgenden begründet:

2.1 Nrn. 1 und 5 GOÄ

Nach dem Wortlaut der oben zitierten Bestimmungen sind Beratung und Unter- suchung, die nach der Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung zur Überprü- fung der Indikation und des Untersu- chungsumfanges erforderlich sind, Be- standteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten. MRT- Untersuchungen unterliegen nicht der Röntgen- oder Strahlenschutzverord- nung, da keine Röntgenstrahlung im Sin- ne dieser Verordnungen angewendet wird.

Als Röntgenstrahlung im Sinne der o. g.

Verordnungen gelten nur Einrichtungen zur Erzeugung von (ionisierender) Strah- lung mit einer Mindestenergie der Teil- chen (z. B. Elektronen oder Photonen) von fünf Kiloelektronenvolt (keV). Die Strahlung bei der Kernspintomographie fällt nicht hierunter, da hier die Photon- energien um viele Größenordnungen ge- ringer sind.

Die Sorgfaltspflichten des Arztes er- fordern in jedem Fall vor einer diagnosti- schen Auftragsleistung eine Überprüfung der Indikation und des Untersuchungs- umfanges im Hinblick auf die medizini- sche Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2 GOÄ) und die Anpassung der im Einzelfall er-

ärztewoche thüringen

8. und 9. April 2006

Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen

Ort: Kongresszentrum Neue Weimarhalle, Weimar

Themen: Labordiagnostik; Exantheme im Kindes- und Erwachsenenalter; Palliativ- medizin; Bildgebende Verfahren zur Diagnostik von Erkrankungen des Gastro- intestinaltraktes; Kardiovaskuläre Erkrankungen im Alter; Entzündliche Erkran- kungen des Magen-Darm-Traktes im Kindes- und Erwachsenenalter; Psychische und Psychosomatische Störungen in der ärztlichen Praxis; Phytotherapie – wie effektiv und harmlos ist sie?

Kurse: Allgemeinmedizin; Reanimation; Balint; EKG; Impfen; Neue Versorgungs- formen; Leichenschau; Verordnungshinweise; Ethikkonsils; Satellitenveranstaltun- gen für Pflege- und Praxispersonal u. a.

Anmeldung/Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Lan- desärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon: 0 36 41/6 14- 1 42, Fax: 0 36 41/6 14-1 49, E-Mail: kopp.akademie@laek-thueringen.de, Internet:

www.aerztewoche-thueringen.de )

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forderlichen Messbedingungen und -pa- rameter im Sinne der Leitlinien der Bun- desärztekammer zur Qualitätssicherung der Magnetresonanztomographie. Die Erbringung dieser Leistung erfüllt zu- gleich nicht den Leistungsinhalt der Be- ratung nach Nr. 1 GOÄ.

Wird der Radiologe von einem privat- versicherten Patienten direkt aufgesucht, so muss der Radiologie den Patienten be- raten und gegebenenfalls untersuchen, um eine Indikation zur Untersuchung stellen zu können. Die Erhebung der Anamnese und die anschließende Bera- tung kann nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden. Die Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersu- chung) kann im Rahmen der fachlichen Kompetenz des Radiologen durchgeführt und berechnet werden.

Ein Ausschluss der Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ neben den Leistungen nach Ab- schnitt O der GOÄ ergibt sich auch nicht aus der Präambel zu Abschnitt B Rdnr. 2, sondern „die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 [sind] neben Leistungen nach den Abschnitten C–O im Behandlungs- fall nur einmal berechnungsfähig“. Diese Abrechnungsbestimmung verdeutlicht im Zusammenhang mit den Bestimmun- gen der Präambel zu Abschnitt O, dass für alle Leistungen des Abschnitts O die Berechnung der Nrn. 1 und 5 GOÄ grundsätzlich zulässig ist, sofern diese Leistungen nicht – wie oben dargestellt – ausschließlich im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht (Überprüfung der Indikationsstellung und des Untersu- chungsumfanges) erbracht werden, son- dern darüber hinaus eine eigenständige medizinische Indikation zur Durch- führung einer symptombezogenen Un- tersuchung und/oder Beratung besteht.

Nachfolgend werden Beispiele aufge- listet, die im Rahmen eines persönli- chen Arzt-Patienten-Kontaktes Indika- tionen zur Beratung und ggf. Untersu- chung darstellen:

Am häufigsten ist sicher die über die Befundmitteilung hinausgehende Erörte- rung des erhobenen MRT-Befundes mit dem Patienten, einschließlich einer ersten Wertung der möglichen Therapieoptio- nen sowie des weiteren Verhaltens des Patienten.

Auch die genaue Abklärung eines Sturzmechanismus durch den Radiolo- gen zur Erkennung möglicher Verlet- zungsmuster im MRT kann im Ausnah- mefall eine Indikation zur Beratung und Untersuchung nach Nr. 1 und 5 GOÄ dar- stellen.

Der Eintritt von kontrastmittelbeding- ten Komplikationen stellt ebenfalls eine (eher seltene) Indikation zur Beratung und Untersuchung dar.

Im Einzelfall kann sich die Abgren- zung zu Beratungs- und Untersuchungs- leistungen, die als Bestandteil der MRT- Leistungen anzusehen sind, schwierig ge- stalten. Die im Kommentar Brück zu Rdnr. 5 der Präambel zu Abschnitt O an- geführten Beispiele sind auch auf MRT- Leistungen anwendbar.

2.2 Nr. 75 GOÄ

Nach den Bestimmungen der GOÄ (z. B. Anmerkung zur Leistungslegende der Nr. 75 GOÄ und Rdnr. 3 der Präam- bel zu Abschnitt O I) ist die Befundmit- teilung oder der einfache Befundbericht als Bestandteil der zugrunde liegenden Leistung nicht gesondert berechnungs- fähig. Die Befundmitteilung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Beschrei- bung des Befundes. Der einfache Befund- bericht geht im Umfang über die bloße Befundmitteilung hinaus und enthält ggf.

zusätzlich eine Verdachtsdiagnose bzw.

eine Auswahl möglicher Diagnosen.

Die GOÄ enthält jedoch keinen Aus- schluss für die Berechnung eines ausführ- lichen schriftlichen Krankheits- und Be- fundberichtes nach Nr. 75 GOÄ neben ei- ner radiologischen oder anderen diagno- stischen Leistung. Die obligaten Bestand- teile der Nr. 75 GOÄ für den ausführli- chen schriftlichen Krankheits- und Be- fundbericht sind der Leistungslegende zu entnehmen.

Inhalt der Leistungslegende nach Nr. 75 GOÄ ist: „Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht, einschließ- lich Angaben zur Anamnese, zu dem(n)

Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie“. Gebührenrechtlich wichtig ist die genaue Fassung „Angaben zur Anamnese“, welches nicht die (eigene) Erhebung der Anamnese bedeutet, son- dern eine Berücksichtigung und Erwäh- nung der vorliegenden anamnestischen Angaben. Die Leistungslegende gilt dann als erfüllt, wenn über den einfachen Be- fundbericht hinaus, unter Berücksich- tigung der aktuellen anamnestischen Da- ten, eine epikritische Bewertung des Be- fundes erfolgt, und/oder ein epikritischer Vergleich mit Vorbefunden und sonstigen Informationen gezogen wird. Die Epikrise bzw. epikritische Bewertung ist definiert als ein zusammenfassender kritischer Be- richt über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach end- gültiger Diagnosestellung (Pschyrembel).

Die Therapieempfehlung ist fakultativ und nicht zwingend notwendig.

Danach ist eine regelhafte Abrech- nung der Nr. 75 GOÄ im Rahmen der MRT unter Berücksichtigung der Lei- stungslegende nicht gerechtfertigt. Wird jedoch im Einzelfall eine medizinisch kri- tische Bewertung der erhobenen Befun- de unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben erforderlich, ist Nr. 75 GOÄ neben MRT-Untersuchun- gen abrechenbar. Ein Beispiel ist die dif- ferenzialdiagnostische epikritische Beur- teilung, ob es sich bei einem pathologi- schen Befund um ein frisches oder altes Trauma handelt, einschließlich ggf. erfol- gender Hinweise auf die therapeutische Konsequenz dieser Entscheidung. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A70 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006

Fortbildung für Grundversorger und Hausärzte

Davos/Schweiz, 16. bis 18. Februar 2006

Die 6. Davoser Tage, zertifizierte und testatberechtigte Fortbildungsveranstaltun- gen und -kurse im Kongresszentrum zu Davos (Schweiz), richten sich speziell an ärztliche Grundversorger, Hausärzte, wie Fachärzte für Allgemeinmedizin, Kin- derärzte und hausärztlich tätige Internisten.

Themen der Hauptvorträge, Seminare und Diskussionsveranstaltungen:>Osteo- porose >aktuelle Möglichkeiten bei Alzheimer und Altersdemenz >Schmerzthera- pie >Hypertonie, Herz und Hirn >Anwendung wirksamer Verfahren zur Phytothe- rapie in verschiedenen Indikationsbereichen > Problem Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen > globale Behandlung des Allergiepatienten – Fallbeispiele

>Komplex Asthma, Akne, Rosacea, Lichtschutz >Wundmanagement/Stomathera- pie >COPD >Sportmedizin von der Jugend bis zum Alter.

Ergänzt werden die Fortbildungskurse und Vorträge durch praktische Ultra- schallkurse, insbesondere zu Nebennieren, Hypertonie, Retroperitonealraum, Schilddrüse und der Milz.

Auskünfte und Kongressprogramm über A. Piacente, Ufm Bühl, CH-7247 Saas im Prättigau/Graubünden (Schweiz), Kongresssekretariat Prof. Dr. med. Dr. phil. Sieg- fried Borelli, Davos/München, Telefon: 00 41-81-4 13 01 50, Fax: 00 41-81-4 13 01 49, E-Mail: piacente@bluewin.ch, Internet: www.davosertage.ch )

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Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, Postfach 100 740, 07707 Jena, Tel 0 36 41/61