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Archiv "Ärztewoche Thüringen" (16.03.2012)

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A 558 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 11

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16. März 2012 9.2 Der KV-Bericht für die Kassenärztliche Vereinigung ent-

hält aggregierte Ergebnisse bezogen auf die teilnehmen- den Ärzte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung.

9.3 Der Jahresbericht für die Partner der Bundesmantelver- träge enthält aggregierte Ergebnisse und anonymisierte Daten bezogen auf die Ärzte und Darstellung der Kassen- ärztlichen Vereinigungen.

9.4 Der KV-Bericht wird in pseudonymisierter Form, bezo- gen auf den Arzt, der Qualitätssicherungskommission zur Verfügung gestellt.

9.5 Die Auswertungsstelle übermittelt den Jahresbericht bis spätestens zum Ende des dem Auswertungsquartal folgen- den Quartals an die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Der Jahresbericht wird den Partnern der Bundesmantelver- träge zur gemeinsamen Beratung zur Verfügung gestellt.

10. Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen 10.1 Die Qualitätssicherungskommission der Kassenärztli-

chen Vereinigung kann den auf den pseudonymisierten Arzt bezogenen KV-Bericht gemäß Nummer 10.2 be- werten und diesen auf Auffälligkeiten prüfen. Die Part- ner der Bundesmantelverträge können hierzu Vorgaben festlegen.

10.2 Ergibt die Bewertung und Prüfung Auffälligkeiten bei ei- nem Arzt, teilt die Qualitätssicherungskommission dies der Kassenärztlichen Vereinigung mit, ggf. zusammen mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen (z. B. Einleitung von anlassbezogenen Stichprobenprüfungen). Dieses Ver- fahren kann auch dann durchgeführt werden, wenn ein Arzt auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war. Über die Ergebnisse der durchgeführten Qua- litätssicherungsmaßnahmen erstellt die Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht, der den Partnern der Bundes- mantelverträge zur Verfügung gestellt wird.

10.3 Die Qualitätssicherungskommission der Kassenärztli- chen Vereinigung kann bei Auffälligkeiten Einsicht in die Datensätze einzelner Ärzte nehmen.

Protokollnotizen:

(1) Das Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. der Anlage 1 wird hinsichtlich seines Nutzens als Qualitätssicherungsmethode nach 3 Jahren evaluiert. Auf der Basis der Evaluationsergebnisse entscheiden die Part- ner der Bundesmantelverträge über die Weiterentwick- lung oder Beendigung dieses Verfahrens.

(2) Ein Schema zu den Datenflüssen sowie ein IT-Konzept veranschaulichen die Inhalte nach Anlage 1 und können bei Bedarf eingesehen werden.

(3) Findet keine Beauftragung der Kassenärztliche Bundes- vereinigung durch die Kassenärztlichen Vereinigung ge- mäß Nr. 4.2 und/oder Nr. 4.3 statt und die Kassenärztliche Vereinigung selbst oder eine andere von ihr beauftragte Stelle übernimmt die Aufgaben der Datenannahme- und/

oder Auswertungsstelle, sind die geforderten Daten zur Erstellung des Jahresberichts an die Kassenärztliche Bun- desvereinigung weiterzuleiten.

Anhang

– in Vorbereitung –

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie sieht vor, dass alle Ärzte, die Vakuumbiopsien in der vertragsärztlichen Versorgung (kurativ oder präventiv) durchführen, in zweijähri- gem Abstand die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 10 abgerechneten Fällen bei der Kassenärztlichen Vereini- gung einreichen müssen. Diese werden hinsichtlich der Indikati- onsstellung und sachgerechten Durchführung überprüft. Im Rah- men des Mammographie-Screenings wurde eine regelmäßige Überprüfung von Fällen der Abklärungsdiagnostik durch Refe- renzzentren eingeführt. Der Programmverantwortliche Arzt muss in zweijährigem Abstand die schriftlichen und bildlichen Doku- mentationen von 10 abgerechneten Abklärungsuntersuchungen einreichen. Für Programmverantwortliche Ärzte, die eine Geneh- migung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Ab- rechnung von Vakuumbiopsien haben, kommt es dadurch zu Überprüfungen im Rahmen beider Regelungen.

Die Vertragspartner haben nun konsentiert, dass in Fällen, in denen Vakuumbiopsien im Rahmen der Abklärungsdiagnostik geprüft wurden, diese auf die Überprüfung nach der Vereinba- rung zur Vakuumbiopsie angerechnet werden. Die Änderung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.

Bekanntmachungen

Aktualisierung der

Qualitätssicherungsvereinbarung nach

§ 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie

Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„Überprüfungen von Vakuumbiopsien, die von Programmverant- wortlichen Ärzten im Rahmen der Abklärungsdiagnostik nach Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früher- kennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) An- hang 11 der Bundesmantelverträge selbst durchgeführt worden sind, werden anerkannt, wenn die Beurteilung der Indikations- stellung und der sachgerechten Durchführung gemäß dieser Ver- einbarung abschließend erfolgt ist.“

Die Änderung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.

Mitteilungen

Aktualisierung der

Qualitätssicherungsvereinbarung nach

§ 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie

vom 27. bis 28. April in Weimar

Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Lan- desärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon:

03641 614-142 Fax: 03641 614-149, E-Mail: kopp.akademie@laek- thueringen.de, Internet: www.aerztewoche-thueringen.de

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