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Archiv "Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge" (25.05.2012)

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Aktie "Archiv "Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge" (25.05.2012)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 21

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25. Mai 2012 A 1109 In § 5 (Voraussetzungen für die Genehmigung und Leistungser-

bringung) Abs. 5 Buchstabe e) wird der zweite Satz wie folgt ge- fasst:

„Dieser Kurs soll zusammen mit den vorgeschriebenen Kursen nach Buchstabe b) bis d) innerhalb von sechs Monaten vor Auf- nahme der Tätigkeit in dem Referenzzentrum nach Buchstabe h) absolviert sein.“

In § 13 (Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen) Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Programmverantwortliche Arzt kann die Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen in Form von Online-Bild- konferenzen anbieten. Das Nähere zur Durchführung regelt An- hang 13.“

In § 24 (Erstellung und Befundung von Screening-Mammogra- phieaufnahmen) Abs. 2 Buchstabe b) wird der zweite Satz wie folgt gefasst:

„Dieser Kurs soll vor dem Kurs nach Buchstabe c) und innerhalb von sechs Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit in einem Re- ferenzzentrum nach Buchstabe d) absolviert sein.“

In § 24 (Erstellung und Befundung von Screening-Mammogra- phieaufnahmen) Abs. 2 Buchstabe c) wird der zweite Satz wie folgt gefasst:

„Dieser Kurs soll vor der Aufnahme der Tätigkeit in einem Refe- renzzentrum nach Buchstabe d) absolviert sein.“

In § 24 (Erstellung und Befundung von Screening-Mammogra- phieaufnahmen) Abs. 2 Buchstabe d) wird der erste Satz wie folgt gefasst:

„Ganztägige Tätigkeit an zehn aufeinanderfolgenden Arbeits - tagen in einem Referenzzentrum, wovon bis zu fünf aufeinander- folgende Tage in einer von der Kooperationsgemeinschaft als gleichwertig anerkannten Einrichtung absolviert werden können, insoweit der Bedarf von den Referenzzentren nicht gedeckt wer- den kann.“

In § 25 (Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen) Abs. 2 Buchstabe b) wird der zweite Satz wie folgt gefasst:

„Dieser Kurs soll vor dem Kurs nach Buchstabe c) und innerhalb von 12 Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit in dem Refe- renzzentrum nach Buchstabe d) absolviert sein.“

In § 25 (Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen) Abs. 2 Buchstabe c) wird der zweite Satz wie folgt gefasst:

„Dieser Kurs soll vor der Aufnahme der Tätigkeit in dem Refe- renzzentrum nach Buchstabe d) absolviert sein.“

In § 26 (Ultraschalldiagnostik) Abs. 1 Buchstabe c) wird der ers- te Satz wie folgt gefasst:

„Selbständige Durchführung von mindestens 30 Ultraschallun- tersuchungen der Mamma unter Anleitung durch den Leiter eines Referenzzentrums oder durch einen vom Referenzzentrum be- stellten Arzt.“

§ 27 (Biopsien) Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

„Selbständige Durchführung von mindestens 15 Stanzbiopsien der Mamma unter Ultraschallkontrolle unter Anleitung durch den Leiter eines Referenzzentrums oder durch einen vom Referenz- zentrum bestellten Arzt.“

In § 27 (Biopsien) Abs. 3 Buchstabe b) wird der zweite Satz wie folgt gefasst:

„Dieser Kurs soll vor dem Kurs nach Buchstabe c) absolviert sein.“

§ 27 (Biopsien) Abs. 3 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

„Selbständige Durchführung von mindestens 10 Stanzbiopsien der Mamma unter Ultraschallkontrolle unter Anleitung durch den Leiter eines Referenzzentrums oder durch einen vom Referenz- zentrum bestellten Arzt.“

§ 27 (Biopsien) Abs. 3 Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:

„Selbständige Durchführung von mindestens 10 Stanzbiopsien der Mamma unter Röntgenkontrolle und mindestens 10 Kalibrie- rungen des Zielgerätes unter Anleitung durch den Leiter eines Referenzzentrums oder durch einen vom Referenzzentrum be- stellten Arzt.“

Dem § 28 (Beurteilung histopathologischer Präparate) Abs. 2 Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen kann von den Vorgaben abge- wichen werden, z. B. können bei einer Teilnahmequote von unter 70 Prozent entsprechend reduzierte Zahlen an histopathologi- schen Präparaten angefordert werden.“

In § 32 (Praxisorganisation) Abs. 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst:

„Die Erfassung der geforderten Angaben zu den Dokumentatio- nen sowie die Abrechnung der Leistungen mit der Kassenärztli- chen Vereinigung müssen EDV-gestützt erfolgen.“

Dem § 32 (Praxisorganisation) Abs. 2 wird folgender Satz ange- fügt:

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet sich, die Software innerhalb von 8 Wochen nach Vorlage zu zertifizieren bzw. zu rezertifizieren, sofern im Verlauf des Zertifizierungspro- zesses bzw. Rezertifizierungsprozesses keine Mängel festgestellt werden.“

In § 41 (Übergangsregelungen) werden die Buchstaben a) bis e) sowie g) gestrichen.

In § 41 (Übergangsregelungen) wird die Frist in Buchstabe h) auf den 30.06.2012 verlängert.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs

durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1110 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 21

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25. Mai 2012 Nach Anhang 12 wird folgender Anhang 13 eingefügt:

„Anhang 13 Organisation und Durchführung von Online- Bildkonferenzen

Werden die multidisziplinären Fallkonferenzen nach § 13 in Form einer Online-Bildkonferenz durchgeführt, müssen die fol- genden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Die Verantwortung für die Organisation und Durchführung trägt der Programmverantwortliche Arzt.

2. Die Genehmigung zur Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen in Form von Online-Bildkonferenzen er- folgt durch die Kassenärztliche Vereinigung. Der Referenz- zentrumsleiter gibt hierzu nach Prüfung der Voraussetzungen nach der Nummer 6 eine Empfehlung ab.

3. Der Programmverantwortliche Arzt hat als Voraussetzung die erfolgreiche Rezertifizierung nachzuweisen.

4. Der Programmverantwortliche Arzt hat einem ärztlichen Mitarbeiter des Referenzzentrums die Teilnahme an den On- line-Bildkonferenzen zu ermöglichen.

5. Der Programmverantwortliche Arzt hat die Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen in sei- nen Räumlichkeiten sicherzustellen. Diese bestimmt die Kooperationsgemeinschaft in Protokollen, die nach Geneh- migung durch den Beirat der Kooperationsgemeinschaft ver- öffentlicht werden.

6. Jeder Teilnehmer, der an einer Online-Bildkonferenz teilneh- men will, muss die Erfüllung der technischen Voraussetzungen in seinen Räumlichkeiten gegenüber dem Programmverant- wortlichen Arzt erklären. Diese bestimmt die Kooperationsge- meinschaft in Protokollen, die nach Genehmigung durch den Beirat der Kooperationsgemeinschaft veröffentlicht werden.“

Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprü- fung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) wird in Tabelle 1 (Kernparameter) in Zeile 4 (Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen und Durchführung der Abklärungsdiagnostik) in Spalte 2 (Mindestanforderung) hinter das Wort „Erst-Screening-Untersuchung“ die folgende Fußzei- le 7 eingefügt:

„Referenzwerte für Erstuntersuchungen sind beschränkt auf die Aufbauphase einer Screening-Einheit (siehe die „European guide-

lines for quality assurance in breast cancer screening and diagno- sis“, Fourth Edition, Kapitel 1.9.2, Seite 45 bis 46 i.V.m. Kapi- tel 1.4, Seite 26). Ab der dritten Rezertifizierung (nach 60 Mona- ten) kann davon ausgegangen werden, dass die Aufbauphase ei- ner Screening-Einheit abgeschlossen ist und sich die Ergebnisse auf ein etabliertes, laufendes Screening beziehen.“

Aus der Fußzeile 7 (alt) wird die Fußzeile 8 (neu).

Die Änderungen sind zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

In seiner 273. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2012 einen Be- schluss (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen ge- mäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztli- chen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben gefasst.

Der Beschlusstext sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 273. Sitzung ist abgeschlossen. Die Bekanntmachung erfolgt somit ausschließ- lich gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht - beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

In seiner 274. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2012 einen Be- schluss (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen ge- mäß § 87a Abs. 6 SGB V durch das Institut des Bewertungsaus- schusses bzw. die Datenstelle des Bewertungsausschusses an die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Vorberei- tung der Vereinbarungen und Berechnungen nach § 87a Abs. 2 bis 4 SGB V gefasst.

Der Beschlusstext sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 274. Sitzung ist abgeschlossen. Die Bekanntmachung erfolgt somit ausschließ- lich gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht - beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

Beschlüsse des Bewertungsausschusses

7./8. Juni

Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Gisela Albrecht

Einführung in folgende Themen: Standesorganisationen; Kranken- versicherungen; DRGs; Leitlinien; Pathways; Rehabilitationswesen;

Kuren; Berufsgenossenschaften; Rahmenbedingungen der Weiterbil- dung; Grundlagen des deutschen Medizinrechts; Kommunikation und Dokumentation

Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stif- tung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, c.schroeter@

kaiserin-friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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