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Archiv "Bekanntmachungen: Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge" (25.11.2005)

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Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Röntgenverordnung (RöV) zu er- füllen haben. Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, soll zukünftig auch Arzt- helferinnen und Arzthelfern ohne Fach- kunde im Strahlenschutz die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen ermög- licht werden, sofern die in den Bundes- mantelverträgen geforderten Qualifika- tionen einschließlich Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden.

§ 24 Abs. 2 Buchst. a) wird deshalb wie folgt neu gefasst: „Anforderungen nach

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV oder, sofern die radiologische Fachkraft unter ständi- ger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig ist, nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 RöV“.

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RöV ist Personen mit Kenntnissen, aber ohne Fachkunde im Strahlenschutz die techni- sche Durchführung erlaubt, wenn sie un- ter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines entsprechend qualifizierten fach- kundigen Arztes tätig sind. Mit ständiger Aufsicht und Verantwortung ist gemeint, dass der fachkundige Arzt in einem Zeit- raum am Ort der Erstellung anwesend sein kann, der für ein korrigierendes Ein- greifen ausreichend ist. Dieser Zeitraum ist von einzelnen obersten Landesge- sundheitsbehörden mit 15 Minuten be- schrieben worden, wobei als weitere Randbedingung festgelegt wurde, dass sich der Arzt auf jeden Fall in der Umge- bung der Arztpraxis aufhalten muss und jederzeit erreichbar ist.

Damit sind neben Personen mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbil- dung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV, z. B.

MTRA) zukünftig auch Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV) und Personen mit einer abgeschlossenen son- stigen medizinischen Ausbildung (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV, z. B. Arzthelferin) zur Erstellung von Mammographieaufnah- men im Rahmen des Screening-Pro- gramms berechtigt.

Der Beschluss befindet sich zurzeit im schriftlichen Unterschriftenverfahren und wird unter dem Vorbehalt der endgülti- gen Unterzeichnung durch alle Vertrags- partner veröffentlicht. Die Änderung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Die weiteren Änderungen betreffen die für befundende Ärzte und radiologi- schen Fachkräfte vorgeschriebenen ange- leiteten Tätigkeiten und gelten, unter Berücksichtung der bereits erfolgten Än- derung von § 41 Buchst. a) (s. DÄ, Heft 18 v. 6. Mai 2005), im Sinne des Vertrauens- schutzes für eine Übergangszeit von 30 Monaten rückwirkend seit dem 1. Januar

2004. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3286 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 47⏐⏐25. November 2005

Der § 24 Abs. 2 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst:

„Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV oder, sofern die radiologische Fachkraft unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig ist, nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 RöV,“

In § 41 Buchst. a) wird nach Nr. 8 ange- fügt:

„9. Abweichend von § 24 Abs. 2 Buchst.

d) Satz 1 gilt Folgendes:

Ganztägige Tätigkeit an zehn aufein- ander folgenden Tagen in einem Refe- renzzentrum, wovon bis zu fünf aufeinan- der folgende Tage auch in einer von der Kooperationsgemeinschaft als gleichwer- tig anerkannten Einrichtung absolviert werden können.

10. Abweichend von § 25 Abs. 2 Buchst.

d) Satz 1 gilt Folgendes:

Tätigkeit von mindestens 40 Stunden an fünf aufeinander folgenden Arbeitsta- gen in einem Referenzzentrum oder ei- ner von der Kooperationsgemeinschaft als gleichwertig anerkannten Einrich-

tung.“ )

Bekanntmachungen

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)

der Bundesmantelverträge

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) überprüft gemäß gesetzlichem Auf- trag für die ambulante und stationäre me- dizinische Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue Behandlungs- verfahren daraufhin, ob der therapeuti- sche Nutzen, die medizinische Notwen- digkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse gegeben sind. Das Er- gebnis der Überprüfung entscheidet dar- über, ob ein Behandlungsverfahren zu- lasten der Gesetzlichen Krankenversi- cherung erbracht werden darf.

Entsprechend der Festsetzung des vom G-BA beauftragten Unterausschus- ses vom 16. September 2005 wird folgen- des Thema beraten:

Ambulante Ernährungsberatung Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dach- verbänden von Ärztegesellschaften Spit- zenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie den Spitzenorganisationen der Hersteller

von Medizinprodukten und -geräten Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dieser Veröffentli- chung möglichst in elektronischer Form einzureichen und an folgende Adresse zu senden:

ernaehrungsberatung@g-ba.de.

Den Fragenkatalog sowie weitere Erläu- terungen erhalten Sie unter der genann- ten E-Mail-Adresse und bei der Ge- schäftsstelle des G-BA:

Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung

Auf dem Seidenberg 3a 53721 Siegburg

Siegburg, den 21. Oktober 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Bekanntmachung

des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die anstehende

Methodenbewertung der Ambulanten Ernährungsberatung

vom 21. Oktober 2005

Referenzen

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