Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 36|
10. September 2010 A 1715 verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedrucktwird oder über die Homepage der AkdÄ abrufbar ist. Es besteht auch die Möglichkeit, über www.akdae.de direkt online einen UAW-Verdachtsfall zu melden.
LITERATUR
1. Ratiopharm GmbH: Fachinformation „Carboplatin-ratiopharm® 10 mg/ml“. Stand:
Februar 2008.
2. Ludwig W-D: Platinverbindungen. In: Müller-Oerlinghausen B, Lasek R, Düppen- becker H, Munter K-H (Hrsg.): Handbuch der unerwünschten Arzneimittelwirkun- gen. München, Jena: Urban & Fischer, 1999; 534–6.
3. Shahab N, Haider S, Doll DC: Vascular toxicity of antineoplastic agents. Semin Oncol 2006; 33: 121–38.
4. Yeh ET, Tong AT, Lenihan DJ et al.: Cardiovascular complications of cancer thera- py: diagnosis, pathogenesis, and management. Circulation 2004; 109: 3122–31.
5. Kleiman NS, Lehane DE, Geyer CE Jr. et al.: Prinzmetal’s angina during 5-fluo - rouracil chemotherapy. Am J Med 1987; 82: 566–8.
6. Schnetzler B, Popova N, Collao LC, Sappino AP: Coronary spasm induced by ca- pecitabine. Ann Oncol 2001; 12: 723–4.
7. Stefenelli T, Zielinski CC, Mayr H, Scoheithauer W: Prinzmetal’s angina during cy- clophosphamide therapy. Eur Heart J 1988; 9: 1155–7.
8. Yano S, Shimada K: Vasospastic angina after chemotherapy by with carboplatin and etoposide in a patient with lung cancer. Jpn Circ J 1996; 60: 185–8.
9. Chasen MR, Ebrahim IO: Carboplatin hypersensitivity presenting as coronary va- sospasm – a case report. Cancer Chemother Pharmacol 2002; 50: 429–31.
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Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: info
@akdae.de, Internet: www.akdae.de
Die Partner der Bundesmantelverträge haben Änderungen der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge beschlossen. Diese betref- fen die Durchführung der klinischen Fallkonferenzen, die Be- fundmitteilung an behandelnde Haus- und Frauenärzte, die tech- nische Qualitätssicherung und die Berichtspflicht im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms.
Die Änderungen sind am 1. September 2010 in Kraft getreten.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Änderungen der Anlage 9.2
(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
der Bundesmantelverträge
Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Liegt eine entsprechende Angabe der Frau zu den behan- delnden Haus- oder Frauenärzten nach Anlage V Nr. 2 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vor, übermittelt der Pro- grammverantwortliche Arzt in den Fällen, in denen auf- grund einer klinischen oder mammographischen Auffällig- keit eine Abklärungsdiagnostik erfolgte, die relevanten me- dizinischen Informationen einschließlich der Diagnose an den behandelnden Haus- oder Frauenarzt. Die Übermitt- lung hat unverzüglich nach abgeschlossener Abklärungs - diagnostik zu erfolgen.“
Dem § 13 Abs. 2 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:
„Liegt eine entsprechende Angabe der Frau zu den behandelnden Haus- oder Frauenärzten nach Anlage V Nr. 2 Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien vor, sollen diese vom Programmverantwort - lichen Arzt zur Fallkonferenz eingeladen werden. Der Haus- oder Frauenarzt kann auch durch telefonische Zuschaltung teil- nehmen. Der Programmverantwortliche Arzt hat ein geeignetes Konferenztelefon oder eine vergleichbare Lösung sowie die technischen Voraussetzungen für die Telekommunikation vorzu- halten.“
Dem § 13 Abs. 3 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:
„Liegt eine entsprechende Angabe der Frau zu den behandelnden Haus- oder Frauenärzten nach Anlage V Nr. 2 Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien vor, sollen diese vom Programmverantwort - lichen Arzt zur Fallkonferenz eingeladen werden. Der Haus- oder Frauenarzt kann auch durch telefonische Zuschaltung teil- nehmen. Der Programmverantwortliche Arzt hat ein geeignetes
Bekanntmachungen
Änderungen der Anlage 9.2
(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
der Bundesmantelverträge
Die Teilnahme ist kostenfrei und als Fortbildungsveranstaltung an erkannt (mit vier Punkten zertifiziert).
Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittel- kommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: ts@akdae.de, Internet: www.akdae.de in Kooperation mit der
Sächsischen Landes - ärztekammer und der KV Sachsen Termin: 20. Oktober 15.00–18.45 Uhr Tagungsort: Sächsische Landesärztekammer Plenarsaal Schützenhöhe 16 01099 Dresden
Therapiesymposien der AkdÄ Terminankündigung
Folgende Therapiesymposien finden statt:
in Kooperation mit der Landesärztekammer Thüringen und der KV Thüringen Termin: 8. Dezember 15.00–18.45 Uhr Tagungsort: Kassen- ärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospital graben 8 99425 Weimar
in Kooperation mit der Ärztekammer Hamburg und der KV Hamburg Termin: 15. Dezember 15.00–18.45 Uhr Tagungsort: Ärzte- kammer Hamburg Saal des Ärztehauses Humboldtstraße 56 22083 Hamburg
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A 1716 Deutsches Ärzteblatt
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10. September 2010 Konferenztelefon oder eine vergleichbare Lösung sowie dietechnischen Voraussetzungen für die Telekommunikation vorzu- halten.“
Dem § 15 Abs. 2 Buchstabe a werden die folgenden Nummern angefügt:
„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie
9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung
10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“
In § 27 Abs. 2 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten an das zuständige Referenzzentrum.
Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qua- litätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft weiter.“
In § 27 Abs. 4 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten anonymisiert an das zuständige Referenzzentrum. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft wei- ter.“
In § 32 Abs. 2 wird im letzten Satz folgender Satzteil ergänzt:
„, erstmals zum 1. April 2009.“
Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die verbindliche Grundlage für die Rezertifizierung sind die veröffentlichten Protokolle in ihrer Version vom 1. September des der Rezertifizierung vorangehenden Jahres.“
Dem § 36 Abs. 3 Buchstabe e werden die folgenden Nummern angefügt:
„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie
9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung
10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“
Im Anhang 4 Abs. 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze er- setzt:
„Die anonymisierte Statistik ist zur Vorbereitung des kollegialen Fachgesprächs quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Eva- luation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr an die Kooperati- onsgemeinschaft weiter.“
Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 24 Abs. 3 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf die radiologische Fachkraft, welche die Aufnahmen erstellt hat, zur Vorbereitung des kolle- gialen Fachgespräches quartalsweise an das zuständige Refe- renzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Sta- tistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“
Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:
„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 27 Abs. 4 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf den Arzt, quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzen- trum leitet die Statistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“
Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprü- fung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) Tabelle 2 (Sonstige Parameter) wird die neunte Zeile (Kontrast- auflösungsvermögen nach EPQC 2b.2.4.1) gestrichen.
Die Änderungen sind am 1. September 2010 in Kraft getreten.
in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Berlin
vom 4. bis 6. November in Berlin
Nähere Informationen: Telefon: 030 859962-33, Fax:
030 85079826, E-Mail: aerztekongress@ctw-congress.de;
Anmeldung: www.aerztekongress-charité.de
58. Ärztekongress Berlin/
Charité Fortbildungsforum
In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Katheterangiographien“ durch die Wörter „arteriellen Gefäßdarstellungen“ ersetzt.
Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft.