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Archiv "Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge" (10.09.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 36

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10. September 2010 A 1715 verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt

wird oder über die Homepage der AkdÄ abrufbar ist. Es besteht auch die Möglichkeit, über www.akdae.de direkt online einen UAW-Verdachtsfall zu melden.

LITERATUR

1. Ratiopharm GmbH: Fachinformation „Carboplatin-ratiopharm® 10 mg/ml“. Stand:

Februar 2008.

2. Ludwig W-D: Platinverbindungen. In: Müller-Oerlinghausen B, Lasek R, Düppen- becker H, Munter K-H (Hrsg.): Handbuch der unerwünschten Arzneimittelwirkun- gen. München, Jena: Urban & Fischer, 1999; 534–6.

3. Shahab N, Haider S, Doll DC: Vascular toxicity of antineoplastic agents. Semin Oncol 2006; 33: 121–38.

4. Yeh ET, Tong AT, Lenihan DJ et al.: Cardiovascular complications of cancer thera- py: diagnosis, pathogenesis, and management. Circulation 2004; 109: 3122–31.

5. Kleiman NS, Lehane DE, Geyer CE Jr. et al.: Prinzmetal’s angina during 5-fluo - rouracil chemotherapy. Am J Med 1987; 82: 566–8.

6. Schnetzler B, Popova N, Collao LC, Sappino AP: Coronary spasm induced by ca- pecitabine. Ann Oncol 2001; 12: 723–4.

7. Stefenelli T, Zielinski CC, Mayr H, Scoheithauer W: Prinzmetal’s angina during cy- clophosphamide therapy. Eur Heart J 1988; 9: 1155–7.

8. Yano S, Shimada K: Vasospastic angina after chemotherapy by with carboplatin and etoposide in a patient with lung cancer. Jpn Circ J 1996; 60: 185–8.

9. Chasen MR, Ebrahim IO: Carboplatin hypersensitivity presenting as coronary va- sospasm – a case report. Cancer Chemother Pharmacol 2002; 50: 429–31.

Sie können sich unter www.akdae.de/Service/Newsletter für einen Newsletter der AkdÄ anmelden, der auf neue Risiko - informationen zu Arzneimitteln hinweist.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: info

@akdae.de, Internet: www.akdae.de …

Die Partner der Bundesmantelverträge haben Änderungen der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge beschlossen. Diese betref- fen die Durchführung der klinischen Fallkonferenzen, die Be- fundmitteilung an behandelnde Haus- und Frauenärzte, die tech- nische Qualitätssicherung und die Berichtspflicht im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms.

Die Änderungen sind am 1. September 2010 in Kraft getreten.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)

der Bundesmantelverträge

Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Liegt eine entsprechende Angabe der Frau zu den behan- delnden Haus- oder Frauenärzten nach Anlage V Nr. 2 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vor, übermittelt der Pro- grammverantwortliche Arzt in den Fällen, in denen auf- grund einer klinischen oder mammographischen Auffällig- keit eine Abklärungsdiagnostik erfolgte, die relevanten me- dizinischen Informationen einschließlich der Diagnose an den behandelnden Haus- oder Frauenarzt. Die Übermitt- lung hat unverzüglich nach abgeschlossener Abklärungs - diagnostik zu erfolgen.“

Dem § 13 Abs. 2 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:

„Liegt eine entsprechende Angabe der Frau zu den behandelnden Haus- oder Frauenärzten nach Anlage V Nr. 2 Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien vor, sollen diese vom Programmverantwort - lichen Arzt zur Fallkonferenz eingeladen werden. Der Haus- oder Frauenarzt kann auch durch telefonische Zuschaltung teil- nehmen. Der Programmverantwortliche Arzt hat ein geeignetes Konferenztelefon oder eine vergleichbare Lösung sowie die technischen Voraussetzungen für die Telekommunikation vorzu- halten.“

Dem § 13 Abs. 3 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:

„Liegt eine entsprechende Angabe der Frau zu den behandelnden Haus- oder Frauenärzten nach Anlage V Nr. 2 Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien vor, sollen diese vom Programmverantwort - lichen Arzt zur Fallkonferenz eingeladen werden. Der Haus- oder Frauenarzt kann auch durch telefonische Zuschaltung teil- nehmen. Der Programmverantwortliche Arzt hat ein geeignetes

Bekanntmachungen

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)

der Bundesmantelverträge

Die Teilnahme ist kostenfrei und als Fortbildungsveranstaltung an erkannt (mit vier Punkten zertifiziert).

Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittel- kommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: ts@akdae.de, Internet: www.akdae.de … in Kooperation mit der

Sächsischen Landes - ärztekammer und der KV Sachsen Termin: 20. Oktober 15.00–18.45 Uhr Tagungsort: Sächsische Landesärztekammer Plenarsaal Schützenhöhe 16 01099 Dresden

Therapiesymposien der AkdÄ Terminankündigung

Folgende Therapiesymposien finden statt:

in Kooperation mit der Landesärztekammer Thüringen und der KV Thüringen Termin: 8. Dezember 15.00–18.45 Uhr Tagungsort: Kassen- ärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospital graben 8 99425 Weimar

in Kooperation mit der Ärztekammer Hamburg und der KV Hamburg Termin: 15. Dezember 15.00–18.45 Uhr Tagungsort: Ärzte- kammer Hamburg Saal des Ärztehauses Humboldtstraße 56 22083 Hamburg

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1716 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 36

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10. September 2010 Konferenztelefon oder eine vergleichbare Lösung sowie die

technischen Voraussetzungen für die Telekommunikation vorzu- halten.“

Dem § 15 Abs. 2 Buchstabe a werden die folgenden Nummern angefügt:

„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie

9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung

10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“

In § 27 Abs. 2 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten an das zuständige Referenzzentrum.

Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qua- litätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft weiter.“

In § 27 Abs. 4 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten anonymisiert an das zuständige Referenzzentrum. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft wei- ter.“

In § 32 Abs. 2 wird im letzten Satz folgender Satzteil ergänzt:

„, erstmals zum 1. April 2009.“

Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die verbindliche Grundlage für die Rezertifizierung sind die veröffentlichten Protokolle in ihrer Version vom 1. September des der Rezertifizierung vorangehenden Jahres.“

Dem § 36 Abs. 3 Buchstabe e werden die folgenden Nummern angefügt:

„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie

9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung

10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“

Im Anhang 4 Abs. 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze er- setzt:

„Die anonymisierte Statistik ist zur Vorbereitung des kollegialen Fachgesprächs quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Eva- luation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr an die Kooperati- onsgemeinschaft weiter.“

Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 24 Abs. 3 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf die radiologische Fachkraft, welche die Aufnahmen erstellt hat, zur Vorbereitung des kolle- gialen Fachgespräches quartalsweise an das zuständige Refe- renzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Sta- tistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“

Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 27 Abs. 4 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf den Arzt, quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzen- trum leitet die Statistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“

Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprü- fung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) Tabelle 2 (Sonstige Parameter) wird die neunte Zeile (Kontrast- auflösungsvermögen nach EPQC 2b.2.4.1) gestrichen.

Die Änderungen sind am 1. September 2010 in Kraft getreten. …

in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Berlin

vom 4. bis 6. November in Berlin

Nähere Informationen: Telefon: 030 859962-33, Fax:

030 85079826, E-Mail: aerztekongress@ctw-congress.de;

Anmeldung: www.aerztekongress-charité.de …

58. Ärztekongress Berlin/

Charité Fortbildungsforum

In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Katheterangiographien“ durch die Wörter „arteriellen Gefäßdarstellungen“ ersetzt.

Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft. …

Änderung

der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung

zur interventionellen Radiologie)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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