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Archiv "Mitteilungen: Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge: Erstellung von Screening-Mammographie-Aufnahmen durch radiologische Fachkräfte" (2

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Academic year: 2022

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Zu den Aufgaben der AkdÄ gehören die Erfassung, Dokumentation und Bewer- tung von unerwünschten Arzneimittel- wirkungen (UAW). Die AkdÄ möchte Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus der Arbeit ihres Pharmakovigilanzberei- ches informieren und hofft, Ihnen damit wertvolle Hinweise für den Praxisalltag geben zu können.

Bufexamac ist eine antiphlogistisch wirkende Substanz aus der Gruppe der Cyclooxygenasehemmer, die in Form nicht verschreibungspflichtiger lokal an- zuwendender Präparate zur Verfügung steht. Als Anwendungsgebiete werden genannt: „Zur Milderung von Entzün- dungssymptomen der Haut bei Neuro- dermitis oder chronischem Ekzem“. In der Fachinformation (1) wird ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass in hochaku- ten Phasen zunächst Corticoide ange- wendet werden sollten. Das Gleiche gilt für einen akuten Schub.

Aktuell (AkdÄ-UAW-Nr. 139091) wur- de einer 33-jährigen Patientin mit atopi- scher Disposition (Neurodermitis-Ana- mnese, Katzenhaarallergie) aufgrund ei- nes chronischen diskreten Mamillenek- zems die lokale Anwendung einer bufe- xamachaltigen Salbe verordnet. Acht Ta- ge nach Beginn der Anwendung exazer- bierte das Mamillenekzem und breitete sich über Brüste, Oberkörper,Arme, Hals und Gesicht bis zu den Augenlidern aus.

Das Geschehen ging mit Rötung, Schwel- lung und starkem Juckreiz einher, der Mamillenbereich war bakteriell superin- fiziert. Die Patientin konsultierte darauf- hin die Notaufnahme einer dermatologi- schen Klinik. Dort wurde eine Lokalbe- handlung mit Prednicarbat- und Clioqui- nol-Creme sowie Cetirizin-Tabletten ein- geleitet. Aufgrund fehlender Besserung des weit gestreuten massiven Kontakt- ekzems musste zwei Tage später jedoch eine hoch dosierte systemische Predni- son-Therapie (jeweils 2 Tage 120 mg – 100 mg – 60 mg – 40 mg) eingeleitet werden.

Daraufhin erfolgte die Abheilung aller Erscheinungen. Eine entsprechende Epi- kutantestung wurde aufgrund der stark streuenden Reaktion und der eindeuti- gen Zuordnung zur Bufexamac-Salbe nicht unternommen.

Die allergieauslösenden Eigenschaf- ten von Bufexamac sind seit langem be- kannt. Die Verläufe sind häufig schwer.

Trotz kleinflächiger Anwendung können nach Permeation des Stoffes „hämato- gen“ generalisierte Ekzeme auftreten. Da es vor allem bei der atopischen Dermati- tis, beim Perianalekzem und bei der Stau- ungsdermatitis eingesetzt wird, finden sich gerade bei diesen prädisponierten Patienten mit gestörter Hautbarriere- funktion auch gehäuft Kontaktallergien.

Insbesondere bei der Selbstmedikation besteht die Gefahr, dass die UAW („Kon- taktekzem“) nicht oder sehr spät erkannt wird, da die Symptome der behandelten Grundkrankheit ähneln.

Bufexamac ist, nimmt man die Kombi- nationen dazu, mit 35 Präparaten auf dem deutschen Markt vertreten. Reine Bufexa- mac-Präparate wurden mit 9,6 Mio. DDD bei (erfreulicherweise) stark fallender Tendenz im Jahre 2003 verordnet (2).

Im deutschen Spontanerfassungssy- stem (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ, Stand: 30. 3. 2005) sind 154 Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen nach Gabe von Bufexamac erfasst. Fast alle Meldungen beziehen sich hierbei auf kontaktallergi- sche Hauterscheinungen im näheren oder weiteren Umkreis der Applikations- stelle.

Bufexamac war entwickelt worden in der Vorstellung, man könne hiermit Cor- tison einsparen. Dies kam der außeror- dentlich häufigen irrationalen Furcht vor Corticoid-Nebenwirkungen bei Patien- ten oder Eltern betroffener Kinder, aber auch bei Ärzten entgegen. Wir hatten be- reits im Jahr 2000 mehrfach darauf hinge- wiesen, dass überzeugende Arbeiten zur Wirkung des Bufexamac nicht vorliegen (3; 4) und verwiesen damals darauf, dass ältere, kontrollierte Studien keinen si- gnifikanten Unterschied zwischen Pla- cebo und Bufexamac feststellen konnten.

Neuere Evidenz aufgrund akzeptabler Studien liegt nicht vor. Von einer unkriti- schen Anwendung von Bufexamac ist da- her (weiterhin) dringend abzuraten.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver- wenden oder diesen aus der AkdÄ-Inter- netpräsenz www.akdae.de abrufen.

Literatur

1. Fachinfo Bufexamac-ratiopharm®. ratiopharm GmbH, Ulm: Juni 2003.

2. Fricke U: Dermatika und Wundbehandlungsmittel. In:

Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Re- port, Berlin, Heidelberg, New York: Springer-Verlag, 2004; 485–538.

3. Landes E: Brauchen wir Bufexamac? Arzneiverord- nung in der Praxis (AVP) 4/2000–1/2001; 13–14.

4. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft:

Bufexamac – Ein Ekzemtherapeutikum, das selbst häufig allergische Kontaktekzeme hervorruft. Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3212 [Heft 47].

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: -5 55, E-Mail: info@akdae.de, Inter-

net: www.akdae.de )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 47⏐⏐25. November 2005 AA3285

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„Aus der UAW-Datenbank“

Allergisches Kontaktekzem unter Bufexamac

Mammographie-Aufnahmen im Rahmen des Screening-Programms zur Früher- kennung von Brustkrebs sind durch eine radiologische Fachkraft unter verant- wortlicher Leitung des programmverant- wortlichen Arztes zu erstellen. § 24 Abs. 2

der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträ- ge BMV-Ä und EKV regelt die Voraus- setzungen an die fachliche Befähigung der radiologischen Fachkräfte.

In § 24 Abs. 2 Buchst. a) ist bislang ge- regelt, dass radiologische Fachkräfte die K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)

der Bundesmantelverträge: Erstellung von

Screening-Mammographie-Aufnahmen durch radiologische Fachkräfte

(2)

Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Röntgenverordnung (RöV) zu er- füllen haben. Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, soll zukünftig auch Arzt- helferinnen und Arzthelfern ohne Fach- kunde im Strahlenschutz die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen ermög- licht werden, sofern die in den Bundes- mantelverträgen geforderten Qualifika- tionen einschließlich Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden.

§ 24 Abs. 2 Buchst. a) wird deshalb wie folgt neu gefasst: „Anforderungen nach

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV oder, sofern die radiologische Fachkraft unter ständi- ger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig ist, nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 RöV“.

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RöV ist Personen mit Kenntnissen, aber ohne Fachkunde im Strahlenschutz die techni- sche Durchführung erlaubt, wenn sie un- ter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines entsprechend qualifizierten fach- kundigen Arztes tätig sind. Mit ständiger Aufsicht und Verantwortung ist gemeint, dass der fachkundige Arzt in einem Zeit- raum am Ort der Erstellung anwesend sein kann, der für ein korrigierendes Ein- greifen ausreichend ist. Dieser Zeitraum ist von einzelnen obersten Landesge- sundheitsbehörden mit 15 Minuten be- schrieben worden, wobei als weitere Randbedingung festgelegt wurde, dass sich der Arzt auf jeden Fall in der Umge- bung der Arztpraxis aufhalten muss und jederzeit erreichbar ist.

Damit sind neben Personen mit einer entsprechenden abgeschlossenen Ausbil- dung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV, z. B.

MTRA) zukünftig auch Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV) und Personen mit einer abgeschlossenen son- stigen medizinischen Ausbildung (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV, z. B. Arzthelferin) zur Erstellung von Mammographieaufnah- men im Rahmen des Screening-Pro- gramms berechtigt.

Der Beschluss befindet sich zurzeit im schriftlichen Unterschriftenverfahren und wird unter dem Vorbehalt der endgülti- gen Unterzeichnung durch alle Vertrags- partner veröffentlicht. Die Änderung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Die weiteren Änderungen betreffen die für befundende Ärzte und radiologi- schen Fachkräfte vorgeschriebenen ange- leiteten Tätigkeiten und gelten, unter Berücksichtung der bereits erfolgten Än- derung von § 41 Buchst. a) (s. DÄ, Heft 18 v. 6. Mai 2005), im Sinne des Vertrauens- schutzes für eine Übergangszeit von 30 Monaten rückwirkend seit dem 1. Januar

2004. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3286 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 47⏐⏐25. November 2005

Der § 24 Abs. 2 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst:

„Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV oder, sofern die radiologische Fachkraft unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig ist, nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 RöV,“

In § 41 Buchst. a) wird nach Nr. 8 ange- fügt:

„9. Abweichend von § 24 Abs. 2 Buchst.

d) Satz 1 gilt Folgendes:

Ganztägige Tätigkeit an zehn aufein- ander folgenden Tagen in einem Refe- renzzentrum, wovon bis zu fünf aufeinan- der folgende Tage auch in einer von der Kooperationsgemeinschaft als gleichwer- tig anerkannten Einrichtung absolviert werden können.

10. Abweichend von § 25 Abs. 2 Buchst.

d) Satz 1 gilt Folgendes:

Tätigkeit von mindestens 40 Stunden an fünf aufeinander folgenden Arbeitsta- gen in einem Referenzzentrum oder ei- ner von der Kooperationsgemeinschaft als gleichwertig anerkannten Einrich-

tung.“ )

Bekanntmachungen

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)

der Bundesmantelverträge

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) überprüft gemäß gesetzlichem Auf- trag für die ambulante und stationäre me- dizinische Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue Behandlungs- verfahren daraufhin, ob der therapeuti- sche Nutzen, die medizinische Notwen- digkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse gegeben sind. Das Er- gebnis der Überprüfung entscheidet dar- über, ob ein Behandlungsverfahren zu- lasten der Gesetzlichen Krankenversi- cherung erbracht werden darf.

Entsprechend der Festsetzung des vom G-BA beauftragten Unterausschus- ses vom 16. September 2005 wird folgen- des Thema beraten:

Ambulante Ernährungsberatung Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dach- verbänden von Ärztegesellschaften Spit- zenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie den Spitzenorganisationen der Hersteller

von Medizinprodukten und -geräten Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dieser Veröffentli- chung möglichst in elektronischer Form einzureichen und an folgende Adresse zu senden:

ernaehrungsberatung@g-ba.de.

Den Fragenkatalog sowie weitere Erläu- terungen erhalten Sie unter der genann- ten E-Mail-Adresse und bei der Ge- schäftsstelle des G-BA:

Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung

Auf dem Seidenberg 3a 53721 Siegburg

Siegburg, den 21. Oktober 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Bekanntmachung

des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die anstehende

Methodenbewertung der Ambulanten Ernährungsberatung

vom 21. Oktober 2005

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