Grundsätze für eine sinnvolle Reform
Entschließung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
„Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erkennt das Ziel der Bundesregierung und der Koalitionsparteien zu einer umfassenden Strukturreform der ge- setzlichen Krankenversicherung an.
Nur eine langfristige Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ge- währleistet eine bedarfsgerechte Ver- sorgung der Bevölkerung.
Der vom Bundesminister für Ar- beit und Sozialordnung bisher vorge- legte Referentenentwurf wird dieser Zielsetzung und dem Anspruch einer umfassenden Strukturreform nicht ge- recht. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vermißt insbesondere eine Lösung der die gesetzliche Krankenversicherung finanziell belastenden Probleme (versi- cherungsfremde Leistungen, Kranken- versicherung der Rentner, weiterhin steigende Zahlen bei Ärzten, Zahnärz- ten, Apothekern und den nichtärzt- lichen Heilberufen, weiterhin steigende Kosten der stationären Versorgung).
Die Vertreterversammlung fordert die Gesetzgebungsorgane des Bundes auf, in den weiteren Beratungen des Entwurfs folgende Grundsätze zu be- achten:
I.
Eine bedarfsgerechte und den me- dizinischen Fortschritt einbeziehende Versorgung der Bevölkerung darf nicht im Korsett einer überzogenen Forde- rung nach Beitragssatzstabilität erstik- ken.
Insbesondere folgende Vorschlä- ge stellen die Forderung nach Beitrags- satzstabilität in einen unlösbaren Wi- derspruch zu dem gleichzeitigen Erfor- dernis einer bedarfsgerechten medizi- nischen Versorgung:
—neue und unabsehbare Kosten- belastung der gesetzlichen Kranken- versicherung durch die Einbeziehung der Absicherung des Pflegerisikos
—die vorauszusehende demogra- phische Entwicklung mit dem damit verbundenen Erfordernis nach intensi- verer medizinischer Behandlung
—der zu erwartende Anstieg der
Aufwendungen für den stationären Sektor
— der nicht kalkulierte Kostenauf- wand für einen neuen überbürokrati- sierten medizinischen Dienst und die finanziellen Folgen des Ausbaus der EDV und der Datenübermittlung im Rahmen der vorgesehenen Vorschläge für Versicherten-, Leistungskonten und Datenträgeraustausch.
I I.
Die kassenärztliche Tätigkeit, ins- besondere die Therapiefreiheit des Kassenarztes, muß vor einer versor- gungsfeindlichen Reglementierung ge- schützt werden:
Strangulierende Richtwerte bei der Arzneimittelversorgung und Preis- vergleichslisten für Krankenhausein- weisungen mit Begründungszwang sind untaugliche Instrumente zur Si- cherung des Grundsatzes der Wirt- schaftlichkeit.
I I I.
Das Gesundheitswesen muß vor einer Überbürokratisierung geschützt werden. Sie ist leistungs- und patien- tenfeindlich und erschwert die notwen- digen medizinischen Entscheidungsab- läufe.
Solche Gefahren beinhalten die Vorschläge nach einem umfassenden medizinischen Dienst der Krankenkas- sen.
Vorschläge, welche die Entschei- dung in Selbstverwaltung durch die Er- mächtigung zu Rechtsverordnungen ablösen, bringen das Mißtrauen gegen die Kraft der Selbstverwaltung unge- rechtfertigt zum Ausdruck. Dies ist kei- ne Stärkung, sondern eine Mißachtung der bewährten Selbstverwaltung, ins- besondere in der kassenärztlichen Ver- sorgung.
IV.
Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärzteschaft für die ambulante Versorgung muß voll erhalten bleiben.
Er hat sich in diesem Umfang bewährt.
Er ist auch den modernen Anforderun- gen der Zusammenarbeit zwischen
ambulantem und stationärem Sektor gewachsen.
Vorschläge, die psychiatrischen Institutsambulanzen, sozialpädiatri- schen Zentren, vorstationäre Diagno- stik und nachstationäre Behandlung, die Verantwortung für die Aufstellung medizinisch-technischer Großgeräte, die ambulante Notfallbehandlung und die Teilnahme von Krankenhausärzten an der ambulanten Versorgung aus dem Verantwortungsbereich der Kas- senärztlichen Vereinigungen zu entzie- hen, sind ungeeignet, um die mit der Zusammenarbeit zwischen ambulan- tem und stationärem Sektor notwendi- gen Aufgaben sachgerecht zu lösen.
Die Kassenärzteschaft lehnt insbe- sondere die Vorschläge zur vorstatio- nären Diagnostik und nachstationären Behandlung im Krankenhaus ab; die damit verbundenen Fragen sind am be- sten in dreiseitigen Verträgen lösbar.
V.
Das Vertrauensverhältnis zwi- schen Arzt und Patient darf nicht durch den zu erwartenden Zugriff auf die Ge- sundheitsdaten des Patienten in Versi- cherten- und Leistungskonten und ei- nen zu erwartenden Datenträgeraus- tausch im System der gesetzlichen Krankenversicherung gestört werden.
Die Kassenärzteschaft verschließt sich nicht vernünftigen Forderungen nach Leistungs- und Kostentranspa- renz und Plausibilitätskontrollen. Sie hält vertragliche Lösungen dafür für ausreichend. Sie lehnt die Einführung der Verwendung von Rentenversiche- rungsnummern oder vergleichbaren Versichertenkennzeichen, die perso- nenbezogene Speicherung von Ge- sundheitsdaten in Leistungskonten und die Weitergabe von Gesundheits- daten zu anderen Zwecken als der Lei- stungsabrechnung als nicht notwendi- gen Eingriff in die Persönlichkeitsrech- te des Patienten und in die Integrität des Datenschutzes ab. Insbesondere für Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprü- fung ist eine solche umfassende Rege- lung des Datenaustausches nicht not- wendig." (19. März 1988) ❑
Leu 414 _ 7,1
Dt. Ärztebl. 85, Heft 13, 31. März 1988 (19) A-835