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Archiv "Aushöhlung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes verhindern: Resolution der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (22.05.1980)

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Aushöhlung des Daten- und

Persönlichkeitsschutzes verhindern

Resolution der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

"Angesichts der im federfüh-

renden Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages in Kürze zur Bera- tung anstehenden Neuregelun- gen des Sozialgeheimnisses (§ 35 des Sozialgesetzbundes I) fordert die Vertreterversamm- lung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung alle politisch Verantwortlichen mit Nach- druck auf, einer Aushöhlung des Daten- und Persönlich- keitsschutzes in der Sozialver- sicherung entgegenzuwirken. Insbesondere rechtfertigen ge- nerelle Planungs- und For- schungsinteressen von Staat und Sozialversicherung keine Auflockerung der bestehenden Schutzvorschriften zum "So- zialgeheimnis". Das Daten-·

Schutzgesetz verlangt auch in der Sozialversicherung, daß die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten nur zu dem Zweck erfolgen darf, zu dessen Erfül- lung sie ein Sozialleistungsträ- ger oder eine andere in § 35 SGB I genannte Stelle erhalten hat. Die geplante Freigabe der personenbezogenen Daten über medizinische Diagnosen und Leistungen und soziale Le- bensumstände, die in großem Umfang in der Sozialversiche- rung gesammelt werden, für je- de Form von "Planung und For-

den Patienten gehen, weil der Arzt auch noch Zeit für die Ambulanz braucht. Für den ambulant zu be- handelnden Patienten würde es niemals zu dem für eine erfolgrei- che Behandlung einfach notwen- digen Vertrauensverhältnis kom- men, weil er ja jedes Mal einen anderen Arzt zu Gesicht bekäme. Gerade aus diesen Gründen hat sich die Union beim KVKG so ve- hement- leider erfolglos- gegen die Einführung der vorstationären Diagnostik und nachstationären Behandlung im Krankenhaus ge- wandt. Andere Formen institutio- neller ambulanter Versorgung

schung" bedeutet eine weitge- hende Aufhebung des bisheri- gen Geheimnisschutzes.

Es kann nicht hingenommen werden, daß für den Soziai- versicherungsbereich weniger strenge Grundsätze gelten sol- len als für den allgemeinen Da- tenschutz. Die besondere Emp- findlichkeit vieler medizini- scher und sozialer Daten in der Sozialversicherung verlangen vielmehr einen gesteigerten Da- tensch.utz. Dies gilt um so mehr, als 93 Prozent der Bevöl- kerung mit ihren Daten in der Sozialversicherung erfaßt wer- den.

Ein wirksamer Datenschutz ver- langt nicht nur eine strenge Zweckbindung der für Versi-.

cherungszwecke erhobenen persönlichen Daten, er verbie- tet auch den geplanten unbe- grenzten Austausch solcher Angaben unter den verschiede- nen Leistungsträgern der So- zialversicherung. Vielmehr muß der versicherte Bürger die Ge- wißheit haben, daß etwa seine für gesetzliche Zwecke der Krankenversicherung erhobe- nen Befundangaben nicht ohne seine Zustimmung anderen Zweigen der Sozialversiche- rung im Datenaustausch zu- gehen.

sind für die CSU überhaupt kein Diskussionsthema."- Pirkl äußer- te sich zuversichtlich zu den Aus- sichten, beim Rat der Europä- ischen Gemeinschaften eine Aus- nahmeregelung zu erreichen, die eine Vorbereitungszeit von mög- lichst zwei Jahren auf die kassen- ärztliche Tätigkeit ermöglicht. An- gesichts der bekannten Ausbil- dungssituation könne darauf nicht verzichtet werden, meinte Pirkl.

Für den Fall, daß in Brüssel so etwas nicht zu erreichen sei, for- derte er: "Dann müßten wir- das sage ich auch als überzeugter Eu- ropäer - einen nationalen Allein-

Datenspeicherung, Datenaus- tausch und Datenauswertung in der Sozialversicherung müs- sen nach Auffassung der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung auf dasjenige Maß be- grenzt werden, welches die ein- zelnen Leistungsträger zur Er- füllung ihrer jeweiligen gesetz- lichen Aufgaben unbedingt be- nötigen.

Planung und Forschung in der Sozialversicherung lassen sich in nahezu allen Fällen befriedi- gend mit anonymen, statistisch aggregierten Daten durchfüh- ren. Soweit für gezielte Pla- nungs- oder Forschungsprojek- te in Einzelfällen geschützte personengebundene Daten notwendig sind, ist -wie auch in anderen Ländern üblich- die Einholung der Zustimmung der betroffenen Bürger ein ange- messener und zurnutbarer Weg.

Forschung und Planung und der Wunsch nach Verwaltungs- optimierung sind nicht Werte an sich, sondern müssen den berechtigten Schutzbedürfnis- sen des Bürgers untergeordnet werden.

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver- einigung weist klarstellend dar- auf hin, daß die Beibehaltung, der bisherigen strengen Rege- lungen zum "Sozialgeheimnis"

die bereits bestehende perso- nengebundene Rechnungsle- gung und Überprüfung abrech- nender Ärzte in keiner Weise behindert." •

gang riskieren; das wäre für die ordnungsgemäße Sicherstellung der ärztlichen Versorgung unserer Bevölkerung einfach unumgäng- lich. Mir erscheint die Rechtslage noch offen genug, daß notfalls auch ein entsprechendes Prozeß- risiko eingegangen werden könn- te, ja im Hinblick auf das überra- gende Interesse der Allgemeinheit eingegangen werden müßte." Der Kernsatz von Pirkls Antwort zur Frage der KBV nach dem Daten- schutz für Patient und Arzt lautete:

..".. "Der Schutz personenbezoge- ner . Daten in der Sozialversiche-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 21 vom 22. Mai 1980 1377

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