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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.06, Heft 07 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.06, Heft 07 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 30. September 2010 Nr. 7

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

21. Sitzung des Hauptausschusses vom 17.8.2010

Beschlüsse des Hauptausschusses S. 2

Vergabe Fahrschülerausbildung Feuerwehr S. 2

23. Sitzung der Gemeindevertretung vom 26.8.2010

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 2

Bestellung des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des OT Schönwalde-

Siedlung S. 2

Bestellung der Stellvertreter des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des

OT Schönwalde-Siedlung S. 2

Bebauungsplan „Gartenweg“ OT Pausin - Abwägungsbeschluss S. 2 Bebauungsplan „Dorf Nord“ 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf

- Abwägungsbeschluss

- Satzungsbeschluss S. 2

vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-Dorf

- Änderung des Geltungsbereiches

- Auslegungsbeschluss S. 3

3. Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Aufhebung Beschluss Nr. 84 / 2010 vom 27.05.2010 zur 3. Änderungssatzung der

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 3 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-

Glien - Beschlussfassung zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 3

Bauantrag SW 39-10-B,Ikarusweg 19, OT Schönwalde-Dorf

Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen S. 3

Vergabe der Bauleistung Terrasse und Zuwegung an der Aula der Verlässlichen

Halbtags-Grundschule (VHG) im OT Siedlung S. 3

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss

Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-Dorf S. 3

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dorf Nord“ der

Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf S. 4

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismus- zentrum“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-

Dorf S. 5

3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 6

Bekanntmachung über die Wahl der Ortsvorsteherin des Ortsteiles Perwenitz der Gemeinde Schönwalde-Glien am 06.09.2010 gemäß § 45

Abs. 2 Satz BbgKVerf. S. 8

Bekanntmachung des Landes Brandenburg

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuord- nung, Abteilung 2, Landentwicklung und Flurneuordnung

Vorzeitige Ausführungsanordnung

Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“ S. 8

Impressum S. 11

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 165/2010

Vergabe Fahrschülerausbildung Feuerwehr

Die Fahrschülerausbildung der Feuerwehrangehörigen in der Fahrerlaub- nisklasse C (17 Angehörige) und der Fahrerlaubnisklasse B (1 Angehöriger) wird an die Fahrschule Wilhelm Franke, Am Anger 25 in 14621 Schönwal- de-Glien vergeben.

(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 158/2010

Bestellung des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeindevertretung bestellt mit Wirkung vom 01.09.2010 Herrn Andreas Selm, geboren am 04.01.1961, OT Swe-Siedl., Kurt Tucholsky- Str. 9, 14621 Schönwalde-Glien, zum Ortswehrführer der örtlichen Feuer- wehreinheit des Ortsteils Schönwalde-Siedlung.

Der Bürgermeister wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beauftragt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 159/2010

Bestellung der Stellvertreter des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehr- einheit des OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeindevertretung bestellt mit Wirkung vom 01.09.2010 Herrn Steve Jentzsch, geb. 03.08.1984, Falkenseer Str. 127, zum 1. Stellvertreter und Herrn Hans-Jürgen Harnos, geb. 19.09.1953, Sachsenweg 11, zum 2.

Stellvertreter des Ortswehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit des Ortsteils Schönwalde-Siedlung.

Der Bürgermeister wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beauftragt.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 138/2010

Bebauungsplan „Gartenweg“ OT Pausin - Abwägungsbeschluss

1. Die von den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Beteili- gung in der Zeit vom 07.06.2010 bis 08.07.2010 zum 4. Entwurf des Bebauungsplanes „Gartenweg“ hat die Gemeindevertretung Schönwal- de-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft:

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Nr. 22 WGI GmbH

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Nr. 6 Landesbetrieb für Straßenwesen Nr. 19 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Nr. 41 Umlegungsausschuss Ortsbeirat Pausin

Bürger 1

d) Keine planungsrelevanten Bedenken, aber mitunter Hinweise, die zur Kenntnis genommen bzw. im weiteren Verfahren beachtet werden, äu- ßerten:

Nr. 3 Landesumweltamt Brandenburg Nr. 4 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Nr. 8 Landesbetrieb Forst Brandenburg, Alt Ruppin

Nr. 14 Brandenburg. Landesamt f. Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Abt. Denkmalpflege Nr. 15 Brandenburg. Landesamt f. Denkmalpflege und

Archäologisches Landesmuseum Abt. Bodendenkmalpflege Nr. 20 E.ON edis AG

Nr. 21 50Hertz Transmission GmbH (Vattenfall Europe Transmission GmbH)

Nr. 23 VNG-Verbundnetz Gas AG / GDMcom

e) keine Antwort gaben:

Nr. 5 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland – Fläming Nr. 7 Landesamt f. Verbraucherschutz, Landwirtschaft &

Flurneuordnung

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger, Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Die Anlage (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

(11 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 152/2010

Bebauungsplan „Dorf Nord“ 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf Abwägungsbeschluss

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise im Verfahren zur 1. Änderung Bebauungsplan „Dorf Nord“ (Planfassung Februar 2010) hat die Gemein- devertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft. Es sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 4 Landkreis Havelland TÖB Nr. 5 E.ON edis AG

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

kein TÖB

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

kein TÖB

d) Zustimmung zur Planung ohne Anregungen oder Hinweise von:

TÖB Nr. 1 Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West

TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanung Berlin Brandenburg TÖB Nr. 3 Wasser- und Bodenverband

TÖB Nr. 6 WGI GmbH (für den Netzbetrieb Berlin Brandenburg als Gasversorger)

TÖB Nr. 7 Verbundnetz Gas AG TÖB Nr. 8 OWA GmbH

TÖB Nr. 9 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 153/2010

Bebauungsplan „Dorf Nord“ 1. Änderung, OT Schönwalde-Dorf Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr.

52 S. 2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 17.09.2008 (GVBl. I/08, [Nr. 14]), S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl. I/10, (Nr. [17]) die 1.

Änderung zum Bebauungsplan „Dorf Nord“ im OT Schönwalde-Dorf für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 21. Sitzung des

Hauptausschusses vom 17.8.2010

Ende der 21. Sitzung des Hauptausschusses vom 17.8.2010

Beschlüsse der 23. Sitzung der Gemeindevertretung vom 26.8.2010

(3)

Seite 3 Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt

zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dorf Nord“

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf und der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 154/2010

vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reit- sport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-Dorf

Änderung des Geltungsbereiches

Die Gemeindevertretung beschließt die Herausnahme einer Teilfläche des Flurstücks 258 (ehemals Flurstück 44) der Flur 28 im Südosten des Pla- nungsgebiets aus dem Geltungsbereich.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23

„Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“ umfasst nunmehr die Flurstücke Nr. 257 und 258 teilweise (ehemals Flurstück Nr. 44), Nr. 45, 249 und 251 (Schlossgutgelände einschließlich ehemaliger Wegeflächen), 37 teilweise (öffentliche Wegefläche) sowie Nr. 40 teilweise, 41, 42 und 43 (Landwirtschaftsfläche und Wald) der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 155/2010

vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-Dorf

Auslegungsbeschluss

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“ für den OT Schönwalde- Dorf in der Fassung vom April 2010, aktualisiert um die Belange des besonderen Artenschutzes August 2010, für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 37 teilweise, 40 teilweise, 41, 42, 43, 45, 249, 251, 257 und 258 teilweise der Flur 28 wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorgelegten Form gebilligt und nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB für die Dauer von

einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf und der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 5.

Beschluss Nr. 134/2010

3. Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Aufhebung Beschluss Nr. 84 / 2010 vom 27.05.2010 zur 3. Änderungssat- zung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Der Beschluss Nr. 84 / 2010 vom 27.05.2010 zur 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien wird hiermit aufgehoben.

(17 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 135/2010

3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schön- walde-Glien - Beschlussfassung zur 3. Änderungssatzung der Straßenreini- gungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 3.

Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 3. Änderungssatzung der Straßen- reinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(10 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 6 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung der „Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien“ erfolgt auf der Seite 6.

Beschluss Nr. 163/2010

Bauantrag SW 39-10-B,Ikarusweg 19, OT Schönwalde-Dorf Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen

Die Gemeindevertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag SW 39- 10-B, Grundstück Ikarusweg 19 im OT Schönwalde-Dorf unter der Gestat- tung der Befreiung von der zeichnerischen Festsetzung der Baugrenzen.

Das gemeindliche Einvernehmen wird gebunden an die Einhaltung der vorgeschriebenen Firstrichtung und Dachneigung gemäß Bebauungsplan

„Dorf Nord“ und die Anordnung der geplanten Stellplätze im nördlichen Grundstücksbereich mit Zufahrt von der Zeppelinstraße.

(19 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) - NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 127/2010

Vergabe der Bauleistung Terrasse und Zuwegung an der Aula der Verlässli- chen Halbtags-Grundschule (VHG) im OT Siedlung

Die Gemeinde stimmt auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbüros Gusenburger dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde- Glien für die Bauleistung „Terrasse und Zuwegung an der Aula der Verlässlichen Halbtags-Grundschule (VHG) im OT Siedlung“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Friedrich Scharf GmbH, Gatower Straße 145 aus 13595 Berlin (gepr. Angebotssumme brutto 65.563,65 €) zu beauftragen.

Bis zur Verabschiedung des Nachtragshaushaltes stimmt die Gemeinde einer außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 53 T€ auf der HH-Stelle 2112.9441 zu.

(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 164/2010

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23

„Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-Dorf Die Gemeinde Schönwalde-Glien schließt den in der Anlage beigefügten Durch- führungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-Dorf, mit der Schlossgut Schönwalde-Grundbesitz GmbH & Co.KG ab. Der Bürgermeister und der Stellvertreter werden mit der Unterzeichnung des Vertrages beauftragt.

(15 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Ende der 23. Sitzung der Gemeindevertretung vom 26.8.2010

(4)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes

„Dorf Nord“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.08.2010 unter der Drucksache Nr. 153/2010 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dorf Nord" für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textli- chen Festsetzungen (Teil B) wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Dorf Nord“ in der Fassung der 1.

Änderung incl. Planwerk und Begründung (Stand Juli 2010) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück- sichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Be- kanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ge- meinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 27.08.2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(Dienstsiegel)

Öffentliche Bekanntmachungen

(5)

Seite 5

Bekanntmachung

der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schön- walde, Reitsport- und Tourismuszentrum“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Touris- muszentrum“ Ortsteil Schönwalde-Dorf (Planfassung Stand April 2010, aktualisiert August 2010) einschließlich Begrün- dung und Umweltbericht für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 37 teilweise, 40 teilweise, 41, 42, 43, 45, 249, 251, 257 und 258 teilweise der Flur 28 wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.08.2010 zur Drucksache Nr. 155/2010 gebilligt und nach

§ 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Der Gemeinde Schönwalde-Glien liegen keine umweltrele- vanten Stellungnahmen zum Immissionsschutz vor.

Zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 11.10.2010 bis einschließlich 11.11.2010 öffentlich im Bauamt der Ge- meinde Schönwalde - Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde- Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwal- de-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter-

einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönwalde-Glien, den 30.08.2010

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

(6)

3. Änderungssatzung

der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S.

286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBI. I S. 202, 207) sowie des Brandenburgi- schen Straßengesetzes in der Bekanntmachung der Neu- fassung vom 28.07.2009 (GVBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBI. I S. Nr.

17), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.08.2010 folgende 3. Änderungssatzung der Straßenreini- gungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien vom 27.10.2004, zuletzt geänderten durch die 2.

Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien vom 16.11.2007 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Nr. 11 vom 22.11.2007) wird wie folgt geändert:

1.) § 3 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Straßen, die Schneeberäumung von Geh- und Radwegen, Gehwegsverbindungen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen sowie von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieber- kappen, die Streuung und Enteisung von Geh- und Radwe- gen, Gehwegsverbindungen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen bei Glätte sowie die Enteisung von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieberkappen.“

2.) In § 3 Abs. (2) Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 neu angefügt:

„Des Weiteren gehört zur regelmäßigen Reinigung auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs auf Gehwegen.

Dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt.

Wildkraut, Laubfall sowie sonstiger Unrat dürfen nicht in Straßenrinnen, Straßenabläufen, Gräben und Mulden ge- kehrt werden, sondern sind nach Beendigung der Reinigung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.“

3.) § 3 Abs. (3) wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die Geh- und Radwege sind in einer für den Fußgän- gerverkehr erforderlichen Breite (i. d. R. in einer Breite von 1,50 m) von Schnee freizuhalten. Das gilt auch für begehba- re Seitenstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgren- ze, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.

Soweit auf unausgebauten Straßen (Sand, Schotter, Recyc- ling) keine Gehwege vorhanden sind, ist beidseitig ein 1,50 m breiter Streifen der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr zu beräumen und abzustumpfen. Dabei ist darauf zu achten, dass eine durchgehende Gehwegsverbindung entsteht.

Soweit ausgebaute Mischverkehrsflächen (Verkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen) vorhanden sind, sind diese von der Fahrbahnkante bis zur Fahrbahn- mitte freizuhalten.

Die Beräumung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen nicht eingeschränkt sowie der Abfluss von Oberflächenrestwasser nicht beein- trächtigt wird. Schnee und Eis dürfen weder auf die Fahr- bahn geschafft werden noch dort verbleiben. Sie sind an die Grundstücksgrenze (zum Grundstück hin) zu verbringen und dort zu lagern. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den öffentlichen Straßenbereich geschafft werden.“

4.) In § 3 Abs. (4) wird folgender neuer Satz 6 angefügt:

„Das Winterstreugut ist nach Erfüllung seines Zweckes aufzunehmen und zu beseitigen.“

5.) Die Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien wird wie folgt neu gefasst:

„Straßenverzeichnis der Gemeinde Schönwalde-Glien

Straße

Reinigungs- pflichtiger im Winterdienst

Fahrbahn Fahrbahn Geh- /Radweg Geh- /Radweg

Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde

OT Grünefeld

Am Kindergarten X

Am Spring X X

Am Wald X X

Am Wiesengrund X

Bäckerweg X

Grünefelder Dorfstr. X X

Kienberger Str. X X

Paarener Str. X X

Staffelder Weg X

Tietzower Weg X X

Ziethener Weg X

Zum Leegefeld X

Zur Kiesgrube X X

OT Paaren im Glien

Am Friedhof X

Am Schmiedeweg X X

Am Stägehaus X

Bäckerstege X

Chaussee X X

Gartenstraße X X

Hauptstraße X X

Kienberger Weg X X

Kirschallee

* bis letzte Bebauung von Kienberger Weg

X *

Perwenitzer Weg X X

OT Pausin

Am Anger X

Am Krämerwald X

An der Eichheide X

(7)

Seite 7 Straße

Reinigungs- pflichtiger im Winterdienst

Fahrbahn Fahrbahn Geh- /Radweg Geh- /Radweg

Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde

Bahndamm X

Birkenweg X

Brieselanger Straße X X

Chausseestraße X X

Eichenweg X

Eichholzweg X

Eichstädter Weg X X

Gartenweg X

Hasenwinkel X

Krugweg X

Mühlenweg X

Siedlungsgasse X

Waldstraße X

Wansdorfer Weg X

OT Perwenitz

Alte Nauener Chaussee X X

Am alten Bahndamm X

Am Eichholz X X

Am Triftberg X

An der Feuerwache X

Duettchens Höh X

Im Glien X

Judenweg X

Märkische Straße X

Paarener Chaussee X

Perwenitzer Dorfstraße X X

Reckinweg X

Steege X

Turmstraße X

Weg zum Sportplatz X

Ziegeleiweg X

OT Wansdorf

Ahornweg X

Am Rosengarten X X

Bahnstraße X

Berliner Winkel X

Fichtenweg X

Grabenweg X

Kiefernweg X

Kirschweg X

Mittelstraße X

Pausiner Weg X

Robinienallee X X

Rotdornallee X

Schmiedeweg X

Schulwinkel X

Schwarzer Weg X

Wansdorfer Dorfstraße X X

OT Schönwalde-Dorf &

Siedlung X

Ackerstraße X

Ahornallee X

Akazienallee X

Alemannenweg X

Alte Gartenstraße X

Alter Wansdorfer Weg

* Zufahrt von L 20 bis Nettomarkt X X* X

Am Bahnhof X

Straße

Reinigungs- pflichtiger im Winterdienst

Fahrbahn Fahrbahn Geh- /Radweg Geh- /Radweg

Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde

Am Gut X

Amselsteig X

Am Südhang X

Am Waldrand X

Beethovenstraße X

Bernauer Straße X

Berliner Allee X X

Birkenallee X

Borussenweg X

Bötzower Landstr. X

Bötzower Straße X X

Brandenburgische Straße X

Buchenallee X

Bussardsteig X

Burgunderweg X

Cheruskerweg X

Cimbernring X

Damsbrücker Straße X

Dorfstraße X X

Drosselsteig X

Eichenallee X

Erlenallee X

Eschenallee X

Falkenhagener Weg X

Falkenseer Straße X

Falkensteig X

Fasanensteig X

Fehrbelliner Str. X X

Finkensteig X

Fliegersiedlung X X

Fontanestr. X

Frankenweg X

Friesenweg X

Germanenweg X

Gimpelsteig X

Goethestr. X

Gotenweg X

Großer Ring X

Habichtsteig X

Hänflingsteig X

Havelländische Str. X

Hebbelstr. X

Heinestr. X

Ikarusweg X

Kastanienallee X

Keltenweg X

Kiebitzsteig X

Kiefernallee X

Kleibersteig X

Kleiststr. X

Kurmärkische Str. X

Kurt-Tucholsky-Str. X

Lärchenallee X

Langobardenweg X

Lilienthalweg X

Lindenallee X

Lorenz-Jakob-Str. X

Luchweg X

Meisensteig X

(8)

Straße

Reinigungs- pflichtiger im Winterdienst

Fahrbahn Fahrbahn Geh- /Radweg Geh- /Radweg

Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde

Mozartstr. X

Nachtigallensteig X

Nauener Str. X

Nordmärkische Str. X

Normannenweg X

Obotritenweg X

Pappelallee X

Pausiner Str. X

Perwenitzer Str. X

Richard-Dehmel-Str. X Richard-Wagner-Str. X

Rotkehlchensteig X

Rüsternallee X

Sachsenweg X X

Schillerstr. X

Schleuse X

Schulallee X X

Schwalbensteig X

Sebastian-Bach-Str. X

Stieglitzsteig X

Straße der Jugend X X

Strandallee X

Tannenallee X

Thüringer Weg X

Ulmenallee X

Unter den Linden X X

Veltener Str. X

Wachtelsteig X

Waldkauzsteig X

Wiesenweg X

Willibald-Alexis-Straße X

Zaunkönigsteig X

Zeisigsteig X

Zeppelinweg X

Am Silberberg X X

An den Bauernhörsten X

An den Wöhrden X

Grimnitzstraße X

Fliegerhorststraße X

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 27.08.2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Bekanntmachung

über die Wahl der Ortsvorsteherin des Ortstei- les Perwenitz der Gemeinde Schönwalde-Glien

am 06.09.2010 gemäß § 45 Abs. 2 Satz BbgKVerf.

Auf Grund der mir übertragenen Aufgaben gebe ich bekannt, dass die nachfolgend gewählte Bewerberin als Ortsvorste- herin gewählt wurde:

Frau Simone Arndt (Wahlvorschlagsträger CDU)

Schönwalde-Glien, den 07.09.2010

gez.

Kurt Hartley Wahlleiter

Frau Brunhilde Vandrey (Wahlvorschlagsträger SPD) nimmt weiterhin die Tätigkeit der stellvertretenden Ortsvor- steherin wahr.

Schönwalde-Glien, den 07.09.2010

gez.

Kurt Hartley Wahlleiter

Bekanntmachung des Landes Brandenburg

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung,

Abteilung 2,

Landentwicklung und Flurneuordnung

Vorzeitige Ausführungsanordnung Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“

Landkreis: Havelland Aktenzeichen: 1/001/C

Im Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“, Az. 1/001/C wird hiermit die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungspla- nes und seines 1. Nachtrages angeordnet (§§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes – LwAnpG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. l S. 1149) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt

(9)

Seite 9 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.

2794).

1. Mit dem 01. November 2010 tritt der im Bodenord- nungsplan und seinem 1. Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 63 Abs.

2 LwAnpG i.V.m. § 61 Satz 2 FlurbG).

2. Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Las- ten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 68 Abs. 1 FlurbG).

3. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, ist bereits im Bodenordnungs- plan durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 15.09.2006 in Verbindung mit den Überleitungsbestim- mungen geregelt worden.

Mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinwei- sung. Dagegen bleiben die Überleitungsbestimmungen in Kraft.

4. Soweit die im Bodenordnungsplan zugeteilten neuen Grundstücke durch den 1. Nachtrag zum Bodenord- nungsplan geändert worden sind, wird hiermit angeord- net, dass Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänder- ten Grundstücke mit dem Tage der vorzeitigen Ausfüh- rungsanordnung (01.11.2010) auf die Empfänger über- gehen.

5. Wird der vorzeitig ausgeführte Bodenordnungsplan geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in Nr. 1 dieser vorzeitigen Ausführungsanord- nung festgesetzten Zeitpunkt (01.11.2010) zurück (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 2 FlurbG).

6. Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums nach

§ 34 FlurbG bleiben auch nach der vorzeitigen Ausfüh- rungsanordnung weiterhin wirksam; sie gelten bis zur Unanfechtbarkeit des gesamten Bodenordnungsplanes weiter.

Somit dürfen in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungs- gemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke und andere Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt oder we- sentlich verändert oder beseitigt werden. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

7. Zur Einzahlung der im Bodenordnungsplan festgesetz- ten Ausgleiche und Entschädigungen für Mehr- oder Minderausweisungen, ergehen an die betroffenen Teil- nehmer nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanord- nung gesonderte Zahlungsaufforderungen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanord- nung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts- ordnung –VwGO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass der vorzeitigen Ausfüh- rungsanordnung liegen vor, weil die obere Flurbereinigungs- behörde die verbliebenen Widersprüche gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 60 Abs. 2 FlurbG und i.V.m. § 12 Branden- burgisches Landentwicklungsgesetz (BbgLEG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBl. I Nr. 28) der Spruchstelle für Flurbereini- gung bei dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausfüh- rung des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.

Der bisherige, lediglich auf Besitz beruhende und nur für eine Übergangszeit vorgesehene Zustand kann nicht länger beste- hen bleiben. Es muss nunmehr durch diese vorzeitige Ausfüh- rungsanordnung auch in rechtlicher Hinsicht der im Boden- ordnungsplan und seinem 1. Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt und den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft werden.

Dadurch wird der vorläufige Charakter des bisher erfolgten Besitzübergangs beendet und die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Teilnehmer über ihre neuen Grundstü- cke verfügen können (z. B. Bebauung, Belastung, Veräuße- rung, Erbauseinandersetzung).

Im Bodenordnungsgebiet wollen mehrere Teilnehmer aus den vorerwähnten Gründen Eigentümer ihrer neuen Grundstücke werden; sie wünschen die vorzeitige Grundbuchberichtigung.

Ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Bodenord- nungsplanes und seines 1. Nachtrages hätte für diese Teil- nehmer erhebliche Nachteile zur Folge.

Aber auch für alle übrigen Beteiligten ist ein längeres Hinaus- schieben der Ausführung des Bodenordnungsplanes nicht zumutbar. Sie dürfen erwarten, dass nicht nur die Besitz-, sondern auch die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald wie möglich geregelt werden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden können und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert wird.

Es liegt aber nicht nur im Interesse der einzelnen Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass anstelle des bisherigen vorläufigen Zustandes der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand durch die vorzeitige Aus- führungsanordnung sobald wie möglich herbeigeführt wird.

Denn ein längerer Aufschub würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit und somit auch zu erheblichen Nachteilen für die Teilnehmer und die Allgemeinheit führen.

Demgegenüber können die verbliebenen Widersprüche einen weiteren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplans und seines 1. Nachtrages nicht rechtfertigen, weil auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung der Bodenordnungs- plan geändert werden kann und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Stichtag zurückwirkt (§§ 63 und 64 FlurbG). Nach den §§ 79 Abs. 2 und 82 FlurbG ist eine Grundbuchberichtigung der voraussichtlich durch Widersprüche berührten Flächen nicht zulässig. Durch

(10)

diese gesetzlichen Vorschriften sind auch die Interessen der Widerspruchsführer gewahrt.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch gegeben, da in einem Bodenordnungsverfahren eine Vielzahl aufs Engste miteinander verflochtene Abfindungen bestehen. Die oben dargelegten nachteiligen Folgen würden sich aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsmittel ergeben, weil dadurch der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages erfah- rungsgemäß über einen längeren Zeitraum verzögert werden könnte.

Da das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten an dem baldigen Eintritt der rechtlichen Wir- kung des Bodenordnungsplanes und seines 1. Nachtrages vor einer rechtskräftigen Entscheidung über eventuelle Rechtsbe- helfe das private Interesse von Widerspruchsführern an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe oder Klagen überwiegt, hat sich das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Potsdam, dazu entschlossen, die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausfüh- rungsanordnung mit der Folge anzuordnen, dass die hierge- gen eingelegten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Potsdam

Seeburger Chausee 2

14476 Potsdam/OT Groß Glienicke schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Der Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Potsdam, den 15. Sep. 2010

Im Auftrag gez.

Großelindemann Referatsleiter

- Siegel -

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

(11)

Seite 11

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Sebastian-Bach-Straße 10-12,

14621 Schönwalde-Glien Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa sechs- bis achtwöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Ge- meindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

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