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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.07, Heft 09 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.07, Heft 09 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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7. Jahrgang Schönwalde-Glien, 17. November 2011 Nr. 9

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis Amtliche Mitteilungen

33. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.10.2011 Beschlüsse des Hauptausschusses

Vergabe Straßenbau 3.BA Bruchweg, OT Pausin ( Vorvollziehung ) S. 2 Vergabe Austausch Tor Fahrzeughalle / Um- und Anbau des Feuerwehrdepot im OT

Grünefeld S. 2

37. Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.10.2011 Beschlüsse der Gemeindevertretung

1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“, OT Pausin

- Abwägungsbeschluss S. 2

- Auslegungsbeschluss S. 2

2. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Kindergarten“, OT Grünefeld Frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger

öffentlicher Belange (Auslegungsbeschluss) S. 2

1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädi- gungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der

Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 2 Gültigkeit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-

Glien vom 11. September 2011 S. 2

Vergabe Straßenbau 3.BA Bruchweg, OT Pausin (Nachvollziehung) S. 3 Um- und Ausbau Rathaus, Berliner Allee 7 OT Schönwalde-Siedlung

Diskussion und Beschluss zu Nachträgen S. 3

Fördermittelantrag Spielplatz Bauvorhaben, OT Grünefeld S. 3 Vermietung einer Gewerbeeinheit im neuen Rathaus, Berliner Allee 7, nach

Ausschreibungsverfahren S. 3

Vermietung von Grundstück und Gebäude Sebastian-Bach-Str. 10-12 nach

Ausschreibungsverfahren S. 3

S. 3 Zahlungserinnerung an alle Steuer- und Gebührenpflichtigen ohne Lastschrift- bzw.

Einzugsverfahren S. 3

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungs- plans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil

Pausin S. 4

Öffentliche Auslegung des Vorentwurfs zur 2. Änderung des Bebauungs- plans Wohngebiet „Am Kindergarten“ der Gemeinde Schönwalde-Glien

für den Ortsteil Grünefeld S. 5

1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwands- entschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 6

Öffentliche Bekanntmachung des Wasser‐ und Bodenverbandes „Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“ S. 7

Weitere amtliche Mitteilungen

Wichtige Information an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schönwalde- Glien auf Grund der Änderung des § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes

(BbgStrG) S. 8

Impressum 8

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen:

Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

Seite 2

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 174/2011

Vergabe Straßenbau 3.BA Bruchweg, OT Pausin ( Vorvollziehung )

Vergabe der Baumaßnahme Straßenbau (ländlicher Wegebau) Bruchweg 3.BA im OT Pausin an die Firma Straßen und Tiefbau Baatz GmbH aus Kyritz mit einer Bruttoangebotssumme von 154.268,80 €. Vorvollziehung (7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Beschluss Nr. 168/2011

Vergabe Austausch Tor Fahrzeughalle / Um- und Anbau des Feuerwehrde- pot im OT Grünefeld

Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme „Um- und Anbau des Feuerwehrdepot im OT Grünefeld“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit der Lieferung und Montage des Tores die Firma Rudolph & Umbescheidt, Lindenstr. 3 aus 14641 Nauen (gepr. Angebotssumme brutto 11.424,00 €) zu beauftragen.

(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 169/2011

1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“, OT Pausin Abwägungsbeschluss

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungs- planes „Hasenwinkel“ (Planfassung März 2011) hat die Gemeindevertre- tung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft (Bürger haben sich nicht beteiligt):

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 6 Landesbetrieb Forst Brandenburg

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 4 Landesbetrieb Straßenwesen Potsdam TÖB Nr. 16 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

keine TÖB

d) Keine Einwände gegen die Planung, aber mitunter Anregungen und Hinweise, die zur Kenntnis genommen bzw. im weiteren Verfahren be- rücksichtigt werden, äußerten:

TÖB Nr. 1 Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 170/2011

1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“, OT Pausin Auslegungsbeschluss

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“ mit Begründung und Umweltbericht der Gemeinde Schönwalde-Glien in der Fassung August 2011 für den OT Pausin.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Um- weltbericht ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“

erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 171/2011 2. Änderung des Bebauungsplanes

Wohngebiet „Am Kindergarten“, OT Grünefeld

Frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Auslegungsbeschluss)

Der Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Kindergarten“ (Planfassung September 2011), Ortsteil Grünefeld für das 6,89ha große Plangebiet zwischen der Wohnbebauung an der Straße Am Kindergarten im Norden, der Wohnbebauung an der Straße zum Leegefeld im Osten, der Grünlandbrache im Süden und dem Landschaftsschutzgebiet

„Nauen-Brieselang-Krämer“ im Westen (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) wird einschließlich der Begründung in der vorgelegten Form gebilligt und nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Absatz 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Es wird hiermit bestimmt, dass Stellungnahmen gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Wohngebiet „Am Kindergarten“ der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 5.

Beschluss Nr. 172/2011

1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsent- schädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Ange- hörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewäh- rung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 1. Änderungs- satzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Die Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 6.

Beschluss Nr. 180/2011

Gültigkeit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 11. September 2011

Herr Bodo Oehme wurde am 11. September 2011 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien gewählt. Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters vom 11. September 2011 liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 33. Sitzung des

Hauptausschusses vom 11.10.2011

Ende der 33. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.10.2011

Beschlüsse der 37. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 20.10.2011

(3)

Beschluss Nr. 174/2011

Vergabe Straßenbau 3.BA Bruchweg, OT Pausin (Nachvollziehung) Vergabe der Baumaßnahme Straßenbau (ländlicher Wegebau) Bruchweg 3.BA im OT Pausin an die Firma Straßen und Tiefbau Baatz GmbH aus Kyritz mit einer Bruttoangebotssumme von 154.268,80 €.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Beschluss Nr. 181/2011

Um- und Ausbau Rathaus, Berliner Allee 7 OT Schönwalde-Siedlung Diskussion und Beschluss zu Nachträgen

Die Gemeindevertretung beschließt die aufgeführten notwendigen Nachauf- träge, die nichtgeplante und in den Beschreibungen durch den Architekten nicht erfasste Bauleistungen beinhalten

1. Fa. Wörpelbau LOS

8 Trockenbau in Höhe von 15.243,90 €

2. Fa. Baade LOS

26 Naturstein in Höhe von 2.471,30 € 3. Fa. Gulich LOS

5 Dachdecker in Höhe von 10.017,72 € 4. Fa. Herling LOS

20 Metallbau II in Höhe von 6.776,72 € 5. Fa. Hackmann LOS

28 Schließanlage in Höhe von 6.205,68 € 6. Fa. Ehricke LOS

18 Metallbau in Höhe von 3.967,95 € 7. Fa. Gehring LOS

13 Elektrobau in Höhe von 23.392,46 € 8. Fa. Teletronic LOS

13 Elektrobau/Telefon in Höhe von 12.071,89 € 9. Fa. Lüdtke LOS

2 Maurer in Höhe von 4.771,90 €

Die Gesamtsumme der Nachträge beträgt 84.919,52 €.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt die Nachträge zu bestätigen. Die Untersetzung der Nachträge ist im Sachbericht zu diesem Beschluss dargestellt.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung)

Beschluss Nr. 210/1/2010/2011

Fördermittelantrag Spielplatz Bauvorhaben, OT Grünefeld

Die Gemeinde Schönwalde-Glien stellt beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Fördermittelantrag für die Herstellung eines Spielplatzes im OT Grünefeld (Wohngebiet „Am Kindergarten). Die Kosten gemäß Kostenberechnung betragen 45.143,84 € (brutto). Es ist eine Zuwendung in Höhe von 28.452,00 € (75 % der Netto- Kosten in Höhe von 37.936,00 €) zu beantragen. Der Bürgermeister wird mit der Antragstellung beauftragt. Die Einnahmen und Ausgaben gemäß Fördermittelantrag sind in den Haushalt 2012 einzustellen.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung)

Beschluss Nr. 178/2011

Vermietung einer Gewerbeeinheit im neuen Rathaus, Berliner Allee 7, nach Ausschreibungsverfahren

Die Gemeindevertretung von Schönwalde-Glien beschließt, dass zur Vermietung einer Gewerbeeinheit im neuen Rathaus, Berliner Allee 7, für die Nachnutzung („Weiberwirtschaft“) ein Ausschreibungsverfahren durch- zuführen ist.

(12 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung)

Beschluss Nr. 177/2011

Vermietung von Grundstück und Gebäude Sebastian-Bach-Str. 10-12 nach Ausschreibungsverfahren

Die Gemeindevertretung von Schönwalde-Glien beschließt, dass zur Vermietung von Grundstück und Gebäude Sebastian-Bach-Straße 10-12 ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen ist.

(11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltung)

Zahlungserinnerung

Hiermit dürfen wir alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die die vierteljährliche Zahlweise gewählt haben und die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teilnehmen, daran erinnern, dass die Zahlungen für die

Grundsteuer A Grundsteuer B Hundesteuer

Zweitwohnungsteuer und

die Umlagen der Verbandsbeiträge zum Wasser und Bodenverband

sofern Sie einen Steuer- und Abgabenbescheid erhalten haben, der für das Jahr 2005 und Folgejahre oder 2006 und Folgejahre oder 2007 und Folgejahre oder 2008 und Folge- jahre oder 2009 und Folgejahre oder 2010 und Folgejahre oder 2011 und Folgejahre gilt,

für das IV. Quartal 2011 zum 15. November 2011 zu überweisen waren.

Sofern Sie keinen neuen Steuer- und Abgabenbescheid für das Jahr 2011 erhalten haben, gelten die Abgabesätze der Ihnen vorliegenden Bescheide fort, bis sie durch neue ersetzt werden.

Schönwalde-Glien, den 02. November 2011

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende der 37. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 20.10.2011

(4)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. Ände- rung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ha- senwinkel“ für den Ortsteil Pausin für das ca. 4 ha große Plangebiet zwischen der Landesstraße L 16 im Süden, dem Wohngebiet „Wansdorfer Weg“ im Westen, dem Wansdorfer Weg im Norden und einem Waldgebiet im Osten (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung und Umweltbericht wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde- Glien zur Drucksache Nr. 170/2011 vom 20.10.2011 in der Planfassung August 2011 gebilligt und nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 28.11.2011 bis einschließlich 29.12.2011 öffentlich im Bauamt der Gemein- de Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwal- de-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der

öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgege- bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Schönwalde-Glien, den 21. Oktober 2011

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

Öffentliche Bekanntmachungen

(5)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Vorentwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Wohnge- biet „Am Kindergarten“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Grünefeld

Der Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Kindergarten“ für den Ortsteil Grünefeld für das 6,89ha große Plangebiet zwischen der Wohnbebauung an der Straße Am Kindergarten im Norden, der Wohnbe- bauung an der Straße zum Leegefeld im Osten, der Grün- landbrache im Süden und dem Landschaftsschutzgebiet

„Nauen-Brieselang-Krämer“ im Westen (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindever- tretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 171/2011 vom 20.10.2011 gebilligt und nach § 3 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange bestimmt.

Es wurde gleichzeitig bestimmt, dass Stellungnahmen gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitpla- nung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 28.11.2011 bis einschließlich 29.12.2011 öffentlich im Bauamt der Ge- meinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwal- de-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgege- bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Schönwalde-Glien, den 21.10.2011

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

(6)

Seite 6

1. Änderungssatzung

der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde erlässt auf der Grundlage der §§

3, 28 Abs. 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran- denburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.

286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) in Verbindung mit

§ 27 Absätze 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Brand- schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2011 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewäh- rung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Ausla- gen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Gewährung von Auf- wandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feu-

erwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädi- gungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 19.12.2003 (Beschluss-Nr. 25/2003 vom 18.12.2003) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz (1) wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Grund der Stellung und Verantwortung nachfolgender Funktionsträger der Freiwilligen Feu- erwehr und des hohen zeitlichen Aufwandes dieses Personenkreises, erhalten diese monatlich folgende Aufwandsentschädigung als Grundbetrag:

Ortswehrführer 100,00 €

Jugendfeuerwehrwart 30,00 € Gemeindejugendfeuerwehrwart 50,00 € Bei gleichzeitiger Ausübung der Funktionen des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und des Jugend- feuerwehrwartes werden beide Aufwandsentschädi- gungen gezahlt.“

b) Absatz (2) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Stellvertreter des Wehrführers und der Ortswehrführer erhalten im Vertretungsfall eine Auf- wandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. der Auf- wandsentschädigung des Vertretenden, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als zwei Wochen andauert.“

c) Absatz (3) wird wie folgt geändert:

Der Betrag „3,50 €“ wird durch den Betrag „5,00 €“

ersetzt.

d) Absatz (4) wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz (5) wird Absatz (4). Ab- satz (4) wird wie folgt gefasst:

„(4) An Einsatzübungen, Einsätzen und Brand-bzw.

Brandsicherheitswachen teilnehmende Kameraden erhalten für jede Teilnahme 5,00 €.“

f) Absatz (6) wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz (7) wird Absatz (5).

h) Der bisherige Absatz (8) wird Absatz (6).

i) Der bisherige Absatz (9) wird Absatz (7).

j) Absatz (10) wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz (1) wird wie folgt gefasst:

„(1) Für langjährige treue Dienste werden die Mit- glieder der Freiwilligen Feuerwehr mit nachfolgen- den Prämien gewürdigt:

10-jährige Mitgliedschaft 50,00 € 20-jährige Mitgliedschaft 75,00 € 30-jährige Mitgliedschaft 100,00 € sowie für jedes weitere Jahrzehnt 125,00 €“

b) Absatz (2) wird wie folgt gefasst:

„(2) Anlässlich von persönlichen Jubiläen (Ehe- schließung, Silberhochzeit, Goldene Hochzeit, 50., 60., 70. 80., 90., 100. Geburtstag), bei Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung sowie bei Tod eines Kameraden werden dem Wehrführer oder seinem Stellvertreter zur Eh- rung von Kameradinnen und Kameraden 50,00 € pro Anlass zur Verfügung gestellt.“

3. § 5 Absatz (3) wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Höhe der Kosten können bis zu 10,50 € pro Einsatzkraft betragen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung der Satzung über die Gewäh- rung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Ausla- gen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am 01.

Januar 2012 in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 21. Oktober 2011

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(7)

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Wasser

‐‐‐‐

und Bodenverbandes „Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“

(Körperschaft des öffentlichen Rechts) Verbandssitz: 14641 Nauen, Brandenbur- ger Straße 38

Telefon: 03321-454641; Fax: 03321-454898;

E-Mail: info@wbv-nauen.de

In der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30. März 2012 führen der Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Haupt- kanal – Havelkanal - Havelseen“ und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Im Sinne der Regelung des § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 08. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) in der Fassung der Gesetzesänderung vom 23. April 2008 (GVBl. I Nr. 5 S.

62) in Verbindung mit § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v.

06.08.2009) kündigen wir die Durchführung der Unterhal- tungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsbe- rechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferberei- che im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Ent- wicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächenei- gentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerschutz-

streifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird! Die Breite der Gewässerschutzstreifen (Uferbereiche) beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter und an Gewässern I. Ordnung 10,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflan- zungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbe- reichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises bzw. der amtsfreien Städte genehmigungspflich- tig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die techni- schen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusam- menhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal – Havelkanal - Havelseen“, 14641 Nauen, Brandenburger Straße 38.

Nauen, den 18.10.2011

Hacke

Geschäftsführer

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

(8)

Seite 8

Wichtige Information an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schönwalde-Glien auf Grund der Änderung des § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)

Der Winter steht vor der Tür und damit auch die Reini- gungspflicht an die Eigentümer der angrenzenden Grund- stücke.

Auf Grund der aktuellen Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes ergeben sich einige Neuerungen für die Schnee- und Eisbeseitigung.

Die Änderung des § 49a BbgStrG umfasst die Übertragung der Winterreinigung von Gehwegen und begehbaren Sei- tenstreifen sowie der Fahrbahnen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Dies kann die Gemeinde durch Satzung auf den Eigentümer der angrenzenden Grundstü- cke übertragen.

Daraus ergibt sich, dass alle Eigentümer gemäß § 3 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 27.10.2004 zuletzt geändert durch die 4. Änderungs- satzung vom 22.10.2010 reinigungspflichtig sind.

Entsprechend unserer Satzung ist in unausgebauten Stra- ßen und Straßen mit fehlendem Gehweg i.d.R. ein 1,50m breiter Streifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr von Schnee und Eis zu beräumen und abzustumpfen. Ebenfalls sind die Fahrbahnen in Anlie- gerstraßen und Mischverkehrsflächen durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von Schnee und Eis zu beräumen. Mischverkehrsflächen sind Verkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen. Ausgenommen, so dass BbgStrG, sind von dieser Reinigungspflicht Ortsdurch- fahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die örtlichen Hauptverkehrsstraßen.

Ich hoffe, dass alle unsere Bürgerinnen und Bürger Ihrer Aufgabe im bevorstehenden Winter nachkommen und so zu einer Unfall- und Rutschfreien Wintersaison beitragen wer- den.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.

Ihr Bürgermeister

gez.

Bodo Oehme

Weitere amtliche Mitteilungen

Impress um

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,

14621 Schönwalde-Glien Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemein- deverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwal- de-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde- glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff „Verteiler Amtsblatt“ an hauptamt@gemeinde-schoenwalde- glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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