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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.06, Heft 09 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.06, Heft 09 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 11. November 2010 Nr. 9

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

24. Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.9.2010

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 2

Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien

(Kita-Satzung) S. 2

Beschlussfassung zur 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-

Glien für das Haushaltsjahr 2010 S. 2

Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Wohnen und

Mischnutzung Schönwalde Erlenbruch“, OT Schönwalde-Dorf S. 2 Beschlussfassung zur Straßenplanung zum Ausbau der Nordmärkischen Straße und

des 3. BA Brandenburgischen Straße S. 2

Beschluss über die Benennung der Zufahrtsstraße von der Landesstraße L20 zum

Gewerbegebiet „Erlenbruch“ im OT Schönwalde-Dorf S. 3

Beschlussfassung über die Gestattung einer Befreiung GRÜ 05-10-B, Am Wiesen-

grund 10, OT Grünefeld S. 3

Beschlussfassung zum Bauantrag SW 45-10-B, Falkenseer Str. 151, OT Schönwal-

de-Siedlung S. 3

Beschlussvorbereitung zur Sockeldämmung am Gebäudeteil A und Verbinder, VHG

OT Schönwalde-Siedlung S. 3

Beschlussfassung über die Vergabe zur Erstellung von Löschwasserbrunnen im

Gemeindegebiet S. 3

Beschlussfassung über die Vergabe zur Erstellung von Löschwasserbrunnen im

Gemeindegebiet S. 3

23. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.10.2010

Beschlüsse des Hauptausschusses S. 3

Beschluss zum Antrag des SSV 53 e.V. auf finanzielle Unterstützung für eine Stelle

im Rahmen Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ab 10/2010 S. 3 S. 3 25. Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.10.2010

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 3

Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung

Beschluss zur Vergabe Bauhaupt S. 3

Vergaben Neubau Jugendclub Fehrbelliner Straße, OT Siedlung

Beschluss zur Vergabe der Gerüstbau S. 4

Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung

Beschluss zur Vergabe Dachdecker S. 4

Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung

Beschluss zur Vergabe Zimmerer S. 4

26. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.10.2010

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 4

Beschluss zum Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der OT Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf

Abwägungsbeschluss S. 4

Beschluss zum Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

Aufstellungsbeschluss S. 4

Beschluss zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“ OT Wansdorf -

Auslegungsbeschluss & Bekanntmachung S. 4

Beschluss zur 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde

Schönwalde-Glien S. 4

Einbau und Ausschreibung einer Kältetechnikanlage (Klima) Rathaus S. 5 Antrag des Bürgermeisters vom 22.09.2010 - Bau des Fußweges entlang der

Falkenseer Straße (L 20), OT Schönwalde-Siedlung S. 5

Antrag der CDU Fraktion vom 22.09.2010 - „Ausbau Nordmärkische Straße und

dritten Bauabschnitt Brandenburgische Straße in 2011, OT Schönwalde-Siedlung“ S. 5 Antrag der Grundschule im Glien, OT Perwenitz betreffs Verwendung von Wappen

bzw. Ortsteilwappen S. 5

Vergabe Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die

Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 5 Vergabe Beschaffung von Bekleidung, Ausrüstung und Geräte für die Freiwillige

Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 5

Vergabe Sockeldämmarbeiten am Gebäudeteil A und dem Verbinder S. 5

zum Erwerb eines Traktors mit Zubehör S. 5

Änderung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde-

Dorf S. 5

Besetzung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und

Tourismus S. 5

Zahlungserinnerung S. 5

Öffentliche Bekanntmachungen

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

für das Haushaltsjahr 2010 S. 6

Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“ mit Begründung der Gemeinde Schön-

walde-Glien für den Ortsteil Wansdorf S. 7

4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde

Schönwalde-Glien S. 8

Ausschreibung - Leiter/in der Finanzverwaltung (Kämmerer/Kämmerin) S. 8 Ausschreibung der Jagdgenossenschaft Grünefeld S. 9

Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruch- nahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemein-

de Schönwalde-Glien (Kita – Satzung) S. 10

Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dorf Nord“ S. 15

Weitere amtliche Mitteilungen

Der neue Personalausweis seit 1. November 2010 S. 17

Impressum S. 18

Einladung zur 1. Baustellenbesichtigung im Rathaus in der Berliner Allee 7 S. 19

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 161/2010

Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruch- nahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien (Kita-Satzung)

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die vorliegende Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde- Glien ab 01.01.2011.

Damit tritt die Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung vom 18.05.2004, zuletzt geändert am 10.07.2008, außer Kraft.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 10.

Beschluss Nr. 185/2010

Beschlussfassung zur 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien für das Haushaltsjahr 2010 erfolgt auf der Seite 6.

Beschluss Nr. 82/2010

Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Woh- nen und Mischnutzung Schönwalde Erlenbruch“, OT Schönwalde-Dorf Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Wohnen und Misch- nutzung Schönwalde Erlenbruch“ im Ortsteil Schönwalde-Dorf. Zur Durch- führung der Änderung erfolgt die Aufteilung in zwei Teil-Änderungspläne:

- Teil-Änderungsplan Nr. 14/1 „Renaturierung Schönwalde Erlen- bruch“ und

- Teil-Änderungsplan Nr. 14/2 „Mischnutzung und Gewerbegebiet Schönwalde Erlenbruch“.

Der Teil-Änderungsplan Nr. 14/1 „Renaturierung Schönwalde Erlenbruch“

umfasst das Gebiet östlich der gemischten Baufläche östlich der Landes- straße L20. Er grenzt unmittelbar an die gemischte Baufläche im bisherigen Plangebiet Nr. 14 (neu: zum Teilbereich 14/2 gehörend) und an das festgesetzte Plangebiet Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“. Im Süden befindet sich der 2. Teilbereich des zu entwickelnden Plangebietes Nr. 14/2 (GE): Im Norden und Osten liegen Freiflächen des Landschaftsschutzgebie- tes (LSG) „Nauen - Brieselang - Krämer“. Durch das Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Sicherung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 (20) Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden.

Der Geltungsbereich des Teil-Änderungsplans Nr. 14/2 „Mischnutzung und Gewerbegebiet Schönwalde Erlenbruch“ befindet sich östlich der Landes- straße L 20. Er umschließt das festgesetzte Plangebiet Nr. 16 „Gewerbege- biet Erlenbruch“ im Norden, Osten und Süden. Er grenzt im Osten und Norden an das Plangebiet Nr. 14/1 und im Osten und Süden an landwirt- schaftlich genutzte Flächen im LSG. Durch das Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Sicherung von gemischten Bauflächen – Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO – und eines Gewerbegebietes (GE) nach § 8 BauNVO geschaffen werden.

Ein Übersichtsplan, in dem die Plangebiete Nr. 14/1 und Nr. 14/2 kenntlich gemacht sind, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin der Fläche, der Branden- burgischen Boden Gesellschaft (BBG), ist ein städtebaulicher und Erschlie- ßungsvertrag abzuschließen.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 193/2010

Beschlussfassung zur Straßenplanung zum Ausbau der Nordmärkischen Straße und des 3. BA Brandenburgischen Straße

Die Gemeindevertretung stimmt der vorgestellten Straßenplanung des Büro Just zum Ausbau der Nordmärkischen Straße und des 3. BA Brandenburgi- schen Straße zu.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 24. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 23.9.2010

(3)

Seite 3 Beschluss Nr. 186/2010

Beschluss über die Benennung der Zufahrtsstraße von der Landesstraße L20 zum Gewerbegebiet „Erlenbruch“ im OT Schönwalde-Dorf

Die Zufahrtsstraße (Gemarkung Schönwalde, Flur 2, Flurstücke 544 Tfl., 547 und 538) in das Gewerbe- und Mischgebiet „Erlenbruch“ im OT Schönwalde-Dorf erhält die Bezeichnung „Zum Erlenbruch“ .

Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vorzubereiten.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 187/2010

Beschlussfassung über die Gestattung einer Befreiung GRÜ 05-10-B, Am Wiesengrund 10, OT Grünefeld

Die Gemeindevertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag GRÜ 05- 10-B, Grundstück Am Wiesengrund 10 im OT Grünefeld unter der Gestat- tung der Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. II. 1.1 zur Dachnei- gung: Das beantragte Wohngebäude darf mit einer Dachneigung von 25°

für zwei der Seiten des Walmdachs errichtet werden.

(0 Ja- und 14 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 194/2010

Beschlussfassung zum Bauantrag SW 45-10-B, Falkenseer Str. 151, OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeindevertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag SW 45- 10-B, Grundstück Falkenseer Str. 151 im OT Schönwalde-Siedlung.

(1 Ja- und 9 Nein-Stimmen, 6 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 189/2010

Beschlussvorbereitung zur Sockeldämmung am Gebäudeteil A und Verbin- der, VHG OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeinde beschließt, noch in diesem Jahr Vollwärmeschutzmaßnah- men am Sockel der Gebäudeteile A und Verbinder der VHG im Ortsteil Siedlung durchführen zu lassen.

Die fehlenden Mittel in Höhe von rd. 32.000,00 € werden aus dem Gemein- dehaushalt getragen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 184/2010

Beschlussfassung über die Vergabe zur Erstellung von Löschwasserbrun- nen im Gemeindegebiet

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beauftragt im Rahmen einer beschränk- ten Ausschreibung die Firma „Sauer & Söhne“ mit der Erstellung von mehreren Löschwasserbrunnen (Auftragssumme max. 59.000,00 €) in folgenden Ortsteilen:

1. OT Schönwalde-Siedlung 2 Brunnen 2. OT Grünefeld 1 Brunnen 3. OT Pausin 1 Brunnen 4. OT Perwenitz 1 Brunnen

Nach Fertigstellung der Brunnen und noch zur Verfügung stehender finanzieller Mittel werden in den Ortsteilen Paaren im Glien, Wansdorf und Schönwalde-Dorf weitere Brunnen erstellt

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 209/2010

Beschluss zum Antrag des SSV 53 e.V. auf finanzielle Unterstützung für eine Stelle im Rahmen Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ab 10/2010

Dem Antrag des SSV 53 e.V. vom 12.09.2010 auf weitere finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, beginnend ab 10/2010, mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 110,00 € wird zugestimmt.

(6 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 195/2010

Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Bauhaupt

Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme „Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Bauhauptarbeiten die Baufirma Lothar Lüdtke, Am Silberberg 3, 14621 Schönwalde-Glien, OT Dorf (gepr. Angebotssumme brutto 101.391,92 €) zu beauftragen.

(11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Ende der 24. Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.9.2010

Beschlüsse der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.10.2010

Ende der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.10.2010

Beschlüsse der 25. Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.10.2010

(4)

Beschluss Nr. 212/2010

Vergaben Neubau Jugendclub Fehrbelliner Straße, OT Siedlung Beschluss zur Vergabe der Gerüstbau

Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbü- ros Riebschläger bei der Baumaßnahme „Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Gerüstbauarbeiten die KK Gerüstbau GmbH Nauen, Kölner Straße 21 aus 14612 Falkensee (gepr.

Angebotssumme brutto 3.480,75€) zu beauftragen.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 213/2010

Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Dachdecker

Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme „Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Dachdeckerarbeiten den Dachdeckerbetrieb Gulich & Sohn, Gotenweg 30b aus 14621 Schönwalde- Glien, OT Siedlung (gepr. Angebotssumme brutto 17.368,46 €) zu beauf- tragen.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 214/2010

Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Zimmerer

Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme „Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Zimmererarbeiten die Zimmerei & Dachbau Machel, Finkenkruger Straße 49 aus 14612 Falken- see (gepr. Angebotssumme brutto 15.467,68 €) zu beauftragen.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 205/2010

Beschluss zum Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der OT Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf

Abwägungsbeschluss

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Schön- walde-Glien im Bereich der Ortsteile Schönwalde-Siedlung und Schönwal- de-Dorf (Vorentwurf in der Fassung Mai/Juni 2010) hat die Gemeindevertre- tung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft. Es sind keine Stellungnahmen betroffener Bürger eingegangen.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 1 Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung

TÖB Nr.12 Brandenb. Amt für Denkmalpflege u. Archäolog. Landesmuse um, Denkmapflege

TÖB Nr.17 Landkreis Havelland TÖB Nr.18 50Hertz Transmission GmbH TÖB Nr.19 WGI GmbH

TÖB Nr.34 Landkreis Oberhavel

TÖB Nr.37 Ordnungsamt der Gemeinde Schönwalde-Glien

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 8 Wasser- und Bodenverband

TÖB Nr. 38 Gemeindebrandmeister der Gemeinde Schönwalde-Glien

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

keine TÖB

d) Zustimmung zur Planung ohne Anregungen oder Hinweise von:

TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft TÖB Nr. 4 Landesbetrieb Straßenwesen

TÖB Nr. 6 Landesbetrieb Forst Brandenburg, Betriebsteil Alt Ruppin TÖB Nr. 10 IHK Potsdam

TÖB Nr. 11 Kreishandwerkerschaft Havelland

TÖB Nr. 12 Brandenb. Amt für Denkmalpflege u. Archäolog. Landesmuse um, Bodendenkmalpfl.

TÖB Nr.13 Oberfinanzdirektion Cottbus / Brandenb. Landesbetrieb f.

Liegenschaften und Bauen TÖB Nr. 17 E.ON edis AG

TÖB Nr. 20 GDMcom (Verbundnetz Gas AG) TÖB Nr. 21 OWA GmbH

TÖB Nr. 23 Deutsche Telekom AG TÖB Nr. 26 DB Services Immobilien AG TÖB Nr. 27 Wasser- und Schifffahrtsamt TÖB Nr. 28 Wehrbereichsverwaltung Ost TÖB Nr. 33 Stadt Hennigsdorf

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 219/2010

Beschluss zum Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt

1. die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Ge- meinde Schönwalde-Glien.

2. zur nächsten Sitzung ist der Gemeindevertretung ein Vorschlag zur Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros zu unterbreiten.

(8 Ja- und 5 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 202/2010

Beschluss zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“ OT Wans- dorf - Auslegungsbeschluss & Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Rosengarten“ mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien in der Fassung von September 2010, für den OT Wansdorf.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird nach

§ 4a Abs. 3 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.

Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

(14 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“ mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf erfolgt auf der Seite 7.

Beschluss Nr. 203/2010

Beschluss zur 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 4.

Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schön- walde-Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(11 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 8.

Ende der 25. Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.10.2010

Beschlüsse der 26. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.10.2010

(5)

Seite 5 Beschluss Nr. 220/2010

Einbau und Ausschreibung einer Kältetechnikanlage (Klima) Rathaus Auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 26.08.2010 unter Dr.Sach.Nr. 146/2010, wird die Ausschreibung und der Einbau einer Kältetechnikanlage (Klima) für das Rathaus (Verwaltung und teilweise Gewerbe), Berliner Allee 7, entsprechend Kostenschätzung aus dem Leistungsverzeichnis des Ingenieurbüros Zabel in Höhe von Brutto 121.683,91 € vom 15.10.2010 beschlossen.

(13 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 222/2010

Antrag des Bürgermeisters vom 22.09.2010 - Bau des Fußweges entlang der Falkenseer Straße (L 20), OT Schönwalde-Siedlung

Dem Antrag des Bürgermeisters Bodo Oehme vom 22.09.2010 zum „Bau des Fußweges entlang der Falkenseer Straße (L20) in der Ortslage Schönwalde-Siedlung“ an die Gemeindevertretung wird zugestimmt. Der Antrag ist Anlage dieses Beschlusses.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 223/2010

Antrag der CDU Fraktion vom 22.09.2010 - „Ausbau Nordmärkische Straße und dritten Bauabschnitt Brandenburgische Straße in 2011, OT Schönwal- de-Siedlung“

Dem gemeinsamen Antrag der CDU- und SPD-Fraktion vom 22.09.2010 über den „Ausbau Nordmärkische Straße und dritten Bauabschnitt Brandenburgi- sche Straße im Ortsteil Schönwalde-Siedlung in 2011“ an die Gemeindever- tretung wird zugestimmt. Der Antrag ist Anlage dieses Beschlusses.

(15 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 221/2010

Antrag der Grundschule im Glien, OT Perwenitz betreffs Verwendung von Wappen bzw. Ortsteilwappen

Die Verwendung des Wappens der Gemeinde Schönwalde-Glien im Briefkopf der Grundschule im Glien, Perwenitz wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und folgenden Auflagen genehmigt:

1. Das Wappen der Gemeinde Schönwalde-Glien ist im Briefkopf der Grundschule links oben zu führen.

2. Das Wappen des Ortsteils Perwenitz ist im Briefkopf der Grund- schule rechts oben zu führen.

3. Auf der Homepage, Werbematerialien und sonstigen Veröffentli- chungen ist die Anordnung der Wappen frei gestellt.

4. Das Wappen der Gemeinde Schönwalde-Glien ist wie in der Haupt- satzung beschrieben zu gestalten: Von Gold und Blau gespalten, vorne eine grünes Eschenblatt mit sieben Fiederblättchen; hinten pfahlweise zwei stürzende silberne Schwäne.

5. Das Wappen des Ortsteils Perwenitz ist wie folgt beschrieben zu gestalten: In Grün ein schräglinker goldener Stufenbalken. Gegen- schräg drei Kastanienblätter in verwechselten Farben.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 208/2010

Vergabe Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beauftragt im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach der Einholung von Angeboten, die Firma BTL GmbH mit der Lieferung von Bekleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 216/2010

Vergabe Beschaffung von Bekleidung, Ausrüstung und Geräte für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beauftragt im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach der Einholung von Angeboten, die Firma BTL GmbH mit der Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Geräte für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 196/2010

Vergabe Sockeldämmarbeiten am Gebäudeteil A und dem Verbinder Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbü- ros IGF bei der Baumaßnahme „Sockeldämmarbeiten am Gebäudeteil A und dem Verbinder an der VHG im OT Siedlung“ zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Firma Lothar Lüdtke (gepr. Angebotssumme brutto 27.567,84 €) zu beauftragen.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 224/2010

zum Erwerb eines Traktors mit Zubehör

Die Gemeinde erwirbt von der Landmaschinenservice & Metallbau GmbH Friesack, als günstigsten Bieter, 1 Stück John Deere Allradtraktor 5070 M inkl. Frontlader 583 und Fronthydraulik mit Frontzapfwelle sowie zuzüglich eine Schwergutschaufel und Palettengabel. Die Gesamtkosten betragen 57.127,14 € (Brutto).

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 164/1/2010

Änderung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszent- rum“, OT Schönwalde-Dorf

Die Gemeinde Schönwalde-Glien schließt den in der Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23

„Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“, OT Schönwalde- Dorf, mit der Schlossgut Schönwalde-Grundbesitz GmbH & Co.KG ab. Der Bürgermeister und der Stellvertreter werden mit der Unterzeichnung des Vertrages beauftragt.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 166/2010 aus Gemeindevertretersitzung vom 26.8.2010 Besetzung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus

In den Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Touris- mus wird Herr Jörg Lindemann berufen.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Zahlungserinnerung

Hiermit dürfen wir alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die die vierteljährliche Zahlweise gewählt haben und die nicht am Last- schrift- bzw. Einzugsverfahren teilnehmen, daran erinnern, dass die Zahlungen für die

Grundsteuer A Grundsteuer B Hundesteuer

und die Zweitwohnungsteuer

sofern Sie einen Steuer- und Abgabenbescheid erhalten haben, der für das Jahr 2005 und Folgejahre oder 2006 und Folgejahre oder 2007 und Folgejahre oder 2008 und Folgejahre oder 2009 und Folgejahre oder 2010 und Folgejahre gilt,

für das IV. Quartal 2010 zum 15. November 2010 zu überweisen waren.

Sofern Sie keinen neuen Steuer- und Abgabenbescheid für das Jahr 2010 erhalten haben, gelten die Abgabesätze der Ihnen vorliegenden Bescheide fort, bis sie durch neue ersetzt werden.

Schönwalde-Glien, den 20. Oktober 2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende der 26. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.10.2010

(6)

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010

Auf Grund des § 79 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.09.2010 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushalt werden

erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes

um um einschl. der Nachträge

gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf

EUR EUR EUR EUR

1. im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen 264.600 10.430.300 10.694.900

die Ausgaben 264.600 10.430.300 10.694.900

2. im Vermögenshaushalt

die Einnahmen 409.200 3.824.000 3.414.800

die Ausgaben 409.200 3.824.000 3.414.800

§ 2

Die bisher festgesetzten Gesamtbeträge der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und der Kassenkredite werden nicht geändert.

§ 3 Die Steuerhebesätze werden nicht geändert.

§ 4

Die Erheblichkeitsregelungen für über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben werden nicht geän- dert.

§ 5

Die Erheblichkeitsregelungen zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung werden nicht geän- dert.

Aufstellungsvermerk

Gemäß § 78 Abs. 1 der GO des Landes Brandenburg wurde der Entwurf der 1. Nachtragshaus- haltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010 aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.

Schönwalde-Glien, den 16.09.2010 gez.

M. Walter

Amtsleiterin der Kämmerei

Öffentliche Bekanntmachungen

(7)

Seite 7

Feststellungsvermerk

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haus- haltsjahr 2010 wurde festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.

Schönwalde-Glien, den 16.09.2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 wird hiermit ausgefertigt und entspre- chend der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien be- kannt gemacht.

Schönwalde-Glien, den 24.09.2010

gez. gez.

Bodo Oehme Karla-Veronika Ehl

Bürgermeister Vorsitzende der Gemeindevertretung

Siegel

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“ mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbege- biet „Rosengarten“ mit Begründung für das Gebiet in der Gemarkung Wansdorf mit den Flurstücken 8/2, 8/3, 8/4, 8/6, 8/7, 8/8, 9/1, 9/2, 9/4 bis 9/9, 10/3 bis 10/6, 11/1, 11/2, 11/3, 11/5, 11/6, 11/7, 29, 30, 33 und 34 der Flur 6 (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde- Glien zur Drucksache Nr. 202 / 2010 vom 21.10.2010 gebilligt und ist nach § 4a Absatz 3 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom

22.11.2010 bis einschließlich 23.12.2010

öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Bauamt, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten wäh- rend der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr) Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Schönwalde-Glien, den 22.10.2010

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

(8)

4. Änderungssatzung

der Straßenreinigungssatzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S.

286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBI. I S. 202, 207) sowie des Brandenburgi- schen Straßengesetzes in der Bekanntmachung der Neu- fassung vom 28.07.2009 (GVBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBI. I S. Nr.

17), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.10.2010 folgende 4. Änderungssatzung der Straßenreini- gungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien vom 27.10.2004, zuletzt geänderten durch die 3.

Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien vom 26.08.2010 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Nr. 7 vom 30.09.2010) wird wie folgt geändert:

1.) Das in der Anlage befindliche Straßenverzeichnis der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien wird für den OT Paaren im Glien, in der Zeile „Bäckerstege“ und „Perwenitzer Weg“ und dem OT Schönwalde-Dorf & Siedlung, in der Zeile „Strandal- lee“ wie folgt gefasst:

Bäckerstege X X

Perwenitzer Weg

* Zufahrt von L 16 bis Hauptstraße X X* X

Strandallee X X „

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 22.10.2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ausschreibung

Die Gemeinde Schönwalde-Glien sucht wegen Ausschei- dens der derzeitigen Stelleninhaberin ab 01.04.2011 ei- nen/eine

Leiter/in der Finanzverwaltung (Kämmerer/Kämmerin)

Die Gemeinde Schönwalde-Glien hat zurzeit ca. 8.900 Einwohner und besteht aus den Ortsteilen Grünefeld, Paa- ren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schön- walde-Siedlung und Wansdorf.

Das Aufgabengebiet:

- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

- Einführung des neuen kommunalen Rechnungswe- sens (Doppik)

- Steuern, Abgaben und Entgelte

- Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung

(9)

Seite 9 Fachliche Voraussetzungen:

- abgeschlossene Hochschulausbildung in einer ein- schlägigen Fachrichtung

- Erfahrungen im Bereich Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen auf der Führungsebene - Kenntnisse in der doppischen Haushaltsführung - möglichst Kenntnisse der HKR-Software von H&H

Außerfachliche Kompetenzen:

- Engagierte Führungskraft mit

- hoher Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Fle- xibilität, Zielstrebigkeit,

- Verantwortungsbewusstsein sowie einem koope- rativen Führungs- und Arbeitsstil,

- guter Kommunikationsfähigkeit (schriftlich und mündlich)

Wir bieten Ihnen die üblichen Leistungen des kommunalen öffentlichen Dienstes.

Alle Regelungen für Beschäftigte fallen unter den Tarifver- trag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Gemäß § 2 (4) TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit.

Die Anstellung erfolgt unbefristet in Vollzeit (40 Stunden wöchentlich).

Die Eingruppierung wird gemäß Eingruppierungsmerkmalen des TVöD vorgenommen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung - die Kämmerin, Frau Walter

Telefon: 03322/24 84 18

- die Mitarbeiterin im Hauptamt, Frau Schönherr Telefon: 03322/24 84 12

Die üblichen Bewerbungsunterlagen reichen Sie bitte mit frankiertem Rückumschlag bis zum 19.11.2010 an die

Gemeinde Schönwalde-Glien, Hauptamt, Schönwalde-Siedlung,

Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien.

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ausschreibung

der Jagdgenossenschaft Grünefeld

Die Jagdgenossenschaft Grünefeld verpachtet zum 01.04.2011 ihre Hochwildjagd für 12 Jahre.

Das Jagdrevier hat eine Größe von ca.1310ha, davon 826ha LN und 484ha Wald.

Vorkommende Wildarten: Nieder- u. Rehwild, Schwarzwild, Damwild als Wechselwild.

Pächter kann nur werden, wer nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Beginns der Pachtzeit jagdpachtfähig, weder Jagdausübungsberechtigter, noch Inhaber einer entgeltli- chen Jagderlaubnis ist.

Ein brauchbarer Jagdhund muss nachweislich zur Verfü- gung stehen.

Der Wildschaden muss zu 100% übernommen werden!

Schriftliche Angebote mit den geforderten Nachweisen u.a.

der Pachtfähigkeit sind in einem Verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift Jagdverpachtung bis zum 15.11.2010 an Herrn Dr. Uwe Steffin, Schnepfenreutherweg 48, 13587 Berlin einzureichen.

Die Jagdgenossenschaft Grünefeld behält sich die Erteilung des Zuschlags vor und ist weder an das Höchstgebot ge- bunden noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet.

Anfragen bitte nur schriftlich!

Der Jagdvorstand

(10)

Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die

Inanspruchnahme eines Kindertagess- tättenplatzes in einer

Einrichtung der

Gemeinde Schönwalde-Glien (Kita – Satzung)

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Neufassung der Gemeinde- ordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl. I S.154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2008 (GVBl. I S.74, 86), der §§ 1, 2 und 8 des Kom- munalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S.174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S.170), und gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) vom 10.06.1992 (GVBl. I S.178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2007 (GVBl. I S. 110) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien auf Ihrer Sitzung am 23.09.2010 folgende Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten (Kita), die sich in Trägerschaft der Gemeinde Schönwalde-Glien be- finden sowie für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in Schönwalde-Glien in Berliner Kindereinrichtungen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsver- trages.

§ 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Be- treuungsvertrages

(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbe- treuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsan- spruches nach § 1 Kindertagesstättengesetz. Nach Vor- lage entsprechender Nachweise in der Gemeindeverwal- tung (Erwerbsnachweise) wird der Rechtsanspruch ge- prüft und der Bedarf des Betreuungsumfanges in einem gesonderten Rechtsanspruchsprüfungsbescheid festge- setzt.

(2) Die Anmeldung für die Inanspruchnahme eines Kinderta- gesstätten-Platzes erfolgt in der Gemeindeverwaltung bzw. in der Kita der Gemeinde Schönwalde-Glien. Die Eltern / Personensorgeberechtigten schließen mit der

Gemeinde einen Betreuungsvertrag zur Nutzung eines Kindertagesstättenplatzes der Gemeinde ab. Die Neu- aufnahme erfolgt zum 1. eines Monats, sofern die Vo- raussetzungen nach § 2 Abs.1 und eine Anmeldung vor- liegen und freie Betreuungskapazitäten in den gemeindli- chen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.

Der Betreuungsvertrag wird in der Kita abgeschlossen.

(3) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung für den Besuch einer Kindereinrichtung erforderlich.

Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor Aufnahme in einer anderen Kita oder Tagespflegestelle betreut, ist diese Bescheinigung nicht erforderlich. Es ist dann eine Information über das Auftreten von melde- pflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzge- setzes vorzulegen.

(4) Wurde ein Kind zuvor in einer Kita bzw. Tagespflege eines anderen Ortes betreut, so ist die Kündigungsbestä- tigung für diese Betreuung vorzulegen, um eine Doppel- förderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen.

§ 3 Betreuungszeiten

(1) Mit der Rechtsanspruchsprüfung nach § 2 Abs. 1 wird auch der Betreuungsumfang festgelegt, nach diesem richtet sich die Vereinbarung der Betreuungszeit. Eine höhere Betreuungszeit, als in der Rechtsanspruchsprü- fung festgelegt, kann nicht vereinbart werden.

Nach § 1 Absatz 3 Brandenburger Kita-Gesetz ist der Rechtsanspruch mit einer Betreuungszeit von 30 Wo- chenstunden im Vorschulalter und 20 Wochenstunden im Schulalter erfüllt. Diese Mindestbetreuungszeit wird in der Satzung als Kernzeit bezeichnet.

Eine längere Betreuungszeit, die nach § 3 Absatz 3 Brandenburger Kita-Gesetz begründet sein muss, wird in dieser Satzung als Mehrbedarf bezeichnet.

(2) Folgende Betreuungszeiten sind für die Elternbeitrags- Staffelung maßgebend:

• Für Kinder im Vorschulalter

Bis 6 Stunden täglich bzw. Bis 30 Stunden wöchentlich Über 6 Stunden täglich bzw. Über 30 Stunden wöchentlich

• Für Hortkinder

Bis 2 Stunden täglich bzw. Bis 10 Stunden wöchentlich Bis 4 Stunden täglich bzw. Bis 20 Stunden wöchentlich Ab 4 Stunden täglich bzw. Ab 20 Stunden wöchentlich

(11)

Seite 11 (3) Änderungen des Betreuungsumfanges ab dem Folgemo-

nat sind mit den Einrichtungsleitern/Innen bis zum 10.

des Vormonats zu vereinbaren.

(4) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kita.

Die Schließzeiten der Kitas werden durch den Träger rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Für die Bereitstellung eines Kita-Platzes per Betreuungs- vertrag haben die Gebührenverpflichteten Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten (Elternbei- trag) nach dieser Satzung zu entrichten. Die Elternbeiträ- ge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebührenbescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplat- zes.

(2) Die Erhebung der Gebühren erfolgt für alle Kinder in 11 gleichen Monatsbeiträgen. Der Monat Juli ist beitragsfrei als Ausgleich für Urlaubs- und Fehlzeiten des Kindes. Er- folgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalender- jahres, werden die Gebühren ab dem Aufnahmemonat erhoben.

Erfolgt die Aufnahme im Juli, ist in diesem Jahr der Mo- nat Juli zu bezahlen, es sei denn, das Kind wurde bis da- hin in einer Tagespflegestelle oder in einer anderen Kita durchgängig betreut. Ein entsprechender Nachweis ist durch die Eltern / Personensorgeberechtigten vorzule- gen.

(3) Alle Beiträge werden auf volle Eurobeträge gerundet, siehe Anlagen 1 – 5.

Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kin- dern im Haushalt verringert sich der Elternbeitrag wie folgt:

• 1 Kind (Anlage 1)

• 2 Kinder um 20 % (Anlage 2)

• 3 Kinder um 30 % (Anlage 3)

• 4 Kinder um 40 % (Anlage 4)

• 5 Kinder und weitere um 50 % (Anlage 5) Die Anlagen 1 – 5 sind Bestandteil der Satzung.

(4) Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind die Kinder- tagesstätte besucht (Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige fürsorgeberechtigte Personen).

(5) Veränderungen der familiären Situation, wie zum Beispiel Trennung der Eltern, Erwerbslosigkeit, Elternzeit usw.

sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Das Kind wird durch den Träger mit einer warmen Mit- tagsmahlzeit am Tag und – wenn vereinbart – zur Kaf- feezeit mit einem Imbiss versorgt, in einigen Einrichtun- gen wird Frühstück angeboten. Im Betreuungsvertrag wird zwischen Kita und Eltern / Personensorgeberechtig- ten die Versorgung vereinbart.

Der Elternbeitrag für die Verpflegung wurde durch den Träger mit Beschluss – Nr. 132 / 2004 am 18.05.2004 festgesetzt.

(7) Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (zum Beispiel lange Krankheit des Kindes) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise der Verpfle- gungsbetrag (Essengeld) nachträglich erlassen werden.

(8) Die Gebührenzahlung sollte vorrangig durch Lastschrift- verfahren erfolgen.

§ 5 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Be- treuungszeit und nach dem Einkommen der Eltern / Per- sonenberechtigten. Die Höhe der Gebühren ist den Anla- gen 1 – 5 zu entnehmen.

(2) Die Ermittlung des Jahreseinkommens ergibt sich aus der Summe aller Einkünfte (Gesamtbruttoeinkommen zu- züglich sonstiger Einnahmen) minus 25 % als Pauschal- betrag. Durch diesen Pauschalbetrag werden alle Auf- wendungen des Beitragspflichtigen abgegolten.

(3) Nicht zum Einkommen im Sinne dieser Satzung gehört das Kindergeld.

(4) In den Fällen, wo eine Ermittlung des aktuellen Einkom- mens nicht möglich ist, wird das Einkommen des voran- gegangenen Kalenderjahres bei der Berechnung der Ge- bührenhöhe zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, insbesondere, wenn bei Selbständigen kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt, erfolgt die Berech- nung aufgrund des zu erwartenden Einkommens (Ein- kommensselbsteinschätzung).

(12)

(5) Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse, wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt.

(6) Ändert sich das Einkommen der Beitragspflichtigen wesentlich, ist nach entsprechender Nachweisführung der Elternbeitrag neu zu berechnen.

§ 6 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten

(1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben.

(2) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen.

Sofern sich hieraus eine Abweichung von dem bislang zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist die Gemeinde den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend.

(3) Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Abs. 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkom- mensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachge- wiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1.

(4) Auf Antrag der Gebührenschuldner, nach Änderung der Betreuungszeit und / oder der Kategorie (Kinder bis zum vollendeten 3.Lebensjahr, Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung und Kinder im Hort) und bei einer wesentli- chen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages.

(5) Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Verände- rungen der familiären Situation, die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Ge- meinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.

§ 7 Sonstige Regelungen

(1) Die Aufsicht und Verantwortung über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Kita / Hort obliegt al- lein den Eltern / Personensorgeberechtigten bzw. deren Bevollmächtigten.

(2) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommu- nalen Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien auf- genommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Kindertagesstätte. Der Elternbeitrag wird mit 5 € / Tag für Kinder im Vorschulalter und 3 € / Tag für Kinder im Schulalter erhoben. In diesem Betrag sind Verpflegungs- kosten nicht enthalten.

(3) Zur Neuberechnung des Elternbeitrages nach Vollen- dung des dritten Lebensjahres des Kindes stellen die El- tern / Personensorgeberechtigten einen Antrag mit voll- ständigem Einkommensnachweis. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr wird ab dem Monat gültig, der auf den dritten Geburtstag folgt.

Eine automatische Neuberechnung erfolgt nicht.

(4) Der Rechtsanspruch für den Besuch einer Kindertages- stätte endet mit der Versetzung in die fünfte Schuljahr- gangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen er- weiterten Rechtsanspruch auch in der fünften und sechs- ten Schuljahrgangsstufe, so haben die Eltern / Perso- nensorgeberechtigten hierfür rechtzeitig einen neuen Rechtsanspruchsprüfungsbescheid zu beantragen.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Schönwalde- Glien zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge für Kin- dertagesbetreuung vom 18.05.2004, zuletzt geändert am 10.07.2008 außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 9. November 2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Anlagen 1 – 5

Anlage 1 Elternbeiträge für eine 1 – Kind – Familie Anlage 2 Elternbeiträge für eine 2 – Kinder – Familie Anlage 3 Elternbeiträge für eine 3 – Kinder – Familie Anlage 4 Elternbeiträge für eine 4 – Kinder – Familie Anlage 5 Elternbeiträge für eine 5 – Kinder – Familie

und Familien mit weiteren Kindern

(13)

Seite 13

Anlage 1

Elternbeiträge ab 01.01.2011 Ein – Kind – Familie

Jahreseinkommen (€) abzgl. 25 %

Kinder bis zum vollendeten 3.

Lebensjahr

Kinder vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung

Kinder im Grundschulalter

Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in €

6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std

Bis 10.000 30 42 20 28 5 10 15

10.001 – 12.500 37 52 25 35 6 12 18

12.501 – 15.000 45 63 30 42 7 15 23

15.001 – 17.500 53 74 35 49 8 17 26

17.501 – 20.000 60 84 40 56 10 20 30

20.001 – 22.500 73 102 50 70 13 25 38

22.501 – 25.000 86 120 60 84 15 30 45

25.001 – 27.500 99 138 70 98 18 35 53

27.501 – 30.000 112 156 80 112 20 40 60

30.001 – 32.500 125 174 90 126 23 45 68

32.501 – 35.000 138 192 100 140 25 50 75

35.001 – 37.500 151 210 110 154 28 55 83

37.501 – 40.000 169 240 130 179 32 63 95

40.001 – 42.500 187 270 150 204 36 71 107

42.501 – 45.000 205 300 170 229 40 79 119

45.001 – 47.500 223 330 190 254 44 87 131

47.501 – 50.000 241 360 210 279 48 95 143

ab 50.000 287 411 249 362 57 114 178

Anlage 2

Elternbeiträge ab 01.01.2011 Zwei – Kinder – Familie

Jahreseinkommen (€)

abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3.

Lebensjahr

Kinder vom 3. Lebensjahr

bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter

Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in €

6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std

Bis 10.000 24 34 16 22 4 8 12

10.001 – 12.500 30 42 20 28 5 10 14

12.501 – 15.000 36 50 24 34 6 12 18

15.001 – 17.500 42 59 28 39 7 14 21

17.501 – 20.000 48 67 32 45 8 16 24

20.001 – 22.500 58 82 40 56 10 20 30

22.501 – 25.000 69 96 48 67 12 24 36

25.001 – 27.500 79 110 56 78 14 28 42

27.501 – 30.000 90 125 64 90 16 32 48

30.001 – 32.500 100 139 72 101 18 36 54

32.501 – 35.000 110 154 80 112 20 40 60

35.001 – 37.500 121 168 88 123 22 44 66

37.501 – 40.000 135 192 104 143 26 50 76

40.001 – 42.500 150 216 120 163 29 57 86

42.501 – 45.000 164 240 136 183 32 63 95

45.001 – 47.500 178 264 152 203 35 70 105

47.501 – 50.000 193 288 168 223 38 76 114

ab 50.000 230 329 199 290 46 91 142

(14)

Anlage 3

Elternbeiträge ab 01.01.2011 Drei – Kinder – Familie

Jahreseinkommen (€)

abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3.

Lebensjahr

Kinder vom 3. Lebensjahr

bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter

Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in €

6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std

Bis 10.000 21 29 14 20 3 7 10

10.001 – 12.500 26 36 17 24 4 8 13

12.501 – 15.000 31 44 21 29 5 10 16

15.001 – 17.500 37 52 24 34 6 12 18

17.501 – 20.000 42 59 28 39 7 14 21

20.001 – 22.500 51 71 35 49 9 17 27

22.501 – 25.000 60 84 42 59 11 21 31

25.001 – 27.500 69 97 49 69 13 24 37

27.501 – 30.000 78 109 56 78 14 28 42

30.001 – 32.500 87 122 63 88 16 31 48

32.501 – 35.000 97 134 70 98 18 35 52

35.001 – 37.500 106 147 77 108 20 39 58

37.501 – 40.000 118 168 91 125 22 44 66

40.001 – 42.500 131 189 105 143 25 50 75

42.501 – 45.000 143 210 119 160 28 55 83

45.001 – 47.500 156 231 133 178 31 61 92

47.501 – 50.000 169 252 147 195 34 67 100

ab 50.000 201 288 174 253 40 80 125

Anlage 4

Elternbeiträge ab 01.01.2011 Vier – Kinder – Familie

Jahreseinkommen (€)

abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3.

Lebensjahr

Kinder vom 3. Lebensjahr

bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter

Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in €

6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std

Bis 10.000 18 25 12 17 3 6 9

10.001 – 12.500 22 31 15 21 4 7 11

12.501 – 15.000 27 38 18 25 4, 50 9 14

15.001 – 17.500 32 44 21 29 5 10 16

17.501 – 20.000 36 50 24 34 6 12 18

20.001 – 22.500 44 61 30 42 8 15 23

22.501 – 25.000 52 72 36 50 9 18 27

25.001 – 27.500 59 83 42 59 11 21 32

27.501 – 30.000 67 94 48 67 12 24 36

30.001 – 32.500 75 104 54 76 14 27 41

32.501 – 35.000 83 115 60 84 15 30 45

35.001 – 37.500 91 126 66 92 17 33 50

37.501 – 40.000 101 144 78 107 19 38 57

40.001 – 42.500 112 162 90 122 22 43 64

42.501 – 45.000 123 180 102 137 24 47 71

45.001 – 47.500 134 198 114 152 26 52 79

47.501 – 50.000 145 216 126 167 29 57 86

ab 50.000 172 247 149 217 34 68 107

(15)

Seite 15

Anlage 5

Elternbeiträge ab 01.01.2011 Fünf – Kinder – Familie und Familien mit weiteren Kindern

Jahreseinkommen (€)

abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3.

Lebensjahr

Kinder vom 3. Lebensjahr

bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter

Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in € Monatlicher Elternbeitrag in €

6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std

Bis 10.000 15 21 10 14 2 5 7, 50

10.001 – 12.500 18 26 12 17 3 6 9

12.501 – 15.000 22 31 15 21 3, 50 7 11, 50

15.001 – 17.500 26 37 17 24 4 8 13

17.501 – 20.000 30 42 20 28 5 10 15

20.001 – 22.500 36 51 25 35 6, 50 13 19

22.501 – 25.000 43 60 30 42 7, 50 15 22, 50

25.001 – 27.500 49 69 35 49 9 18 26, 50

27.501 – 30.000 56 78 40 56 10 20 30

30.001 – 32.500 62 87 45 63 11, 50 23 34

32.501 – 35.000 69 96 50 70 12, 50 25 37, 50

35.001 – 37.500 75 105 55 77 14 28 41, 50

37.501 – 40.000 84 120 65 89 16 32 47, 50

40.001 – 42.500 93 135 75 102 18 36 53, 50

42.501 – 45.000 102 150 85 114 20 40 59, 50

45.001 – 47.500 111 165 95 127 22 44 65, 50

47.501 – 50.000 120 180 105 139 24 48 71, 50

ab 50.000 143 205 124 181 28, 50 57 89

Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dorf Nord“

Beschluss Nr. 153/2010

Bebauungsplan „Dorf Nord“ 1. Änderung, OT Schönwalde- Dorf - Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 17.09.2008 (GVBl. I/08, [Nr. 14]), S. 226), zuletzt geän- dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl.

I/10, (Nr. [17]) die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Dorf Nord“ im OT Schönwalde-Dorf für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungs-plan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Be- bauungsplan einge-sehen werden kann. Mit der Bekanntma- chung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Bekanntmachung

der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Satzung zur 1. Änderung des Be- bauungsplanes „Dorf Nord“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwal- de-Dorf

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.08.2010 unter der Drucksache Nr. 153/2010 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dorf Nord" für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textli- chen Festsetzungen (Teil B) wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Dorf Nord“ in der Fassung der 1.

Änderung incl. Planwerk und Begründung (Stand Juli 2010) tritt gemäß § 214 Absatz 4 BauGB rückwirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 01.10.2010 in Kraft.

(16)

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück- sichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich

gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 10.11.2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(Dienstsiegel)

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

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