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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.06, Heft 06 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

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6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 19. August 2010 Nr. 6

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

21. Sitzung der Gemeindevertretung vom 6.7.2010

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 2

Bebauungsplan Wohngebiet „Am Kindergarten“ OT Grünefeld

Änderung des Bebauungsplanes S. 2

Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“, OT Wansdorf S. 2 Fördermittelantrag für den Um- und Ausbau der Gewerberäume im Rathaus, Berliner

Allee 7, OT Schönwalde-Siedlung S. 3

22. Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.7.2010

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 3

Vergabe der Bauleistungen Zimmerer-, Dachdeckerarbeiten und Einbau genormter Fertigbauteile (Fenster und Türen),

Umbau Rathaus Berliner Allee 7, OT Schönwalde-Siedlung S. 3

Zahlungserinnerung an alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die die vierteljährliche Zahlweise gewählt haben und die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren

teilnehmen S. 3

Öffentliche Bekanntmachungen

Richtlinie für die Sportförderung in der

Gemeinde Schönwalde-Glien zur Unterstützung der Sport treibenden

Vereine im Wettkampfsport auf Landesebene S. 4

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Anger 3-4“, OT Pausin S. 6

- Satzungsbeschluss S. 6

- Bekanntmachung S. 6

Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“ - Öffentliche Bekanntma-

chung - Ladung zum 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan S. 7

Sonstige Mitteilungen

Aus der Arbeit des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havelländischer

Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“ Nauen S. 8

Information der Waldbauernschule Brandenburg e.V.

Weiterbildung für Waldbesitzer S. 8

Impressum S. 8

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

Seite 2

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 125/2010

Bebauungsplan Wohngebiet „Am Kindergarten“ OT Grünefeld Änderung des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Kindergar- ten“ im Ortsteil Grünefeld.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 27.05.2010 Dr.Sach.Nr. 88/2010 soll die „innere Erschließung“ durch 2 Rondelle (Apfelrondell und Birnenrondell) für das Flurstück 523 (ehem. 322) im Wohngebiet erfolgen. Die Straßenführung der Rondelle soll planungs- rechtlich im Bebauungsplan gesichert werden. Geändert werden soll in diesem Zusammenhang der Grünstreifen zwischen dem Apfelrondell und der Straße „Am Wiesengrund“, die derzeit als öffentliche Grünfläche insgesamt ca. 940 m² ausweist. Ein Teilstück dieser öffentlichen Grünfläche ca. 600 m² soll als Bauland auf den Grundstücken Nr. 8 und Nr. 10 ausge- wiesen werden. Im Parzellierungsplan (siehe Anlage ) ist die Erschließung dieser beiden Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 von der Straße „Am Wiesen- grund“ vorgesehen. Deshalb soll dieser öffentliche Grünstreifen, entlang der Straße „Am Wiesengrund“, an einer anderen Stelle innerhalb des Be- bauungsplangebietes auf dem Flurstück 399, Flur 1, ausgeglichen werden.

Als weiterer Ausgleich soll ein öffentlicher Grünstreifen entlang der Straße Am Wiesengrund, zwischen Apfelrondell und Birnenrondell, mit einer Fläche von ca. 150 m² neu geschaffen werden. An die tatsächlichen Abmessungen wird der bereits gebaute Wendehammer im südlichen Teil des Bebauungsplanes angepasst.

Der o.g. Parzellierungsplan und der Ausschnitt aus dem Bebauungsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 126/2010

Bebauungsplan Gewerbegebiet „Rosengarten“, OT Wansdorf

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Rosengar- ten“ im Ortsteil Wansdorf.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Bauausschusses am 27.04.2010 soll die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet

„Rosengarten“ auf dem Flurstück 9/2 Flur 6, Gemarkung Wansdorf, Grund- stück „Am Rosengarten 2 „ wie folgt erfolgen:

I. Bebauungsplanrechtliche Festsetzungen

Punkt 2. Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs, 1 Nr. 1 BauGB i.V.m §§16 – 22a BauNVO)

Ergänzung des Punktes 2.5 Gebäudehöhe : unter Punkt 2.5 wird folgender Punkt 2.5.1 angefügt:

2.5.1 Gebäudehöhe für das Flurstück 9/2 Flur 6, Gemarkung Wansdorf, - zulässige Gebäudehöhe – Traufhöhe 18 m, Firsthöhe 20 m

- zulässige Baulänge 75 m

Punkt 5. Stellung der Gebäude ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) unter Punkt 5 wird folgender neuer Punkt 5.3 angefügt:

Punkt 5.3 Ergänzende Lager- und Bürogebäude, die im Verbund mit der vorhandenen Bebauung errichtet werden, sollen in Traufstellung und Bauabmessung der bestehenden Bebauung auf dem Flurstück 9/2 Flur 6, Gemarkung Wansdorf, angepasst werden.

Die Änderung der o.g. textlichen Festsetzungen ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Planungskosten werden ´vom Investor übernommen.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 21. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 6.7.2010

(3)

Beschluss Nr. 138/2/2009/2010

Fördermittelantrag für den Um- und Ausbau der Gewerberäume im Rathaus, Berliner Allee 7, OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeindevertretung beschließt, einen Fördermittelantrag beim Lande- samt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung für den Um- und Ausbau der Gewerberäume im Rathaus in der Berliner Allee 7, OT Schönwalde-Siedlung, zu stellen. Die Gesamtkosten betragen gemäß Kostenschätzung 427.102,49 € brutto (Netto 358.909,65 €, davon 75%

Förderung = 269.182,23 €). Der Bürgermeister wird mit der Antragstellung beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuord- nung beauftragt.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 130/2010

Vergabe der Bauleistungen Zimmerer-, Dachdeckerarbeiten und Einbau genormter Fertigbauteile (Fenster und Türen),

Umbau Rathaus Berliner Allee 7, OT Schönwalde-Siedlung

Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde -Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbü- ros Riebschläger bei der Baumaßnahme „Umbau eines Geschäftshauses zum Rathaus mit Gewerberäumen“ zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt,

mit den Zimmererarbeiten die Fa. Zimmerei & Dachbau Machel, Finkenkru- ger Straße 49, 14612 Falkensee

(gepr. Angebotssumme brutto 114.321,22 €)

mit den Dachdeckerarbeiten der Dachdeckerbetrieb Gulich & Sohn, Gotenweg 30b, 14621 Schönwalde-Glien, OT Siedlung

(gepr. Angebotssumme brutto 105.923,86 €)

mit dem Einbau der Fenster und Außentüren die Tischler GmbH Schönwal- de, Berliner Allee 8, 14621 Schönwalde-Glien, OT Siedlung

(gepr. Angebotssumme brutto 89.339,55€) zu beauftragen.

(11 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Zahlungserinnerung

Hiermit dürfen wir alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die die vierteljährli- che Zahlweise gewählt haben und die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugs- verfahren teilnehmen, daran erinnern, dass die Zahlungen für die

Grundsteuer A Grundsteuer B Hundesteuer

und die Zweitwohnungsteuer

sofern Sie einen Steuer- und Abgabenbescheid erhalten haben, der für das Jahr 2005 und Folgejahre oder 2006 und Folgejahre oder 2007 und Folgejahre oder 2008 und Folgejahre oder 2009 und Folgejahre oder 2010 und Folgejahre gilt,

für das III. Quartal 2010 zum 15. August 2010 zu überweisen waren.

Sofern Sie keinen neuen Steuer- und Abgabenbescheid für das Jahr 2010 erhalten haben, gelten die Abgabesätze der Ihnen vorliegenden Bescheide fort, bis sie durch neue ersetzt werden.

Die nächste Fälligkeit für Quartalszahlungen sind zum 15. August 2010 und der 15. November 2010.

Schönwalde-Glien, den 30. Juli 2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende der 21. Sitzung der Gemeindevertretung vom 6.7.2010

Beschlüsse der 22. Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.7.2010

Ende der 22. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 22.7.2010

(4)

Seite 4

Richtlinie für die Sportförderung in der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Unter- stützung der Sport treibenden Vereine im

Wettkampfsport auf Landesebene

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat auf Ihrer Sitzung am 17.06.2010 folgende Richtlinie für die Sportförderung in der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlos- sen:

I. Grundsätze, Voraussetzungen für die Sport- förderung und Verfahren

1. Grundsatz

1.1. Die Gemeinde Schönwalde-Glien fördert ihre Sport treibenden Vereine im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel

1.2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach den Grundsät- zen dieser Richtlinie besteht nicht.

2. Allgemeine Voraussetzungen 2.1. Der Verein muss:

a) in der Gemeinde Schönwalde-Gien ansässig sein;

b) Mitglied des Landessportbundes oder eines dem Deut- schen Sportbund angeschlossenen Fachverbandes sein;

c) Wettkampfsport auf Landesebene betreiben;

d) im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen anerkannt sein;

e) Mindestens 2 Jahre bestehen;

2.2. Es werden nur Sportvereine finanziell oder durch Sach- leistungen unterstützt, die

- allen natürlichen Personen, ungeachtet ihres sozialen Standes, eine Mitgliedschaft ermöglichen und

- einen Mindestbeitrag erheben, der den vom Landes- sportbund festgelegten Sätzen entspricht.

2.3. Ausnahmsweise ist auch eine darüber hinaus gehende Förderung möglich, soweit eine derartige Förderung dem Schul- und Vereinssport dient.

3. Antragstellung, Bewilligung und Verwendungsnachweis 3.1. Die Sportförderung wird grundsätzlich nur auf Antrag

gewährt. Für förderfähige Maßnahmen dieser Richtlinie wird jeweils nur eine Förderung je Jahr und je Sportart bewilligt.

3.2. Die Anträge müssen grundsätzlich schriftlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde vorab dem Beginn einer Maßnahme zustim- men. Ein Anspruch auf Fördermittel kann aus einer sol- chen Zustimmung nicht abgeleitet werden, sondern ent- steht erst durch die Zustellung eines Bewilligungsbe- scheides über den Zuschuss selbst.

3.3. Nur der geschäftsführende Vorstand des jeweiligen Vereins ist antragsberechtigt.

3.4. Für einmalige Zuschüsse und bei Änderung laufender jährlicher Zuschüsse wird ein schriftlicher Bewilligungs- bescheid erteilt.

3.5. Im Bewilligungsbescheid sind die Auszahlungsmodalitä- ten festzulegen. Bei Investitionszuschüssen ab

10.000,00 € für Baumaßnahmen erfolgt die Auszahlung in Raten nach dem Baufortschritt. Näheres ist im Bewilli- gungsbescheid festzulegen.

3.6. Die Gemeinde ist berechtigt, nach dieser Richtlinie zu gewährende Zuschüsse mit gemeindeeigenen Forderun- gen zu verrechnen.

3.7. Über die Verwendung der Zuschüsse müssen Nachwei- se verlangt werden. Einzelheiten regelt der Bewilligungs- bescheid

3.8. Förderbeträge unter 10,00 € werden nicht ausgezahlt.

II. Förderung des Sportbetriebes

1. Grundförderung

Die Gemeinde kann den Vereinen 30% des jährlichen Bei- trages an den Landessportbund Brandenburg oder einem Fachverband erstatten.

Grundlage sind die Beitragsberechungen des Landessport- bundes oder des Fachverbandes. Hat der Fachverband hö- here Beitragssätze als der Landessportbund Brandenburg, erfolgt die Erstattung nur entsprechend den Sätzen des BbgLSB.

2. Zuschuss für Übungsleiter

Zu den Kosten für staatlich geprüfte Übungsleiter kann ein Zuschuss gewährt werden.

Der Zuschuss beträgt bis zu 50% des Landeszuschuss.

3. Jugendförderung

Zur Förderung der Jugendarbeit kann für Mitglieder bis zu 18 Jahren ein besonderer Zuschuss gewährt werden. Er be- trägt bis zu 3,00 € pro Jugendlichem im Jahr. Der Nachweis über die vom Verein betreuten Jugendlichen wird durch Vor- lage der Beitragsrechnung des Landessportbundes Bran- denburg oder des Fachverbandes erbracht.

4. Zuschüsse zu Vereinsjubiläen

Anlässlich des 25., 50., 75. und 100-jährigen Bestehens so- wie bei weiteren Jubiläen im 25-jährigen Turnus können, werden die Jubiläumsgaben in Höhe von 5,00 € pro Jahr gewährt werden.

5. Fahrkostenzuschuss

Jeder Verein kann auf Antrag für die Teilnahme einzelner Sportler oder einer Mannschaft an einer Meisterschaft oder Meisterschaftsrunde und für Qualifikationen ab Landesklas- se sowie Deutschen Meisterschaften einen Fahrkostenzu- schuss erhalten bzw. die Möglichkeit auf die gemeindeeige- nen Fahrzeuge die Nutzung genehmigt zu bekommen.

Bei zuvor genannten Qualifikationen/ Meisterschaften, die sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken, wird bei über 100 Km einfacher Fahrstrecke der Fahrtkostenzuschuss nur einmal gewährt.

Für die notwendige/en Begleitperson /en kann der Beitrag ebenfalls gewährt werden.

Die Anzahl der Begleitpersonen richtet sich nach den be- sonderen Gegebenheiten der Veranstaltung/Sportart.

Im Allgemeinen können anerkannt werden:

- bei 1 bis 8 Personen = 1 Begleitperson - ab 9 Personen = 2 Begleitpersonen

Öffentliche Bekanntmachungen

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Bei gemischten männlichen/ weiblichen Gruppen erhöht sich die Zahl der Begleitpersonen entsprechend.

Der Fahrtkostenbeitrag beträgt, sofern die einfache Fahrt- strecke mehr als 100 km ausmacht, bis zu 50% der Fahrt- kosten in der 2. Klasse der Bundesbahn (unter Berücksich- tigung der Ermäßigung für Gruppen- bzw. Gesellschaftsrei- sen).

6. Zuschüsse aus Werbeinnahmen

In den gemeindeeigenen Sportanlagen kann bei einzelnen Veranstaltungen mit Genehmigung der Gemeinde Werbung zugelassen werden. Die daraus erzielten Einnahmen fließen dem jeweiligen Verein zu.

7. Besonders herausragende Leistungen

Für herausragende sportliche Leistungen und Erfolge im Wettkampfsport (z.B. Erringung einer Meisterschaft mit her- ausragendem Niveau) kann die Gemeinde dem Verein, im besonderen Fall dem Sportler, einen einmaligen Zuschuss als Anerkennungsgabe gewähren.

8. Zuschüsse für Sportgeräte, Einrichtungs- und Ausstat- tungsgegenstände

a) Zur Anschaffung von Sportgeräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für den Sportbetrieb notwendig sind, können den Sportvereinen auf Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 60% bewilligt werden.

Nicht förderfähig sind persönliche Ausrüstungsgegen- stände. Trainingstore können erst nach Ablauf einer Nutzungsdauer von 8 Jahren neu gefördert werden.

Die angeschafften Geräte und Gegenstände mit Mitteln aus der Förderrichtlinie müssen im Eigentum des Sportvereines stehen und gegen Verlust versichert werden.

b) In besonders zu begründenden Fällen sind Anschaf- fungen von Sportgeräten, Einrichtungs- und Ausstat- tungsgegenständen, die den gemeindlichen Haushalt erheblich und auf Dauer entlasten, oder für mehrere Vereine als Nutzer von Interesse sind, förderfähig bis zu einer Höhe von 100%.

9. Investitionszuschüsse

a) Errichtet ein Verein eine Sportanlage, so kann die Ge- meinde den in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden durch einen Pachtvertrag an den betreffenden Verein überlassen, sofern andere gemeindliche Inte- ressen nicht entgegenstehen und die notwendigen Grundstücke seitens der Gemeinde erworben werden können.

Der Pachtzins wird als zusätzlicher Zuschuss der Ge- meinde gewährt.

b) Die zur Erschließung von Sportgeländen anfallenden Erschließungskostenbeiträge können von der Gemein- de übernommen und als zusätzlicher Zuschuss an den Verein ausgewiesen werden.

c) Für den Neu-, Um- und Ausbau sowie die grundlegen- de Instandsetzung von vereinseigenen Sportanlagen kann die Gemeinde einen Zuschuss gewähren.

Der Zuschuss kann bis max. 100% der zuschussfähi- gen Baukosten betragen. Der Höchstbetrag wird je- weils im Einzelfall durch die Gemeindevertretung fest- gesetzt.

d) Für die laufende Pflege und Instandsetzung von ver- einseigenen Sportanlagen oder die auf gemeindeeige- nem Grund und Boden stehen, können finanzielle Zu- schüsse bis max. 100% und Sachleistungen gewährt werden.

e) Die zuschussfähigen Baukosten werden aufgrund der vom Verein vorgelegten Unterlagen und der von der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelten angemessenen Baukosten im Einzelfall festgesetzt.

f) Der Antrag auf Investitionskostenzuschüsse ist spätes- tens bis zum 30.06. für das darauf folgende Kalender- jahr mit folgenden Unterlagen bei der Gemeinde einzu- reichen:

- Bauplan

- Baubeschreibung - Kostenvoranschlag - Finanzierungsplan.

Ausnahmen können beantragt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

g) Die Vereine müssen den Nachweis der ordnungsge- mäßen Verwendung des Zuschusses erbringen.

h) Die Gemeinde behält sich vor, bei einer Nutzungsände- rung geförderter Anlagen bzw. bei einer zweckfremden Verwendung der gewährten Zuschüsse diese ganz oder teilweise zurückzufordern.

III. Auszahlung und Verwendung von Zuschüs- sen

1. Die Auszahlung eines bewilligten Zuschusses erfolgt ausschließlich an den betreffenden Verein.

2. Der Zeitpunkt der Auszahlung richtet sich nach der je- weiligen Förderungsmaßnahme.

3. Zuschüsse für Baumaßnahmen werden i.d.R. nach Fertigstellung des genehmigten Vorhabens ausbezahlt.

Abschlagszahlungen auf den Gesamtzuschuss sind im Einzelfall entsprechend dem Baufortschritt möglich.

4. Die Vereine müssen den Nachweis der ordnungsge- mäßen Verwendung der im Rahmen der Sportförde- rungsrichtlinie gewährten Zuschüsse erbringen.

5. Die Gemeinde Schönwalde-Glien behält sich vor bei einer Nutzungsänderung geförderter Anlagen bzw. bei einer zweckfremden Verwendung der gewährten Zu- schüsse diese ganz oder teilweise zurückzufordern.

IV. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 26.07.2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(6)

Seite 6

Beschluss Nr. 71/2010

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Anger 3-4“, OT Pausin - Satzungsbeschluss

Satzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Anger 3-4“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) für das Gebiet in der Flur 5, Flurstück 55/4 in der Gemarkung Pausin:

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGB l. I S. 2585) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 17.

September 2008 (GVBI. I S. 226) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung und mit der vorliegenden Zustimmung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange die Satzung über den Vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Am Anger 3-4“ erlassen.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Vorhabenbezogenen Be- bauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Vorhaben- bezogene Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jeder- manns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Vorhabenbezogene Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekannt- machung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Vorhabenbezogener Bebauungsplan

„Am Anger 3-4“ der Gemeinde Schönwalde- Glien für den Ortsteil Pausin

Der von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 22.04.2010 unter der Drucksache Nr. 71 / 2010 als Satzung beschlossene vorhabenbezogener Be- bauungsplan „Am Anger 3-4“ für das Gebiet in der Ortsla- ge Pausin, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) für das 4.661 m² große Gemeindegebiet südlich der „Landesstraße 16“ in der Ortsmitte von Pausin, wird gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung hiermit bekannt gemacht.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die o.g. Satzung und die dazugehörige Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Anger 3-4“ ab diesem Tag in der Gemeinde Schönwalde- Glien, Sebastian-Bach-Str. 10-12 in 14621 Schönwalde- Glien, während folgender Zeiten:

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen der Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr),

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichne- ten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück- sichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes, sowie nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungs- vorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwal- de-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eintretenden Vermö- gensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, den 9. Juli 2010

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(Dienstsiegel)

(7)

Teilnehmergemeinschaft

des Bodenordnungsverfahrens „Feldlage Tietzow“

Der Vorstand

Bodenordnungsverfahren

„Feldlage Tietzow“

Az.: 1/001/C Landkreis: Havelland

Öffentliche Bekanntmachung Ladung zum 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan

Im Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“ ist der 1.

Nachtrag zum Bodenordnungsplan aufgestellt worden und wird gemäß §§ 59 und 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungs- gesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit §§ 60 Abs. 1 und 59 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) sowie § 3 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes (BbgLEG) in der Fassung vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) bekannt gegeben.

Gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG finden folgende Termine statt:

1. Bekanntgabe des 1. Nachtrags zum Bodenordnungsplan (Offenlegungstermin)

Der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan (textlicher Teil, Nachweise und Karten) liegt gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG zur Einsichtnahme für die davon betroffenen Beteiligten offen, und zwar

am Dienstag, den 24. August 2010 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im „Schulungsraum der Feuerwehr Tietzow“, Am Dorfanger 20a in 14641 Nauen. An diesem Tag stehen Ihnen ein Bediensteter des Landesamtes für Ländliche Ent- wicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und ein Mitar- beiter des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuord- nung Brandenburg für Auskünfte und Rückfragen zur Verfü- gung.

2. Anhörung der Teilnehmer zum bekanntgegebenen 1.

Nachtrag zum Bodenordnungsplan (Anhörungster- min)

Der Anhörungstermin zum 1. Nachtrag zum Bodenordnungs- plan findet statt:

Am Donnerstag, den 02.September 2010, im „Schulungsraum der Feuerwehr Tietzow“, Am Dorfanger 20a, 14641 Nauen,

in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Zu diesen vorgenannten Terminen wird hiermit geladen.

Gegen den bekanntgegebenen 1. Nachtrag zum Bodenord- nungsplan kann Widerspruch erhoben werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Widersprüche zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorgebracht werden können. In dem unter 1. genannten Offenlegungstermin können keine Widersprüche erhoben werden. Versäumt ein Beteiligter den Anhörungstermin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit

dem 1. Nachtrag einverstanden ist (§ 134 Abs. 1 FlurbG).

Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich (§

134 Abs. 4 FlurbG).

Wer keinen Widerspruch vorzubringen hat und mit dem 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan einverstanden ist, kann dem Anhörungstermin fernbleiben.

Die Beteiligten können sich in den Terminen vertreten lassen.

Der Vertreter hat eine schriftliche und von einer siegelführen- den Behörde beglaubigte Vollmacht bis spätestens drei Wochen nach dem Termin beizubringen.

Vollmachtsvordrucke sind im Landesamt für Ländliche Ent- wicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung oder beim Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Branden- burg erhältlich oder können auf Wunsch zugesandt werden.

Der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan wird gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 60 FlurbG aus folgenden Gründen aufgestellt:

1. Erledigung von Widersprüchen 2. Änderung an der Verfahrensgrenze

3. Änderung der Größe der Abfindungsflurstücke 4. Einführung einer Kappungsgrenze

5. Änderung der Verschlüsselung der Nutzungsarten 6. 5. Änderungsbeschluss

7. Neubegründung von Rechten

Vom 1. Nachtrag betroffen sind die Beteiligten für die Nummern 1. – 4. und 7. Dies sind die Ordnungsnummern:

10/00, 12/00, 13/00, 16/00, 50/00, 51/00, 53/00, 54/00, 72/00, 73/00, 74/00, 110/00, 116/00, 120/00, 130/00, 161/13, 166/21, 181/10, 192/21, 193/01, 196/20, 225/13, 241/11, 244/10, 249/10, 264/01, 268/00, 269/01, 271/01 und 272/00

sowie die weiteren von dem Nachtrag betroffenen Beteiligten und Nebenbeteiligten.

Die Grenzermittlung und die damit verbundenen Abmarkungen im Bereich der Gemarkungen Börnicke Flur 1, Flur 2 und Flur 3 gegen die Gemarkung Tietzow Flur 1, Flur 2, Flur 3 und Flur 4 war teilweise fehlerhaft und wurde korrigiert. Die Flurstücke der hiervon betroffenen Beteiligten und Nebenbeteiligten gemäß

§ 10 (2) f FlurbG sind nachfolgend aufgeführt:

Gemeinde Nauen, Gemarkung Börnicke

Flur: 1

Flurstücke: 26 und 27

Flur: 2

Flurstücke: 1, 2, 4, 5, 8, 9, 12, 20, 30, 31 – 32, 41und 43

Flur: 3

Flurstücke: 114, 119, 123 und 124 Gemeinde Nauen, Gemarkung Tietzow

Flur: 1

Flurstücke: 47 und 48

Flur: 2

Flurstücke: 39, 58 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 106, 108, 110, 112, 114, 116 und 118

Flur: 3

Flurstücke: 47, 48,und 49

Flur: 4

Flurstücke: 124, 125, 138, 139, 140/1, 141-145, 153 und 188 Nauen, den 20.07.2010

gez. Reckin

Vorsitzender des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

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Seite 8

Aus der Arbeit

des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“ Nauen

Der Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal - Havelseen“ ist nunmehr in der glücklichen Lage, nach erneuter Genehmigung, wiederum drei zusätzliche Mitarbeiter über das „100-Stellen-Programm“ des Landkreises Havelland in der Gewässerunterhaltung beschäfti- gen zu können. Somit ist diesen Langzeitarbeitslosen für ein Jahr eine sinnvolle Tätigkeit im öffentlichen Interesse gesichert.

Einsatzort ist das Verbandsgebiet im Landkreis Havelland.

Dabei werden 90 Prozent der Lohnkosten durch den Landkreis getragen, der Rest vom Verband. Arbeitsschutzbekleidung und Gerätschaften werden aus verbandseigenen Mitteln bereitge- stellt. Der bisherige Verlauf dieses Programms seit 2008 kann als erfolgreich bewertet werden.

Der Abschlussbericht des Wirtschaftsprüfunternehmens hat dem Verband eine ordnungsgemäße Buchführung und Beach- tung der Beschlüsse der Verbandsversammlung für das Jahr 2009 bestätigt. Dieser Bericht wird der nächsten Verbandsver- sammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt.

Des Weiteren wurde durch den Verband eine Beitragsberech- nung unter Beachtung der derzeitigen Kostensituation, die aus dem aktuellen Aufgabenkomplex resultiert, in Auftrag gegeben.

Diese Berechnung liegt nun vor und stellt den Beitragssatz für drei Varianten dar. Dabei werden auch sich neu stellende Aufgaben, wie umfangreiche Grundräumungen, der Einsatz einer „Handarbeitsgruppe“ in der Krautung sowie notwendige Technikbeschaffung bewertet. Es liegt nun an den Mitgliedern, hier den 27 Kommunen, dem Bund, dem Land, den Landkrei- sen Havelland und Potsdam-Mittelmark und der Stadt Berlin (Forst), darüber zu befinden.

Ein weiterer Schwerpunkt wird die Erlangung einer neuen Satzung sein, die den Gegebenheiten des neuen Wassergeset- zes des Landes Brandenburg entspricht. Ein mit dem Landes- umweltamt Brandenburg abgestimmter Entwurf existiert, in dem jedoch die Frage der anteiligen Kostenverteilung des Schöpf- werksbetriebs auf die Vorteilhabenden noch strittig ist. Die derzeitige Gesetzgebung sieht den Schöpfwerksbetrieb als freiwillige Aufgabe der Verbände an. Mit dieser Festlegung kann unser Verband jedoch nicht arbeiten; ist doch der Freiab- fluss aus den Poldern in hohem Maße nicht gegeben. Da alle vom Verband betriebenen 37 Schöpfwerke auch im öffentlichen Interesse laufen, ist hier noch erheblicher Diskussionsbedarf gegeben. Es bleibt zu hoffen, dass der Landtag die bevorste- hende Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes in dieser Hinsicht vornimmt. Mit Vertretern der SPD, den Linken und der CDU wurde das Problem eingehend diskutiert. Hof- fentlich wurde genügend Einsicht in diesem Bereich der Ver- bandsarbeit erreicht. Hier liegt ein deutliches Beispiel dafür vor, dass eine Gesetzesformulierung auf den ersten Blick unprob- lematisch, in der Praxis aber so gut wie nicht umsetzbar ist.

Unser Verband hat alles versucht, den Abgeordneten einen praktikablen Gesetzestext in dieser Angelegenheit zu formulie- ren. Es bleibt abzuwarten, wie die Endfassung aussehen wird.

Nauen, 26. Juli 2010

Jorgas

Geschäftsführer

Information der Waldbauernschule Brandenburg e.V.

Weiterbildung für Waldbesitzer

Am 15. und 16. Oktober 2010 veranstaltet die Waldbauern- schule Brandenburg e.V. im Großraum Nauen eine Weiter- bildung für Waldbesitzer und -besitzerinnen.

Schulungsthemen sind Waldbewertung, forstliche Förde- rung, Holzsortierung, Grenzfeststellung sowie Beurteilung der Waldstandorte durch Weiserpflanzen. Abgerundet wird die Veranstaltung durch eine Wald-Exkursion zu praktischen Fragen.

Alle interessierten Waldbesitzer sind herzlich eingeladen. Es wird ein Unkostenbeitrag von 30 EUR erhoben.

Die Schulungen finden am

15.10.2010 von 16:00-19:30 Uhr sowie am 16.10.2010 von 08:30-15:30 Uhr

im „Landhaus Börnicke“,

Grünefelder Straße 15 in 14641 Nauen OT Börnicke statt.

Da die Veranstaltung nur bei mindestens 8 Teilnehmern durchgeführt werden kann, wird um vorherige Anmeldung gebeten, per Telefon unter 033 920-506 10, per E-Mail waldbauern@t-online.de oder in Ihrer zuständigen Oberförs- terei.

Sonstige Mitteilungen

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Sebastian-Bach-Straße 10-12,

14621 Schönwalde-Glien Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa sechs- bis achtwöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Ge- meindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Referenzen

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