6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 12. Oktober 2010 Nr. 8
Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N
Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliches Auslegungsverfahren zur Unterschutzstellung
von Bäumen und Feldhecken im Landkreis Havelland S. 2
Impressum S. 3
Amtsblatt
für die Gemeinde Schönwalde-Glien
mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,
Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf
Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 8 Seite 2
Öffentliches Auslegungsverfahren zur Unterschutzstellung von Bäumen und Feldhecken im Landkreis Havelland
Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
vom 12. Oktober 2010
Der Landkreis Havelland beabsichtigt im Rahmen eines förmlichen Verfahrens gemäß § 28 BbgNatSchG i. V.
m. §§ 19, 24 BbgNatSchG für das gesamte Kreisgebiet eine Rechtsverordnung zum Schutz von Bäumen und Feldhecken zu erlassen.
Mit dieser Rechtsverordnung soll der Baumschutz im Landkreis Havelland neu geregelt werden, da die Baum- schutzverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2010 befristet ist.
Der Entwurf der Baumschutzverordnung wird im Zeitraum
vom 1. November 2010
bis einschließlich 30. November 2010
bei folgender/en Stelle/n während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt:
Auslegungsorte Kontakt
Gebietskörperschaft Organisationseinheit Raum
Straße / Hausnum- mer
PLZ / Ort Telefon
Gemeinde
Schönwalde-Glien
Ordnungsamt Zimmer Nr. 16
Sebastian-Bach- Straße 10-12
14621 Schönwalde- Glien
03322-248436
Der Verordnungsentwurf kann in oben genanntem Zeitraum ebenso im Internet unter der Homepage des Land- kreises Havelland: http://www.havelland.de/Untere-Naturschutzbehoerde.1267.0.html eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können nach § 28 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes von jedem Betroffenen Bedenken und Anregungen zum Entwurf der Verordnung schriftlich oder zur Nieder- schrift bei den obigen Auslegungsstellen vorgebracht werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregun- gen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthal- ten.
Vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an sind nach § 28 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutz- gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum In-Kraft-Treten der Verord- nung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (Veränderungssperre). Die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und rechtmäßige Ausübung der Jagd bleibt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes von der Veränderungssperre unberührt.
Schönwalde-Glien, 11. Oktober 2010
Bodo Oehme Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachungen
Ende der öffentlichen Bekanntmachungen
Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 8 Seite 3
Impressum
Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Sebastian-Bach-Straße 10-12,
14621 Schönwalde-Glien
Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de
hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de
Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa sechs- bis achtwöchigem Rhythmus.
Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Ge- meindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.
Bezugsmöglichkeiten:
Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.
Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 8 Seite 4