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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jg.11, Heft 2 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jg.11, Heft 2 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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11. Jahrgang Schönwalde-Glien, 5. März 2015 Nr. 2

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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2

Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL ... 3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 8. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.2.2015 ... 3

Korrektur des Beschlusses Nr. DR 012/2015 (abgedruckt im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jahrgang 11, Nr. 1 vom 12.2.2015) ... 5

Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2015 ... 6

3. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien... 8

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) ... 9

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien ... 10

Satzung über den Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin ... 11

Satzung über den Bebauungsplan „Zum Leegefeld 14“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Grünefeld ... 12

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015 ... 13

NICHTAMTLICHER TEIL ... 14

Elternbrief 10: 10 Monate: „Messer, Gabel, Schere, Licht...“ ... 14

DRK-Blutspendedienst startet neue Imagekampagne in sieben Bundesländern ... 14

Blutspendetermine im Havelland ... 15

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

rathaus@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Steffen Schmunk Kurt Hartley

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff

„Verteiler Amtsblatt“ an s.schmunk@gemeinde-schoenwalde-glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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3

AMTLICHER TEIL

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 8. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.2.2015

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. DR 168/2014

Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushalts- jahr 2015 mit ihren Anlagen

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen.

(12 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien für das Haushaltsjahr 2015 erfolgt auf Seite 6.

Beschluss Nr. DR 024/2015

3. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte 3. Ände- rung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schön- walde-Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 3. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(13 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung der Geschäftsordnung der Gemein- devertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf Seite 8.

Beschluss Nr. DR 010/2015

Neufassung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Die Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Satzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benut- zung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung). Der Bürger- meister wird mit der Bekanntmachung dieser Satzung beauftragt.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebüh- rensatzung) erfolgt auf Seite 9.

Beschluss Nr. DR 016/2015

Beschluss der 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderungssatzung der Friedhofs- satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien. Der Bürgermeister wird mit der öffentlichen Bekanntmachung beauftragt.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf Seite 10.

Beschluss Nr. DR 005/2015

Bebauungsplan "Am Schmiedeweg", OT Paaren im Glien: Antrag auf 10. Änderung (Änderungs-/ Aufstellungsbeschluss)

Die Gemeindevertretung beschließt aufgrund des Antrags der Grundstücks- gesellschaft Paaren (GEP) als Vorhabenträger die 10. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schmiedeweg“ im OT Paaren im Glien.

Inhalt der beantragten Planänderung ist die Festsetzung einer Baufläche für 2 Wohngebäude im Bereich des Flurstücks 403 und 400 (tlw.) der Flur 4 in der Gemarkung Paaren.

Der Bebauungsplan soll im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13 BauGB ohne Umweltbericht geändert werden.

Die Kosten für das Planänderungsverfahren werden vom Investor getragen.

(13 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 011/2015

Bebauungsplan "Brieselanger Str. 15" OT Pausin: Abwägungsbeschluss 1. Die von der Osthavelländischen Wasser- und Abwasserbehandlung GmbH (OWA – TÖB Nr. 14) sowie von zwei Grundstückseigentümern zur eingeschränkten Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebau- ungsplan „Brieselanger Str. 15“ OT Pausin (Entwurfsfassung November 2013 bzw. August 2014) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft.

TÖB Nr. 14 (OWA) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt.

Bürger Nr. 1 Der Planung wird zugestimmt, eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Bürger Nr. 2 Die Hinweise sind bereits im Bebauungsplan berücksichtigt. Eine Abwägung ist nicht erforder- lich.

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die OWA und die Grundstückseigen- tümer vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlage (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahme) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

(13 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

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Beschluss Nr. DR 013/2015

Bebauungsplan "Brieselanger Str. 15" OT Pausin: Satzungsbeschluss Satzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien über den Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ für den Ortsteil Pausin (Stand der Satzungsfassung Januar 2015), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) für das Gebiet mit den Flurstücken 189 Tfl. D (neu: 267, 268, 269, 271 273) und 43 Tfl. B (neu: 270, 272, 274) der Flur 5 in der Gemarkung Pausin.

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntma- chung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung die Satzung über den Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ erlassen.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Be- kanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingese- hen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(13 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über den Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ für den Ortsteil Pausin (Stand der Satzungs- fassung Januar 2015) mit Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 11.

Beschluss Nr. DR 017/2015

Bebauungsplan "Zum Leegefeld 14" OT Grünefeld: Abwägungsbe- schluss

1. Die von den beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie Bürgern vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan „Zum Leegefeld 14“ (Entwurfsfassung Juli 2014) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

keine TÖB- oder Bürgerstellungnahmen

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 1 Gemeinsame Landesplanung Berlin - Bran- denburg

TÖB Nr. 3 Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabt. West TÖB Nr. 4 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Bürger B1 Bürger B2

d) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, keine Planände- rung erforderlich:

TÖB Nr. 8 Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst TÖB Nr. 11 Landesamt für Bauen, und Verkehr TÖB Nr. 14 Netzgesellschaft Berlin Brandenburg TÖB Nr. 17 OWA, Falkensee

TÖB Nr. 18 Wasser- und Bodenverband (GHHK-HK-Havelseen“

e) Zustimmung zur Planung ohne Anregungen oder Hinweise von:

TÖB Nr. 6 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege u. Archäolog. Landesmuse- um, Abt. Denkmalpflege

TÖB Nr. 9 Landesbetrieb Forst Brandenburg

TÖB Nr. 10 Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg TÖB Nr. 19 GDMcom, Leipzig

TÖB Nr. 20 50hertz Transmission GmbH, Berlin TÖB Nr. 23 Gemeinde Oberkrämer

TÖB Nr. 25 Stadt Hennigsdorf TÖB Nr. 27 Stadt Nauen

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 018/2015

Bebauungsplan "Zum Leegefeld 14" OT Grünefeld: Satzungsbeschluss Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Grünefeld über den Bebauungsplan „Zum Leegefeld 14“ (Stand der Satzungsfassung Januar 2015), bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und dem Umweltbericht für das ca. 2.530m² große Gebiet für das Grundstück in der Gemarkung Grünefeld, Flur 1, Flurstück 160.

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekannt- machung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S.

2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindever- tretung die Satzung über den Bebauungsplan „Zum Leegefeld 14“ erlassen.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Be- kanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingese- hen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Grünefeld über den Bebauungsplan „Zum Leegefeld 14“ (Stand der Satzungs- fassung Januar 2015) mit Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 12.

Beschluss Nr. DR 006/2015

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 Nr. 1, 43b Nr. 1 Energiewirt- schaftsgesetz, Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Neuenhagen Wustermark - Hennigsdorf (380kV-Nordring Berlin), Abschnitt Portal UW Neuenhagen b. Berlin - Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf, der 50Hertz Transmission GmbH Im Planfeststellungsverfahren „Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Neuenhagen – Wustermark – Hennigsdorf (380kV-Nordring Berlin)“, Abschnitt Portal UW Neuenhagen b. Berlin – Mast 189 mit den Einschlei- fungen UW Malchow und UW Hennigsdorf der 50Hertz Transmission GmbH stimmt die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien den geplanten landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Grundstü- cken in der Gemarkung Grünefeld Flur 2, Flurstücke 117, 166, 167 zu.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

(5)

5 Beschluss Nr. DR 021/2015

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhal- ten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015 erfolgt auf Seite 13.

Beschluss Nr. DR 029/2015

Beanstandung des Beschlusses (DR 020/2015) des Hauptausschusses vom 03.02.2015 zur Vergabe der Grünflächenpflege, Laubentsorgung, Rinnstein- und Gullyreinigung in den Ortsteilen Grünefeld, Paaren im Glien, Perwenitz, Pausin und Wansdorf

Die Vergabe der Mäharbeiten, Laubentsorgung, Rinnstein- und Gullyreini- gung in den Ortsteilen Grünefeld, Paaren im Glien, Perwenitz, Pausin und Wansdorf an die Firma FAM Hausmeister Dienste, Leipziger Straße 62 in 14612 Falkensee mit einer Angebotssumme von brutto 43.137,38 €.

(13 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 031/2015

Sanierung EG-Decke und Kriechkeller EFH Fliegersiedlung 5a, OT Schönwalde Dorf (Befall mit Echtem Hausschwamm)

Die Gemeindevertretung beschließt die Vergabe der Baumaßnahmen zur Sanierung der EG-Decke und des Kriechkellers nach Befall mit Echtem Hausschwamm im Objekt Fliegersiedlung 5a in 14621 Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf an die Firma HBS Schuckar GmbH, Küstriner Straße 30, 15306 Seelow mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 26.879,48 €.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 033/2015

Diskussion und Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 55/2014 vom 20.03.2014 zur Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zur Durchführung des Zensus 2011

Die Gemeindevertretung beschließt, den Beschluss-Nr. 55/2014 vom 20.03.2014 zur Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zur Durchführung des Zensus 2011 aufzuheben. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Klage zurückzuziehen.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 003/2015

Antrag auf Vorbescheid SW 02-15-V, Gimpelsteig/Amselsteig (1), OT Schönwalde-Siedlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Az.: SW 02-15-V für das Grundstück Gimpelsteig/ Amselsteig (Fl. 15, Flst. 4) im OT Schönwalde-Siedlung wird erteilt.

Die für die Wohnungen notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

(12 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Beschluss Nr. DR 015/2015

Planungsanfrage zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Wohnbebau- ung Ackerstraße" (Arbeitstitel), OT Schönwalde-Dorf

Die Gemeindevertretung befürwortet die Planungsanfrage zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ackerstraße“ (Arbeitstitel) OT Schönwalde-Dorf.

(5 Ja- und 12 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 009/2015

Anfragen zur Änderung der Nutzungsfestsetzung der Grundstücke Richard-Wagner-Str. 33 und Richard-Wagner-Str. 35, OT Schönwalde- Siedlung von Wald jeweils in ein Baugrundstück

Die Gemeinde erteilt ihr grundsätzliches Einverständnis zur Änderung der Nutzungsfestsetzung von Wald in Bauland für die Grundstücke Richard- Wagner-Str. 33 (Flur 8, Flurstück 124) und Richard-Wagner- Str. 35 (Flur 88, Flurstück 125) OT Schönwalde-Siedlung. Sämtliche Kosten für das Planänderungsverfahren werden per Vertrag auf die Antragsteller gewälzt.

(Dieser Beschluss ist nicht als Aufstellungsbeschluss zu bewerten.) (0 Ja- und 17 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 034/2015

überplanmäßige Auszahlungen gemäß § 70 BbgKVerf für das BV:

Sanierung eines vorhandenen Gebäudes "Am Sportplatz" OT Perwenitz Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 70 BbgKVerf die überplanmä- ßige Auszahlung in Höhe von 19.000,00 € auf dem Produktkonto 42400.7851000, Invest- Nr. 4240011002.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

Korrektur des Beschlusses Nr.

DR 012/2015 (abgedruckt im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jahrgang 11, Nr. 1 vom 12.2.2015)

Der nachfolgende Beschluss aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.1.2015 wird nochmals abgedruckt, da im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 12.2.2015 (Jahrgang 11, Nr. 1) die Bemerkung gem. § 22 Abs. 1 der BbgKVerf fehlte.

Beschluss Nr. DR 012/2015 aus Gemeindevertretersitzung vom 22.1.2015 Bebauungsplan "Brieselanger Str. 15" OT Pausin: Ergänzungsvertrag zum städtebaulichen und Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde Schönwalde-Glien und den Investor

Die Gemeindevertretung beschließt den Ergänzungsvertrag (Stand 15.01.2015) zum städtebaulichen und Erschließungsvertrag zum Bebauungs- plan „Brieselanger Str. 15“ im OT Pausin zwischen der Gemeinde Schön- walde-Glien, der Vorhabenträgerin, der AARON Immobilien GmbH, und den Grundstückseigentümern, Frau M. Franke und Herrn J. Lindemann, (16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Jörg Lindemann weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

(6)

6

Haushaltssatzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2015

Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 14.298.700,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 15.063.900,00 €

außerordentlichen Erträge auf 0,00 € außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 15.779.000,00 €

Auszahlungen auf 17.233.600,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushal- tes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 13.490.900,00 € Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 13.604.500,00 € Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 2.288.100,00 € Auszahlungen aus der Investiti-

onstätigkeit auf 3.445.700,00 €

Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 0,00 € Auszahlungen aus der Finanzie-

rungstätigkeit auf 183.400,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung

von Liquiditätsreserven 0,00 €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 €

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haus- haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftli-

chen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H.

2. Gewerbesteuer 320 v. H.

§ 5

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

50.000,00 € festgesetzt.

2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsför- dermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf

20.000,00 € festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außer- planmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

10.000,00 € festgesetzt.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwar- tenden Fehlbetrages auf 250.000,00 € und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen

Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 250.000,00 €

festgesetzt.

§ 6

Entfällt.

§ 7

Der Höchstbetrag der Kassenkredite/Liquiditätskredite wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

Schönwalde-Glien, den 20. Februar 2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(7)

7

Aufstellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien für das Haushaltsjahr 2015 wurde mit den dazuge- hörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorge- legt.

Schönwalde-Glien, den 26.01.2015

gez.

Katrin Liesegang Kämmerin

Feststellungsvermerk

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien für das Haushaltsjahr 2015 wurde mit den dazuge- hörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.

Schönwalde-Glien, den 26.01.2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien für das Haushaltsjahr 2015 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 19.02.2015 unter der Beschlussnummer 168/2014 beschlos- sen.

Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien für das Haushaltsjahr 2015 wird gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der

verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Schönwalde-Glien, 20.02.2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(8)

8

3. Änderung der Geschäftsordnung

der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr.32), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 19.02.2015 folgende 3. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertre- tung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 06.01.2009 (Be- schluss-Nr. 252/2008 vom 18.12.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22.01.2009), geändert durch die 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 26.02.2010 (Beschluss-Nr. 26/2010 vom 25.02.2010, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 11.03.2010) und durch die 2. Änderung der Geschäfts- ordnung vom 23.04.2012 (Beschluss-Nr. 41/2012 vom 19.04.2012, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde- Glien vom 10.05.2012) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)

(1) Die/Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindes- tens sieben volle Tage schriftlich oder in elekt- ronischer Form vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (re- gelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige La- dungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind oder in elektronischer Form (Nachweis Sendebericht) versandt wurden. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungs- frist auf bis zu zwei volle Tage vor dem Sit- zungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberu- fung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tages- ordnung der Sitzung hervorgehen. Die Einladung ist nach der in der Hauptsatzung vorgeschriebe- nen Form und Frist öffentlich bekannt zu ma- chen. Die Urschrift der Einladung ist von der/dem Vorsitzenden eigenhändig zu unter- zeichnen.

(3) Das Einverständnis zur Umstellung auf digitale Gremienarbeit ist von jedem/jeder Gemeindever- treter/in schriftlich zu erklären. Der/Die Ge- meindevertreter/in muss sich mit der Versen- dung der Ladung sowie der Bereitstellung von Drucksachen und sonstigen Unterlagen in elekt- ronischer Form einverstanden erklären.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 3. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde- vertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, 23. Februar 2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(9)

9

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Be- nutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgK- Verf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Bran- denburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 folgende Satzung der Gemeinde Schönwalde- Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung):

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Fehr- belliner Straße (Ortsteil Schönwalde-Siedlung), in der Bötzower Straße (Ortsteil Schönwalde-Dorf), sowie der Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Wansdorf und der dazugehörigen Einrichtungen und alle damit im Zusammen- hang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie der Verleihung von Nutzungsrechten werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist

a) wer zum Tragen der Kosten auf der Grundlage des

§ 20 BbgBestG verpflichtet ist,

b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindli- chen Friedhofs-einrichtungen stellt zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf Durch- führung sonstiger Leistungen

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit 1. Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Be-

stätigung durch die Friedhofsverwaltung (§ 2 Buchst. b). In den Fällen, in denen kein Antrag vor- liegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, ent- stehen die Gebühren mit dem Erbringen der Leis- tungen.

2. Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbe- scheiden genannten Terminen fällig und sind daher zu diesen Zeitpunkten zu entrichten oder hinrei- chend sicherzustellen.

3. Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend si- chergestellt, werden Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

4. Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe be- stimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 4 Gebührentarif

1. Erwerb des Nutzungsrechtes

1.1. Wahlgrabstellen pro Einzelgrab je Grabstätte und Jahr

45,00 € 1.2. Reihengrabstellen je Jahr 32,00 € 1.3. Reihengrabstellen - halbanonym je Jahr 42,00 € 1.4. Reihengrabstellen - anonym je Jahr 42,00 € 1.5. Reihengrabstellen für Verstorbene bis

zum vollendeten 5. Lebensjahr je Jahr

20,00 € 1.6. Urnenwahlstellen je Jahr 14,00 € 1.7. Urnenstelle - halbanonym je Jahr 21,00 € 1.8. Urnenstelle - anonym

(Urnengemeinschaftsanlage) je Jahr

21,00 € 2. Erdbestattung einschließlich Sargannahme,

Herstellen und Schließen der Gruft

Herstellen und Schließen der Gruft

2.1. Erdbestattung in einer Wahlgrabstelle 477,00 € 2.2. Erdbestattung in einer Reihengrabstelle 335,00 € 2.3. Erdbestattung für Verstorbene bis zum

Vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihen- oder Wahlgrab

5. Lebensjahr in einem Reihen- oder Wahlgrab

178,00 €

3. Urnenbeisetzungen

3.1. Beisetzen einer Urne einschließlich Aufbewahren der Urne bis zu

3 Wochen nach dem Tage des Eintreffens auf dem Friedhof einschließlich Herstellen und Schließen der Gruft.

123,00 €

4. Benutzen der Feiereinrichtungen 4.1. Benutzen der Feierhalle Ortsteil

Wansdorf, je Trauerfeier 168,87 € 4.2. Benutzen der Feierhalle

Ortsteil Siedlung, je Trauerfeier

144,00 € 4.3. Ausschmücken/ Dekoration der Feierhalle 18,50 € 4.4. Benutzung der Katafalkdecke 12,50 € 4.5. Aufstellen der Kandelaber/ Beleuchtung 4,50 € 4.6. Gebinde ordnen/ Kränze legen 18,50 € 4.7. Aufstellen der Sandbehälter 4,50 € 4.8. Benutzung des Bahrwagens und der

Senkgurte

39,00 €

5. Nebenleistungen

5.1. Aufbewahren eines Sarges bis zu 3 Tagen nach dem Einlieferungstag

52,00 € 5.2. Aufbewahren einer Urne länger als 3

Wochen, für jede angefangene Woche

52,00 €

6. Grabhügel

6.1. Aufsetzen eines Einzelhügels 1m³ 53,00 € 6.2. Aufsetzen eines Doppelhügels 2m³ 106,00 €

(10)

10

7. Grabmäler

(Erteilen einer Zustimmung zum Aufstellen von Grabmälern oder Anbringen von Gedenkzeichen und dergleichen sowie Überwachen der Standfestigkeit)

7.1. Für stehende Grabsteine 61,00 € 7.2. Für liegende Grabsteine 61,00 € 7.3. Für das Anbringen von Gedenkzeichen,

einheitlich 61,00 €

8. Sonstige Gebühren 8.1. Ausbetten eines Sarges

Wahlgrabstätte 1.353,00 €

Reihengrabstätte 953,00 €

Reihengrabstätte bis 5. Lebensjahr 505,00 € 8.2. Ausbetten einer Urne 193,00 €

§ 5 Ermäßigung, Erlass und Stundung

Die Friedhofsverwaltung (alternativ: Der Träger der Einrich- tung (Friedhofsträger)) kann eine Gebühr auf Antrag ermäßi- gen oder erlassen, wenn die Erhebung nach Lage des einzel- nen Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. Stundung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit unbilligen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.

§ 6 Inkrafttreten

1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit ihrer Be- kanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsgebühren- satzung vom 15.03.2007 sowie die 1. Änderungs- satzung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.07.2008 außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 23. Februar 2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

1. Änderungssatzung

der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgK- Verf) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Bran- denburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.

I Nr. 16), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 folgende Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 25.06.2012 (Beschluss-Nr. 76/2012 vom 21.06.2012) wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz (1) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Schönwalde-Glien in den Ortsteilen Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf sowie die Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Wansdorf sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schönwalde- Glien.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 23. Februar 2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(11)

11

Satzung über den Bebauungsplan

„Brieselanger Str. 15“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 19.02.2015 unter der Drucksache Nr. DR 013/2015 be- schlossene Satzung über den Bebauungsplan „Brieselan- ger Str. 15“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Pausin für das insgesamt ca. 4.090² große, am südwestlichen Sied- lungsrand des Ortsteils unmittelbar am Ortsausgang Briese- langer Straße liegende Gebiet, bestehend aus der Planzeich- nung und dem Textteil einschließlich Umweltbericht, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

(BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 267 bis 274 der Flur 5 in der Gemarkung Pausin.

Der Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ in der Satzungsfassung incl. Planwerk und Be- gründung (Stand Januar 2015) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde- Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde- Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwal- de-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlan- gen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält- nis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä- gungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschä- digung von durch den Bebauungsplan eintre-

tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hinge- wiesen.

Schönwalde-Glien, 20.02.2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(Dienstsiegel)

(12)

12

Satzung über den Bebauungsplan

„Zum Leegefeld 14“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Grünefeld

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 19.02.2015 unter der Drucksache Nr. DR 018/2015 be- schlossene Satzung über den Bebauungsplan „Zum Leege- feld 14“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Grünefeld für das insgesamt ca. 2.530m² große, am südlichen Sied- lungsrand des Ortsteils und an der Westgrenze unmittelbar an der Straße Zum Leegefeld liegende Gebiet, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil einschließlich Umweltbe- richt, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 160 der Flur 1 in der Gemarkung Grünefeld.

Der Bebauungsplan „Zum Leegefeld 14“ in der Satzungsfassung incl. Planwerk und Begründung (Stand Januar 2015) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtli- che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach

§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schön- walde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Ent- schädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über

die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprü- chen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 20. Februar 2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(Dienstsiegel)

(13)

13

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anläs- sen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2015

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöff- nungsgesetzes (BbgLöG), geregelt im Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten vom 27. Novem- ber 2006 (GVBl. I Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl. I Nr. 46) und des § 26 des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes (BbgOBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. I S. 266) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl. I Nr. 47) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.02.2015 folgende ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 BbgLöG beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Der Begriff „Verkaufsstellen“ bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgLöG.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Schönwalde-Glien.

§ 3 Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgi- schen Ladenöffnungsgesetzes genannten Ladenschlusszeiten dürfen an den unten aufgeführten Sonntag Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein und das

gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufs- stellen durchgeführt werden.

am in der Zeit von

06.12.2015 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Schönwalde-Glien, 23. Februar 2015

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende amtlicher Teil

(14)

14

NICHTAMTLICHER TEIL

Elternbrief 10: 10 Monate:

„Messer, Gabel, Schere, Licht...“

... sind für kleine Kinder ...“ – auf jeden Fall äußerst inte- ressant. Und gefährlich. Das gilt auch für manch anderes Ding, das ein Baby jetzt auf seinen Beutezügen in die Finger bekommt. In den vergangenen Monaten waren Sie damit beschäftigt, den Fußboden gefahrenfrei zu halten. Jetzt müssen Sie die Kletterkünste Ihres Kindes berücksichtigen und auch darauf achten, dass Dinge wie Streichholzschach- teln, Geldstücke, Nähzeug oder Reißzwecken nicht auf Couchtischen und niedrigen Regalen herumliegen. Am besten, Sie gehen selbst mal in die Hocke und inspizieren die Wohnung aus der Perspektive Ihres Kindes: Was könnte es erreichen? Wo könnte es sich hochziehen?

• Zigaretten(kippen) dürfen Kinder auf keinen Fall in die Finger bekommen. Im Übrigen schadet auch eine ver- qualmte Wohnung Babys Gesundheit.

• Entfernen Sie Messer, Scheren, Feuerzeuge und Kleb- stofftuben aus den unteren Schubladen. Auch Medika- mente und Reinigungsmittel müssen unbedingt sicher aufbewahrt werden – entweder in oberen Fächern oder gesicherten Schränken.

• Denken Sie auch an Fenster und Balkongeländer. Lassen Sie Stühle niemals so stehen, dass Ihr Kind sich hinauf- ziehen und auf das Fensterbrett oder die Balkonbrüstung gelangen kann.

• Steckdosen sollten mit Kinderschutzdeckeln versehen und Elektrokabel auf Schäden kontrolliert werden.

• Vorsicht am Wickeltisch: So mobil wie Ihr Kind jetzt ist, kann es sich in Sekundenschnelle drehen oder aufsetzen.

Wenn Sie weggehen müssen: Setzen Sie Ihr Baby unbe- dingt auf den Boden!

Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an a- ne@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regel- mäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkin- der.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

DRK-Blutspendedienst startet neue

Imagekampagne in sieben Bundesländern

Eine Blutspende beim Deutschen Roten Kreuz ist mehr als eine gute Tat – es ist etwas, das die Menschen in ihrer Region miteinander verbindet. Um das sichtbar zu machen, ist am 2. Februar in sieben Bundesländern die neue Image- kampagne der DRK-Blutspendedienste Nord-Ost und Baden- Württemberg-Hessen angelaufen. Auch in Berlin, Branden- burg, Sachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein sollen sich alle DRK-Blutspenderinnen und –Blutspender angesprochen fühlen, ihre ganz persönlichen Beweggründe und ihre Ver- bundenheit zur DRK-Blutspende in der interaktiven Internet- basierten Aktion zu teilen.

Im Mittelpunkt der Kampagne stehen Fotos von der Blut- spende und durch die Blutspende miteinander verbundener Menschen, die auf eigenen Fotos stets durch ein rotes Band miteinander verbunden sind. Ziel der Kampagne ist es, die vielen Blutspenderinnen und Blutspender positiv in ihrem Engagement zu bestärken und das Vertrauen in ihren regio- nalen DRK-Blutspendedienst zu festigen. Weitere Informati- onen zum Mitmachen ab 2. Februar 2015 unter www.blutspenden-verbindet.de

Wer darf Blut spenden?

Blutspender müssen mindestens 18 Jahre alt und gesund sein.

Bei der ersten Spende sollte ein Alter von 65 nicht über- schritten werden. Bis zum 72. Geburtstag ist derzeit eine Blutspende möglich, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand lässt dies zu. Bei einer ärztlichen Voruntersuchung wird die Eignung zur Blutspende jeweils tagesaktuell auf dem Termin geprüft. Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbrin- gen!

Weitere Termine und Informationen zur Blutspende unter (bitte das entsprechende Bundesland anklicken) oder über das Servicetelefon 0800 11 949 11 (kostenlos erreichbar aus dem Dt. Festnetz).

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Blog http://www.blutspende-nordost.de/startseite/index.php

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Blutspendetermine im Havelland

März 2015

06.03.15 in Dallgow-Döberitz, von 13.00 bis 18.00 Uhr HavelPark Dallgow-Döberitz (2. Etage),

Döberitzer Weg 3, 14624 Dallgow-Döberitz (hier sind wir 8x im Jahr)

23.03.15 in Friesack, von 15.00 bis 19.00 Uhr Gemeinschaftswerk-Soziale-Dienste,

Poststraße 13, 14662 Friesack

26.03.15 in Brieselang, von 15.30 bis 19.00 Uhr Robinson-Grundschule,

Karl-Marx-Str. 130, 14656 Brieselang

April 2015

02.04.15 in Dallgow-Döberitz, von 13.00 bis 18.00 Uhr (wg. Feiertag am Donnerstag)

HavelPark Dallgow-Döberitz (2. Etage), Döberitzer Weg 3, 14624 Dallgow-Döberitz (hier sind wir 8x im Jahr)

07.04.15 in Nauen, von 15.00 bis 19.00 Uhr Gemeinschaftswerk-Soziale-Dienste,

Paul-Jerchel-Str. 4, 14641 Nauen (jeden 1. Dienstag im Monat)

07.04.15 in Falkensee, von 15.00 bis 19.00 Uhr Schule "Am Akazienhof" (Förderschule), Poststr. 15 (Neubau), 14612 Falkensee

09.04.15 in Schönwalde-Glien, von 16.00 bis 20.00 Uhr Freiwillige Feuerwehr Schönwalde,

Straße der Jugend 2, 14621 Schönwalde-Glien 14.04.15 in Ketzin, von 15.00 bis 19.00 Uhr Europaschule Ketzin, Am Mühlenweg 16, 14669 Ketzin

(Schulmensa, hinter dem Schulgebäude)

20.04.15 in Falkensee, von 15.00 bis 19.00 Uhr

DRK-Regionalzentrum Falkensee (in der Seniorenresidenz), Finkenkruger Str. 90, 14612 Falkensee

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Referenzen

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