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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jg. 11, Heft 5 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jg. 11, Heft 5 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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11. Jahrgang Schönwalde-Glien, 18. Juni 2015 Nr. 5

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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2

Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL ... 3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 10. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.5.2015 ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 12. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.5.2015 ... 3

1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ... 5

Offenlage des Entwurfs zur 10. Änderung des Bebauungsplans „Am Schmiedeweg“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien ... 6

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ ... 7

Satzung der Jagdgenossenschaft Schönwalde ... 10

NICHTAMTLICHER TEIL ... 14

Elternbrief 37: 5 Jahre, 10 Monate: Wohin nach der Schule? ... 14

Auch Ferienzeit ist Blutspendezeit: DRK-Blutspendedienst bittet um Blutspenden in den Sommermonaten... 14

Blutspendetermine im Havelland ... 15

Ratsinformationssystem der Gemeinde Schönwalde-Glien ... 16

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

rathaus@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Steffen Schmunk Kurt Hartley

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff

„Verteiler Amtsblatt“ an s.schmunk@gemeinde-schoenwalde-glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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3

AMTLICHER TEIL

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 10. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.5.2015

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. DR 055/2015

Vergabe der Sanierungsarbeiten mittels Patchmatic Einsatz im gesamten Gemeindegebiet an die Firma Cold Asphalt GmbH mit einer

Bruttoangebotssumme von 19.129,25 €.

Vergabe der Patchmatic Sanierungsarbeiten an die Firma Cold Asphalt GmbH mit einer Bruttoangebotssumme von 19.129,25 €.

(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 12. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.5.2015

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. DR 068/2015

Neubestellung der Vertreter in den Trink- und Abwasserzweckverband

"Glien"

Die Gemeindevertretung beschließt, dass in die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes „Glien“ als Vertreter der Bürgermeis- ter und 6 weitere Vertreter sowie ihre Stellvertreter bestellt werden. Die sich auf Grund der Vorschläge der Fraktion ergebene Sitzverteilung sowie die Benennung der Vertreter und ihrer Stellvertreter wird wie folgt festge- stellt:

Lfd.

Nr. Vertreter Stellvertreter Fraktion

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Bodo Oehme

Siegfried Spallek Manuel Gürnth

Dr. med. Uta Krieg-Oehme Kurt Hartley

Bärbel Eitner Karl-Heinz Kordt

Stellvertreter/in des Bürgermeisters Hans-Joachim Mund Nicole Kowohl Brigitte Römer Olaf Radzik Jörg Meyer Wolfgang Wank

CDU CDU CDU SPD SPD Grüne/

Familie/

Forum (18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 071/2015

Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 1.

Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erfolgt auf Seite 5.

Beschluss Nr. DR 066/2015

Bebauungsplan Nr. 28 "Wohnen und altersgerechtes Wohnen Gimpel- steig" OT Schönwalde-Siedlung: Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 „Wohnen und altersge- rechtes Wohnen Gimpelsteig“ im OT Schönwalde-Siedlung.

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungs- verordnung (BauNVO) geschaffen werden.

(4)

4

Das Plangebiet befindet sich in relativ zentraler Lage im OT Schönwalde- Siedlung (nördlich der Berliner Allee und westlich des Amselsteiges unmittelbar am Gimpelsteig). Es umfasst die Flurstücke 4 und 5 jeweils mit Teilflächen in der Flur 15 der Gemarkung Schönwalde und ist ca. 1.305m² groß. Ein Übersichtsplan, in dem das Plangebiet kenntlich gemacht ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Kosten für das Planverfahren und für die erforderlichen Erschließungs- maßnahmen übernimmt der Vorhabenträger. Dazu wird ein städtebaulicher und Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Investor abgeschlossen.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(13 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Beschluss Nr. DR 067/2015

Bebauungsplan "Am Schmiedeweg" 10. Änderung, OT Paaren im Glien:

Auslegungsbeschluss

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den Entwurf (Stand April 2015) zur 10. Änderung des Bebauungsplans „Am Schmiedeweg“ OT Paaren im Glien einschließlich Begründung.

Das Planänderungsverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB, die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlage des Entwurfs zur 10. Änderung des Bebauungsplans „Am Schmiedeweg“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien erfolgt auf Seite 6.

Beschluss Nr. DR 076/2015

Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes: Start der Öffentlich- keitsbeteiligung

Die Gemeindevertretung fordert, dass insbesondere zum Schutz der Bewoh- ner im OT Schönwalde-Dorf vor Lärm durch die Bahnstrecke Priort-Karow Maßnahmen zur Lärmminderung in den Maßnahmenkatalog des Eisenbahn- Bundesamtes aufgenommen werden.

(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 064/2015

Bauantrag SW 09-15-B, Grundstück Am Gut 3, OT Schönwalde-Dorf:

Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4

"Handwerkerhof Pferdeberg"

Die Gemeindevertretung gestattet für das Bauvorhaben SW 09-15-B, Grundstück Am Gut 3, OT Schönwalde-Dorf die Befreiung von der Einhaltung der im Bebauungsplan Nr. 4 „Handwerkerhof Pferdeberg“

festgesetzten Dachneigung. Sie befürwortet weiterhin den Nachweis auf Einhaltung der grünordnerischen Festsetzung Nr. 1 an anderer Stelle auf dem Baugrundstück als ursprünglich im Bebauungsplan festgesetzt (örtliche Verschiebung).

(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 077/2015

Bauantrag SW 72-14-B, An den Bauernhörsten 2, OT Schönwalde-Dorf:

Antrag auf Gestattung einer Befreiung auf Einhaltung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 im Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet "Erlen- bruch" in der Fassung der 2. Änderung

Die Gemeindevertretung befürwortet im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) den Antrag auf Befreiung nach § 31 (2) Baugesetzbuch (BauGB) für das Bauvorhaben SW 72-14-B, An den Bauernhörsten 2, OT Schönwalde-Dorf:

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wird unter Verweis auf die im Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ in der Fassung der 2.

Änderung genannte textliche Festsetzung Nr. 1.2 Satz 2 erteilt.

(0 Ja- und 14 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 072/2015

Antrag auf Leistung einer überplanmäßigen Auszahlung gem. §70 BbgKVerf für die Herstellung des Grabens Alemannenweg auf dem Produktkonto 55200 5221000 im Haushaltsjahr 2015

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 70 BbgKVerf überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für die Herstellung des Grabens im Alemannenweg auf dem Produktkonto 55200 5221000 im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 38.600,00 €.

(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

(5)

5

1. Änderungssatzung

der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs.2 Satz 1 Ziffer 9 der Kommunalverfas- sung- BbgKVerf-des Landes Brandenburg vom 18. Dezem- ber 2007 (GVBl .I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), in Ver- bindung mit den §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengeset- zes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntma- chung vom 31. März 2004, zuletzt geändert sowie neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, Nr.32] gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.05.2015 folgende „1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anla- gen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plät- zen“ in der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen:

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Aus- bau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 25.08.2004 (Beschluss 95 II/2004) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Absatz (4) geändert:

(4) „Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht.

Der Nutzungsfaktor beträgt:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, e) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, f) 2,25 bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschos-

sen,

g) für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um 0,25,

h) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können,( z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten) i) 0,0167 bei Grundstücken mit Waldbestand,

j) 0,0333 bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 03.06.2015

gez.

i.V. K. Hartley

(Siegel) Bodo Oehme

Bürgermeister

(6)

6

Offenlage des Entwurfs zur 10. Ände- rung des Bebauungsplans „Am Schmie- deweg“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien

Der Entwurf zur 10. Änderung des Bebauungsplans „Am Schmiedeweg“ im Ortsteil Paaren im Glien für das insgesamt ca. 12,5 ha große Plangebiet am östlichen Ortseingang (Gemarkung Paaren, Flur 4, Flurstücke 215/1, 217/1, 221, 347, 348, 350, 351, 359-366, 369-388, 393-396, 400, 403, 440, 441, 453, 455, 457, 462-464, 476, 478, 563, 564, 568- 573, 580, 586-600, 604, 610-612 - siehe Karte des räumli- chen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache DR 067/2015 vom 21.05.2015 in der Entwurfsfassung April 2015 gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß Aufstellungsbeschluss vom 19.02.2015 (Drs. DR 005/2015) soll auf den Flurstücken 403 und 400 (tlw.) der Flur 4 eine Baufläche für 2 Wohngebäude festgesetzt wer- den.

Das Planänderungsverfahren erfolgt im be- schleunigten Verfahren nach §13 a BauGB, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2 a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) sowie von einer Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten (§ 4 c BauGB) abgesehen.

Zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 29.06.2015 bis einschließlich 29.07.2015 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwal- de-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planent- wurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Nieder- schrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwä- gung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgege- bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönwalde-Glien, den 28. Mai 2015

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

(7)

7 Abstimmungsbehörde: Gemeinde Schönwalde-Glien

- Der Bürgermeister - Gemeinde: Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7,

14621 Schönwalde-Glien Stimmkreis: 6 – Havelland II

Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbe- gehrens „Volksinitiative gegen Massen- tierhaltung“

Die Vertreter der „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“

haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglie- der des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des

§ 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem

15. Juli 2015 bis zum 14. Januar 2016

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintra- gung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstim- mungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Woh- nung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutsch- land haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintra- gungsstellen ausüben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbin- dung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlge- setzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 14.

Januar 2016

- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 15.

Januar 2000 geboren sind,

- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Woh- nung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausge- schlossen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegen- den Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1) bis Donnerstag, den 14. Januar 2016, 16 Uhr unterstützt werden:

Lfd.

Nr. Eintragungsstellen Eintragungszeiten

1

Gemeinde Schönwalde-Glien

Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Meldestelle Zi. 1.18 und 1.19

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

Montag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag

in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr Mittwoch

in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag

in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volks- begehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs.

1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAG- Bbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli- chen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung

(8)

8

selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinde- rung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAG- Bbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli- chen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsper- son eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsbe- rechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i.

V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen.

Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt wer- den, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antrag- stellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antrag- stellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unter- stützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgege- ben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberech- tigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass

der Eintragungsbrief dort spätestens am 14. Januar 2016, 16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Volksinitiative gegen Massentierhaltung“

I. Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, fordern den Landtag nach Art. 76 der Verfassung des Landes Brandenburg (Volksinitiative Branden- burg) auf, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die stetige Ausbreitung der Massentierhaltungs- anlagen in Brandenburg zu unterbinden.

Der Landtag möge beschließen:

 ausschließlich die artgerechte Haltung von Tieren finanziell zu fördern und dies in entsprechenden Rechtsvorschriften zu verankern,

 die Landesregierung aufzufordern, das Abschneiden („Kupieren“) von Schwänzen und Schnäbeln zu verbieten, hierfür auch keine Ausnahmegenehmi- gungen zu erteilen und die Aufstallung von kupier- ten Tieren in Brandenburger Ställen zu untersagen,

 den Schutz der Tiere im Land Brandenburg durch die Berufung eines/einer Landestierschutzbeauf- tragten zu stärken und den Tierschutzverbänden Mitwirkungs- und Klagerechte zum Wohl der Tie- re einzuräumen, damit der im Grundgesetz veran- kerte Tierschutz wirksam umgesetzt wird.

II. Weiterhin fordern wir den Landtag auf, sich bei der Landesregierung für die Einbringung eines Gesetz- entwurfs in den Bundesrat einzusetzen, um auf Bun- desebene:

 eine Verschärfung des Immissionsschutzrechtes zu erwirken, um Menschen vor Belastungen durch Ge- rüche und Bioaerosole (insb. Keime, Endotoxine und Pilze) und Ökosysteme vor Ammoniakbelastun- gen und anderen Immissionen wirksam zu schützen,

 die Düngemittelverordnung zu novellieren, um die Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaft wirk- sam zu begrenzen,

 den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung zu reduzie- ren, insbesondere durch eine lückenlose Dokumen-

(9)

9 tation der Antibiotikagabe und die Durchsetzung der

Einzeltierbehandlung bei Krankheiten,

 das Selbstbestimmungs- und Mitspracherecht der Kommunen in Genehmigungsverfahren für Anlagen der Massentierhaltung zu stärken, insbesondere das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als Ermessensentscheidung auszugestalten.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

Vertreter: Stellvertreter:

Holger Ackermann Marianne Frey Philadelphiaer Straße 2 Dorfaue Saalow 2 15859 Storkow (Mark), 15838 Am Mellensee,

OT Groß Schauen OT Saalow

Jochen Fritz Dr. med. Knut Horst

Hoher Weg 10 Finkenweg 1

14542 Werder (Havel) 14612 Falkensee

Axel Kruschat PD Dr. Werner Kratz

Inselhof 9 Himbeersteig 18

14478 Potsdam 14129 Berlin

Ellen Schütze Benjamin Raschke

Kurzer Weg 1 A Hauptstraße 4

16727 Oberkrämer, 15910 Schönwald,

OT Bärenklau OT Schönwalde

Inka Thunecke Dr. Wilhelm Schäkel Dorfstraße 22 a Birkenallee 12

16866 Gumtow, 16909 Wittstock/Dosse,

OT Schönhagen OT Zempow

(Dienstsiegel)

Schönwalde-Glien, den 28. Mai 2015

Die Abstimmungsbehörde

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(10)

10

Satzung

der Jagdgenossenschaft Schönwalde

nach dem brandenburgischen Landesjagdgesetz (LJagdGBbg)

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schönwalde hat am 24.3.2015 folgende Neufassung der Satzung der Jagdgenos- senschaft Schönwalde beschlossen:

§ 1

Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schönwalde ist gemäß § 10 Abs. 1 LJagdGBbg eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagd- genossenschaft Schönwalde“ und hat ihren Sitz in 14621 Schönwalde-Glien.

§ 2

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Schönwalde Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen der Gemarkung Schönwalde, zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.

§ 3

Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemein- schaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossen- schaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehören- den Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden.

Das Jagdkataster ist unter der Mitwirkungspflicht der Jagd- genossen fortzuführen u.a. durch Eigentumswechsel einge- tretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand unaufgefordert nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht beim Jagdvorsteher offen.

(3) Die Auszahlung von Geldern kann im Einzelfall von der Vorlage aktueller Eigentumsnachweise abhängig gemacht werden.

(4) Die Ansprüche der Jagdgenossen auf Auszahlung von Geldern verjähren nach drei Jahren. Im Übrigen wird auf die Regelungen zu den Verjährungsfristen auf das BGB verwie- sen.

§ 4

Aufgaben der Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichti- gung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.

(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht.

Die Jagdgenossenschaft kann über den Jagdvertrag die Erstattung des Wildschadens

dem Jagdpächter ganz oder teilweise übertragen.

§ 5

Organe der Jagdgenossenschaft Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Genossenschaftsversammlung 2. der Jagdvorstand

§ 6

Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung (1) Alle Jagdgenossen sind Mitglieder der Jagdgenossen- schaft.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt den Vorstand und die nach der Satzung bestimmten Funktionsträger.

(3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über:

a) den jährlichen Haushaltsplan;

b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;

c) die Verwendung des Reinertrages d) die Rechnungsprüfung

e) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;

f) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezir- kes;

g) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;

h) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung;

i) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtver- träge.

j) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;

k) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;

l) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushalts- planes;

m) die Beanstandung von Beschlüssen des Jagdvorstandes;

n) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Absatz 5 dieser Satzung;

(11)

11 o) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die

Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kas- senführer und den Rechnungsprüfern.

(4) Die Regelungen im Sinne des Absatzes 2 der Buchstaben h und i können durch Beschluss der Genossenschaftsver- sammlung auf den Jagdvorstand übertragen werden.

§ 7

Genossenschaftsversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen mit einem Viertel der Grundfläche die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Ange- legenheiten beantragt.

(3) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagd- genossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich soweit nicht durch Beschluss

Gäste für die Beratung bestimmter Angelegenheiten zugelas- sen werden.

(4) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch öffentliche Bekanntmachung (§ 14 Absatz 1). Sie muss mindestens 3 Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den

Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthal- ten.

(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher oder eine vom Vorstand beauftragte Person. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.

(6) Von der Genossenschaftsversammlung ist eine Nieder- schrift anzufertigen, welche durch

den Versammlungsleiter, den Schriftführer sowie einem Beisitzer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Absatz 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffent- liche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung

kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zu- sammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebie- tes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung be- schließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJG.

Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens 1 Jahr lang, im Falle der Beanstan- dung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamtheitseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossen- schaft gehörenden Grundstückes können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.

(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagd- genossen vertreten und muss selbst nicht Jagdgenosse sein.

Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche (soweit er selbst Jagdgenosse ist) ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.

Bevollmächtigte Personen können sein:

a. Natürliche Personen: Vertretung durch einen Jagdgenos- sen, Ehegatten, Lebenspartner

oder Verwandten ersten Grades; bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter

b. Juristische Personen kann der gesetzliche Vertreter einen Mitarbeiter bevollmächtigen. Die Vollmacht muss schriftlich vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.

(5) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grund- fläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer sowie einem Beisitzer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversamm- lung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenos- senschaft zu informieren.

§ 9

Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 10 Absatz 6 LJagd- GBbg aus dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden), dem Stellver- treter und zwei Beisitzern.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige Person.

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Ge- schäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeit- punkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist;

in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur nächs- ten Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei

(12)

12

Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genos- senschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.

(4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

(5) Der Kassenführer, der Schriftführer als auch die Rech- nungsprüfer werden, wie der Jagdvorstand, für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Dritte damit zu beauftragen.

(6) Der Vorstand haftet gegenüber der Jagdgenossenschaft nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

§ 10

Vertretung der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwal- tet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Bei Rechtsgeschäften, für die der Gesetzgeber die Schriftform fordert, können sich Vorstandsmitglieder nicht vertreten lassen.

(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossen- schaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

Insbesondere obliegt ihm

a) die Anfertigung der Jahresrechnung;

b) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;

c) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;

d) die Führung des Jagdkatasters.

(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenhei- ten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihn selbst, seinen Ehegat- ten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, ent- scheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem weiteren Vorstandsmit- glied entscheiden und handeln.

(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher

unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversamm- lung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagd- vorstandes nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 BJG in Verbin- dung mit § 10 Absatz 7 LJagdGBbg vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäfts- führung trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Fahrkosten werden auf Nachweis mit Beschluss der Genossenschaftsversammlung erstattet bzw.

können auch pauschal mit Beschluss erstattet werden.

§ 11

Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich zusammen.

Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvor- standes dies schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Jagdvorstandes anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehr- heit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die stellvertretenen Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.

(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossen- schaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb von 14 Tagen beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet

worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstan- dung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.

(6) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12

Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnah- men und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausge- glichen sein.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.

(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für vier Geschäftsjahre bestellt; eine Wiederwahl ist zulässig. Rech- nungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als

(13)

13 Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt

für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funk- tionsträger in einer Beziehung der in § 10 Absatz 3 bezeich- neten Art steht.

(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 13

Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Absatz 4 BJG.

(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossen- schaft sind vom Jagdvorsteher und einem anderem Mitglied des Jagdvorstandes ( ausgenommen dem Kassenführer ) zu unterzeichnen.

(3) Kassenführer und dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist (4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von ange- messenen Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwen- den sind, an die Mitglieder auszuschütten.

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, die Buchführung sowie Büroarbeiten durch Nichtmitglieder ausführen zu lassen.

§ 14

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft (1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt der Ge- meinde Schönwalde-Glien öffentlich bekanntzumachen.

(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere die Einladung zur Genossenschaftsversamm- lung, der jährliche Haushaltsplan, die Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und die Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Absatz 3 BJG sind im Amtsblatt der Gemeinde Schönwalde-Glien bekanntzuma- chen.

§ 15

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft Schönwalde tritt gemäß § 10 Absatz 2 LJagdGBbg mit der Bekanntmachung am Tage ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Jagdgenossenschaft Schönwalde vom 20.12.2005 außer Kraft.

(2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Jagdvorstandes, der in der Jagdgenossenschafts- versammlung vom 28.10.2014 gewählt wurde, endet mit dem

31. März 2019; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechend An- wendung.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Ende amtlicher Teil

(14)

14

NICHTAMTLICHER TEIL

Elternbrief 37: 5 Jahre, 10 Monate:

Wohin nach der Schule?

Jan geht auf eine Ganztagsgrundschule: Er bekommt dort mittags ein warmes Essen und ist bis 16 Uhr in der Schule.

Der Unterrichtsrhythmus ist aufgelockert, Lern- und Frei- zeitphasen sind über den ganzen Tag verteilt, und verschie- dene Sport-, Bastel- und Musikangebote machen den Schul- alltag abwechslungsreich. Sina geht nachmittags in den schuleigenen Hort, wo sie unter Anleitung von Erzieherinnen Schularbeiten macht und ansonsten spielt, herumtobt oder bastelt. Ihre Eltern holen sie ab, wie sie es gerade mit ihrer Arbeit vereinbaren können: mal schon um 15 Uhr, spätestens 18 Uhr, denn dann schließt der Hort.

Inzwischen gibt es vielerorts Ganztagsgrundschulen oder Grundschulen mit verlässlicher Halbtagsbetreuung und anschließendem Hort. Nicht immer sind die Bedingungen zufriedenstellend: Wenn sich die Kinder den ganzen Tag in engen Klassenräumen aufhalten, wenn es keine Rückzugs- räume gibt, in denen sie auch mal lesen oder dösen können, dann ist ein langer Tag in der Schule sehr anstrengend. Auch die Räume zum Essen sind manchmal nicht groß genug, dass mit Ruhe und ohne Drängelei gegessen werden kann – und wenn Betreuer fehlen, ist Hausaufgabenbetreuung kaum möglich. Finden Sie sich damit nicht ab. Wenn viele Eltern Druck machen, kann oft Abhilfe geschaffen werden.

Schlimmstenfalls müssen sie sich nach einer Alternative umsehen, besonders, wenn es an Ihrer Schule überhaupt keine Nachmittagsangebote gibt. Bestimmt haben andere Eltern das gleiche Problem. Sprechen Sie es auf dem Eltern- abend an. Vielleicht tun sich mehrere Eltern zusammen: Mal nimmt der eine, mal der andere die Kinder mit nach Hause oder geht mit ihnen auf den Spielplatz.

Kommerzielle Betreuungsangebote finden Sie z.B. unter www.betreut.de, www.familienservice.de, www.elternimnetz.de. Unter www.familie-und- arbeitswelt.de finden Sie eine bundesweite Datenbank zur Hortbetreuung.

Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF).

Interessierte Brandenburger Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Eltern- briefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwister- kinder.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

Auch Ferienzeit ist Blutspendezeit: DRK- Blutspendedienst bittet um Blutspenden in den Sommermonaten

Eine Krankheit macht auch zur Ferienzeit keine Pause – eine Blutspende beim DRK hat deshalb immer Saison. Schwer- kranke Patienten sind auch dann auf (über)lebenswichtige Präparate aus Spenderblut angewiesen, wenn gesunde Men- schen verreisen oder ihre Freizeit in der Sonne verbringen.

Deshalb bedankt sich der DRK-Blutspendedienst in den Sommermonaten ganz besonders bei allen DRK- Blutspenderinnen und -spendern, die trotz Ferienzeit auch im Sommer mit ihren Blutspenden die Patientenversorgung sichern, mit einem kleinen Geschenk: einer Armbanduhr in DRK-Design. Die Aktion läuft nach Bundesländern zeitlich versetzt:

Berlin und Brandenburg 15. Mai bis 31. Juli 2015

Hamburg und Schleswig-Holstein 29. Juni bis 11. September 2015 Sachsen

01. August bis 24. Oktober 2015

In allen Bundesländern finden im Juli überdies zusätzlich zu den regulären Terminen auch Sondertermine statt.

Alle DRK-Blutspendetermine unter www.blutspende.de (bitte das entsprechende Bundesland anklicken) oder über das Servicetelefon 0800 11 949 11 (kostenlos erreichbar aus dem Dt. Festnetz).

Für viele Erkrankungen sind aus menschlichem Blut gewon- nene Präparate oft die einzige Behandlungs- oder Heilungs- möglichkeit. Blut ist nicht künstlich herstellbar und nur kurz haltbar (35-42) Tage. Die Versorgung mit Spenderblut kann nur gemeinschaftlich mit den vielen Menschen, die mit ihrer Blutspende beim DRK Verantwortung für schwerkranke oder verletzte Mitmenschen in ihrer Region übernehmen sicherge- stellt werden. Mit jeder Blutspende von einem halben Liter kann man bis zu drei Patienten dabei helfen, gesund zu werden, denn aus jeder Blutspende werden bis zu drei lebensnotwendige Blutpräparate hergestellt.

Wer darf Blut spenden?

Blutspender müssen mindestens 18 Jahre alt und gesund sein.

Bei der ersten Spende sollte ein Alter von 65 nicht über-

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15 schritten werden. Bis zum 72. Geburtstag ist derzeit eine

Blutspende möglich, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand lässt dies zu. Bei einer ärztlichen Voruntersuchung wird die Eignung zur Blutspende jeweils tagesaktuell auf dem Termin geprüft. Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbrin- gen!

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http://www.facebook.com/drk.blutspendedienst.nordost

Blog http://www.blutspende-nordost.de/startseite/index.php Mitmach-Aktion www.blutspenden-verbindet.de

Blutspendetermine im Havelland

Juni 2015

22.06.15 in Falkensee, von 15.00 bis 19.00 Uhr

DRK-Regionalzentrum Falkensee (in der Seniorenresidenz), Finkenkruger Str. 90, 14612 Falkensee

23.06.15 in Ketzin, von 15.00 bis 19.00 Uhr

Europaschule Ketzin, Am Mühlenweg 16, 14669 Ketzin (Schulmensa, hinter dem Schulgebäude)

25.06.15 in Brieselang, von 15.30 bis 19.00 Uhr Robinson-Grundschule,

Karl-Marx-Str. 130, 14656 Brieselang

Juli 2015

02.07.15 in Schönwalde-Glien, von 16.00 bis 20.00 Uhr Freiwillige Feuerwehr Schönwalde,

Straße der Jugend 2, 14621 Schönwalde-Glien

03.07.15 in Dallgow-Döberitz, von 13.00 bis 18.00 Uhr HavelPark Dallgow (2. Etage),

Döberitzer Weg 3, 14624 Dallgow-Döberitz (hier sind wir 8x im Jahr)

07.07.15 in Nauen, von 15.00 bis 19.00 Uhr

Gemeinschaftswerk Wohnen und Pflege GmbH - Nauen, Paul-Jerchel-Str. 4, 14641 Nauen

(jeden 1. Dienstag im Monat)

21.07.15 in Falkensee, von 15.00 bis 19.00 Uhr Schule "Am Akazienhof" (Förderschule), Poststr. 15 (Neubau), 14612 Falkensee

31.07.15 in Wustermark, von 15.00 bis 18.00 Uhr Grundschule „Otto-Lilienthal“,

Hamburger Straße 8, 14641 Wustermark

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Ratsinformationssystem der Gemeinde Schönwalde-Glien

Besuchen Sie regelmäßig das neue Ratsinformationssystem, um sich über alle Gremien, Sitzungstermine, Beratungsthe- men und Entscheidungen zu informieren.

Auf www.sitzungsdienst.schoenwalde-glien.de finden Sie selbstverständlich auch alle Sitzungstermine für Ihren Orts- beirat.

Beschlüsse in öffentlichen Teilen der jeweiligen Sitzungen können eingesehen werden, um über den Sachverhalt oder das Problem mehr zu erfahren.

Probieren Sie es aus und informieren sich über aktuelle Themen aller Gremien.

www.sitzungsdienst.schoenwalde-glien.de

Referenzen

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