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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.10, Heft 13 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.10, Heft 13 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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10. Jahrgang Schönwalde-Glien, 18. Dezember 2014 Nr. 13

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL ... 3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 5. Sitzung des Hauptausschusses vom 2.12.2014 ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 6. Sitzung der Gemeindevertretung vom 11.12.2014 ... 3

Schlussfeststellung Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“ ... 5

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ ... 6

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien zu den Steuer- und Abgabenbescheiden 2015 ... 7

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 Nr. 1, 43b Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz, Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Neuenhagen – Wustermark – Hennigsdorf (380kV-Nordring Berlin), Abschnitt Portal Uw Neuenhagen b. Berlin – Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf, der 50Hertz Transmission GmbH ... 9

AMTLICHE MITTEILUNGEN ... 11

Informationen zu Öffnungszeiten des Rathauses an den Feiertagen ... 11

NICHTAMTLICHER TEIL ... 12

Elternbrief 17: 1 Jahr, 10 Monate: Mit Kindern feiern ... 12

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

rathaus@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Steffen Schmunk Kurt Hartley

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff

„Verteiler Amtsblatt“ an s.schmunk@gemeinde-schoenwalde-glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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3

AMTLICHER TEIL

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 5. Sitzung des Hauptausschusses vom 2.12.2014

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 208/2014

Vergabe des Markt- und Parkplatzes zur Durchführung von fünf Flohmärkten im Jahr 2015

Die Nutzung des Markt- und Parkplatzes in der Berliner Allee 7 wird an Marian Krieg, event & media services, für die Durchführung von fünf Flohmärkten an nachfolgenden Tagen vergeben:

Samstag, 04.04.2015 Samstag, 02.05.2015 Samstag, 18.07.2015 Samstag, 12.09.2015 Samstag, 17.10.2015

Für die Teilflächen Markt 1 und Markt 2 (Anlage Lageplan) ist ein entspre- chender Nutzungsvertrag abzuschließen. Für die Standfläche ist ein Entgelt in Höhe von 1,- € / lfd. m zu erheben, mindestens jedoch 2,50 € pro Stand.

Für den Anschluss an die Stromversorgung und an das Trinkwassernetz werden jeweils pro Anschluss pauschal 5,- € erhoben. Der Bürgermeister wird mit dem Abschluss eines Nutzungsvertrages beauftragt.

(5 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Bürgermeister Bodo Oehme weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

- ENDE DER SITZUNG -

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 6. Sitzung der Gemeindevertretung vom 11.12.2014

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 145/2014

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Verbandsbei- träge der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Gemeinde Schönwalde- Glien zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände

„Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“.

Der Bürgermeister wird mit der Bekanntmachung dieser Satzung beauftragt.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländi- scher Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und „Schnelle Havel“ erfolgt auf Seite 6.

Beschluss Nr. 205/2014

Antrag WAN 06-14-B auf Genehmigung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach BImSchG auf dem Grundstück An den Bauernhörsten 2, OT Schönwal- de-Dorf

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag SW 72-14-B auf Genehmigung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährli- chen Abfällen nach BImSchG auf dem Grundstück An den Bauernhörsten 2, OT Schönwalde-Dorf wird unter folgenden Auflagen erteilt:

- Die Lagerflächen für Gips, Boden und gemischten Bauschutt sind so zu verschieben, dass die Baugrenze gemäß Bebauungsplan Nr. 16 Gewer- begebiet „Erlenbruch“ in der Fassung der 2. Änderung eingehalten wird. Eine Befreiung von der Einhaltung der zeichnerischen Festsetzung wird nicht in Aussicht gestellt.

- Die Containerlagerflächen an der Grenze zum Baufeld 6.1 sind unter Verweis auf § 6 Abs. 9 Bauordnung Brandenburg (BbgBO) unzulässig.

Die Grenzbebauung ist auf das zulässige Maß zu reduzieren.

- Das Vorhaben ist hinsichtlich der Nähe zum FFH-Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“ sowie zur Trinkwasserschutzzone zu prüfen.

(10 Ja- und 5 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 206/2014

Bauantrag SW 58-14-B, Falkenseer Str. 25, OT Schönwalde-Siedlung (Anhörung zur rechtwidrigen Versagung des gemeindlichen Einverneh- mens)

Im Zusammenhang mit der Anhörung durch den Landkreis Havelland zur rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wird das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag SW 58-14-B (Stand 27.10.2014) für das Grundstück Falkenseer Str. 25, OT Schönwalde- Siedlung nunmehr erteilt.

(10 Ja- und 6 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

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Beschluss Nr. 207/2014

Anfrage zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Eichenallee 29, OT Schönwalde-Siedlung

Für das erforderliche Bauantragsverfahren „Errichtung eines Carports“ auf dem Grundstück Eichenallee 29, OT Schönwalde-Siedlung wird die Gestattung auf Einhaltung von Bestimmungen der Bauordnung bzw. der Garagen- und Stellplatzverordnung in Aussicht gestellt.

(2 Ja- und 11 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 210/2014

Genehmigung einer Dienstreise von Abgeordneten zum Neujahrsemp- fang in Muggensturm/Baden-Württemberg

Im Rahmen der kommunalen Partnerschaft mit der Gemeinde Muggensturm in Baden-Württemberg wird nachstehenden Gemeindevertretern/innen unter Beachtung des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts – Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostenge- setz (Bbg BRKGVwV) – (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.08.2005, 45.5-2702-03) eine Dienstreise in der Zeit vom 15.01.2015 bis 16.01.2015 anlässlich des Neujahrsempfangs in Muggen- sturm genehmigt:

1. Bodo Oehme 2. Dr. Uta Krieg-Oehme 3. Siegfried Spallek

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

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- Öffentliche Bekanntmachung - Schlussfeststellung

Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“

(Aktenzeichen/Verfahrensnummer: 1-001-C)

Im Bodenordnungsverfahren „Feldlage Tietzow“, Landkreise Havelland und Oberhavel, wird hiermit gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG1 in Verbindung mit § 149 FlurbG2 die Schluss- feststellung erlassen und folgendes festgestellt:

Die Ausführung des Bodenordnungsplanes und seiner zwei Nachträge sind bewirkt. Den Beteiligten stehen keine An- sprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlos- sen.

Das Bodenordnungsverfahren ist mit der Zustellung der unanfechtbaren Schluss-feststellung an die Teilnehmerge- meinschaft beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmerge- meinschaft des Bodenordnungsverfahrens „Feldlage Tiet- zow“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit erlö- schen auch die Rechte und Pflichten des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

Gründe

Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens ist zulässig und begründet.

Der Bodenordnungsplan und die hierzu ergangenen zwei Nachträge sind in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken bzw. Gebäuden und Anlagen auf die im Bodenordnungsplan und seinen zwei Nachträgen genannten Beteiligten übergegangen.

Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.

Die gemeinschaftlichen Anlagen wurden entsprechend ihrer Zweckwidmung im festgelegten Umfang ordnungsgemäß ausgebaut. Ihre laufende Unterhaltung ist auf die Unterhal- tungspflichtigen übergegangen.

1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 29.06.1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586)

2 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegeben sind, welche im Bodenordnungs- verfahren hätten geregelt werden müssen, ist dieses Verfah- ren durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Widerspruch ist beim

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Seeburger Chaussee 2, Haus 4 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Groß Glienicke, den 20. November 2014 Im Auftrag

Siegel Großelindemann

Referatsleiter Bodenordnung

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6

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und

„Schnelle Havel“

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr.

32]) und des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wasserge- setzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr.

32]) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Bran- denburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geän- dert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.

I/14, [Nr. 32] ) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung

am 11.12.2014 zur Drucksache-Nr.: 145/2014 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungs- verbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 03], S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.

Dezember 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 39]) gesetzliches Pflichtmitglied der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und

„Schnelle Havel“. Den Verbänden obliegt innerhalb de- ren Verbandsgebieten gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.

V. m. § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl.

I, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I, S. 1724) unter ande- rem die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung.

(2) Die Verbandsmitglieder haben gemäß der Verbandssat- zungen der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havel- ländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und

„Schnelle Havel“ den Verbänden Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2

Gegenstand der Umlage

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an die Wasser- und Boden- verbände „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal- Havelseen“ und „Schnelle Havel“ für die Gewässerunterhal- tung zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umle- gung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke umgelegt werden, die nicht im Eigentum der

Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen sonstigen Gebietskörperschaft stehen.

§ 3 Umlageschuldner

(1) Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage Eigentümer eines Grund- stücks im Gemeindegebiet ist.

Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Ka- lenderjahr werden bei der Erhebung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erb- bauberechtigte.

(3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

(4) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen An- gaben wahrheitsgemäß zu machen und bei der örtlichen Feststellung durch die Gemeinde Schönwalde-Glien die notwendige Unterstützung zu gewähren.

§ 4 Umlagemaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage- pflicht gemäß § 2.

(2) Mehrere Flurstücke eines Eigentümers werden flächen- mäßig je Verband zusammengefasst und je Verband in einer Summe veranlagt.

(3) Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde.

§ 5 Umlagesatz

Pro Quadratmeter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche beträgt die Umlage kalenderjährlich

a) für den Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländi- scher Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“

ab dem 01.01.2014 0,001018 €

ab dem 01.01.2015 0,001097 €

b) für den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“

ab dem 01.01.2014 0,000987 €

(7)

7

§ 6 Kleinbeträge

Umlagebeträge bis zu 2,50 € je Bescheid werden nicht erhoben.

§ 7

Fälligkeit der Umlage

(1) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe der Bei- tragsbescheide des Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“ und

„Schnelle Havel“ gegenüber der Gemeinde Schönwalde- Glien für das Kalenderjahr festgesetzt.

(2) Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des schriftlichen Umlagebescheides oder durch öffentliche Bekanntma- chung im Amtsblatt der Gemeinde Schönwalde-Glien ge- genüber dem Umlageschuldner fällig.

(3) Die Festsetzung gilt für die Folgejahre und zwar so lange, bis ein neuer Bescheid der Gemeinde Schönwalde- Glien über eine geänderte Bemessung ergeht.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung tritt rückwirkend zum 01.

Januar 2014 in Kraft.

(2) Die Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Verbandsbeiträge „Großer Havelländischer Hauptka- nal-Havelkanal-Havelseen“ Nauen vom 28.05.2010, zu- letzt geändert durch die 2. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Umlage der Ver- bandsbeiträge „Großer Havelländischer Hauptkanal- Havelkanal-Havelseen“ Nauen vom 19.10.2012 tritt zum 01.01.2014 außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 12. Dezember 2014

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien zu den Steuer- und Abgabenbescheiden 2015

Abgabenfestsetzung für das Kalenderjahr 2015

Die nachstehenden Abgaben für das Kalenderjahr 2015 werden in der Gemeinde Schönwalde-Glien durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Grundsteuer A und B

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat für 2015 die Haushaltssatzung mit den Grundsteuer- Hebesätzen noch nicht beschlossen. Daher gelten bis dahin weiter die von 2014 (Grundsteuer A 300 Prozent, Grund- steuer B 420 Prozent).

Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.2794), wird für diejenigen Steuerschuld- ner, die für das Kalenderjahr 2015 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Grundsteuer durch schriftliche Steuerbe- scheide die Grundsteuer 2015 durch diese öffentliche Be- kanntmachung in der zuletzt ab dem Kalenderjahr 2013 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2015 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch machen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2015 fällig.

Kleinbeträge bis zu 15,00 EURO werden am 15.08.2015 mit ihrem Jahresbetrag, Kleinbeträge bis zu 30,00 EURO am 15.02.2015 und 15.08.2015 zu je einer Hälfte ihres Jahresbe- trages fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrund- lagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2015 maßgeblich sind.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuer- festsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- spruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schön- walde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs befreit nicht von der frist- gerechten Zahlung der Abgaben.

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8

Hundesteuer

Nach der Vorschrift des § 12 a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] wird für diejenigen Hundesteuer- pflichtigen, die für das Kalenderjahr 2015 die gleiche Hun- desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Steuer durch schriftliche Steuerbescheide die Hundesteuer 2015 durch diese öffentliche Bekanntma- chung in der zuletzt ab dem Kalenderjahr 2010 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.

August und 15. November 2015 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 01.07.2015 fällig.

Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemes- sungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2015 maßgeblich sind.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuer- festsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- spruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schön- walde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs befreit nicht von der frist- gerechten Zahlung der Abgaben.

Zweitwohnungssteuer

Nach der Vorschrift des § 12 a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] wird für diejenigen Zweitwohnungssteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2015 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, als Ersatz für die Festsetzung der Steuer durch schriftliche Steuerbescheide die Zweitwohnungssteuer 2015 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt ab dem Kalenderjahr 2013 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.

August und 15. November 2015 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Hat der Steuerpflichtige eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag am 01.07.2015 fällig.

Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemes- sungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzungen dann für das Kalenderjahr 2015 maßgeblich sind.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuer- festsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- spruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schön- walde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs befreit nicht von der frist- gerechten Zahlung der Abgaben.

Allgemeine Hinweise

Die Gemeindeverwaltung Schönwalde-Glien weist darauf hin, dass bei einer Nichtbeachtung der Fälligkeiten automa- tisch das Mahnverfahren einsetzt.

Es besteht die Möglichkeit, am Lastschriftverfahren teilzu- nehmen. Entsprechende Vordrucke sind in der Gemeinde- verwaltung erhältlich bzw. stehen auf der Homepage www.schoenwalde-glien.de unter der Rubrik BÜR- GER/Vordrucke/Einzugsermächtigung-SEPA-Lastschriftmandat bereit.

Diese Einzugsermächtigung kann auf dem Postweg versandt oder auch persönlich in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.

Kämmerei/Steuern Sprechzeiten

Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-19.00 Uhr Donnerstag 07.30-12.00 Uhr

Auskunft erteilt:

Frau Bol

Telefon: 03322 24 84 16 Telefax: 03322 24 84 41

E-mail: kaemmerei@gemeinde-schoenwalde-glien.de Internet: www.schoenwalde-glien.de

Schönwalde-Glien, 15.12.2014

gez.

Kurt Hartley Allg. Stellvertreter

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Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 Nr. 1, 43b Nr. 1 Energiewirtschaftsge-

setz, Ersatzneubau der 380-kV- Freileitung Neuenhagen – Wustermark –

Hennigsdorf (380kV-Nordring Berlin), Abschnitt Portal Uw Neuenhagen b. Ber-

lin – Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf, der

50Hertz Transmission GmbH

Die 50Hertz Transmission GmbH - Trägerin des Vorhabens - hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43ff EnWG in Verbindung mit § 74 VwVfG und dem VwVfGBbg bean- tragt. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht). Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 UVPG. Folgende Unterlagen nach § 6 UVPG wurden vorgelegt:

- Umweltverträglichkeitsuntersuchung Phase II (UVS II) - Untersuchung elektromagnetischer Felder (EMF-

Untersuchung)

- Schalltechnisches Gutachten

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegeri- schen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (LBPMaßnahmen) werden Grundstücke in folgenden Gemarkungen bzw. Ge- meinden in Anspruch genommen:

Land Brandenburg: Neuenhagen bei Berlin; Stadt Altlands- berg; Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin; Blumberg, Linden- berg, Mehrow (Gemeinde Ahrensfelde); Seefeld, Krummen- see, Hirschfelde (Stadt Werneuchen); Birkholz, Bernau, Ladeburg (Stadt Bernau b. Berlin); Schwanebeck (Gemeinde Panketal); Schönerlinde, Basdorf (Gemeinde Wandlitz);

Klobbicke (Gemeinde Breydin); Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land); Borgsdorf, Bergfelde (Stadt Hohen Neuendorf); Gemeinde Birkenwerder; Falkenhagen Forst (V) (Stadt Velten); Stadt Hennigsdorf; Flatow, Kremmen (Stadt Kremmen); Stadt Friesack, OT Zootzen; Grünefeld (Gemeinde Schönwalde-Glien); Gemeinde Rüthnick [Amt Lindow (Mark)]; Land Berlin: Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, Gemarkung Malchow Gemeinde; Bezirk Pan- kow, Ortsteile Karow und Buch, Gemarkung Pankow sowie Gemarkung Weißensee

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entschei- dungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt gem. § 43b Nr.1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG

vom 03.02.2015 bis zum 16.03.2015 einschließlich

während der Dienststunden von

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten im

Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien (Zimmer 2.15) Schönwalde-Siedlung

Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann spätestens bis zum

16.03.2015

beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Fax: 0355/48640510) oder bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien (Fax: 03322- 248455) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Post- stempels. Die Einwendung muss Name und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen (§ 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG).

1. Im laufenden Planfeststellungsverfahren bereits einge- reichte Einwendungen und Stellungnahmen gelten als fristgerecht eingegangen und werden im weiteren Ver- fahren berücksichtigt.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Dieje- nigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so kön-

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10

nen sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer- den. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörte- rungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

2. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörte- rungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

3. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungs- behörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unter- richtet.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehör- de (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg –LBGR-, Inselstraße 26,

03046 Cottbus) entschieden. Die Zustellung der Ent- scheidung (PIanfeststellungsbeschluss) an die Einwen- der kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan be- troffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

7. Wesentliche Teile der Planunterlagen können auch auf der Internetseite des LBGR www.lbgr.brandenburg.de (Hauptmenü unter ‘Genehmigungsverfahren‘) eingese- hen werden.

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Rechtsgrundlagen

- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009, (GVBl.l/09, [Nr. 12], S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

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AMTLICHE MITTEILUNGEN

Informationen zu Öffnungszeiten des Rathauses an den Feiertagen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

das Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien bleibt an Heiligabend und Silvester sowie am 02.01.2015 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine schöne Advents- zeit und ein besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start ins neue Jahr 2015.

Mit freundlichen Grüßen

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende amtlicher Teil

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NICHTAMTLICHER TEIL

Elternbrief 17: 1 Jahr, 10 Monate:

Mit Kindern feiern

Ob Geburtstag, Namenstag, Weihnachten, Pessach oder Ramadanfest – die meisten Eltern erinnern sich gerne an die Zeit der Vorfreude, an das Backen und Kochen, das Basteln und die festliche Stimmung mit Kerzen und gutem Essen, an den Gang in die Kirche, Moschee oder Synagoge. Für gläubige wie nichtgläubige Menschen ist die Erinnerung an Feste verbunden mit dem Gefühl, in einer Gemeinschaft gut aufgehoben zu sein. Kinder lieben Feste im Familienkreis und wiederkehrende Rituale, auf die man sich jedes Jahr wieder aufs Neue freuen kann. Dazu gehören bestimmte Speisen, Lieder, Geschichten und Geschenke. Erzählen Sie Ihrem Kind von den Festen bei sich zu Hause oder feiern Sie sie mit ihm zusammen.

Heute ist Milans großer Tag: Zwei Jahre wird er schon!

Staunend steht er vor dem Geburtstagstisch mit den brennen- den Kerzen. Ein Dreirad steht da für ihn und ein Polizeiauto, das blinken kann. Am Nachmittag kommen zwei Omas und ein Opa, Tanten, Onkel und die vier Kinder, mit denen er zur Tagesmutter geht, nebst Müttern und Vätern – und alle mit Geschenken! Plötzlich wird es Milan zu viel. Er ver- steckt sich hinter Papa und will nichts mehr sehen. Erst als Oma Gisela mit allen Kindern ins Kinderzimmer zum Spielen geht, taut er wieder auf.

Im Mittelpunkt zu stehen, kann für ein kleines Kind schön, aber auch ganz schön anstrengend sein.

 Laden Sie lieber ein paar Leute weniger ein, damit es nicht zu hektisch wird

 Ein Erwachsener sollte sich immer um die Kinder kümmern; um alleine zu spielen sind sie noch zu klein.

 Zu viele Geschenke überfordern Ihr Kind – spre- chen Sie sich mit den Geburtstagsgästen ab. Besser ist es, wenn alle zusammenlegen und einen Satz

Holzbauklötze, einen Puppenwagen oder einen Bag- ger kaufen

Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regel- mäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkin- der.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

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