• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg. 13, Heft 9 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg. 13, Heft 9 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

13. Jahrgang Schönwalde-Glien, 30. August 2017 Nr. 9

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

2

Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL ... 3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 22. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.07.2017 ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 39. Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.07.2017 ... 3

Zahlungserinnerung ... 5

5. Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) ... 5

Wahlbekanntmachung ... 6

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017 ... 7

Öffentliche Bekanntmachung des Wasser ‐und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ... 9

Einladung zur - Kompromisse erwünscht - Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“ ... 9

NICHTAMTLICHER TEIL ... 10

Elternbrief 38: 6 Jahre: „Scheiden tut weh“ ... 10

Blutspendetermine im Havelland... 11

Ratsinformationssystem der Gemeinde Schönwalde-Glien ... 12

Interaktiver Haushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien ... 12

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

rathaus@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Jessika Schulz Kurt Hartley

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff

„Verteiler Amtsblatt“ an j.schulz@gemeinde-schoenwalde-glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

(3)

3

AMTLICHER TEIL

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 22. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.07.2017

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. DR 091/2017

Beschluss zur Vergabe der Leistung digitale Straßenerfassung und Zustandsbewertung

Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Leistung digitale Straßenerfassung und Zustandsbewertung an die Fa. kosima GmbH zur Erstellung eines Erhaltungsplanes für Gemeindestraßen.

(6 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 39. Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.07.2017

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. DR 085/2017

Variantenvorstellung zur städtebaulichen Studie in Vorbereitung der Bebauungsplanänderung "WA I - In den Hufen", Bereich an der Wansdorfer Dorfstraße

Die Gemeindevertretung beschließt in Vorbereitung der Änderung der Satzung über den Bebauungsplan „WA I – In den Hufen“ im OT Wansdorf die Variante 3 zur städtebaulichen Studie für die Flurstücke 288, 356 und 357 der Flur 4 von Wansdorf.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 064/2017

Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Flurstücks 39 der Flur 23 in der Gemarkung Schönwalde (Brandenburgische Str.)

Die Gemeindevertretung befürwortet den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich des Flurstücks 39 der Flur 23 in der Gemarkung Schönwalde (Brandenburgische Str.) von Wald- in Wohnbaufläche unter der Bedingung, dass die Änderung des FNP und das folgende Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan vom

Vorhabenträger finanziert wird. Der Bürgermeister und der Allgemeine Stellvertreter werden hiermit bevollmächtigt, für die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen.

(0 Ja- und 15 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 086/2017

Beschluss zur 5. Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 5.

Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung). Der Bürgermeister wird angewiesen, die 5. Änderungsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) bekannt zu machen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Öffentliche Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) erfolgt auf Seite 5.

(4)

4

Beschluss Nr. DR 083/2017

Beschluss zum Erlass einer Benutzungsordnung für den Schaukasten im Amselsteig / Ecke Berliner Allee 3

Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der Benutzungsordnung für den Schaukasten im Amselsteig / Ecke Berliner Allee 3 (Anlage). Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 094/2017

Beschluss zur Aufhebung der Ausschreibung für das

Straßenbauvorhaben Obotritenweg im OT Schönwalde-Siedlung Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung der Ausschreibung für das Straßenbauvorhaben Obotritenweg im OT Schönwalde-Siedlung.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 087/2017

Genehmigung einer Dienstreise in die Partnerstadt Wagrowiec/Polen anlässlich der "Wagrowiec Tage 2017" vom 21.07. bis 23.07.2017 Im Rahmen der kommunalen Partnerschaft mit der Stadt Wagrowiec in Polen wird folgenden Abgeordneten unter Beachtung des Gesetzes zur Reform des Reise-kostenrechts – Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) – (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.08.2005, 45.5-2702- 03) eine Dienstreise in der Zeit vom 21.07. bis 23.07.2017 anlässlich der

„Wagrowiec Tage 2017“ genehmigt:

1. Herr Bodo Oehme 2. Frau Dr. Uta Krieg-Oehme 3. Herr Lothar Lüdtke

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. DR 090/2017

Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages für das Grundstück Ackerstr. 68 in 14621 Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien schließt mit den Antragstellern einen Erbbaurechtsvertrag über 99 Jahre für das Grundstück in der Ackerstr. 68 in Schönwalde-Glien OT Schönwalde-Dorf (Gemarkung Schönwalde, Flur 2, Flurstück 166/4).

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. DR 089/2017

Diskussion und Beschluss über Zustimmung zur Belastung eines Erbbaurechtes

Die Gemeinde Schönwalde-Glien als Grundstückseigentümerin, stimmt der Eintragung eines Grundpfandrechtes in das Erbbaugrundbuch von Schönwalde Blatt 4470 zu. Das Grundpfandrecht ist ausschließlich zweckbestimmt zur Errichtung der im Erbbaurecht vorgesehenen Bauwerke zu valutieren und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder ist in banküblicher Weise zu überwachen. Die mit DR 176/2009 genehmigte Bestellung einer Grundschuld, die bislang nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, wird ersatzlos entzogen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ENDE DER SITZUNG -

(5)

5

Zahlungserinnerung

Hiermit dürfen wir alle Steuerpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teilnehmen, daran erinnern, dass folgende Zahlungen für das III. Quartal 2017 am 15. August 2017 fällig sind:

 die Grundsteuer A

 die Grundsteuer B

 die Gewerbesteuer

 die Hundesteuer

 die Zweitwohnungssteuer

 die Umlage der Verbandsbeiträge an den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ Liebenwalde

 die Umlage der Verbandsbeiträge an den Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal- Havelkanal-Havelseen“ Nauen

Gemäß § 259 Abgabenordnung können die vorgenannten Steuern und Gebühren vollstreckt werden. Einer besonderen Mahnung an die einzelnen Schuldner bedarf es nicht, wenn vor Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.

Diese Zahlungserinnerung gilt als öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 259 der Abgabenordnung.

Schönwalde-Glien, den 28. Juli 2017 gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

5. Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßen- reinigungsgebührensatzung)

Auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Gesetze, Satzungen und Vorschriften für die Erhebung von Gebühren erlässt die Gemeinde Schönwalde-Glien die 5.

Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebühren- satzung).

1. §§ 3 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dez. 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32)

2. § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.

Juli 2009 ( GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch

Artikel 15 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I. Nr.

32)

3. §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I Seite 174) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32).

4. Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde- Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.11.2007 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde- Glien Nr. 11 vom 22. November 2007).

Artikel 1

Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 16.11.2007 zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 24.09.2014, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde- Glien, Nr. 10 vom 02.10.2014 wird wie folgt geändert:

1.) § 3 Abs. (4) wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Beim Sommerdienst beträgt die Benutzungsgebühr für die Reinigung je Meter Grundstückseite (Absätze 1 bis 3) jährlich:

für Rad- und Gehwege 0,58 Euro/Frontmeterlänge“

2.) § 3 Abs. (5) wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Beim Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr für die Reinigung je Meter Grundstückseite (Absätze 1 bis 3) jährlich:

für Rad- und Gehwege 1,35 Euro/Frontmeterlänge“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 5. Änderungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungs- gebührensatzung) tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 17. August 2017 gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(6)

6

Wahlbekanntmachung

1. Am 24. September 2017 findet die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 0001: OT Schönwalde-Siedlung, Gemeindesaal, barrierefrei Wahlraum: Berliner Allee 3,

14621 Schönwalde-Glien Wahlbezirk 0002: OT Schönwalde-Siedlung,

Kita Sonnenschein, barrierefrei Wahlraum: Straße der Jugend 1 A,

14621 Schönwalde-Glien Wahlbezirk 0003: OT Schönwalde-Siedlung,

Rathaus, barrierefrei

Wahlraum: Berliner Allee 7, Raum-Nr. 2.19, 14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0004: OT Schönwalde-Siedlung, Grundschule, barrierefrei Wahlraum: Sachsenweg 24,

14621 Schönwalde-Glien Wahlbezirk 0005: OT Schönwalde-Siedlung, Jugendclub, barrierefrei Wahlraum: Fehrbelliner Straße 10, 14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0006: OT Schönwalde-Dorf, Feuerwehr Wahlraum: Dorfstraße 36 A,

14621 Schönwalde-Glien Wahlbezirk 0007: OT Wansdorf, Gemeinderaum Wahlraum: Wansdorfer Dorfstraße 37,

14621 Schönwalde-Glien Wahlbezirk 0008: OT Pausin, Waldschule Krämer,

barrierefrei Wahlraum: Am Anger 18 A,

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0009: OT Paaren im Glien, Jugendclub, barrierefrei

Wahlraum: Hauptstraße 37,

14621 Schönwalde-Glien Wahlbezirk 0010: OT Perwenitz, Grundschule,

barrierefrei Wahlraum: Turmstraße 1,

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0011: OT Grünefeld, Feuerwehr, barrierefrei

Wahlraum: Paarener Straße 21, 14621 Schönwalde-Glien

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14. August 2017 bis 03. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Berliner Allee 7, Rathaus, Zi. 1.23, 14621 Schönwalde-Glien zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit den amtlichen Stimmzetteln.

Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

(7)

7 Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine

des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Im Briefwahlbezirk wird gemäß § 1 des Wahlstatistikgesetzes eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt.

Für die wahlstatistische Auszählung werden Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wähler zu entnehmen sind.

Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen, eine Veröffentlichung der Auswertung nach einzelnen Wahlbezirken erfolgt nicht.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes)

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schönwalde-Glien, den 7. August 2017 gez.

Bodo Oehme

Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Schönwalde-Glien wird in der Zeit vom 04. September 2017 bis 08.

September 2017

während der allgemeinen Dienststunden

Montag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Dienstag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Mittwoch in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Donnerstag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr im Rathaus in der Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde- Glien, Räume 1.18 (Meldestelle, barrierefrei) und 1.19 (Meldestelle, barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Dateien überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 08. September 2017 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde im Rathaus in der Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, Räume 1.18 (Meldestelle, barrierefrei) und 1.19 (Meldestelle, barrierefrei) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03.

September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

(8)

8

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 58 Oberhavel – Havelland II

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 08. September 2017) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

 einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

 einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

 ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Schönwalde-Glien, den 7. August 2017 gez.

Bodo Oehme Schönwalde-Glien Der Bürgermeister

(9)

9

Öffentliche Bekanntmachung des Wasser und Bodenverbandes „Schnelle Havel“

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Verbandssitz: 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12 Telefon: 033054/209980; Fax: 033054/2099819 E-Mail: mail@wbv-schnelle-havel.de

In der Zeit von August 2017 bis Februar 2018 führt der Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel" die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II.

Ordnung durch.

In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, zur Sicherung des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Im Sinne der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird! Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.

In Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem Unterhaltungsstreifen heraus gesetzt werden.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder dem vorgenannten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im

Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband

„Schnelle Havel", 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12.

Liebenwalde, den 07.08.2017 Gez.

Frodl

Geschäftsführer

Einladung zur - Kompromisse erwünscht - Informationsveranstaltung zur Manage- mentplanung für das FFH-Gebiet

„Muhrgraben mit Teufelsbruch“

Aufgrund ihrer seltenen Arten und Lebensräume sind die Teufelsbruchwiesen und der Muhrgraben bei Schönwalde Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes „NATURA 2000“.

Um sie dauerhaft zu erhalten und dabei auch die Interessen der Eigentümer und Nutzer zu beachten, wird für das Gebiet ein sogenannter „Managementplan“ erstellt (siehe auch die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 4 Seite 12). Die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg hat das Planungsbüro YGGDRASILDiemer mit der Erarbeitung dieses Planes beauftragt. Regionale Akteure, beispielsweise Landeigentümer, Vertreter von Naturschutz- und Landnutzerverbänden sowie Interessierte und Ortskundige sind eingeladen, sich in den Planungsprozess einzubringen.

Dazu laden wir herzlich zu einer Infoveranstaltung ein:

Wann: am Mittwoch, 11.Oktober. 2017, 18:00

Wo: Landgut Schönwalde Dorfstr. 31, 14621 Schönwalde- Glien

Weitere Informationen auf unserer Internetseite:

www.natura2000-brandenburg.de/projektgebiete/havelland Um Anmeldung wird gebeten.

Bei Anregungen und Fragen stehen Ihnen das Planungsbüro sowie die Stiftung gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg

André Freiwald

Heinrich-Mann-Allee 18/19 14473 Potsdam

Tel.: 0331 / 971 64 852 Fax: 0331 / 971 64 770 E-Mail: andre.freiwald@

naturschutzfonds.de

YGGDRASILDiemer

Ökologie Naturschutz Landschaftsplanung Susanne Diemer

Dudenstraße 38 10965 Berlin

Telefon: 0 30/42 16 18 70 Fax: 0 30/42 16 18 71 Email: info@

yggdrasil-diemer.de www.yggdrasil-diemer.de

Ende amtlicher Teil

(10)

10

NICHTAMTLICHER TEIL

Elternbrief 38: 6 Jahre: „Scheiden tut weh“

„Lasst ihr euch jetzt scheiden?“ fragt Lisa abends beim Schlafengehen ihre Mutter. Am Nachmittag hatten sich die Eltern gestritten, Mama hat geweint und Papa die Tür zugeknallt. Und beim Abendessen hat keiner ein Wort geredet. Lisa kennt einige Kinder, deren Eltern sich getrennt haben. Und dass das etwas mit Streiten zu tun hat, das weiß sie auch. Hoffentlich können Sie Ihr Kind in einem solchen Fall beruhigen, denn dass der Haussegen schief hängt, kommt überall mal vor. Ihr Kind kann daraus sogar viel lernen: Auch Eltern streiten und vertragen sich wieder, genau wie das unter Kindergarten- oder Schulfreunden passiert. Wenn das Kind sieht, dass Sie sich wieder versöhnen, dass jeder von Ihnen sich um Verständigung bemüht und auch mal einen Fehler zugibt, dann muss ein gelegentlicher Streit unter Partnern Ihr Kind nicht nachhaltig verunsichern.

Anders sieht es aus, wenn Sie sich für eine Trennung entscheiden. Für ein Kind ist die Nachricht immer ein Schock – auch wenn es schon lange spürt, dass etwas in der Luft liegt. Bedenken Sie aber:

 Kinder geben sich oft selbst die Schuld für die Trennung ihrer Eltern, denn sie beziehen alles auf sich selbst.

„Papa geht, weil ich so frech war“, glaubt Ihr Kind vielleicht. Machen Sie ihm klar: „Die Trennung ist für uns alle schlimm. Aber du bist nicht schuld daran. Wir sind froh, dass wir zusammengelebt haben und dich bekommen haben. Und das bleibt auch so.“

 Manche Kinder wollen es genauer wissen: „Hat die Mama den anderen Mann lieber als dich?“ oder „Könnt ihr euch nicht mehr leiden?“ Ersparen Sie Ihrem Kind die Einzelheiten Ihrer Beziehungskrise, erklären Sie lieber, dass Mama und Papa es besser finden, nicht mehr zusammenzuleben, dass Sie aber beide Ihr Kind immer noch genauso lieben.

 Vor allem: Breiten Sie Ihre negativen Gefühle über Ihren Partner nicht vor Ihrem Kind aus. „Dein Vater (deine Mutter) kann bleiben, wo der Pfeffer wächst. Wir brauchen ihn (sie) nicht mehr“, mögen Sie vielleicht denken – sagen sollten Sie es nicht. Für ein kleines Kind, das sich beiden Eltern zugehörig fühlt, ist es eine große Kränkung, wenn ein Elternteil über den anderen herzieht.

Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF).

Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

Gutes tun und darüber sprechen: DRK- Blutspendedienst freut sich über persönliche Empfänger-Geschichten

Im Versorgungsgebiet des DRK-Blutspendedienstes Nord-Ost (Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein) werden täglich rund 1900 Blutspenden benötigt, um den Bedarf an Blutpräparaten decken zu können. Viele Tausend Spenderinnen und Spender tragen dazu bei, dass die Patientenversorgung an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr und auch in Notfallsituationen sichergestellt werden kann. Ihnen gilt nicht nur der besondere Dank des DRK-Blutspendedienstes Nord-Ost, sondern auch der zahlreicher Patienten, die zum Überleben auf Blutprodukte angewiesen sind.

Bei Menschen, die selbst bereits aufgrund einer Krankheit oder einer Notfallsituation eine Bluttransfusion erhalten haben, steht oftmals eine sehr persönliche und bewegende Geschichte hinter ihrer Motivation, selbst Blut zu spenden.

Diese Geschichten würde der DRK-Blutspendedienst gern erzählen und damit in der Öffentlichkeit nachhaltig auf das wichtige Thema Blutspende aufmerksam machen. Denn sie können andere dazu motivieren, sich auf dieselbe Weise sozial zu engagieren und Verantwortung für ihre Mitmenschen zu übernehmen. Blutspenderinnen und – spender, die selbst schon einmal lebensrettende Blutprodukte erhalten haben und das DRK mit einer Veröffentlichung ihrer persönlichen Geschichte bei der Gewinnung neuer Blutspender unterstützen möchten, werden gebeten, sich unter folgendem Kontakt zu melden:

0800 11 949 11 oder

(11)

11 k.schweiger@blutspende.de (Kerstin Schweiger, Presse-

sprecherin), s.rabenau@blutspende.de (Susanne von Rabenau, Presse-referentin Schleswig-Holstein und Hamburg)

Termine und Informationen zur Blutspende unter www.blutspende.de (bitte das jeweilige Bundesland anklicken) oder über das Servicetelefon 0800 11 949 11 (kostenlos erreichbar aus dem Dt. Festnetz).

Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen!

Blutspendetermine im Havelland

September 2017

05.09.2017 in Nauen, von 15.00 bis 19.00 Uhr Seniorenpflegezentrum Nauen - an der Klinik Nauen, Ketziner Str. 13,

14641 Nauen

08.09.17 in Dallgow-Döberitz, von 13.00 bis 18.00 Uhr HavelPark Dallgow (2. Etage),

Döberitzer Weg 3, 14624 Dallgow-Döberitz

12.09.17 in Ketzin, von 15.00 bis 19.00 Uhr Europaschule Ketzin,

Am Mühlenweg 16,

14669 Ketzin (Schulmensa, hinter dem Schulgebäude) 18.09.17 in Falkensee, von 15.00 bis 19.00 Uhr

DRK-Regionalzentrum Falkensee (in der Seniorenresidenz), Finkenkruger Str. 90,

14612 Falkensee

21.09.17 in Brieselang, von 15.30 bis 19.00 Uhr Robinson-Grundschule,

Karl-Marx-Str. 130, 14656 Brieselang

22.09.2017 in Wustermark, von 15.30 bis 18.30 Uhr Grundschule „Otto-Lilienthal“,

Hamburger Str.

14641 Wustermark

(12)

12

Ratsinformationssystem der Gemeinde Schönwalde-Glien

Besuchen Sie regelmäßig das neue Ratsinformationssystem, um sich über alle Gremien, Sitzungstermine, Beratungsthemen und Entscheidungen zu informieren.

Auf www.sitzungsdienst.schoenwalde-glien.de finden Sie selbstverständlich auch alle Sitzungstermine für Ihren Ortsbeirat. Beschlüsse in öffentlichen Teilen der jeweiligen Sitzungen können eingesehen werden, um über den Sachverhalt oder das Problem mehr zu erfahren. Probieren Sie es aus und informieren sich über aktuelle Themen aller Gremien.

Interaktiver Haushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien

Unter www.haushalt.schoenwalde-glien.de haben Sie nunmehr die Möglichkeit, den Haushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien in einer interaktiven Form zu erleben. Mit dem Ziel das komplexe Zahlenwerk für jeden Interessierten leicht zugänglich zu machen, werden die Haushaltsdaten nicht nur grafisch und visuell aufgearbeitet, sondern auch durch eine nahezu selbst erklärende Struktur allgemein verständlich dargestellt. Den Haushaltsplan mit Vorbericht als klassisches PDF-Dokument können Sie selbstverständlich nach wie vor weiterhin auf www.schoenwalde-glien.de einsehen.

www.sitzungsdienst.schoenwalde-glien.de

www.haushalt.schoenwalde-glien.de Interaktiver Haushalt

Gemeinde Schönwalde-Glien

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungs- behördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten

Die Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Gemeinde Schönwalde-Glien beim Vollzug des Akteneinsichts-

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den

Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan „WA I

4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sind der Beschluss über die Eröff- nungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz öffentlich bekannt zu machen. Die

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und