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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.09, Heft 11 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.09, Heft 11 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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9. Jahrgang Schönwalde-Glien, 19. Dezember 2013 Nr. 11

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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2

Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL ... 3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 50. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.11.2013 ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 62. Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.11.2013 ... 3

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 51. Sitzung des Hauptausschusses vom 3.12.2013 ... 5

Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 63. Sitzung der Gemeindevertretung vom 12.12.2013 ... 5

Berufungsurkunde Wahlleiter für das Wahlgebiet Schönwalde-Glien ... 8

Berufungsurkunde stellvertretender Wahlleiter für das Wahlgebiet Schönwalde-Glien ... 9

Bekanntmachung des Wahlleiters: Bildung Wahlausschuss - Aufforderung an die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen ... 9

Bekanntmachung des Wahlleiters: Bildung Wahlvorstand - Aufforderung an die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen... 10

Wahlen - der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien, - des Ortsbeirats des Ortsteils Grünefeld, - des Ortsbeirats des Ortsteils Paaren im Glien, - des Ortsbeirats des Ortsteils Pausin, - des Ortsbeirats des Ortsteils Perwenitz, - des Ortsbeirats des Ortsteils Schönwalde-Dorf, - des Ortsbeirats des Ortsteils Schönwalde-Siedlung, - des Ortsbeirats des Ortsteils Wansdorf am 25. Mai 2014 ... 11

Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2014 ... 20

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien ... 22

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf ... 23

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Betr.: Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin ... 24

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Betr.: Offenlage des Entwurfs zur 2. Stufe der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Schönwalde-Glien ... 25

Einladung zur Informationsveranstaltung gemäß § 5 Flurbereinigungsgesetz zur Umstellung zum Bodenordnungsverfahren Vehlefanz/ Beregnungsanlage - Unternehmensflurbereinigung Ausbau A 10 ... 26

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien zu den Steuer- und Abgabenbescheiden 2014 ... 29

NICHTAMTLICHER TEIL ... 30

Informationen zu Öffnungszeiten an den Feiertagen ... 30

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht Kommunalwahlen 2014, Europawahlen 2014, Landtagswahlen 2014 - Bildung der Wahlvorstände ... 32

Impressum ... 33

(3)

AMTLICHER TEIL

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 50. Sitzung des Hauptausschusses vom 5.11.2013

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 172/2013

Zustimmung zur Belastung eines Erbbaurechtes

Die Gemeinde Schönwalde-Glien, als Grundstückseigentümer, stimmt der Eintragung eines Grundpfandrechtes für die Wüstenrot Bausparkasse AG in Höhe von 14.100,00 € in das Erbbaugrundbuch von Schönwalde, Blatt 3872, zu.

(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 62. Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.11.2013

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 174/2013

Aufhebung des Änderungsbeschlusses der Satzung zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, Schönwalde-Dorf vom 24.01.2013 zur Drs. Nr.

14/2013

Die Gemeinde Schönwalde-Glien hebt hiermit den Beschluss zur Drucksache Nr. 14/2013 vom 24.01.2013 über die Änderung der Satzung zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“ für den OT Schönwalde-Dorf auf.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Frau Abgeordnete Margot Anker weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Beschluss Nr. 175/2013

Änderung der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23

„Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, Schönwalde- Dorf

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) die Änderung der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum“

für den OT Schönwalde-Dorf.

Ziel ist die Änderung des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin, die Änderung der Regelungen zur Waldumwand- lung/Ersatzaufforstung, die Anpassung der Anzahl der Großveranstaltungen auf dem Poloplatz an die gesetzlichen Regelungen, die Änderung der Festsetzung des Geh- und Radweges sowie die Änderung der Festsetzung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage.

Ein Übersichtsplan, in dem das Plangebiet kenntlich gemacht ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Frau Abgeordnete Margot Anker weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

(4)

4

Beschluss Nr. 176/2013

Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzen- trum 2006“, OT Paaren im Glien

Abwägung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit und der Behörden (Abwägungsbeschluss)

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung und Behördenbetei- ligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr.

09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ OT Paaren im Glien (Vorentwurfsfassung 4. Juni 2013) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft. Es sind keine Stellung- nahmen betroffener Bürger eingegangen.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin / Brandenburg

TÖB Nr. 9 Industrie- und Handelskammer TÖB Nr. 20 Zentraldienst der Polizei,

Kampfmittelbeseitigungsdienst

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 1 Landesamt f. Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabt. West TÖB Nr. 14 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

TÖB Nr. 4 Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, NL West, Potsdam

d) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, keine Planände- rung erforderlich:

TÖB Nr. 6 Landesbetrieb Forst Brandenburg TÖB Nr. 8 Wasser- und Bodenverband

„GHHK -HK – HS“

TÖB Nr. 10 Kreishandwerkerschaft Osthavelland TÖB Nr. 12 Oberfinanzdirektion Cottbus, Bundesanstalt

für Immobilienaufgaben TÖB Nr. 15 E.ON edis Energie Nord AG,

Regionalzentrum Falkensee TÖB Nr. 16 50Hertz Transmission GmbH

TÖB Nr. 17 WGI – Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurleistung, NBB

TÖB Nr. 18 GDMcom mbH

TÖB Nr. 19 OWA GmbH

TÖB Nr. 24 DB Services Immobilien GmbH

TÖB Nr. 25 Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg TÖB Nr. 26 Wehrbereichsverwaltung VII, Strausberg TÖB Nr. 28 Gemeinde Oberkrämer

TÖB Nr. 29 Landkreis Oberhavel TÖB Nr. 32 Stadt Nauen

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 22.

Beschluss Nr. 177/2013

Bebauungsplan Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzen- trum 2006“ 1. Änderung, OT Paaren im Glien

förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange (Auslegungsbeschluss)

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den Entwurf (mit Stand 29. Oktober 2013) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09/2006

„Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006“ OT Paaren im Glien einschließlich Begründung und Umweltbericht.

Das Planänderungsverfahren erfolgt im regulären Verfahren mit Umweltprü- fung und unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszule- gen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 22 zusammen mit der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1.

Änderung des Bebauungsplans Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzen- trum 2006“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien .

Beschluss Nr. 162/2013

Antrag auf Schließtage in den kommunalen Kindereinrichtungen im Jahr 2014

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt für das Jahr 2014 folgende Schließtage in den kommunalen Kindereinrichtungen:

Kindereinrichtung 1.Schließtag im Frühjahr

Freitag nach Mai-Feiertag

2.Schließtag im Frühjahr

Freitag nach Himmelfahrt

Konzeptionstag für Erarbeitung im gesamten

Team Waldeck

Dorf 02.05.2014 30.05.2014 Mo.

13.01.2014 Sonnenschein

Siedlung 02.05.2014 30.05.2014 kein Schließtag Storchennest

Wansdorf 02.05.2014 30.05.2014 Fr. 17.10.2014 Waldmäuse

Pausin 02.05.2014 30.05.2014 Fr. 07.02.2014

Frechdachs

Paaren im Glien 02.05.2014 30.05.2014 Fr. 28.03.2014 Fröhlichhausen

Perwenitz 02.05.2014 30.05.2014 Fr. 07.02.2014

Kindereinrichtung

Sommer-Ferien

als Ausweich-Kita

Sonnenschein

Weihnachten und Jahreswechsel Waldeck

Dorf Keine Schließzeit 22.12.´14 – 02.01.´15

Sonnenschein

Siedlung Keine Schließzeit 22.12.´14 – 02.01.´15 Storchennest

Wansdorf 28.07. – 08.08. (2 Wo) 22.12.´14 – 02.01.´15 Waldmäuse

Pausin 11.08. – 22.08. (2 Wo) 22.12.´14 – 02.01.´15 Frechdachs

Paaren im Glien 28.07. – 08.08. (2 Wo) 22.12.´14 – 02.01.´15 Fröhlichhausen

Perwenitz 04.08. – 15.08. (2 Wo) 22.12.´14 – 02.01.´15 (14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 181/2013

Übertragung der Aufgaben eines Petitionsausschusses auf den Hauptausschuss

Die Aufgaben eines Petitionsausschusses werden auf den Hauptausschuss übertragen. Der Hauptausschuss berät über alle an die Gemeindevertretung gerichteten Petitionen. Zur endgültigen Beschlussfassung wird die Petition der Gemeindevertretung vorgelegt. Grundlage ist dafür der § 16 BbgKVerf.

Der Hauptausschuss wird vom Bürgermeister über die eingereichten Petitionen unterrichtet.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

(5)

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 51. Sitzung des Hauptausschusses vom 3.12.2013

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 186/2013

Antrag auf Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das Grundstück Stran- dallee 20, Fl. 21, Flst. 82, Schönwalde-Siedlung

Die Gemeinde Schönwalde-Glien gewährt den Eigentümern des Grundstücks Strandallee 20 (Fl. 21, Flst. 82) ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über das Flurstück 219 der Flur 21.

Der Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt mit den Eigentü- mern einen notariellen Vertrag zu schließen und zur Sicherung des Rechtes die Eintragung der Belastung in das Grundbuch der Gemeinde, Schönwalde Blatt 3830, zu erwirken. Anfallende Kosten tragen die Antragsteller.

(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Bekanntmachung

über gefasste Beschlüsse der 63. Sitzung der Gemeindevertretung vom 12.12.2013

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 173/1/2013

Aufnahme der Verpflichtungsermächtigung in den Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2014

Die Gemeindevertretung beschließt, in der Haushaltssatzung 2014 den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen um 45.000 € für die Auszahlung Bau Keltenweg in 2015 und damit auf insgesamt 710.000 € zu erhöhen.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 173/2013

Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushalts- jahr 2014 mit den dazugehörigen Anlagen

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung 2014 mit ihren Anlagen.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2014 erfolgt auf Seite 20.

Beschluss Nr. 205/2013

Berufung eines stellvertretenden Mitglieds für die Verbandsversamm- lung des Wasser- und Bodenverbandes

Für die Wahrung der Mitgliedsrechte der Gemeinde Schönwalde-Glien im Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkanal- Havelkanal-Havelseen“ durch den bestellten Vertreter, Herrn Bodo Oehme, wird für dessen Verhinderungsfall als stellvertretendes Mitglied

Herrn Kurt Hartley Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

bis auf Widerruf als Vertreter der Gemeinde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf bestellt.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 137/2013

Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ 2. Änderung, OT Schönwalde-Dorf

- Abwägung der Stellungnahmen zur Offenlage und Behörden- beteiligung (Abwägungsbeschluss)

1. Die von den berührten Behörden (TÖB) zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Bebau- ungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“, 2. Änderung (3. Entwurf Stand Mai 2013) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

kein TÖB

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 2 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 1 Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung West Bürger B1

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Beschluss Nr. 194/2013

Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ 2. Änderung, OT Schönwalde-Dorf

- erneute Offenlage und Behördenbeteiligung (Auslegungsbeschluss)

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den vorgelegten Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den OT Schönwalde-Dorf einschließ- lich der Begründung in der Fassung von Dezember 2013.

Das Verfahren zur Planänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Erarbeitung eines Umwelt- berichtes ist nicht erforderlich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung ist erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen; die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen. Es wird gleichzeitig bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden können.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 23 zusammen mit der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2.

Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf.

Beschluss Nr. 200/2013

Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“, OT Pausin

- Abwägung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Offenlage und Behördenbeteiligung (Abwägungsbeschluss)

1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung und Behördenbetei- ligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan

(6)

6

„Brieselanger Str. 15“ OT Pausin (Vorentwurfsfassung Juli 2013) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft.

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 11 Brandenburgisches Landesamt f.

Denkmalpflege und Archäolog.

Landesmuseum

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 1 Landesamt f. Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabt. West TÖB Nr. 14 Landkreis Havelland

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

kein TÖB

d) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, keine Planände- rung erforderlich:

TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Ber- lin / Brandenburg

TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland- Fläming

TÖB Nr. 4 Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, NL West, Potsdam

TÖB Nr. 8 Wasser- und Bodenverband

„GHHK -HK – HS“

TÖB Nr. 10 Kreishandwerkerschaft Osthavelland TÖB Nr. 15 E.ON edis Energie Nord AG, Regional-

zentrum Falkensee

TÖB Nr. 16 50Hertz Transmission GmbH

TÖB Nr. 17 WGI – Westfälische Gesellschaft für Geoin- formation und Ingenieurleistung, NBB

TÖB Nr. 18 GDMcom mbH

TÖB Nr. 19 OWA GmbH

TÖB Nr. 20 Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst TÖB Nr. 21 Deutsche Telekom GmbH TÖB Nr. 24 DB Services Immobilien GmbH TÖB Nr. 25 Wasser- und Schifffahrtamt Brandenburg TÖB Nr. 26 Wehrbereichsverwaltung VII, Strausberg TÖB Nr. 29 Stadt Hennigsdorf

TÖB Nr. 30 Landkreis Oberhavel TÖB Nr. 32 Stadt Nauen Bürger B1

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Jörg Lindemann weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Beschluss Nr. 201/2013

Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“, OT Pausin - förmliche Offenlage und Behördenbeteiligung

(Auslegungsbeschluss)

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den Entwurf zum Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15“ für den OT Pausin mit Begründung und Umweltbericht mit Eingriffsregelung (Stand November 2013).

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszule- gen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und sonstigen

Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauGB zu beteiligen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Herr Abgeordneter Jörg Lindemann weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf Seite 24 zusammen mit der Bekanntmachung über die Offenlage des Vorentwurfs zum Bebau- ungsplan „Brieselanger Str. 15“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin.

Beschluss Nr. 206/2013

Beschluss zur vorgestellten Planung der Straßen Am Südhang, Cherus- kerweg, Alemannenweg

Die Gemeindevertretung stimmt der vorgestellten Planung des Büros Just zum Bau der Straßen Am Südhang, Cheruskerweg, Alemannenweg im OT Schönwalde-Siedlung zu.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 195/2013

Antrag Nr. 001/2013 des Forum Schönwalde-Glien, Thema: Fußball- platz (Bolzplatz, OT Schönwalde-Dorf)

Die Gemeindevertretung ist mangels derzeitiger Erledigungskompetenz gemäß BbgKVerf nicht zuständig.

(12 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 192/2013

Antrag Nr. 002/2013 des Forum Schönwalde-Glien, Thema: Spielstraße Zeppelinweg OT Schönwalde-Dorf

Die Gemeindevertretung stellt fest, dass die zuständige Straßenverkehrsbe- hörde des Landkreises Havelland die Genehmigung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches erteilen muss. Da seitens der Straßenver- kehrsbehörde bereits festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone nicht erfüllt sind, ist dem Petenten mitzuteilen, dass seinem Wunsch nicht nachgekommen wird.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 193/2013

Antrag Nr. 003/2013 des Forum Schönwalde-Glien, Thema: Sauberkeit des Havellandradwanderwegs

Dem Petenten ist mitzuteilen, dass durch die Anlage eines Reitweges der Antrag Nr. 003/2013 erledigt ist.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 198/2013

Beschluss zur Anfrage/ zum Vorschlag Nr. 004/2013 des Forum Schön- walde-Glien, Thema: Um- und Ausbau des Sozialgebäudes am Sport- platz in Perwenitz

Empfehlung des Petitionsausschusses vom 03.12.2013 wird gefolgt: „Der Sachbericht (Anlage) wird dem Petenten nochmals mitgeteilt.“

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

(7)

Beschluss Nr. 196/2013

Beschluss zur Anfrage/ zum Vorschlag Nr. 006/2013 des Forum Schön- walde-Glien, Thema: Vereinbarkeit von Groß- und Nutztierhaltung in Wohngebieten

Den Petenten ist mitzuteilen, dass die Gemeindevertretung bzgl. der Anfrage/ des Vorschlags Nr. 006/2013 des Forum Schönwalde-Glien aufgrund der Rechtlage nicht zuständig ist.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 199/2013

Beschluss zur Anfrage/ zum Vorschlag Nr. 007/2013 des Forum Schön- walde-Glien, Thema: Haushalt 2014

Die Gemeindevertretung entscheidet wie bisher nach den Verfahrensrechtli- chen Regelungen in den öffentlichen Sitzungen. Der Petent wird darüber informiert.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 197/2013

Beschluss zur Anfrage/ zum Vorschlag Nr. 008/2013 des Forum Schön- walde-Glien, Thema: Durchführungsvertrag Gemeinde Schönwalde- Glien ./. Schlossgut Schönwalde, OT Schönwalde-Dorf

Gemäß § 16 BbgKVerf findet das kommunale Petitionsrecht eine Grenze auch im Rechtsmissbrauch, etwa bei wiederholten Petitionen in gleicher Sache (s.o.). Eine Eingabe, die denselben Gegenstand betrifft, darf daher ohne sachliche Prüfung beschieden werden, da die materielle Rechtsposition des Petenten verbraucht ist (Quelle: Kommentierung BbgKVerf zu § 16).

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Frau Abgeordnete Margot Anker weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Beschluss Nr. 164/2013

Wirtschaftsplan 2014 der Waldschule Pausin GmbH

Der der Beschlussvorlage beigefügte Wirtschaftsplan 2014 der Waldschule Pausin GmbH wird auf der Grundlage der Brandenburgischen Kommunal- verfassung (BbgKVerf) § 96 Abs.1 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Eigenbe- triebsverordnung (EigV) festgestellt.

(12 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf. hat Frau Abgeordnete Bärbel Eitner weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Anlage zu Beschluss Nr. 164/2013

Waldschule Pausin GmbH

Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2014

Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsver- ordnung in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Nummer 6 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg hat die Gemeindevertretung durch Be-

schluss vom 12.12.2013 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 festgestellt:

1. Es betragen

1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 150.000 €

die Aufwendungen 147.200 €

der Jahresgewinn 2.800 €

der Jahresverlust 0 €

1.2. im Finanzplan

Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus laufender Geschäftstätigkeit 3.800 € Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus der Investitionstätigkeit -5.500 € Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus der Finanzierungstätigkeit 0 €

2. Es werden festgesetzt

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 € 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflich-

tungsermächtigungen auf 0 €

2.3. die Verbandsumlage (nur bei

Zweckverbänden) 0 €

Schönwalde-Glien, 13.12.2013

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Beschluss Nr. 187/2013

Vergabe der Reinigungsleistung in den KITAs „Sonnenschein“ (Sied- lung) und „Waldeck“ (Dorf)

Die Reinigungsleistung in der KITA „Sonnenschein“ in Schönwalde- Siedlung sowie die Reinigungsleistung und teilweise der Küchendienst in der KITA „Waldeck“ in Schönwalde-Dorf wird an die Firma FAM Hausmeister Dienste GmbH, Leipziger Str. 62, 14612 Falkensee mit einer Bruttoange- botssumme von 39.985,26 € pro Jahr vergeben.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 204/2013

Bestellung des Stellvertreters des Wehrführers der Freiwilligen Feuer- wehr der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung bestellt mit Wirkung vom 12.12.2013 Herrn Christian Ludwig, geb. 10.07.1975, Dorfstraße 41b, zum Stellvertreter des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien.

Er wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.

Der Bürgermeister wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beauftragt.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

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Berufungsurkunde Wahlleiter für das Wahlgebiet Schönwalde-Glien

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Berufungsurkunde stellvertretender Wahlleiter für das Wahlgebiet Schönwalde-Glien

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Bekanntmachung des Wahlleiters:

Bildung Wahlausschuss -

Aufforderung an die im Wahlgebiet ver- tretenen Parteien, politischen Vereinigun- gen und Wählergruppen

Gemäß § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlge- setz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), ist für das Wahl- gebiet

Gemeinde Schönwalde-Glien ein Wahlausschuss zu bilden.

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsit- zenden, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wurden gemäß § 15 Absätze 1 und 4 BbgKWahlG durch die Vertretung berufen.

Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes.

Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit in öffentlicher Sitzung.

Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Verweisen möchte ich auf die Ablehnungsgründe zur Wahr- nehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlausschuss, nach § 92 Abs. 5 des BbgKWahlG.

Gemäß § 92 Abs. 4 BbgKWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauens- personen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahl- vorschläge dürfen nicht Mitglied in einem Wahlausschuss sein.

Ich möchte Sie daher bitten, mir einen geeigneten Vorschlag zur Berufung als Beisitzer für den Wahlausschuss zu unter- breiten. Die Vorschläge reichen Sie bitte an die

Gemeinde Schönwalde-Glien Schönwalde-Siedlung

Wahlleiter Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Der Vorschlag soll enthalten: Familien- und Vornamen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und die telefonische Erreich- barkeit.

Bitte teilen Sie Ihren Vorschlag bis zum 31.01.2014 mit.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Kurt Hartley Wahlleiter

Bekanntmachung des Wahlleiters:

Bildung Wahlvorstand -

Aufforderung an die im Wahlgebiet ver- tretenen Parteien, politischen Vereini- gungen und Wählergruppen

Gemäß § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlge- setz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 5 Brandenburgische Kommunalwahlordnung (BbgKWahlV), sind für das Wahl- gebiet

Gemeinde Schönwalde-Glien Wahlvorstände zu bilden.

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsit- zendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern, die der Wahlleiter der Gemeinde aus den wahlberechtigten Personen beruft.

Bei der Berufung der Beisitzer sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen

Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr- heit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.

Verweisen möchte ich auf die Ablehnungsgründe zur Wahr- nehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand, nach § 92 Abs. 5 des BbgKWahlG.

Gemäß § 92 Abs. 4 BbgKWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mit- glied in einem Wahlvorstand sein.

Ich möchte Sie daher bitten, mir geeignete Vorschläge zur Berufung von wahlberechtigten Personen für die Wahlvor- stände zu unterbreiten. Die Vorschläge reichen Sie bitte an die

Gemeinde Schönwalde-Glien Schönwalde-Siedlung

Wahlleiter Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien

Die Vorschläge sollen enthalten: Familien- und Vornamen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und die telefonische Erreich- barkeit.

Bitte teilen Sie mir Ihre Vorschläge bis zum 28.02.2014 mit.

Mit freundlichen Grüßen gez.

Kurt Hartley Wahlleiter

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Wahlbekanntmachung des Wahlleiters

Wahlen

- der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Grünefeld, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Paaren im Glien, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Pausin, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Perwenitz, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Schönwalde-Dorf, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Schönwalde-Siedlung, - des Ortsbeirats des

Ortsteils Wansdorf

am 25. Mai 2014

Bekanntmachung des Wahlleiters vom 19.12.2013

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermine für die Hauptwahlen sowie die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahl- zeit der landesweiten Kommunalwahlen 2014 vom 4. Sep- tember 2013 finden die Wahlen (Hauptwahlen)

- der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien,

- des Ortsbeirats des Ortsteils Grünefeld, - des Ortsbeirats des Ortsteils Paaren im Glien, - des Ortsbeirats des Ortsteils Pausin,

- des Ortsbeirats des Ortsteils Perwenitz, - des Ortsbeirats des Ortsteils Schönwalde-Dorf, - des Ortsbeirats des Ortsteils Schönwalde-Siedlung, - des Ortsbeirats des Ortsteils Wansdorf

am Sonntag, den 25. Mai 2014 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor- schlägen

Nachdem der Minister des Innern die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverord- nung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3

BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Es sind insgesamt 18 Gemeindevertreterinnen und Ge- meindevertreter zu wählen.

2. Wahlkreise

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien hat durch Be- schluss das Wahlgebiet in einen Wahlkreis eingeteilt.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzel- bewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Ver- einigungen und Wählergruppen auch gemeinsam ei- nen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einrei- chen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenstän- digen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, bei dem

Wahlleiter für die Gemeinde Schönwalde-Glien Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusam- menzuschließen, ist dem Wahlleiter für die Gemeinde Schönwalde-Glien durch die für das Wahlgebiet zu- ständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von min- destens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zu- ständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzen- den oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsbe- rechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahl- vorschlag

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag einreichen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur einen wahlgebietsbezoge- nen Wahlvorschlag einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen.

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6. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer je- den Bewerberin und eines jeden Bewerbers in er- kennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einrei- chenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Na-

men der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese;

aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwa- ige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen an- zugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewer- berin oder einen Bewerber enthalten.

Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 27 Bewerberinnen und Bewer- ber enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauens- person und der stellvertretenden Vertrauensper- son enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbind- liche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, da-

runter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stell- vertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten un- terzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr be- teiligten Partei, politischen Vereinigung und Wäh- lergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem un- terzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeinde- vertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahl- vorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereini- gung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbe- rinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG be- stimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Be- nennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu- stimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgK- WahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von ei- ner Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbe- werber.

7.2 Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben und

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- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausge- schlossen ist oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fä- higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- sitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unions- bürgern

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Re- publik Zypern), die

- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausge- schlossen ist oder

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall-

entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wähl- barkeit nicht besitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschla- gene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schrift- lich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zu- sätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und dar- über vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied- staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewer- ber gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politi- schen Vereinigung in geheimer Abstimmung be-

stimmt worden sein (Mitgliederversammlung).

Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in gehei- mer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfol- ge auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Havelland wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wähler- gruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammen- tritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversamm- lung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitglied- schaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerver- sammlung) der Wählergruppe in geheimer Ab- stimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitglie- dern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mit- gliedschaftlich organisierte Wählergruppen entspre- chend.

8.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listen- vereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenver- sammlung in geheimer Abstimmung bestimmt wor- den sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, An- hängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politi- schen Vereinigung oder der oder dem Vertretungs- berechtigten der Wählergruppe mit einer mindes- tens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Be- werber sowie der Delegierten für die Delegierten- versammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbe- rinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in ange- messener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänge- rinnen und Anhänger oder Delegierte an der Ab- stimmung beteiligen.

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8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhä- nger- oder Delegiertenversammlung ist eine Nie- derschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Nieder- schrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Ver- sammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhä- nger oder Delegierten sowie das Ergebnis der ge- heimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leite- rin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerin- nen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG be- achtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften

9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 17. Deutschen Bundestag oder im 5. Land- tag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Havelland durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens ei- nen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemein- devertretung Schönwalde-Glien durch mindes- tens eine Gemeindevertreterin oder durch min- destens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschrif- ten befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenba- ren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkrei- ses Havelland durch mindestens eine Kreistags- abgeordnete oder durch mindestens einen Kreis- tagsabgeordneten oder in der Gemeindevertre- tung Schönwalde-Glien durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens ei- nen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschrif- ten gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis er- füllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 9. September 2013 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Havelland oder in der

Gemeindevertretung Schönwalde-Glien vertre- ten sind, sind von dem Erfordernis von Unter- stützungsunterschriften befreit.

9.2 Wichtige Hinweise

9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politi- schen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfor- dernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind

- im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahl- vorschlags mindestens 10 Unterstützungs- unterschriften von im Wahlgebiet wahlbe- rechtigten Personen,

beizufügen.

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungs- unterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, bei der

Wahlbehörde, Gemeinde Schönwalde-Glien, Meldestelle (Raum 1.18 und 1.19), Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder ei- nem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hier- zu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Gemeinde Schönwalde- Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde- Glien) spätestens bis zum

Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschrif- ten sind auf den von mir aufgelegten oder aus- gegebenen amtlichen Formblättern für Unter- schriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforde- rung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Gemeinde Schönwalde-Glien,

Meldestelle (Raum 1.18 und 1.19), Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien auf-

gelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vor- namen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Ver- einigung, Wählergruppe oder Listenvereini-

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gung deren Name und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Rei- henfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Nie- derschrift über die Bestimmung der Bewerbe- rinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Lis- tenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzuge- ben.

Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung

"Einzelwahlvorschlag" anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Vorausset- zungen auch amtliche Formblätter für die Un- terzeichnung des Wahlvorschlags bei einer eh- renamtlichen Bürgermeisterin oder einem eh- renamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer ande- ren zur Beglaubigung ermächtigten Stelle aus- geben.

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Ver- einigungen, Wählergruppen oder Listen- vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich- net werden. Vorher geleistete Unterstützungs- unterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemein- devertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleiste- ten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlbe- rechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahl- vorschlag unterzeichnet, der für einen Wahl- kreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.

9.2.7 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeich- nung des Wahlvorschlags durch die Bewerbe- rinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

9.2.8 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unter- zeichnende Person hat sich vor der Unter- schriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wir- kungslos.

9.2.9 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person

ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahl- berechtigte Person, die wegen einer Behinde- rung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstüt- zungsunterschrift durch Erklärung vor einer o- der einem Beauftragten der Wahlbehörde erset- zen. Der Antrag kann bis Montag, den 17.

März 2014, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahl- behörde gestellt werden.

9.2.10 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir auf- gelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahl- berechtigt sind.

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. März 2014, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unter- stützungsunterschriften nicht mehr beigebracht wer- den. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 25. März 2014 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahl- vorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Grünefeld

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Ge- meindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Grünefeld mit folgen- den Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Orts- teils Grünefeld ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgK- WahlG wählbar sind und im Ortsteil Grünefeld ih- ren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt haben.

Referenzen

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