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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.09, Heft 03 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

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9. Jahrgang Schönwalde-Glien, 28. März 2013 Nr. 3

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Allgemeinverfügung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den

Eichenprozessionsspinner

Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Allgemeinverfügung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner wird nachfolgend verfügt:

1. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 13, § 14 OBG und des § 19 OBG vom 21.08.1996 (GVBl.I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl.I/10, [Nr.47]), gestattet die Gemeinde Schönwalde-Glien die Ausbringung des Biozi- des Dipel ES mittels aviochemischer Methode durch rotorgetriebene Luftfahrzeuge zur Be- kämpfung des Baumschädlings Eichenprozes- sionsspinners (Thaumetopoea processionea) zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefah- ren durch den vermehrt auftretenden Eichen- prozessionsspinner.

2. Die Ausbringung des Mittels Dipel ES auf befal- lenen Eichenbäumen der Pflanzengattung Quercus erfolgt überwiegend auf Flächen und an Wegen in kommunalem Eigentum. Sofern Bäume Dritter von der Bekämpfung betroffen sein sollten, ist der Einsatz von diesen Perso- nen zu dulden.

3. Von der Maßnahme erfasst wird eine Fläche von ca. 34 ha der Gemeinde Schönwalde-Glien sowie 15 einzelnen Bäumen. Die Bekämpfung findet auch über bewohntem Gebiet statt:

Gem. Schönwalde-Glien OT Perwenitz,

OT Schönwalde-Siedlung, OT Schönwalde-Dorf

sowie über Gemeinde-, Kreis-, Landes-und Bundesstraßen.

4. Der Bekämpfungszeitraum ist für die 17. bis 21.

Kalenderwoche vom 22. April bis 26. Mai 2013 festgesetzt. Die konkreten Termine der Beflie- gung werden ortsüblich durch Bekanntmachun- gen in den Bekanntmachungskästen; durch Postwurfsendungen und auf der Website www.gemeinde-schoenwalde-glien.de bekannt gegeben.

5. Während des Einsatzes des rotorbetriebenen Luftfahrzeugs in dem jeweils aktuell beflogenen Schadgebiet ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wirkungsbereich des Luftfahrzeugs verboten.

Personen, die sich in dieser Zeit am Einsatzort aufhalten, haben sich für die Zeit des Einsatzes in einen Mindestabstand von 50 m zu begeben.

Für die Zeit des Einsatzes können Straßen, Wege und Freiflächen bis längstens 24 Stunden gesperrt werden. Den Weisungen der Bediens- teten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinver- fügung wird angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

8. Die Allgemeinverfügung und ihre Begrün- dung sowie die Karte mit dem betroffenen Gebiet kann bei der Gemeinde Schönwalde- Glien, Zimmer 1.22, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Begründung:

Die Gemeinde Schönwalde-Glien nimmt nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Öffentliche Bekanntmachungen

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Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr.

Die in den letzten Jahren zu verzeichnende zu- nehmende regionale Verbreitung und das ver- mehrte zahlenmäßige Auftreten des Eichenpro- zessionsspinners stellt mittlerweile ein ernst zu nehmendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung der Gemeinde Schönwalde-Glien dar.

So führt bei den im Befallsgebiet lebenden Men- schen der Kontakt mit dem Eichenprozessions- spinner in jedweder Form immer wieder zu allergi- schen Reaktionen. Dabei reicht die Palette von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsys- tems, lokalen Hautentzündungen, Augenentzün- dungen, wenn die Schleimhäute betroffen sind, bis zum anaphylaktischen Schock und Atemwegsbe- schwerden.

Aufgrund der Großflächigkeit und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden möglichen Zeitraumes zur Bekämpfung während der aktuellen Befallssi- tuation ist eine aviochemische Bekämpfung, auch über bewohntem Gebiet, dringend erforderlich und im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Ursa- chenbekämpfung als effektives und geeignetes Mittel anzusehen. Das zum Einsatz vorgesehene Mittel „Dipel ES“ (Wirkstoff: Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki) ist ein biologisches Pflanzenschutz- mittel ohne negative Auswirkungen auf die restli- che Umwelt. Es enthält ein Bakterium - Bacillus thuringensis - welches bei den Eichenprozessions- spinnerraupen nach Fraß der damit benetzten Eichenblätter den Tod auslöst. Das Mittel ist nicht bienengefährlich, sowie im Sprühverfahren un- schädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Die Ausbringung aus der Luft mit- tels Abdrift mindernden Düsen ist damit die effek- tivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste und um- weltschonendste bekannte Methode und somit als angemessen und verhältnismäßig anzusehen.

Nach Pflanzenschutzrecht ist die Ausbringung auf Nichtkulturland (z.B. Straßen begleitendes Grün, Schulhöfe etc.) genehmigungspflichtig. Nach Aus- kunft der Genehmigungsbehörde (Landesamt für

ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flur- neuordnung – LELF) wird die Ausbringung des Mittels aufgrund der derzeitigen Rechtslage und Genehmigungspraxis der Bundesbehörden inner- halb von Ortschaften nach Pflanzenschutzgesetz nur mit Bodengeräten genehmigt. Der Grund liegt in einer nicht auszuschließenden, bislang jedoch nicht bekannt gewordenen allergenen Wirkung des Mittels selbst.

Da der Zweck der Bekämpfung des Eichenprozes- sionsspinners nicht primär zum Schutz von Pflan- zen eingesetzt werden soll, sondern eine Maß- nahme zur Gefahrenabwehr für Mensch und Tier darstellt, wird mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren die Möglichkeit gegeben, eine Bekämp- fung nach Ordnungsrecht bzw. Biozidrecht auch aus der Luft mit dem oben aufgeführten Mittel auch in bewohnten Gebieten der Gemeinde Schönwalde-Glien durchzuführen. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen gesundheitlichen Folgen einer Vielzahl von Personen, die durch den Kon- takt mit dem Eichenprozessionsspinner in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer möglichen aller- genen Wirkung des Mittels „Dipel ES“ diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Ein- satzflächen beim Ausbringen des Mittels als ver- hältnismäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutbare Einschränkung zu bewerten.

Sofern den zeitlichen Flächensperrungen hinrei- chend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergenen Wirkung als vernachlässigbar zu be- trachten.

Der Wirkstoff des Mittels (Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki) ist in der Verordnung (EG) Nr.

1451/2007 i.V. m. der Verordnung (EU) Nr. 298/

2010 als "Identifizierter alter Wirkstoff" gelistet. So lange eine Entscheidung über eine Aufnahme oder Nicht-Aufnahme im Anhang 2 noch aussteht, längstens jedoch bis zum 14.05.2014, können Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen Übergangs- regelungen in Anspruch nehmen. Das heißt, sie können in Deutschland ohne Zulassung unter

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Beibehaltung der Übergangsregelungen vermark- tet werden. Von dieser Möglichkeit soll durch diese Verordnung auch für die Anwendung des Mittels Dipel ES für den genannten beschränkten Zeit- raum Gebrauch gemacht werden, solange noch keine bundeseinheitliche Regelung in Kraft getre- ten ist.

Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch den Eichen- prozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergische Reaktion durch das zum Einsatz kommende Mittel „Dipel ES“. Zu dieser Einschätzung gelangt der Amtsarzt des Landkreises Havelland in seiner medizinischen Stellungnahme bezüglich der gesundheitlichen Notwendigkeit der Bekämpfung des Eichenprozes- sionsspinners vom 30.01.2012 und vom 14.02.2013 und befürwortet hierin nachhaltig die beabsichtigten Bekämpfungsmaßnahmen, die einer Exposition des Menschen gegenüber den

„Brennhaaren“ des Eichenprozessionsspinners vorbeugen. Dies insbesondere deshalb, weil nach Einschätzung des Amtsarztes die Auswirkungen des Eichenprozessionsspinners durch eine zu- nehmende Ausbreitung in ihrer Dimension vermut- lich noch gravierender ausfallen werden. Diese Auffassung wird gestützt durch eine aktuelle In- formation des Gesundheitsministeriums des Lan- des Brandenburg (MUGV), in der darauf hingewie- sen wird, dass die zunehmende Verbreitung und das vermehrte Auftreten des Eichenprozessions- spinners ein ernst zu nehmendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung in einigen Regionen des Landes Brandenburg darstellt. Ferner wird dort ausgeführt, dass es gemäß vorliegender Datenlage vor allem bei Kindern auch zu einer lebensbedrohlichen Krankheitssymptomatik kommt. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass der Eichenprozessionsspinner aviochemisch sehr wirksam mit dem Mittel Dipel ES bekämpft werden kann und aus Sicht der obersten Landesgesund- heitsbehörde derartige vorbeugende Bekämp- fungsmaßnahmen zur Expositionsreduzierung auch ergriffen werden sollten. Dabei sollten aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes

auch bewohnte Gebiete keine Ausnahme darstel- len und in die Bekämpfung einbezogen werden.

Durch die Bekämpfungsmaßnahme werden erheb- liche vom Eichenprozessionsspinner ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung abgewendet. In Ermangelung spezialgesetz- licher Regelungen im Pflanzenschutzrecht ist eine Verfügung nach dem allgemeinen Ordnungsrecht zu erlassen.

Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da neben der vegetativen Komponente ebenso die geeignete aktuelle Umweltsituation während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle spielt. Aus diesem Grund kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitlicher Rahmen hinrei- chend festgesetzt werden.

Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Pflanzenschutzmittel „Dipel ES“ und den darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollte man sich am Tage der Bekämpfung nicht unmittelbar im Bereich der zu behandelnden Eichen aufhalten.

Angesichts der Tatsache, dass die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners nach Pflanzen- schutzrecht innerorts nur vom Boden aus zulässig ist, sind im Jahr 2011 sämtliche Behandlungen in Brandenburger Alleen mit Dipel ES mit Bodengerä- ten durchgeführt worden. Hierbei wurde festge- stellt, dass sich in fast allen Fällen nicht der ge- wünschte Bekämpfungserfolg eingestellt hat.

Das Problem bei der Verwendung von Bodentech- nik, gerade bei großen Bäumen, ist, dass die äu- ßeren Kronenbereiche schlecht erreicht werden, dort aber gerade die Junglarven des Eichenpro- zessionsspinners fressen. Durch Applikation des Mittels mit Hubschraubern würden vor allem die

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äußeren Kronenbereiche benetzt und damit das Mittel viel besser auf die Zielfläche gebracht.

Den fachlich nicht nachvollziehbaren Einschrän- kungen für die Luftfahrzeugausbringung von Dipel ES im Jahr 2011 steht eine vergleichsweise groß- zügige Zulassung für die Anwendung in Haus- und Kleingärten gegenüber.

Aufgrund der Größe der insgesamt zu behandeln- den Fläche und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden möglichen Zeitraumes zur Bekämpfung während der aktuellen Befallssituation, ist daher eine Bekämpfung über bewohntem Gebiet auch aus der Luft dringend erforderlich und im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Ursachenbekämp- fung als effektives und geeignetes Mittel anzuse- hen. Die Ausbringung aus der Luft mittels abdrift- mindernden Düsen ist die effektivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste und umweltschonendste be- kannte Methode und somit als angemessen und verhältnismäßig anzusehen.

Bei der Ausbringung des Mittels durch Hubschrau- ber mit abdriftmindernden Düsen werden vor allem die äußeren Kronenbereiche benetzt und damit das Mittel viel besser auf die Zielfläche gebracht.

Zudem wird pro Baum weniger Wirkstoff verwen- det und Abdrift- bzw. Abtropfverluste der Boden- verfahren sowie die damit verbundene größere Belastung mit dem Wirkstoff am Boden vermieden.

Im Hinblick auf die nicht unerheblichen gesund- heitlichen Folgen für eine Vielzahl von Personen, die durch den Kontakt mit dem Eichenprozessi- onsspinner in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer möglichen allergenen Wirkung des Mittels „Dipel ES“ diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Einsatzflächen beim Ausbringen des Mittels als verhältnismäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutbare Einschrän- kung zu bewerten. Sofern den zeitlichen Flächen- sperrungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergenen Wirkung als vernach- lässigbar zu betrachten.

Zu dieser Einschätzung gelangt auch das Ge- sundheitsministeriums des Landes Brandenburg mit seinem Rundschreiben vom 27. Januar 2012 und befürwortet hierin nachhaltig die beabsichtig- ten Bekämpfungsmaßnahmen, die einer Exposition des Menschen gegenüber den „Brennhaaren“ des Eichenprozessionsspinners vorbeugen. Nach einer Umfrage des MUGV bei Haus- und Hautärzten ist im Vergleich zum Jahr 2010 die Zahl der Betroffe- nen im Jahr 2011 um etwa eine 10-er Potenz gestiegen, von denen ein hoher Anteil arbeitsunfä- hig geschrieben werden musste. In einer Stellung- nahme des MUGV zum Antrag auf eine Notfallzu- lassung von Dipel ES nach Pflanzenschutzrecht beim BVL wird ausgeführt, dass es gemäß vorlie- gender Datenlage vor allem bei Kindern auch zu einer lebensbedrohlichen Krankheitssymptomatik durch die "Brennhaare" kommt. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass der Eichenprozessions- spinner aus der Luft sehr wirksam mit dem Mittel Dipel ES bekämpft werden kann und aus Sicht der obersten Landesgesundheitsbehörde derartige vorbeugende Bekämpfungsmaßnahmen zur Expo- sitionsreduzierung auch ergriffen werden sollten.

Dabei sollten aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes auch bewohnte Gebiete keine Ausnahme darstellen und in die Bekämpfung einbezogen werden.

Um die Krankheitslast durch Eichenprozessions- spinner-assoziierte Symptome im Havelland weiter zu verringern oder auf niedrigem Niveau zu stabili- sieren, empfiehlt der Landkreis Havelland als örtliche Gesundheitsbehörde ohne Einschränkun- gen, die Ausbringung von Dipel ES im Jahre 2013 – ausgedehnter als im Jahre 2012 – zu wiederho- len.

Vor diesem Hintergrund wird nach hiesiger Ein- schätzung von mehreren möglichen und geeigne- ten Maßnahmen der Einzelne und die Allgemein- heit mit der Ausbringung des Mittels Dipel ES aus der Luft am wenigsten beeinträchtigt.

Ein etwaig kurzfristiges Anhalten des Straßenver- kehrs auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 StVO wegen der Überfliegung des Helikopters ist von

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dem betroffenen Personenkreis hinzunehmen und zu dulden. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist gemessen an dem erstrebten Zweck, auch verhältnismäßig. Das kurzfristige Sperren am Tage der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effektiven Ablauf der Maßnah- me.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die Anord- nung der sofortigen Vollziehung entfällt die auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungs- maßnahme. Die Maßnahme kann auf Grund der Spezifik des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen der Scha- dinsektenentwicklung wirksam durchgeführt wer- den, da außerhalb dieses Zeitraumes eine Be- kämpfung nicht mit Erfolg durchgeführt werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung des Wi- derspruchs beantragt werden.

Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam zu stellen.

Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommuni- kationswege einzureichen. Die rechtlichen Grund- lagen hierfür sowie die weiteren technischen An- forderungen sind unter der vorgenannten Internet- seite abrufbar.

Schönwalde-Glien, 20. März 2013

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

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I m p r e s s u m

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,

14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemein- deverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwal- de-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde- glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff „Verteiler Amtsblatt“ an s.schmunk@gemeinde-schoenwalde- glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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