berger, denn niedrige Kosten bei gleichzeitig guter medizi- nischer Versorgung sind im- mer noch die stärksten Argu- mente.
Dr. med. C. Mendera-Kö- nen, Dr. med. H. J. Könen, W-6144 Zwingenberg, Darm- städter Straße 32
Kluft überwinden
... Von einem Kranken- hausreferenten eines Sozial- ministeriums, zumal einer SPD-geführten Regierung, läßt sich eine andere als die geschriebene Stellungnahme wohl kaum erwarten.
Es ist durchaus einsichtig, daß das Deutsche Ärzteblatt nicht nur die Interessen der 100 000 niedergelassenen Ärzte vertritt, sondern auch die der ärztlichen Klinikmit- arbeiter und insgesamt des Gesundheitswesens in seiner Berichterstattung zu berück- sichtigen hat.
Daher sind kritische Stel- lungnahmen durchaus sinn- voll. Ob aber die genannte Art ... dazu dient, die Kluft zwischen Praxis und Klinik, wenn sie überhaupt herrscht, zu überwinden, mag dahinge- stellt sein.
Zum Artikel selbst sei so- viel festgestellt:
D Die moralische Rechtfer- tigung des Krankenhauses kann nicht angetastet werden, die vom Autor zitierte „mora- lische Rechtfertigung" für die patientennahe Versorgung in Praxiskliniken gilt jedenfalls so. Der vom Autor implizierte Schluß, daß es im Kranken- haus an Humanität, Fort- schritt und Bürgernähe fehle, fällt letztendlich auf den Au- tor selbst und auf die Institu- tion Krankenhaus zurück.
D Es steht außer Zweifel, daß Praxiskliniken von der betriebswirtschaftlichen Seite in einigen Bereichen günsti- ger arbeiten können. Auch ist durchaus ein Spareffekt für die Krankenkassen zu sehen, wenn der Autor nur den — korrekten und notwendigen
— Schluß gezogen hätte, daß durch die Arbeit von Praxis- kliniken Krankenhausbetten
abgebaut werden können.
D Der Expansionsdrang die- ser Einrichtungen ist nicht zu bremsen, da die Vorteile ent- sprechend der Patientenver- sorgung bei weitem überwie- gen. Dies gilt übrigens trotz der Tatsache, daß zum Bei- spiel handchirurgische Lei- stungen in Praxiskliniken oder Praxen aufgrund der gel- tenden Honorare nicht wirt- schaftlich erbracht werden können.
I> Bedauerlicherweise ist mit dem Artikel auch eine Stellungnahme zum Expansi- onsdrang der Krankenhäuser im ambulanten Sektor zu ver- missen. In Bayern werden ja von den Krankenkassen be- reits in größerem Stil auf- grund zweiseitiger Verträge unter dem Etikettenschwin- del „teilstationäre Behand- lungen" ambulante Operatio- nen mit Höchstbeträgen sub- ventioniert.. .
Dr. med. Friedhelm He- ber, Augsburger Str. 4, W-7910 Neu-Um
Die Aussprache ist damit abgeschlossen. DA
SPRACHLICHES
Zu dem Leserbrief „Grotesker Eiertanz" von Dr. med. E. Deuer- ling in Heft 22/1992, der sich auf den Leserbrief „Ärztinnenhelfer?"
von Franz Wagner in Heft 15/1992 bezog, antwortet der Autor:
Leider
Lieber Kollege Deuerling (oder doch Kollegin?), fast fragend beginnt Ihr Brief:
„Wenn ich Herrn Wagner richtig verstehe..."
Meine Antwort: Leider nicht.
Franz Wagner, Am Plat- tenwald 5, W-7107 Bad Fried- richshall
Deren Sorgen
Dazu kann man nur sagen:
Deren Sorgen und Roth- schilds Geld. Haben wir wirk- lich keine anderen Sorgen (siehe unter anderem Spar- pläne der Koalition)?
Dr. med. Ruth Kuea-En- ter, Horstweg 21 a, W-2280 Tinnum-Sylt Ost
KLINISCHE PRÜFUNG
Zu dem Beitrag „Tips für die klinische Prüfung" von Sabine Dauth in Heft 13/1992:
Alles eine Frage der Organisation
Sie schreiben: „für eine ordnungsgemäße Patienten- aufklärung sind strenggenom- men derzeit ausschließlich die Regelungen des Arznei- mittelgesetzes (AMG) von Bedeutung." Hier ist aller- dings geregelt, daß ein Arzt aufklären muß, und zwar nicht nur Probanden, sondern eben auch Patienten.
Hieraus ergibt sich auto- matisch, daß unabhängig von diversen Empfehlungen und EG-Regelungen hinsichtlich klinischer Prüfungen letzten Endes die ärztliche Berufsord- nung gilt und die allgemeine Rechtsprechung zur ärztli- chen Aufklärung vor medizi- nischen Eingriffen — und auch klinische Prüfungen sind sol- che — im Zweifelsfalle An- wendung findet.
In diesem Zusammenhang dürfte es völlig egal sein, ob die EG-Prüfrichtlinie schon nationales Recht ist oder nicht, denn das Arzt-Patien- ten-Verhältnis ändert sich hierdurch nicht.
Auch Datenschutz- und Vertraulichkeitsaspekte er- scheinen mir nicht so kompli- ziert wie dargestellt. Vor Be- ginn einer Studie sollten sämtliche verantwortliche Personen, die mit der Studie befaßt sind, bekannt und be- nannt sein, zum Beispiel auch der Monitor, der mit der Da- tenüberprüfung beim Prüf- arzt beauftragt ist. Mit der Einwilligungserklärung für die Teilnahme an der klini- schen Studie kann jeder Pa- tient den Prüfarzt in bezug auf seine Stammdaten von der Schweigepflicht gegen- über der prüfenden Person oder Institution entbinden.
Das ist alles nur eine Fra- ge der Organisation. Die Dis- kussion, ob und wer grund- sätzlich berechtigt ist, in Ori- ginaldaten Einblick zu neh- men, oder über die Höhe der Kosten für die „Interview-
technik" erübrigt sich damit.
Ähnlich gehen schließlich auch Versicherungen vor.
Problematisch ist es in der Tat, wenn klinische Studien als „Freizeitbeschäftigung"
betrachtet werden. Es gibt bereits heute einige Ärzte, die sich sicher gern auf die Durchführung klinischer Stu- dien spezialisieren würden, doch dies wird auch von der Pharmaindustrie „verhin- dert". Leider wird die Quali- fikation eines Prüfarztes häu- fig an der Anzahl seiner
„Scheine" und anhand seines Fachgebietes beurteilt. Doch ein Facharzt mit erheblichem Patienten-Durchlauf hat nun einmal einen „Sicherstel- lungsauftrag" zu erfüllen und in der Regel keine Zeit „für das" korrekte Erheben, Do- kumentieren und Wiederge- ben der Daten. Andererseits kommen Ärzte, die nicht Massen von Patienten haben, doch beispielsweise mehrere Studien durchführen, auf seltsame „schwarze Listen"
und sind als „professionelle Prüfer" nicht gern gesehen, welche Unterstellungen die- ser Tatsache auch immer zu- grunde liegen.
Es wird soviel überwiesen!
Warum können die „Fachärz- te", die für zu prüfende Sub- stanzen in den jeweiligen In- dikationen geeignete Patien- ten, doch nicht die erforderli- che Zeit für eine Studie ha- ben, ihre Patienten zum Bei- spiel nach Stellung der Dia- gnose nicht zu einem „nieder- gelassenen Prüfarzt" über- weisen? Sie könnten ein
„Screening-Honorar" erhal- ten, die Studie selbst wird in einem anderen Prüfzentrum durchgeführt. Denkbar wäre auch ein besonders geschulter
„Co-Prüfarzt", der in der Pra- xis des Arztes die Studie durchführt, wie es in den Kli- niken meistens die Assisten- ten für ihre eigentlich beauf- tragten Chefärzte tun. So manche „Stelle" wird dort von. der Pharmaindustrie fi- nanziert, warum nicht auch im niedergelassenen Bereich?
Auch dies wäre lediglich eine Frage der Organisation, allerdings ist hier ein Umden- A1-2254 (10) Dt. Ärztebl. 89, Heft 25/26, 22. Juni 1992
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Manuelle Medizin
Von Prof. MUDr. Karel Lewit, Prag
unter Mitarbeit von
Dr. med. Jochen Sachse, Berlin und MUDr. Vladimir Janda, Prag
6., überarbeitete und ergänzte Auflage 1992.
559 Seiten, 346 Abbildungen, 10 Tabellen.
Gebunden. DM 138,- ISBN 3-335-00288-1
Johann Ambrosius Barth • Leipzig • Heidelberg
Aus dem Inhalt:
• Funktionelle Anatomie und Röntgenologie der Wirbelsäule
• Untersuchung und Diagnose von Funktionsstörungen des Bewegungssystems
• Indikationsstellung
• Technik der mobilisierenden Gelenkbehandlung
• Krankengymnastik und muskuläre Fehlsteuerung
• Klinik der Funktionsstörungen des Bewegungssystems
• Prävention
• Fragen der Arbeitsfähigkeit und Begutachtung
• Stellenwert der Manipulations- und Reflextherapie
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kungsprozeß nötig, auch bei der Pharmaindustrie.
Auf diese Weise müßte sich jedoch niemand mehr mit Ärzten und Patienten pla- gen, die nichts von ihrer Be- teiligung an einer Studie wis- sen, es gäbe keine Prüfärzte mehr, die das AMG nicht kennen oder „vor Behörden geschützt" werden wollen, es entfiele der „Schadensersatz für geopferte Freizeit", es gä- be keine Probleme mit „Dop- pelabrechnungen" mit der Krankenkasse und mit dem Sponsor; kurz — zu Fehlern, Mängeln und Mißverständ- nissen muß es nicht zwangs- läufig kommen.
Wenn hier nicht bald et- was geschieht, wird es wirk- lich bald unmöglich sein, zu- mindest von niedergelassenen Ärzten Ergebnisse aus ord- nungsgemäß durchgeführten klinischen Prüfungen zu er- halten. Und gerade hier wird der Bedarf offenbar immer
ABTREIBUNG
Zu dem Kurzbericht „Fristen- lösung mit Beratungspflicht" in Heft 21/1992:
Ärgerlich:
Einseitige Stellungnahme
Seit geraumer Zeit verfol- ge ich die Berichterstattung zum Paragraphen 218 StGB im Deutschen Ärzteblatt. Die häufig einseitigen Stellung- nahmen zu diesem Thema ha- ben mich denn auch schon oft verärgert. Daher möchte ich nun kurz Einiges klarstellen;
der/die Verfasser(in) des obengenannten Artikels maßt sich an, für die Ärzte spre- chen zu können, wenn sie schreibt: „Die Frau soll nach Vorstellung der Ärzte eigen- verantwortlich die Entschei- dung treffen, nachdem sie umfassend beraten wurde."
Ich — für meine Person — ver- bitte mir solche Feststellun- gen. Vielmehr ist es meine Auffassung, daß die Frau eben nicht eigenverantwort- lich die Entscheidung zur Ab- treibung treffen darf. Der ge- meinhin so gern zitierte Satz
größer, denn die meisten Pa- tienten werden nun mal nicht stationär und in Universitäts- kliniken behandelt, sondern ambulant.
Dr. med. Barbara Schwitt- mann, Alt-Heiligensee 108, W-1000 Berlin 27
MALI
Zu dem Leserbrief „Grausame Verstümmelung der Frauen" von Dr. Will in Heft 18/1992:
Druckfehler
Bei der Veröffentlichung meines Leserbriefes ist Ihnen ein Druckfehler unterlaufen.
Aus Mali (Westafrika) wurde Malawi. Malawi, im südöstli- chen Afrika gelegen, gehört meines Wissens nicht zu den Ländern, in denen derartige Verstümmelungen praktiziert werden.
Dr. med. Martin Will, Hauptstraße 13, W-8621 Hochstadt/Main
„Mein Bauch gehört mir" ist denn auch von Grund auf falsch. Der Bauch der Frau gehört dem Kind! Da das her- anwachsende Leben aber noch nicht zu einer eigenen Entscheidung fähig ist (soll ich mich töten lassen oder le- ben?), darf diese Entschei- dung nicht einer einzigen Person überlassen bleiben;
zumindest der Vater und der Arzt sind hier in ihrer ethi- schen Funktion gefragt.
Kurz noch eine zweite Be- merkung zu diesem Artikel.
Der/Die Verfasser(in) schreibt: „Die Beratung dient dem Lebensschutz . . . unter Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der Eigenverant- wortung der Frau." Lobens- wert, daß der/die Autor(in) wenigstens von Leben vor der Geburt spricht; das ist heut- zutage schon längst nicht mehr immer der Fall. Wenn es sich aber um Leben han- delt, so ist Abtreibung Tötung eben dieses Lebens, und zwar mit Vorsatz — also Mord.
Dr. med. Johannes Wag- ner, Buchenweg 34, W-6500 Mainz 22
A1-2256 (12) Dt. Ärztebl. 89, Heft 25/26, 22. Juni 1992