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Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG und § 10 Absatz 1c AMG

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31. Jahrgang Potsdam, den 23. April 2020 Nummer 16 (Ausgabe S)

Amtsblatt für Brandenburg

344/1

Inhalt Seite

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG

zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG und § 10 Absatz 1c AMG . . . . 344/2 Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG

zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG . . . . 344/2

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344/2 Amtsblatt für Brandenburg – Nr . 16 (Ausgabe S) vom 23 . April 2020

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMG)

Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG und § 10 Absatz 1c AMG

Mit Bekanntmachung vom 26 . Februar 2020 (eBAnz AT 27 .02 .2020 B4) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgestellt, dass in Deutschland ein Mangel in der Ver- sorgung der Bevölkerung mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (Covid-19) besteht .

Da auch im Land Brandenburg ein Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln besteht, erlässt das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesund- heit auf Grundlage von § 79 Absaz 5 Satz 1 AMG folgende

Allgemeinverfügung

1. Öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, kranken­

hausversorgenden Apotheken und Großhändlern nach

§ 52a AMG wird im Land Brandenburg gemäß § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG gestattet, das Fertigarzneimittel

­ Kaletra Tab 200/50 120 Tabletten in kroatischer/

slowenischer Aufmachung in den Chargen 1115331 und 1115377,

­ Kaletra OS, 2x60 ml in polnisch/rumänischer Auf­

machung in der Charge 6089517,

­ Kaletra OS, 2x60 ml in Aufmachung für die Repu blik Irland und das Vereinigte Königreich in den Chargen 6086882 und 6089961

des pharmazeutischen Unternehmers

AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG, Knollstraße, 67061 Ludwigshafen

a) abweichend von den Vorgaben des § 10 Absatz 1 AMG hinsichtlich der Kennzeichnung der Behält­

nisse und

b) abweichend von den Vorgaben des § 10 Absatz 1c AMG (Fälschungsschutzrichtlinie; Richtlinie 2011/62/EU) bezüglich der Serialisierung

in den Verkehr zu bringen.

Die Präparate sind mit einer deutschsprachigen Gebrauchsinformation in den Verkehr zu bringen.

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

2. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 30. Sep­

tember 2020.

Sollte bereits zuvor eine Feststellung und Bekanntma­

chung des BMG nach § 79 Absatz 5 Satz 5 AMG erfol­

gen, dass in Deutschland ein Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer Infektion mit dem neuartigen Coro­

na­Virus (Covid­19) nicht mehr vorliegt, endet sie mit dem Datum der Bekanntmachung des BMG.

3. Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröf­

fentlichung als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesund- heit, Horstweg 57, 14478 Potsdam, eingesehen werden . Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden . Der Wider- spruch ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Horstweg 57, 14478 Potsdam, einzulegen .

Zossen, den 17 . April 2020

Im Auftrag Prof . Dr . Kropp Abteilungsleitung Gesundheit

Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMG) Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG

zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG

Mit Bekanntmachung vom 26 . Februar 2020 (eBAnz AT 27 .02 .2020 B4) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgestellt, dass in Deutschland ein Mangel in der Ver- sorgung der Bevölkerung mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (Covid-19) besteht .

Da auch im Land Brandenburg ein Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln besteht, erlässt das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesund- heit auf Grundlage von § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG folgende

(3)

344/3

Amtsblatt für Brandenburg – Nr . 16 (Ausgabe S) vom 23 . April 2020

Allgemeinverfügung

1. Öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, kranken­

hausversorgenden Apotheken und Großhändlern nach

§ 52a AMG wird im Land Brandenburg gemäß § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG gestattet, das Fertigarzneimittel Midazolam 5 mg/ml in 3 ml­Ampullen der Charge 00039

in bulgarischer Aufmachung des pharmazeutischen Unternehmers

Panpharma GmbH, Bunsenstraße 4, 22946 Trittau abweichend von den Vorgaben des § 10 Absatz 1 AMG

hinsichtlich der Kennzeichnung der Behältnisse in den Verkehr zu bringen.

Die Präparate sind unter der Auflage der Beifügung ei­

ner Gebrauchsinformation in deutscher Sprache und im Zuge des Inverkehrbringens unter Beifügung einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung (Informations­

schreiben) an die Empfänger/Anwender, die in geeigne­

ter Weise auf die gestatteten Abweichungen hinweist, in den Verkehr zu bringen.

2. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31. Au­

gust 2020.

Sollte bereits zuvor eine Feststellung und Bekanntma­

chung des BMG nach § 79 Absatz 5 Satz 5 AMG erfol­

gen, dass der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt, endet die Gestattung des Inverkehrbringens mit Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Tages.

3. Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröf­

fentlichung als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesund- heit, Horstweg 57, 14478 Potsdam, eingesehen werden . Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden . Der Wider- spruch ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Horstweg 57, 14478 Potsdam, einzulegen .

Zossen, den 17 . April 2020

Im Auftrag Prof . Dr . Kropp Abteilungsleitung Gesundheit

(4)

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Anschrift: 14473 Potsdam, Heinrich-Mann-Allee 107, Telefon: 0331 866-0 .

Der Bezugspreis beträgt jährlich 56,24 EUR (zzgl . Versandkosten + Portokosten) . Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer . Die Einweisung kann jederzeit erfolgen . Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg .

Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein . Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post . Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw . Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind

an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten .

Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Golm, Karl-Liebknecht-Straße 24 - 25, Haus 2, 14476 Potsdam, Telefon 0331 5689-0

Das Amtsblatt für Brandenburg ist im Internet abrufbar unter www .landesrecht .brandenburg .de (Veröffentlichungsblätter [ab 2000]), seit 1 . Januar 2007 auch mit sämtlichen Bekanntmachungen (außer Insolvenzsachen) und Ausschreibungen .

Amtsblatt für Brandenburg

344/4 Amtsblatt für Brandenburg – Nr . 16 (Ausgabe S) vom 23 . April 2020

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