A2540 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 38⏐⏐21. September 2007
A K T U E L L
Zur Mammografie als flächen- deckendes Verfahren zur Brust- krebsvorsorge gibt es zurzeit keine Alternative. Das hat die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung (KBV) am 13. September in Berlin betont.
„Die wissenschaftliche Diskussion über das Mammografie-Screening ist wichtig. Sie darf aber nicht zur Verunsicherung der Frauen führen.
Schließlich hatten wir in Deutsch- land noch nie zuvor eine qualita- tiv so hochwertige und zuverläs- sige Brustkrebsfrüherkennung“, sag- te der KBV-Vorstandsvorsitzende, Dr. med. Andreas Köhler. Er beton- te, dass die Screening-Regelungen
höchste Qualitätsanfor- derungen an die Ärzte und die technischen Geräte stellten. So müs- se jeder verantwortli- che Arzt einer Scree- ning-Einheit an Fort- bildungen teilnehmen sowie mindestens 5 000
Mammografien pro Jahr vorweisen.
Die Regelungen schreiben außer- dem eine tägliche Überprüfung der Geräte vor. Bis Juni 2007 wurden rund 1,2 Millionen Frauen schrift- lich zu dem Screening eingeladen.
Teilgenommen haben bisher rund 740 000 Frauen.
Studien zufolge lässt sich die Sterblichkeit an Brustkrebs durch ein Mammografie-Screening-Pro- gramm um 15 bis 25 Prozent sen- ken. Das Mammakarzinom stellt mit jährlich rund 48 000 Neuerkran- kungen die häufigste Krebserkran- kung bei Frauen dar. hil
Zahl der Woche
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Arzneimittelrabattverträge zwischen Pharmafirmen und
Krankenkassen gab es zum Stichtag 15. September in Deutschland.
Der Gemeinsame Bun- desausschuss (G-BA) hat sich auf einen Ent- wurf einer Richtlinie zur spezialisierten ambulan- ten Palliativversorgung verständigt. Wenn die Abstimmung reibungs- los verläuft, könnte die Richtlinie Anfang 2008 in Kraft treten. Sie soll dazu beitragen, dass sich die Versorgung von schwerstkranken Men- schen verbessert, die am Lebensende zu Hause gepflegt werden.
Dazu wurde im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgeset- zes ein Passus (§ 37 b) in das Sozial- gesetzbuch V eingefügt. Seitdem haben Betroffene Anspruch auf eine
spezialisierte ambulante Palliativ- versorgung. Sie soll entweder durch einen Vertrags- oder einen Kranken- hausarzt verordnet werden können.
Die Krankenkassen werden die Leis- tung prüfen dürfen, müssen sie aber nicht genehmigen.
Die Richtlinie des G-BA dient in erster Linie dazu, den Anspruch der Patienten zu präzisieren. In § 132 d SGB V ist festgelegt, dass nach In- krafttreten der Richtlinie die Kassen unter Berücksichtigung der Vorga- ben Verträge mit Anbietern schlie- ßen. Sie müssen zudem gemeinsam mit der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie Pflege- und Hospizorganisationen regeln, wer welche Leistungen erbringen kann und wie sich Qualität und Fort- bildung sichern lassen. Rie FEUCHTE MAKULA-DEGENERATION
Umstrittener
Medikamenteneinsatz
Das Bundesgesundheitsministerium will den strittigen Einsatz des Darmkrebsmittels Avastin gegen die feuchte Makula-Degeneration auf- klären. Drei nordrhein-westfälische Krankenkassen erstatteten der Nach- richtenagentur dpa zufolge das günstige Krebsmittel bei der Be- handlung dieser Form der Alters- blindheit, obwohl Wirkungen und Nebenwirkungen in dieser Indika- tion nicht erforscht seien.
Seit Januar sei das deutlich teure- re Medikament Lucentis das einzig zugelassene Arzneimittel gegen die feuchte Makula-Degeneration. Das Bundesversicherungsamt, die Auf- sichtsbehörde der bundesweit agie- renden Krankenkassen, tendiere da- zu, nicht einzuschreiten, wenn die Kosten für Avastin übernommen würden. Während eine Dosis Avas- tin 50 Euro koste, liege der Preis für eine Dosis Lucentis bei 1 523 Euro.
Beide Präparate gehören zur Klasse der monoklonalen Antikörper.
Der Sprecher des Bundesgesund- heitsministeriums, Klaus Vater, sag- te, das Ministerium habe eine Studie angestoßen, die „Licht und Sicher- heit“ in den Fall bringen solle. Das Bundesversicherungsamt sei dabei, die rechtlichen Fragen zu klären. EB MAMMOGRAFIE
KBV: Screening ohne Alternative
Foto:dpa
PALLIATIVMEDIZIN
Verbesserungen bei ambulanter Versorgung
Foto:Superbild